Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0742-L/05
NLP-Ausbildung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0742-L/05vom 07.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 11. Mai 2005 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom 22. April 2005 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin hat in ihrer Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung für 2003 u.a. an Sonderausgaben unter der Rubrik
Rückzahlung von Darlehen € 4.831,32 geltend gemacht. Unter dem Punkt
Werbungskosten wurden € 335,39 an SV- Beiträgen für einen
Dienstvertrag und € 1.768 für die Ausbildung zum NLP-Practitioner
geltend gemacht.
Mit Schreiben vom 4.11.2004 wurde die Berufungswerberin vom
Finanzamt aufgefordert die Belege bezüglich der Wohnraumschaffung sowie
eine detaillierte Aufstellung bezüglich der Werbungskosten
vorzulegen.
Mit Schreiben vom 7.1.2005 wurde die Berufungswerberin
eingeladen eine Einnahmen- Ausgaben-Rechnung bezüglich des freien
Dienstvertrages vorzulegen. Weiters wurde sie um Mitteilung ersucht, ob die
NLP-Practitioner -Ausbildung auch im Zusammenhang mit dem freien
Dienstvertrag stehe, welche Tätigkeit sie beim freien Dienstvertrag
ausübe und welche bei dem Dienstverhältnis ab 1.10.2003 und ob sich
eine eigene Berufsbezeichnung durch die NLP-Practitioner-Ausbildung ergebe.
Letztendlich wurde um Bekanntgabe ersucht, ob an die NLP- Ausbildung noch
weitere Ausbildungen durchgeführt werden. Im Akt findet sich kein
Antwortschreiben.
Am 22.4.2005 erging der Einkommensteuerbescheid für
2003. In der Bescheidbegründung hielt das Finanzamt fest, dass die
Pflichtbeiträge betreffend den freien Dienstvertrag nicht bei den
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden können.
Was das System des NLP betreffe, so stelle dies eine Modellverbesserung des
menschlichen Verhaltens und der Kommunikation dar. Das vermittelte Wissen sei
von allgemeiner Natur und ebenso im privaten Lebensbereich wie auch im
Berufsleben anwendbar. Bildungsmaßnahmen, die eine klare Abgrenzung zu
Kosten der allgemeinen Lebensführung nicht zulassen, seien nicht als
Werbungskosten abzugsfähig. (Was die geltend gemachten Sonderausgaben
für Darlehensrückzahlungen betrifft, so fanden diese abzüglich
der Annuitätenzuschüsse ihre Berücksichtigung.)
Mit Schriftsatz vom 11.5.2005 wurde gegen den
Einkommensteuerbescheid Berufung erhoben. Zum Streitpunkt NLP- Ausbildung wurde
von der Berufungswerberin vorgebracht, dass sie die Ausbildung deshalb
absolviert habe, da sie in ihrer Position als Leiterin des B in hohem Maße
mit verschiedensten Menschentypen, die auch psychische Schwächen ausweisen,
zu tun habe. Die Ausbildung zum NLP-Practitioner erlaube diese Situation, die
ein Teil des Aufgabengebietes an der Arbeitsstätte sei, besser zu
handhaben. Aus dieser Überlegung heraus wären die Ausbildungskosten im
Umfang von 80% (€ 1768,00) als Werbungskosten zu berücksichtigen. Die
Beiträge für eine freiwillige Sozialversicherung stünden im
Zusammenhang mit einer geringfügigen Beschäftigung. Was den
Darlehensaufwand für die Wohnraumsanierung betreffe, so seien Fenster
erneuert und eine Vollwärmeschutz angebracht worden.
Mit Schreiben vom 16.1.2006 wurde der Berufungswerberin von
der erkennenden Behörde bezüglich der NLP-Practitioner Ausbildung
vorgehalten, dass die bloße Nützlichkeit des Aufwandes als
Anerkennung nicht ausreichend sei, vielmehr müsse eine fast
ausschließliche berufliche Veranlassung vorliegen. So wurde die Vorlage
des Kursprogrammes, sowie die Vorlage des Zahlungsbeleges abverlangt. Weiters
wurde um Bekanntgabe der Teilnehmeranzahl sowie der Berufssparten der Teilnehmer
ersucht. Eine Beschreibung des Tätigkeitsprofils sowie eine
Bestätigung des Dienstgebers bezüglich der Notwendigkeit wurden
gleichfalls angefordert. Was die freiwilligen Sozialversicherungsbeiträge
betrifft, so wurde neuerlich auf den freien Dienstvertrag verwiesen. Dieser
Vorhalt blieb unbeantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung Erhaltung der
Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen bei der sie
erwachsen und sie müssen in einem unmittelbaren, ursächlichen und
wirtschaftlichen Zusammenhang mit den betreffenden Einnahmen stehen.
Werbungskosten eines Arbeitnehmers sind Aufwendungen oder Ausgaben die beruflich
veranlasst sind. Eine berufliche Veranlassung ist dann gegeben, wenn die
Aufwendungen oder Ausgaben objektiv im Zusammenhang mit einer
nichtselbständigen Tätigkeit sind.
Nach Lage der Akten haben die Einnahmen aus dem freien
Dienstvertrag € 1.887 betragen und wurden diese (bis dato) nicht angesetzt.
Die als Werbungskosten geltend gemachten
Sozialversicherungsbeiträge wurden
für einen freien Dienstvertrag geleistet und nicht für ein
Dienstverhältnis. Der Vorhalt der erkennenden Behörde, in dem noch
einmal auf das Vorliegen eines freien Dienstvertrages hingewiesen wurde, blieb
unbeantwortet. Im berufungsgegenständlichen Fall war vom Vorliegen eines
freien Dienstvertrages auszugehen. Wie bereits eingangs festgehalten wurde, sind
Werbungskosten bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen. Da die
Beiträge objektiv nicht in Zusammenhang mit einer nichtselbständigen
Tätigkeit stehen, können diese nicht anerkannt werden.
Im gegenständlichen Verfahren ist weiters strittig, ob
die von der Berufungswerberin im Zusammenhang mit der Ausbildung zum
NLP-Practitioner erwachsenen
Aufwendungen die Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit in Form von
Werbungskosten im Sinne des § 16 EStG 1988 erfüllen oder unter das
Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 zu subsumieren sind.
Folgt man dem im Akt aufliegenden Auszug aus dem Kursprogramm, so soll diese
Ausbildung dazu beitragen, Ausdrucks- und Denkmodelle anderer zu verstehen und
Informationen gezielt zu sammeln. Weiters sollen kommunikative Fähigkeiten
erweitert und die Flexibilität und Kreativität entwickelt werden. Die
Ausbildung beinhaltet auch die persönliche Weiterentwicklung und die
verantwortungsvolle Arbeit mit Menschen. Bereits der Auszug aus dem Kursprogramm
lässt Schlüsse zu, dass die Bildungsmaßnahme sowohl
berufsspezifischen Bedürfnissen Rechnung trägt, als auch die private
Lebensführung betrifft. So räumt die Berufungswerberin selbst ein,
dass selbstverständlich NLP Elemente auch im Privatleben anwendbar seien.
Evident ist, dass die Berufungswerberin seit 1.10.2003
Leiterin des B ist. Ihrem Berufungsbegehren ist zu entnehmen, dass sie mit
verschiedensten Menschentypen zu tun hat, die auch berufliche Schwächen
aufweisen. Die Ausbildung zum NLP-Practitioner soll ihr erlauben diese
Situation, die Teil des Aufgabengebietes an der Arbeitsstätte ist, besser
zu handhaben. Dieses vage geschilderte Berufsbild lässt nicht von
vornherein den Schluss zu, dass es sich grundsätzlich um nicht
abzugsfähige Ausgaben im Sinne des § 20 EStG 1988 handelt. Wenn
beruflich veranlasste Aufwendungen (Ausgaben) aber an den Bereich der privaten
Lebensführung angrenzen und es im Einzelfall denkmöglich ist, dass sie
durch die Lebensführung mitveranlasst sind, muss die Abgrenzung zwischen
beruflicher und privater Veranlassung durch die Notwendigkeit erfolgen. Die
Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen ein verlässliches Indiz der
beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung. Bei Aufwendungen, bei denen
eine private Mitveranlassung nicht ausgeschlossen ist, ist die Notwendigkeit
nicht im Sinne einer unerlässlichen Bedingung zu verstehen, sondern es
kommt vielmehr darauf an, ob die gesamten Aufwendungen objektiv gesehen
eindeutig für den Beruf des Steuerpflichtigen sinnvoll sind. Darauf ist
auch bereits im Vorhalt der erkennenden Behörde vom 16.1.2006
ausdrücklich hingewiesen worden. Der Vorhalt mit dem die Vorlage des
konkreten Kursprogrammes angefordert und um Bekanntgabe der Berufssparten der
anderen Teilnehmer ersucht wurde, ist allerdings nicht beantwortet worden. Die
geforderte konkrete Beschreibung des Tätigkeitsbereiches wurde gleichfalls
nicht vorgenommen. Die Vorlage einer Bestätigung des Dienstgebers
bezüglich der Notwendigkeit ist ebenso unterblieben. Kurzum der Nachweis
der fast ausschließlich beruflichen Veranlassung wurde in keinerlei Weise
erbracht. Somit war dem Berufungsbegehren auch in diesem Punkt der Erfolg zu
versagen.
Was die
Darlehensrückzahlungen für die
Althaussanierung betrifft, so ist nach Lage der Akten ein Betrag von €
4.015 als Sonderausgaben berücksichtigt worden; wobei die
Annuitätenzuschüsse zuvor in Abzug gebracht wurden. Da dem Antrag der
Berufungswerberin ohnedies Rechnung getragen wurde, ist die Berufungswerberin in
diesem Punkte nicht beschwert.
Somit war aber spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 7.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0742-L/05
- Stammnummer
- 20715
- Gültig
- 07.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF