Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0378-K/02
Zurechnung von Vermietungseinkünften Ansatz AfA Steuerliche Berücksichtigung von Reallasten und Dienstbarkeiten Verlustvortrag bei § 4 Abs. 3 Ermittler Sonderwerbungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0378-K/02vom 08.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch seinen Referenten OR Mag. Gerhard Verderber über die
Berufungen der Mag. CG und Mitbesitzer, Rz, vertreten durch Dr. SR ,
Rechtsanwalt in Vl , vom 29. April 2002 gegen die Bescheide des Finanzamtes
Klagenfurt, dieses vertreten durch HR Dkfm. Dr. Willhelm Ottowitz, vom
4. und 8. April 2002 betreffend Feststellung von Einkünften
gemäß
§ 188 BAO für 1999 und 2000 (jeweils
vorläufig gem. § 200 BAO) im Beisein der Schriftführerin
Monika Fritz nach der am 1. Februar 2006 in 9020 Klagenfurt, Dr.
Herrmanngasse 3, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
gegen den Bescheid betreffend Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO für das Jahr 1999 wird als unbegründet
abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Der Berufung
gegen den Bescheid betreffend Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO für das Jahr 2000 wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für den Zeitraum 2000 werden
wie folgt einheitlich und gesondert festgestellt:
|
Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung 2000
|
S
669.516,--
|
€
48.655,62
|
Anteil Mag.
CG
|
S
229.252,--
|
€
16.660,39
|
Anteil Mag.
PR
|
S
211.012,--
(S 229.252,-
abzgl. S 18.240,- SonderWK)
|
€
15.334,84
|
Anteil KR
|
S
229.252,--
|
€
16.660,39
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerber (Bw) Mag. CG (geb. R), Mag. PR und KR
(ab 2000) erhielten mit Vereinbarung vom 20.9.1999 von deren Mutter GR ein
Fruchtgenussrecht an den Liegenschaften EZ 1 (O-Str ) und EZ 2 (M 3) je KG V
sowie an der Liegenschaft EZ 3 GB 7R eingeräumt.
In Pkt. 1.2.
der besagten Vereinbarung wird wörtlich festgelegt:
Festgehalten wird, dass auf den
oben genannten Liegenschaften zugunsten Dr. SR (Ehegatte der
Fruchtgenußbestellerin), geb. 29.11.1939, das Belastungs- und
Veräußerungsverbot einverleibt ist und dass die Kinder [a)...
bis c...)] d) im Sinne des Übergabevertrages vom 23.12.1993
verpflichtet sind, das auf der Liegenschaft EZ 1 GB V
(Anm. O-Str ) verbücherte
Wohnungsrecht des Dr. SR zu übernehmen und das im Übergabevertrag vom
23.12.1993 vereinbarte unentgeltliche und lebenslängliche
Benützungsrecht der Frau GR an den im zweiten und dritten Stock des Hauses
O-Str gelegenen Räumlichkeiten zu erfüllen. Dieses
Wohnungsrecht der Frau GR und des Herrn Dr. SR umfasst auch die unentgeltliche
Zurverfügungstellung von Heizungs- und Warmwasserenergie, aller
öffentlichen Abgaben und Betriebskosten für den Wohnrechtsgegenstand
und auch dessen Erhaltung, [..]
In Pkt. II.
der besagten Vereinbarung wird festgehalten:
2.1. Diese
Vereinbarung wird für die Dauer von 5 (fünf) Jahren, das ist vom
01.01.1999 bis zum 31.12.2003 abgeschlossen. Nach Ablauf dieser Frist endet
diese Vereinbarung, es sei denn, dass schriftlich eine Verlängerung dieser
Vereinbarung getroffen wird. Dieser Vertrag kann jedoch unter Einhaltung einer
dreimonatigen Kündigungsfrist zum 30.06. oder 31.12. eines jeden Jahres
aufgekündigt werden. Für Mag. PR beginnt dieser Vertrag mit
01.01.1999, für Mag. CR mit 01.06.1999 und für KR mit 01.01.2000. Die
Kinder treten in die Rechte und Pflichten dieses Vertrages zur ungeteilten Hand
mit Wirksamkeit wie oben festgelegt ein.
2.2. Die
Einräumung dieses Fruchtgenußrechtes erfolgt - soweit nicht eine
Gegenleistung zu erbringen ist - schenkungsweise. Die Fruchtnießer nehmen
diese Schenkung an.
[...]
Pkt. V.
regelt die Übergabe und Übernahme des Gegenstandes wie folgt:
5.1. Die
Übergabe und Übernahme des Fruchtgenußgegenstandes in den Besitz
und in den Genuß der Kinder erfolgt mit den unter Punkt II
angeführten Terminen. Ab diesem Zeitpunkt gehen auch Last und Vorteil,
Gefahr und Zufall sowie auch die Rechte und Pflichten aufgrund der
gegenständlichen Vereinbarung zur ungeteilten Hand auf die Kinder
über, im Innenverhältnis zu je einem Drittel Anteil nach Eintritt der
Wirksamkeit aller Fruchtnießer mit 01.01.2000.
[...]
In dem vor der Finanzlandesdirektion für Kärnten,
Berufungssenat I, als damalige Berufungsbehörde abgeführten
Berufungsverfahren der Fruchtgenussbestellerin GR betreffend Umsatz- und
Einkommensteuer für 1999 ging es ua. um die Frage, ob bzw. bis zu welchem
Zeitpunkt die aus der Vermietung der Liegenschaften M 3 und Re erzielten
Einnahmen der Fruchtgenussbestellerin zuzurechnen sind. Mit der in Rechtskraft
erwachsenen Berufungsentscheidung vom 8.10.2001, GZ AA, wurden sämtliche
zwischen dem 1.1. und dem 19.9.1999 erzielten Umsätze der
Fruchtgenussbestellerin zugerechnet. In der Bescheidbegründung wurde dazu
ausgeführt, dass eine rückwirkende Einräumung des
Fruchtgenussrechtes aus steuerlicher Sicht nicht anzuerkennen sei, zumal eine
solche den für Verträge zwischen nahen Angehörigen aufgestellten
Kriterien widerspreche.
Aktenkundig ist ferner der zwischen GR als Übergeberin
einerseits und den Bw Mag. CG , Mag. P und KR als Übernehmer andererseits
abgeschlossene Übergabsvertrag vom 23.12.1993, mit welchem die
Übertragung der Liegenschaft EZ 1 GB V (O-Str ) in das Eigentum der
Übernehmer vereinbart wurde. Eine grundbücherliche Durchführung
dieses Vertrages fand nicht statt. Festgehalten wird unter Pkt 1. dieser
Vereinbarung, dass die besagte Liegenschaft grundbücherlich mit der
Dienstbarkeit des Wohnungsrechtes laut Pkt. 3 des Vertrages vom 25.7.1988
zugunsten Dr. SR sowie mit dem Belastungs- und Veräußerungsverbot
gemäß Vereinbarung vom 11.2.1991 ebenfalls zugunsten Dr. SR belastet
sei.
In der Erklärung der Einkünfte von
Personengesellschaften/Gemeinschaften (Form. E 6) für 1999 erklärten
die Bw Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von
S 345.182,97. In einer Beilage zur Erklärung wurde dieser Betrag den
einzelnen Gesellschaftern zu je einem Drittel (ds. S 115.060,99)
zugewiesen. Wie aus der bezughabenden Überschussrechnung zu ersehen ist,
resultiert der ausgewiesene Überschuss aus der Differenz von Mieteinnahmen
in Gesamthöhe von S 931.464,24 und den angesetzten Werbungskosten
sowie eines Verlustvortrages aus 1998 (S 174.666,08). Die geltend gemachten
Werbungskosten gliedern sich auf wie folgt (Beträge in öS):
|
Betriebskosten
lt. Belege
|
217.636,48
|
AfA
Gebäude
O-Str
|
25.852,00
|
AfA lt
Erklärung 1990
|
586,04
|
AfA lt
Ergänzung 10.09.1992 9. 1/10-tel
|
3.104,45
|
AfA
1998
|
18.202,48
|
AfA
Gebäude M 3:
|
|
AfA alt
|
110.022,87
|
AfA
Errichtungskosten 1993 (1,5%)
|
3.592,45
|
AfA 1996 lt
Aufstellung 4. 1/5-tel
|
12.658,29
|
4. 1/5-tel
|
3.375,00
|
AfA 1997
(Zugang Anlagevermögen 1997)
|
16.585,13
Das Finanzamt wich bei seiner Veranlagung von der
Erklärung ab und brachte bei den Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung der Objekte Re und M einen Betrag von S 100.673,71 in Ansatz,
welcher je zur Hälfte Mag. CG und Mag. PR zugewiesen wurde. Dieser Betrag
betrifft ausschließlich Einnahmen und Ausgaben des Zeitraumes 20.9. bis
31.12.1999 und ermittelt sich dieser - wie aus der Bescheidbegründung zu
ersehen ist - wie folgt:
|
Einnahmen lt
Veranlag. (20.9.-31.12.1999)
|
221.949,71
|
|
- Ausgaben lt
Aufstellung (20.9.-31.12.1999)
|
|
60.780,97
|
- AfA 1990 und
1991 (1/2 Jahres AfA v. S 88.972,00)
|
|
44.486,00
|
- AfA 1996
(1/2 Jahres AfA v. S 13.766,26)
|
|
6.883,13
|
- AfA 1997
(1/2 Jahres AfA v. S 18.251,80)
|
|
9.125,90
Was die Vermietungseinkünfte des Objektes
O-Str anbelangt, so wurden die in der Erklärung ausgewiesenen
Wertansätze mit Ausnahme des Verlustvortrages übernommen. Der daraus
resultierende Verlust (S 184,39) wurde den Bw als außerbücherliche
Eigentümer zu je einem Drittel zugewiesen.
In der Bescheidbegründung führte das Finanzamt
aus, auf Grund des Umstandes, dass die Vereinbarung vom 20.9.1999 betreffend
Einräumung eines Fruchtgenusses erst mit diesem Datum nach außen zum
Ausdruck gelangt sei, könne die Zurechnung der Vermietungseinkünfte
der Objekte M und Re erst ab diesem Zeitpunkt an die beiden Fruchtnießer
Mag. CG und Mag. PR erfolgen. Ab dem 1.1.2000 werde entsprechend Pkt. 2.1. der
besagten Vereinbarung die Zurechnung der Einkünfte auf die
Fruchtgenussberechtigte KR erweitert werden.
Mit der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung
begehren die Bw die Zurechnung der Einkünfte entsprechend der
Fruchtgenussvereinbarung vom 20.9.1999 per 1.1.1999 (für Mag. PR ) bzw.
1.6.1999 (für Mag. CG ). Weiters richtet sich die Berufung gegen die vom
Finanzamt in Ansatz gebrachten AfA-Beträge in Bezug auf die Objekte M 3 und
Re betreffend die Zeiträume 1990, 1991, 1996 und 1997. Schlussendlich wird
als Berufungsbegehren die steuerliche Berücksichtigung von Belastungen im
Zusammenhang mit dem unentgeltlichen Wohnungsrecht der Eltern der Bw G und Dr.
SR im 2. und im 3. Stock des Gebäudes O-Str sowie der Verpflichtung zur
unentgeltlichen Beistellung von Heizenergie und Strom geltend gemacht. Die Bw
verweisen diesbezüglich auf ihre Ausführungen in den Berufungen gegen
die Vorjahresbescheide und machen dieses Vorbringen auch zum Gegenstand der
vorliegenden Berufung. In den besagten Berufungsschriftsätzen betreffend
die Zeiträume 1993 bis 1998 führten die Bw diesbezüglich aus,
dass sich diese laut Pkt 3. des Übergabsvertrages vom 23. 12. 1993
verpflichtet hätten in Anrechnung auf den Übernahmspreis nachstehende
Lasten zu tragen:
a) das
unentgeltliche und lebenslange Wohnungsrecht an den im zweiten und dritten Stock
des Hauses O-Str gelegenen Räumlichkeiten samt den
Haushaltsgegenständen;
b) das
unentgeltliche und lebenslange Benützungs- und Gebrauchsrecht an den unter
lit. a des Vertrages angeführten Einrichtungsgegenständen und
Fahrnissen und
c) die
Versorung der oben angeführten Wohnung mit Heizungs- und Warmwasserenergie
mittels der bestehenden und instandzuhaltenden Ölzentralheizungsanlage,
wobei für diese Kosten zur Gänze die Übernehmer aufzukommen
haben.
Die Bw ergänzten, dass die in
lit. a angeführte Dienstbarkeit
mit S 28.560,-- pa, die in lit. b festgelegten Nutzungsrechte mit
S 6.000,-- pa. und die in lit. c festgelegten Reallasten mit
S 24.000,- pa. zu bewerten seien.
In der Erklärung der Einkünfte von
Personengesellschaften/Gemeinschaften für 2000 wiesen die Bw bei den
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung der beiden Objekte in
Völkermarkt sowie des Bestandobjektes in Re einen Überschuss der
Einnahmen über die Werbungskosten in Höhe von S 668.440,18 (vor
Verlustvortrag) aus, welcher, wie aus einer Erklärungsbeilage (Form E 106a)
hervorgeht, den Gesellschaftern zu je einem Drittel zugewiesen wurde.
Die Bw ermittelten diesen Überschuss wie folgt:
|
Mieteinnahmen
O-Str
|
114.775,00
|
|
Betriebskosten
lt Belegen O-Str
|
|
46.641,56
|
Mieteinnahmen
M3 und Re
|
1.008.523,91
|
|
Betriebskosten
lt Belege
|
|
157.923,01
|
AfA
Gebäude O-Str
|
|
25.852,00
|
AfA lt
Erklärung 1990
|
|
586,04
|
AfA lt
Ergänzung 10.09.1992 10. 1/10-tel
|
|
3.104,45
|
AfA
1998
|
|
18.202,48
|
AfA
GebäudeM3
|
|
|
AfA alt
|
|
110.022,87
|
AfA
Errichtungskosten 1993 (1,5%)
|
|
3.592,45
|
AfA 1996 lt
Aufstellung 5. 1/5-tel
|
|
12.658,29
|
5. 1/5-tel
|
|
3.375,00
|
AfA 1997
(Zugang Anlagevermögen 1997)
|
|
16.585,13
|
AfA
2000
|
|
56.315,50
|
Einnahmen
gesamt
|
1.123.298,96
|
|
Werbungskosten
gesamt
|
|
454.858,78
Der sich daraus ergebende Überschuss von
S 668.440,18 wurde von den Bw um einen Verlustvortrag in Höhe von
S 127.105,50 gekürzt, sodass sich der in der Erklärung
ausgewiesene Betrag von S 541.334,68 ergab.
Das Finanzamt ging bei der Veranlagung in Bezug auf die
Objekte MGundRe von einem Überschuss in Höhe von S 668.640,52,--
aus, der sich - wie aus der Bescheidbegründung zu ersehen ist - wie folgt
darstellt:
|
Einkünfte
a. VuV M3 und Re
|
|
|
Überschuss
der Einnahmen lt Erklärung
|
648.053,66
|
|
-nicht
berücksichtigte Vorsteuer
|
|
1.064,35
|
+ AfA alt lt
Erklärung
|
|
110.022,87
|
- AfA 1990 und
1991 lt Vorjahr
|
|
88.972,00
|
+ AfA 1996 lt
Erklärung
|
|
16.033,29
|
- AfA 1996 lt
Vorjahr
|
|
13.766,27
|
+ AfA 1997 lt
Erklärung
|
|
16.585,13
|
- AfA 1997 lt
Vorjahr
|
|
18.251,81
Bei den Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung des Objektes O-Str wurde der erklärte Überschuss für
2000 von S 20.388,52 um nicht berücksichtigte Vorsteuern in Höhe
von S 1.271,91 vermindert. Der geltend gemachte Verlustabzug wurde - wie
auch im Vorjahr - nicht berücksichtigt. Begründend wurde dazu
ausgeführt, dass dieser nur bei Vorliegen betrieblicher Einkünfte im
Zusammenhalt mit einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG bzw.
§ 5 leg.cit. anzuerkennen sei.
Mit der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wenden
sich die Bw einerseits gegen die erfolgte Kürzung der AfA-Beträge
für 1990, 1991, 1996 und 1997, andererseits gegen die
Nichtberücksichtigung des geltend gemachten Verlustvortrages. Mit
Berufungsergänzung vom 15.11.2002 beantragten die Bw zudem die Zuerkennung
von Sonderwerbungskosten für Mag. PR in Höhe von S 36.480,--.
Diese Aufwendungen resultieren aus Fahrten zwischen dem Wohnort bzw. der
Arbeitsstätte von Mag. PR (Köln) und dem Lageort der Mietobjekte (Vl
und Re ) und ermitteln sich aus vier Fahrten (hin und zurück) zu 1.900 km
a´öS 4,80.
In der am 1.2.2006 abgehaltenen Berufungsverhandlung
brachte der steuerliche Vertreter zum Berufungspunkt "Zurechnung der
Einkünfte" (1999) ergänzend vor, dass bei der steuerlichen Beurteilung
dieses Sachverhaltes der zivilrechtliche Aspekte zugrunde zu legen sei. Eine
Vereinbarung komme immer dann zustande, wenn zwischen den handelnden Parteien
ein Konsens erzielt werde. Dass bereits verwirklichte Sachverhalte im Nachhinein
schriftlich festgehalten werden können, bleibe den Parteien unbenommen.
Wesentlich sei der faktische Zustand, welcher der Finanzverwaltung bekannt
gewesen sei. Der Amtsvertreter verwies hingegen ua. auf die im angefochtenen
Bescheid bzw. in der Berufungsvorlage dargelegte Rechtsansicht, wonach ein
anzustellender Fremdvergleich im gegenständlichen Fall nicht halte. Zur
Thematik der steuerlichen Berücksichtigung von Reallasten bzw. des
übernommenen Wohnungsrechtes führte der steuerliche Vertreter ins
Treffen, dass grundsätzlich zwei Arten von Lasten zu beachten seien. Zum
einen sei die von GR im Übergabsvertrag vom 25.7.1988 - mit diesem Vertrag
übertrug Dr. SR seinen Hälfteanteil an der Liegenschaft 10.
Oktoberstraße 7 in das Eigentum seiner Gattin G - festgelegte
Dienstbarkeit des Wohungsrechtes zugunsten des Übergebers zu
berücksichtigten, zum anderen sei auf das durch die
Fruchtgenussvereinbarung vom 20.9.1999 neu geschaffene Wohnungsrecht bzw. die in
der besagten Vereinbarung festgehaltenen Reallasten Bedacht zu nehmen und
steuerlich in Ansatz zu bringen. Es gehe nicht an, dass die Finanzbehörde
die Gewinne bzw. Überschüsse abschöpfe, jedoch Lasten im
Zusammenhang mit der Einkunftsquelle außer Betracht lasse. Der
Amtsvertreter replizierte, dass die Übergabe im Wege der Schenkung erfolgt
sei und aus diesem Grunde auch keine Aufwendungen in Ansatz zu bringen seien.
Zum Berufungspunkt "Nichtanerkennung des Verlustvortrages"
(2000) führte der steuerliche Vertreter aus, dass jene gesetzliche
Bestimmung, welche einen Verlustabzug bei § 4/3- Ermittler versage,
gleichheitswidrig sei und demzufolge verfassungsrechtlichen Vorgaben
widerspreche. Der Amtsvertreter entgegnete, dass die Verwaltungsbehörde
diesbezüglich an die gesetzlichen Grundlagen gebunden sei.
Was das Begehren auf Anerkennung von Sonderwerbungskosten
für Mag. PR anbelangt, so brachte der steuerliche Vertreter in der
Verhandlung eine von Mag. PR unterzeichnete Aufstellung hinsichtlich der
absolvierten Fahrten vor. Im Zuge der Verhandlung schränkte der
Parteienvertreter sein Begehren auf die Anerkennung von zwei Fahrten (ds.
S 18.240,--) ein. Der Amtsvertreter gab bekannt, Aufwendungen in dieser
Höhe zu akzeptieren. Damit stellten die Verfahrensparteien diesen
Streitpunkt de facto außer Streit.
Über
die Berufung wurde erwogen:
I. Feststellung der
Einkünfte 1999:
1)
Zurechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (MGundRe
)
Unstrittig ist, dass es sich
bei der am 20.9.1999 zwischen GR und ihren Kindern (Bw) abgeschlossenen
Vereinbarung um einen Vertrag zwischen nahen Angehörigen handelt. Im
Hinblick auf den oftmals fehlenden Interessensgegensatz zwischen Verträgen
zwischen nahen Angehörigen anerkennt die stRpr des Verwaltungsgerichtshofes
derartige Verträge nur dann, wenn diese
nach
außen ausreichend zum Ausdruck kommen, weil sonst die Folgen
willkürlich herbeigeführt werden könnten (Publizität)
und
einen
eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben
und
auch
zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden
wären (sog. Fremdvergleich).
Diese Grundsätze beruhen
auf der in § 21 BAO normierten wirtschaftlichen Betrachtungsweise und haben
ihre Bedeutung vor allem im Rahmen der Beweiswürdigung (VwGH 6.10.1992,
89/14/0078). Soweit aufgrund der Natur der rechtsgeschäftlichen Beziehung
eine Publizität nicht in Betracht kommt oder nicht üblich ist,
müssen die wesentlichen Vertragsbestandteile zumindest in einer eindeutigen
schriftlichen Abmachung festgehalten werden (VwGH 13.2.1991, 86/13/0071).
Wie der steuerliche Vertreter
bereits in dem vor der Finanzlandesdirektion für Kärnten zur GZ AA
geführten Berufungsverfahren der GR betreffend ua. Einkommensteuer für
1999 argumentiert hat - das darin erstattete Vorbringen wird auch zum Gegenstand
der vorliegenden Berufung gemacht - sei zwischen den Vertragsparteien bereits
vor dem 1.1.1999 mündlich eine Fruchtgenussvereinbarung abgeschlossen
worden. Die schriftliche Vertragsausfertigung am 20.9.1999 habe demnach nur mehr
deklarativen Charakter.
In freier Beweiswürdigung
gelangt der erkennende Senat zur Auffassung, dass der von den Bw zu
führende Nachweis hinsichtlich des faktischen Bestehens des
Nießbrauches zu den obgenannten Zeitpunkten (1.1. und 1.6.1999) nicht in
ausreichendem Maße erbracht worden ist. So finden sich in den von der
Amtspartei zur Vorlage gebrachten Verwaltungsakten keinerlei Hinweise bzw.
Anhaltspunkte dahingehend, dass die Aussenwelt und damit auch die
Abgabenbehörde bereits zu dem von den Bw behaupteten Zeitpunkt (1.1.1999)
Kenntnis über das Bestehen des Fruchtgenusses erlangt hatte. Zwar weisen
die im Steuerakt GR einliegenden Buchungsauszüge des bei der
Raiffeisenkasse Vl -U eingerichteten Subkontos Nr. 000 einerseits GR
andererseits auch die Besitzgemeinschaft Mag. CR (verehelicht Gt) und
Mitbesitzer aus. Aus diesem Kontoauszug ist jedoch lediglich die Buchungszeile
"Miete VJV Vl , O" zu ersehen, was wiederum den Rückschluss zulässt,
dass dieses Konto nur das Bestandobjekt "O-Str " betrifft. Weitere sachdienliche
Beweise - solche wurden im damaligen Verfahren GZ AA, insbesondere in der
Eingabe vom 20.12.2000 in Aussicht gestellt - wurden bislang nicht vorgelegt.
Das Erfordernis der seitens der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung
postulierten Publizität liegt somit nicht vor.
Grundsätzlich ist der von
Seiten des steuerlichen Vertreters geäußerten Rechtsansicht, wonach
eine schriftliche Dokumentation für die steuerliche Anerkennung von
Verträgen keine "conditio sine qua non" darstelle und bei Beurteilung
derartiger Sachverhalte vielmehr auf das tatsächliche Geschehen abzustellen
sei, beizupflichten. Diese Rechtsauffassung findet jedoch ua. dort ihre
Schranken, wo für ein bestimmtes Rechtsgeschäft der Abschluss einer
schriftlichen Vereinbarung (fremd)üblich ist. Gerade das trifft auf den
gegenständlichen Fall zu. Bei einer zwischen Familienfremden
abgeschlossenen befristeten Fruchgenussvereinbarung hätten die
Vertragsteile bereits unter dem Aspekt der Beweissicherung eine schriftliche
Urkunde über das Rechtsgeschäft errichtet, welche - konstitutiv - den
Willen der Vertragsparteien festhält. Dies aber ist im zu beurteilenden
Fall nicht geschehen.
Im vorliegenden Fall bestehen
für den erkennenden Senat gerade aufgrund des Umstandes, dass ein nach
außen gerichtetes in Erscheinung Treten der streitverfangenen Vereinbarung
nicht stattgefunden hat bzw. eine dementsprechende Nachweisführung
darüber nicht erbracht worden ist, erhebliche Zweifel darüber, ob das
Fruchtgenussrecht tatsächlich bereits zu den angegebenen Zeitpunkten (1.1.
und 1.6.1999) existiert hat. Es widerspricht zudem der allgemeinen
Lebenserfahrung, dass nach einem mündlich abgeschlossenen Vertrag erst nach
Verstreichen eines Zeitraumes von neun Monaten eine schriftliche Vereinbarung
gleichen Inhaltes folgt, welche jedoch auf das mündliche Vereinbarte
keinerlei Bezug nimmt. Wenn der steuerliche Vertreter in der
Berufungsverhandlung vorbringt, dass ihm die Abgabenbehörde bereits vor 15
Jahren die Anerkennung eines vereinbarten Fruchtgenussrechtes unter Hinweis auf
eine nicht erfolgte Verbücherung versagt habe, so wäre es - gerade im
Hinblick auf dieses Wissen - nahe gelegen, den Abschluss einer schriftlichen
Vereinbarung zeitnah zum 1.1.1999 vorzunehmen, sodass eine Verbücherung des
daraus erfließenden Rechtes rascher erfolgen hätte können.
Anzumerken bleibt - auch in dieser Hinsicht folgt der Senat der Auffassung des
steuerlichen Vertreters - dass die Verdinglichung einer Dienstbarkeit nicht
Voraussetzung für eine steuerliche Anerkennung derselben darstellt. Durch
eine Eintragung eines Rechtes bzw. Rechtsverhältnisses in öffentliche
Bücher gilt das Kriterium der Publizität jedenfalls als erfüllt.
Sollte jedoch die Publizität auf anderer Art und Weise - zumindest
gegenüber der Abgabenbehörde - in ausreichender Weise zum Ausdruck
gelangen, so entspräche dies ebenfalls den verwaltungsgerichtlichen
Vorgaben.
Letztendlich bleibt anzumerken,
dass rückwirkende Vereinbarungen steuerlich ganz allgemein nicht
anzuerkennen sind (VwGH 3.5.1983, 82/14/0277; VwGH 23.10.1997, 94/15/0160f, VwGH
15.12.1987, 87/14/0163, uvm.). Bei einer derartigen Vereinbarung ist
nämlich ein willkürliches Herbeiführen steuerlicher Folgen und
damit jenes Ergebnis nicht auszuschließen, dem die Forderung, wonach
Verträge zwischen nahen Angehörigen ausreichend nach außen
erkennbar sein müssen, vorbeugen soll. Der Unabhängige Finanzsenat
erkennt keinen sachlichen Grund, von dieser höchstgerichtlichen Judikatur
abzugehen.
Auf Grund der eindeutigen
Steuerrechtslage im Zusammenhalt mit der vorliegenden Beweislage kann dem
diesbezüglichen Berufungsbegehren keine Folge gegeben werden.
2)
AfA-Ansatz (MGundRe )
Das Finanzamt nahm eine
Berücksichtigung der AfA für die genannten Bestandobjekte in Anlehnung
an die Vorjahre bzw. entsprechend der an die Vorvermieterin GR ergangenen
Berufungsentscheidungen der Finanzlandesdirektion für Kärnten, GZ RV
544/1-7/98, betreffend die Vorjahre vor.
Der Verwaltungsgerichtshof
hatte sich in seinem Erkenntnis vom 29.6.2005, Zl 2000/14/0194, dessentwegen das
gegenständliche Berufungsverfahren auch sistiert wurde, ausführlich
mit dieser Thematik beschäftigt und dabei erkannt, dass der durch die
belangte Behörde in diesem Verfahren (dieses betraf die Umsatz- und
Einkommensteuerbescheide 1997 und 1998 von GR ) vorgenommene Verweis auf die
Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Kärnten vom
9.12.1998, GZ RV 544/1-7/98, nicht rechtswidrig sei, zumal der selbe Gerichtshof
in seinem Erkenntnis vom 2.6.2004, Zl. 2003/13/0146, die
Rechtmäßigkeit der soeben zitierten Berufungsentscheidung erkannt
habe. Auf Seite 8 des besagten Erkenntnisses begründete der VwGH seine
Entscheidung zu diesem Punkte. Die darin genannten Gründe bilden einen
integrierenden Bestandteil dieser Berufungsentscheidung.
Was den AfA-Ansatz für
1997 in Höhe von S 18.251,81 anlangt, so ermittelt sich dieser - wie
aus der im Einkommensteuerakt der GR einliegenden "Aufstellung über
Neuzugänge in das Anlagevermögen 1997, M 3" zu entnehmen ist - wie
folgt: Mit Datum 22.1.1997 wurden von GR diverse Einrichtungsgegenstände um
S 50.000,-- (brutto) angeschafft. Da es sich bei der Verkäuferin
dieser Gegenstände, der Bankangestellten KW, nicht um eine Unternehmerin im
Sinne des UStG 1994 handelte und damit ein Vorsteuerabzug gemäß
§ 11 Abs. 14 UStG 1994 versagt blieb, wurde vom Finanzamt als
Bemessungsgrundlage für die AfA nicht der in den Erklärungsbeilagen
ausgewiesene Nettobetrag (S 41.666,66), sondern die Bruttosumme
(S 50.000,--) in Ansatz gebracht, was unter Zugrundelegung einer
beantragten betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von fünf Jahren eine
Erhöhung der AfA um S 1.666,67 zur Folge hatte. Sonach wurde der
Gesamtbetrag an "AfA 1997" in ausgewiesener Höhe von S 16.585,13 um
S 1.666,67 erhöht und betrug somit S 18.251,81.
Dass diese Vorgangsweise mit
dem Mangel der Rechtswidrigkeit behaftet wäre, ist für den
Unabhängigen Finanzsenat nicht erkennbar. Darüber hinaus bleibt
festzuhalten, dass die Bw. zu diesem Berufungspunkt kein substantielles
Vorbringen erstatten haben, was eine gegenteilige Annahme zuließe.
Die Berufung ist somit in
diesem Punkt abzuweisen.
3)
Nichtberücksichtigung von Dienstbarkeiten und Reallasten
(O-Str)
Zu diesem Berufungspunkt wird
auf die bezughabenden Ausführungen des zur gleichgelagerten Thematik
ergangenen verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses vom 18.10.2005,
Zl 2001/14/0079-0080, betreffend die Vorjahre hingewiesen. Der VwGH hat in
diesem Erkenntnis ausgeführt, dass die Einräumung eines
Wohnungsrechtes an die Übergeberin keine Gegenleistung für den Erwerb
der Liegenschaft darstelle, was zur Folge habe, dass die
Liegenschaftsübertragung unentgeltlich erfolgt sei. Im
gegenständlichen Fall komme - so der VwGH - hinzu, dass die Mutter der
Beschwerdeführer die Liegenschaft schon deshalb nicht unbelastet
übertragen habe können, da auf dieser Liegenschaft -
grundbücherlich eingetragen - seit langem das Wohnungsrecht sowie ein
Belastungs- und Veräußerungsverbot zu Gunsten des Vaters gelastet
habe.
Aufgrund des Umstandes, dass
die Sachlage des gegenständlichen Falles kongruent ist mit jener, über
die im genannten verwaltungsgerichtlichen Verfahren Zl. 2001/14/0079-0080
erkannt worden ist und darüber hinaus eine Änderung der Rechtslage
zwischenzeitig nicht eingetreten ist, ist die Berufung in diesem Punkt
abzuweisen.
II.
Feststellung der Einkünfte 2000:
1)
AfA-Ansatz (MGundRe )
Diesbezüglich wird auf die
unter Pkt. I.2. dieser Entscheidung ergangenen Ausführungen verwiesen.
2)
Verlustvortrag
Die Bestimmungen des
§ 18 Abs. 6 und 7 EStG 1988 in der für den Berufungszeitraum
anzuwendenden Fassung ordnen an:
(6) Als Sonderausgaben sind
auch Verluste abzuziehen, die in einem vorangegangenen Jahr entstanden sind
(Verlustabzug). Dies gilt nur
- wenn die Verluste durch
ordnungsgemäße Buchführung ermittelt worden sind und -
soweit die Verluste nicht bereits bei der Veranlagung für die
vorangegangenen Kalenderjahre berücksichtigt wurden. [..]
(7) Anlaufverluste, das sind
Verluste, die in den ersten drei Veranlagungszeiträumen ab Eröffnung
des Betriebes entstehen, sind auch bei einem Steuerpflichtigen, der den Gewinn
gemäß
§ 4 Abs. 3 EStG ermittelt, nach Abs. 6 zu
berücksichtigen.
Aufgrund der eindeutigen
Gesetzeslage ist eine Anerkennung eines Verlustvortrages im
gegenständlichen Fall nicht möglich, da die Bw ihren Gewinn bzw.
Überschuss nach einer Einnahmen-/Ausgaben-Rechnung gemäß
§
4 Abs. 3 EStG 1988 ermitteln und überdies betriebliche Einkünfte nicht
vorliegen.
Wenn der steuerliche Vertreter
mangelnde Verfassungskonformität dieser Bestimmungen einwendet, so ist
diesbezüglich auszuführen, dass die Entscheidungskompetenz
darüber nicht im sachlichen Zuständigkeitsbereich des
Unabhängigen Finanzsenates liegt. Dieser ist aufgrund des
Legalitätsprinzips dazu gehalten, sein Handeln auf Grundlage der geltenden
gesetzlichen Bestimmungen zu vollziehen, wobei diesem eine Anfechtungsbefugnis
nach Art. 140 Abs. 1 B-VG 1920 idF 1929 nicht zusteht. Die Urteilsbildung
darüber, ob eine gesetzliche Regelung innerhalb oder außerhalb der
verfassungsrechtlichen Schranken liegt, ist ausschließlich dem
Verfassungsgerichtshof vorbehalten (Art. 140 Abs. 1 leg. cit.).
Im Übrigen hat der
Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 3.3.1987, G 170/86,
festgehalten, dass der grundsätzliche Ausschluss der Gewinnermittlung nach
§ 4 Abs. 3 EStG 1988 vom Verlustabzug nicht verfassungswidrig sei,
weil es dem Steuerpflichtigen freistehe, den Gewinn nach § 4 Abs. 1
leg.cit. zu ermitteln.
3)
Sonderwerbungskosten
Laut Berufungsvorbringen habe
Mag. PR im Streitjahr 2000 insgesamt vier Fahrten zwischen seinem
Tätigkeitsort Köln/BRD und Vl bzw. Re absolviert. Seine Anwesenheit am
Lageort der Bestandobjekte sei erforderlich gewesen, zumal es zu den Aufgaben
als Fruchtnießer zähle, sich um das Bestandobjekt zu kümmern.
Gleichwohl dienten die Aufenthalte in Kärnten auch dazu, seine Eltern bzw.
Anverwandten zu besuchen sowie diverse Behördenwege zu erledigen.
Im Zuge der mündlichen
Verhandlung schränkte der steuerliche Vertreter der Bw das
diesbezügliche Begehren auf die Anerkennung von zwei Fahrten (ds.
S 18.240,-) ein. Der Amtsvertreter gab bekannt, dass diese
Einschränkung seitens des Finanzamtes akzeptiert werde.
Das Vorbringen des steuerlichen
Vertreters im Lichte des eingeschränkten Begehrens ist nachvollziehbar und
entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung. Dass ein Bestandgeber in mehr oder
weniger regelmäßigen Abständen seine Bestandobjekte aufsucht und
notwendige Veranlassungen (Reparaturen, udgl.) trifft, ist für eine
erfolgreiche Vermietungstätigkeit geradezu unerlässlich.
Wenn die beiden
Verfahrensparteien im Vergleichswege übereinkommen, dass - bezogen auf das
Streitjahr - zwei Fahrten zwischen Köln und Kärnten für die
Vermietungstätigkeit angemessen sind, so ist dem Nichts mehr
hinzuzufügen.
Dem diesbezüglichen
eingeschränkten Berufungsbegehren kommt sonach Berechtigung zu und sind
demnach für Mag. PR Sonderwerbungskosten in Höhe von S 18.240,--
in Ansatz zu bringen.
Klagenfurt,
am 8. Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 21 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 18 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 8 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Zurechnung von VermietungseinkünftenAfA bei Vermietungsteuerliche Berücksichtigung von Reallasten und Dienstbarkeiten (Wohnungsrecht)Verlustvortrag bei § 4 Abs. 3 ErmittlerSonderwerbungskosten
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0378-K/02
- Stammnummer
- 20740
- Gültig
- 08.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF