Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0628-G/02
Kaufvertrag, bei welchem der Kaufpreis knapp unter dem dreifachen Einheitswert liegt.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0628-G/02vom 07.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Dieter
Kinzer, Notar, 8680 Mürzzuschlag, Max Kleinoscheg Gasse 2, vom
26. Juni 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom
28. Mai 2002 betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 22.3.2002 erwarb MT (in der Folge kurz
Bw. genannt) von seiner Schwester SK deren Miteigentumshälfte an EZ 1668,
sowie deren 1/14 Anteil an EZ 1618 je GB X um den Gesamtpreis von 36.336,42
€.
Das Finanzamt stellte in der Folge fest, dass der Kaufpreis
geringer war als der dreifache anteilige Einheitswert und setzte für den
Differenzbetrag mit Bescheid vom 28.5.2002 Schenkungssteuer fest.
Dagegen wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung
erhoben mit der Begründung, dass der wahre Wert des Vertragsgegenstandes
dem geflossenen Kaufpreis entsprechen würde. Dieser sei ortsüblich und
halte einem allfälligen Fremdvergleich stand.
Am 12.9.2002 erging seitens des Finanzamtes die abweisliche
Berufungsvorentscheidung.
Am 11.10.2002 wurde der Antrag auf Entscheidung über
die Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz eingebracht. Es habe
zwischen den Vetragspartnern lange Verhandlungen betreffend den Kaufpreis
gegeben und sei dieser strittig gewesen. Überdies sei der Kaufpreis
fremdfinanziert worden und im Zuge der Kreditgewährung ebenfalls die
Angemessenheit des Kaufpreises geprüft worden.
Seitens des Unabhängigen Finanzsenates wurden
Erhebungen bei der zuständigen Bewertungsstelle
durchgeführt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 19 Abs. 2 ErbStG ist für
inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen, für
inländisches Grundvermögen und für inländische
Betriebsgrundstücke das Dreifache des Einheitswertes maßgebend, der
nach den Vorschriften des Zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes (Besondere
Bewertungsvorschriften) auf den dem Entstehen der Steuerschuld unmittelbar
vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt ist oder festgestellt wird.
Wird von einem Steuerschuldner nachgewiesen, dass der gemeine Wert dieser
Vermögenswerte im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld geringer ist
als das Dreifache des Einheitswertes, ist der nachgewiesene gemeine Wert
maßgebend.
Der Begriff des "gemeinen Wertes" ist ein nicht näher
bestimmter, dessen Auslegung nicht im Ermessen der Abgabenbehörde liegt.
Der gemeine Wert ist eine fiktive Größe, die nach objektiven
Grundsätzen zu bestimmen ist (vgl. VwGH 27.4.2000,
99/16/0249).
Der gemeine Wert ist ein gewogener Durchschnittswert und
daher kein Höchstpreis. Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt,
welcher im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des
Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre
(§ 10 Abs. 2 BewG).
Gewöhnlicher Geschäftsverkehr ist der Handel, der
sich bei Berücksichtigung marktwirtschaftlicher Ausrichtung nach Angebot
und Nachfrage orientiert und bei dem jeder Vertragspartner ohne Zwang und nicht
aus Not, sondern freiwillig und in Wahrung seiner Interessen zu handeln pflegt.
Dabei kommt es nicht auf den Nutzen an, den ein Wirtschaftsgut für
den Erwerber bringt, weil der gemeine Wert objektiven Wertgrundlagen
folgt. Unter der Beschaffenheit eines Wirtschaftsgutes sind alle
tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu verstehen, die diesem
arteigen sind (VwGH 28.4.1994, 93/16/0186).
Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen,
zu berücksichtigen, wie Lage, Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes, Angebot
und Nachfrage und dergleichen mehr.
Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse
sind bei der Ermittlung des gemeinen Wertes nicht zu berücksichtigen
(§ 10 Abs. 2 letzter Satz BewG).
Die Abgabengesetze enthalten keine näheren Hinweise
darüber, was ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse
sind. Die Ausfüllung dieser Begriffe bleibt daher der Auslegung
überlassen. Unter solchen Verhältnissen sind nach der
Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes Verhältnisse zu verstehen,
die geeignet sind, den Preis für einen Gegenstand abweichend von den
allgemeinen Marktverhältnissen zu beeinflussen.
Nun ist den Ausführungen des Bw. u.a. zu entnehmen,
dass der geflossene Kaufpreis dem gemeinen Wert entspreche, dass dieser
ortsüblich sei und einem Fremdvergleich standhalte.
Somit waren weitere Erhebungen bei der zuständigen
Bewertungsstelle notwendig, welche Folgendes ergeben haben:
Die Verhältnisse haben sich seit dem letzten
Hauptfeststellungszeitpunkt sehr verändert. Auf Grund der
wirtschaftlichen Lage der Stadt M sind die Liegenschaftspreise stark
rückläufig. So sind z.B. Wohnungen, selbst in bester Innenstadtlage,
schwer bis gar nicht verwertbar. Weiters ist die Bauweise im
Errichtungsjahr des Hauses, nämlich 1979, zu berücksichtigen, welche
mittlerweile stark abgewohnt ist und den heutigen Ansprüchen nicht mehr
genügt.
Aus all dem ist der Schluss zu ziehen, dass den
Ausführungen des Bw. zu folgen ist und der geflossene Kaufpreis dem
gemeinen Wert entspricht.
Auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage war daher
der Berufung stattzugeben und der Schenkungssteuerbescheid
aufzuheben.
Graz, am 7.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 19 Abs. 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 10 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0628-G/02
- Stammnummer
- 20728
- Gültig
- 07.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF