Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0002-W/05
Hinterlegungsanzeige soll verschwunden sein
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0002-W/05vom 07.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 3, HR Dr. Michaela Schmutzer, in der
Finanzstrafsache gegen H.M., (Bf.) über die Beschwerde des Beschuldigten
vom 30. November 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 6.,
7. und 15. Bezirk vom 18. November 2004, SN 1, betreffend
Zurückweisung einer Berufung
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 18. November 2004 hat das Finanzamt
für den 6., 7. und 15. Bezirk als Finanzstrafbehörde erster Instanz
die Berufung des Bf. gegen das Erkenntnis des Spruchsenates zu SpS III
gemäß
§ 156 Abs.1 FinStrG als verspätet
zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte, gleichzeitig mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand erhobene Beschwerde des Beschuldigten vom 30. November
2004.
Zur Begründung wird
ausgeführt, dass der Bf. bis ca. zur ersten Märzwoche 2004 als
selbständiger Außendienstmitarbeiter für die Firma P. tätig
gewesen sei. Er sei deswegen oft erst am Samstag von Tirol nach Wien gekommen
und folglich nicht in der Lage gewesen Einschreibebriefe zu beheben. Auf Grund
eines akuten Bandscheibenvorfalles sei er im Zeitraum 10.3. 2004 bis 22.3.2004
zur Operation im Krankenhaus St. Pölten gewesen und habe in der Folge dort
auch eine physikalische Nachbehandlung absolviert. Wegen der Erkrankung habe er
seinen Job verloren und sei genötigt gewesen sich einen günstigeren
Wohnsitz zu suchen. Er habe keinen gelben Zettel über die Hinterlegung des
Erkenntnisses des Spruchsenates vorgefunden und sei daher nicht in der Lage
gewesen, das ihm zustehende Rechtsmittel wahrzunehmen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Das Erkenntnis des Spruchsenates vom 9. März 2004
wurde dem Bf. an die Adresse A zugestellt. An dieser Adresse war er laut
Meldeamtsanfrage von 28. Dezember 2000 bis 15. September 2004 aufrecht
gemeldet.
Die Hinterlegung am 8. April 2004 nach zwei vorhergehenden
Zustellversuchen am 6. April 2004 und am 7. April 2004 ist daher rechtskonform
erfolgt.
Gemäß
§ 17 Abs 1 Zustellgesetz gilt
dass, wenn die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der
Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im
Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle
aufhält, so ist das Schriftstück im Falle der Zustellung durch die
Post beim zuständigen Postamt, in allen anderen Fällen aber beim
zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in
derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
Abs.2 Von der Hinterlegung ist der Empfänger
schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in den für die
Abgabestelle bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach) einzulegen, an
der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an
der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat
den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist
anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
Abs.3 Die hinterlegte Sendung ist mindestens zwei Wochen
zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem
die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen
gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als
zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im
Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht
rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die
Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb
der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden
könnte.
Abs.4 Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene
Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 oder die im § 21
Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt
wurde.
Eine Ortsabwesenheit im Zeitpunkt der Hinterlegung wird
nicht behauptet, daher ist die Zustellung rechtswirksam erfolgt, die mit
12.11.2004 datierte, am 17. 11.2004 eingelangte Berufung ist folglich
außerhalb der einmonatigen Rechtsmittelfrist eingebracht worden und war
als verspätet zurückzuweisen.
Die Behauptung, dass kein gelber Zettel über die
Hinterlegung vorgefunden wurde, ist im Verfahren zur Überprüfung der
Gültigkeit der Zustellung nach § 17 Abs.4 Zustellgesetz irrelevant.
Eine Prüfung dieses Vorbringens kann nur im Verfahren betreffend
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfolgen, welches jedoch nach den
Verfahrensbestimmungen erst nach Entscheidung über die offene Beschwerde
abgehandelt werden darf (z.B. VwGH 24.3.2004, 2004/04/0033).
Die Beschwerde war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 7.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 156 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 17 Abs. 4 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0002-W/05
- Stammnummer
- 20733
- Gültig
- 07.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF