Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0592-G/02
Ausgaben für Zeitungen und Zeitschriften als Werbungskosten eines Lehrers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0592-G/02vom 07.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn G.R., vom 16. Jänner
2002, gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 11. Dezember 2001,
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 1998
entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Gegen den von Amts wegen gemäß
§ 41
Abs. 1 Z 4 EStG 1988 ergangenen Einkommensteuerbescheid 1998 erhob der
Berufungswerber mit Schriftsatz vom 16. Jänner 2002, ergänzt
durch einen Schriftsatz vom 18. Jänner 2002, Berufung. Damit machte er
(erstmals in diesem Abgabenverfahren) Ausgaben in der Höhe von insgesamt
23.202,80 ATS als Werbungskosten gemäß
§ 16 EStG 1988 und
Ausgaben in der Höhe von insgesamt 137.479,05 ATS als Sonderausgaben
gemäß
§ 18 EStG 1988 zum Abzug geltend:
Mit Berufungsvorentscheidung vom 16. August 2002 gab
das Finanzamt dem Begehren des Berufungswerbers nur teilweise Folge. Auf Grund
des fristgerecht eingebrachten Vorlageantrages gilt die Berufung jedoch wiederum
als unerledigt. Im entsprechenden Schriftsatz vom 23. September 2002
führt der Berufungswerber auszugsweise aus:
"In der
Berufungsvorentscheidung ... wurden von den von mir vorgelegten und
nachgewiesenen Werbungskosten ... (23.202,80 ATS) nur 10.594 ATS anerkannt. Der
Rest wurde mit der Begründung abgewiesen, dass Zeitungen, Zeitschriften,
Poster und Bürosessel nichtabzugsfähigen Aufwendungen ... zuzurechnen
wären. Dieses ist unrichtig. Vielmehr werden diese von mir vorgebrachten
Werbungskosten ausschließlich für Unterrichtszwecke und
Unterrichtsvorbereitung genutzt. Für meine Tätigkeit als Informatik-
und Physiklehrer ist eine intensive Beschäftigung mit dem Stand der Technik
notwendig und sogar gesetzlich vorgeschrieben.
...
Weiters werden die Zeitungen
und Zeitschriften in der Schule aufbewahrt und im Unterricht mit den
Schülern verwendet. ... Poster sind didaktisch aufbereitete Schaubilder und
dienen der Veranschaulichung im Unterricht.
...
Die Aufwendungen für
den Bürosessel werde ich wieder in Abzug bringen, sobald mir in der Schule
ein ergonomisch zumutbarer Arbeitsplatz zugewiesen wird. Aufgrund eines
Wirbelsäulenproblems .. bin ich auf einen gut gefederten Drehsessel
insbesondere für die Computerarbeit angewiesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Werbungskosten sind gemäß
§ 16 Abs.1
EStG 1988 allgemein die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988
dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben
für die Lebensführung selbst dann nicht abgezogen werden, wenn sie die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich
bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen.
Hinsichtlich des als Arbeitsmittel am Arbeitsplatz in der
Schule benützten "Bürosessels" und der in der Schule als
Unterrichtsmittel eingesetzten "didaktisch aufbereiteten" Poster wird ein
weiteres Ermittlungsverfahren sowohl durch die zuständige
Abgabenbehörde erster Instanz als auch durch den unabhängigen
Finanzsenat in Anbetracht des maßgeblichen Jahres 1998 als nicht mehr
sinnvoll erachtet.
Die oben wieder gegebenen Ausführungen des
Berufungswerbers sind der Entscheidung sohin zu Grunde zu legen und die
entsprechenden Ausgaben des Bw, das sind 1.990,00 ATS für den
Bürosessel und 432,00 ATS für die Poster (165,40 ATS, 160,70 ATS und
105,90 ATS), das sind insgesamt 2.422,00 ATS, als Werbungskosten anzuerkennen.
Zu beurteilen bleiben noch die Ausgaben für die vom
Berufungswerber angeschafften Zeitschriften und Zeitungen. Bei diesen handelt es
sich nach der Aktenlage nicht um Fachliteratur, d.h. um Werke, die zu dem Zweck
der Wissensvermittlung im Informatik- und Physikunterricht verfasst wurden (die
dafür aufgewendeten Anschaffungskosten des Berufungswerbers von 1.516,00
ATS waren vom Finanzamt bereits als Werbungskosten anerkannt worden), sondern um
Wochenmagazine, Unterhaltungszeitschriften und sogar um Tageszeitungen. Diese
Art von Schriftwerken wird nicht für Angehörige der Berufsgruppe, der
auch der Berufungswerber angehört, produziert, sondern für die
Allgemeinheit oder, soweit es sich um so genannte
"populärwissenschaftliche" Literatur handelt, für eine Vielzahl von
einschlägig Interessierten. Dies wird auch dadurch deutlich, dass diese
Schriftwerke in Supermärkten, Trafiken und Tankstellen erworben worden
waren.
Der unabhängige Finanzsenat verkennt nicht, dass auch
"populärwissenschaftliche Magazine", bei den vom Berufungswerber
unterrichteten Fächern wohl kaum auch Tageszeitungen, beruflich bedeutsame
und im Unterricht verwertbare Informationen enthalten können.
Dennoch handelt es sich bei diesen Schriftstücken um
solche, die typischerweise von der Allgemeinheit erworben und gelesen werden.
Die im übrigen durch nichts bewiesene Behauptung des Berufungswerbers, sie
seien "ausschließlich für
Unterrichtszwecke und Unterrichtsvorbereitung genutzt" worden, kann der
Berufung schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil eine
ausschließliche berufliche Nutzung allen Erfahrungen des täglichen
Lebens widerspricht. Im Übrigen ist ein sehr weitgehendes privates
Interesse des Berufungswerbers an "technischen Neuerungen" bis zur science
fiction als "Wissenschaftsbelletristik" aus Internet - Web-Seiten
nachweisbar (vgl. z.B. www.frostrubin.com oder
www.hubich.com/prsks).
Ausgaben für Literatur, die auch bei nicht der
Berufsgruppe des Berufungswerbers tätigen Personen von allgemeinem
Interesse, oder zumindest für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der
Allgemeinheit bestimmt ist, stellen nach herrschender Auffassung keine
Werbungskosten dar. Dies gilt auch dann, wenn aus den betreffenden Publikationen
Anregungen für die berufliche Tätigkeit gewonnen werden, sie, wie es
der Berufungswerber formuliert, insoweit auch der Unterrichtsvorbereitung dienen
(vgl. z.B. VwGH 23.5.1984,82/13/0184, und VwGH 26.4.2000,
96/14/0098).
Zusammenfassend handelt es sich bei den Ausgaben für
die streitgegenständlichen Zeitungen und Zeitschriften um typische Ausgaben
für die Lebensführung, die gemäß der ausdrücklichen
Anordnung in § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 selbst dann nicht
abgezogen werden dürfen, wenn sie zur Förderung des Berufes oder der
Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Der Berufung war daher in diesem Punkt ein Erfolg zu
versagen. Insgesamt war der Berufung jedoch teilweise Folge zu geben.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Graz, am 7.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0592-G/02
- Stammnummer
- 20717
- Gültig
- 07.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF