Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0218-W/03
§ 3 Abs. 1 Z. 4 GrEStG gilt nicht für Siedlungsverfahren
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0218-W/03vom 06.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Im Gegensatz zu den früheren Bestimmungen des Grunderwerbsteuergesetzes 1955 sind ausdrücklich nur mehr jene Grundstückserwerbe frei, die im Wege eines Zusammenlegungs- oder eines Flurbereinigungsverfahrens im Sinne des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951 erfolgen. Das Grunderwerbsteuergesetz 1987 enthält für Grundstückserwerbe im Wege eines Siedlungsverfahrens keine Befreiungsbestimmung.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen die Bescheide des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 17. Oktober
2002, St. Nr. XY, betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 21. Juni 2002 erwarb der
Berufungswerber (Bw.) von Herrn N.K., Frau A.K. und Frau G.K. die zu je einem
Drittel in ihrem Eigentum stehende Liegenschaft EZ 168 im Ausmaß von
insgesamt 10959 m2 um
einen Kaufpreis von insgesamt Euro 77.000,00.
Für diesen Erwerbsvorgang begehrte der Bw. die
Befreiung von der Grunderwerbsteuer gemäß
§ 3 Abs. 1 Z. 4 GrEStG
1987. Ein Bescheid der Agrarbehörde, wonach der Erwerb des
Grundstückes im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens oder im Wege eines
Flurbereinigungsverfahrens erfolgt sei, konnte jedoch vom Bw. nicht beigebracht
werden.
Mit Bescheiden je vom 17. Oktober 2002 hat das Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern Wien dem Bw. daher für diesen
Erwerbsvorgang die Grunderwerbsteuer in Höhe von je € 898,33 pro
Veräusserer vorgeschrieben.
In der gegen diese Bescheide erhobenen Berufung bringt der
Bw. vor, dass der berufungsgegenständliche Erwerbsvorgang zweifelsfrei
sämtliche Voraussetzungen des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes
erfülle. Da seitens des Amtes der Wiener Landesregierung keine Erledigung
nach dem Flurverfassungsgesetz (mangels eines Ausführungsgesetzes auf
Landesebene) erfolgen könne, sei es dem Bw. auch nicht möglich, einen
Bescheid der Agrarbehörde I. Instanz beizubringen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z. 4 GrEStG ist der Erwerb
eines Grundstückes im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens im Sinne des I.
Hauptstückes, I. Abschnitt, und im Wege eines Flurbereinigungsverfahrens im
Sinne des II. Hauptstückes des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951,
BGBl. Nr. 103, in der jeweils geltenden Fassung, von der Besteuerung
ausgenommen.
Im I. Abschnitt des I. Hauptstückes (§§
1-14a) des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes (FlVfGG) ist die Zusammenlegung
land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke geregelt. Das
Zusammenlegungsgebiet ist so zu bestimmen und zu begrenzen, wie es die Ziele der
Zusammenlegung voraussichtlich erfordern. Gegenstand der Zusammenlegung sind
alle im Zusammenlegungsgebiet liegenden Grundstücke. Während des
Verfahrens können mit Bescheid Grundstücke in das
Zusammenlegungsgebiet einbezogen oder aus dem Zusammenlegungsgebiet
ausgeschieden werden (§ 2 FlVfGG). Das Zusammenlegungsverfahren ist mit
Verordnung, in der auch das Zusammenlegungsgebiet festzulegen ist, einzuleiten
(§ 10 Abs. 1 FlVfGG). Nach Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes hat die
Agrarbehörde die Übernahme der Grundabfindungen sowie die Auszahlung
der Geldabfindungen und Geldausgleiche anzuordnen (§ 12 Abs. 1
FlVfGG).
Im gegenständlichen Fall erwarb der Berufungswerber
das Grundstück durch Rechtsgeschäft (Kaufvertrag) und befand sich das
Grundstück nicht in einem durch Verordnung festgelegten
Zusammenlegungsgebiet. Es liegt daher kein Erwerb des Grundstückes im Wege
eines Zusammenlegungsverfahrens im Sinne des I. Abschnittes des I.
Hauptstückes des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes vor.
Bestimmungen über die Flurbereinigung sind im II.
Hauptstück des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes enthalten. Nach § 49
Abs. 1 FlVfGG kann an Stelle eines Zusammenlegungsverfahrens ein
Flurbereinigungsverfahren durchgeführt werden, wenn dadurch die Besitz-,
Benützungs- oder Bewirtschaftungsverhältnisse in einem kleineren
Gebiet oder bei einer kleineren Anzahl land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe
oder lediglich durch einzelne Maßnahmen verbessert oder neu gestaltet
werden oder eine zweckmäßige Zwischenlösung bis zur
späteren Durchführung eines Zusammenlegungsverfahrens erreicht wird.
Nach § 49 Abs. 2 FlVfGG kann ein Flurbereinigunsverfahren weiters
durchgeführt werden, um Maßnahmen, die auf Grund anderer gesetzlicher
Vorschriften der Bodenreform oder im allgemeinen öffentlichen Interesse
getroffen werden, vorzubereiten oder zu unterstützen. Das
Flurbereinigungsverfahren ist im § 50 FlVfGG geregelt, wobei nach der
Z. 1 des Abs. 1 dieser Gesetzesstelle das Verfahren von Amts wegen mit
Bescheid einzuleiten und abzuschließen ist und nach der Z. 5 über das
Ergebnis der Flurbereinigung ein Bescheid (Flurbereinigungsplan) zu erlassen
ist. Im Falle des vereinfachten Verfahrens nach § 50 Abs. 2 FlVfGG erfolgt
der Grundstückserwerb durch privatrechtlichen Vertrag. Die von den Parteien
in verbücherungsfähiger Form geschlossenen Verträge
(Flurbereinigungsverträge) oder Parteienübereinkommen, die von der
Agrarbehörde in einer Niederschrift beurkundet wurden
(Flurbereinigungsübereinkommen) sind dem Flurbereinigungsverfahren zu
Grunde zu legen, wenn die Agrarbehörde bescheidmäßig feststellt,
dass sie zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sind. In einem
solchen Fall kann von der Erlassung des Einleitungsbescheides und des
Flurbereinigungsplanes Abstand genommen werden.
Daraus ergibt sich, dass ein Grundstückserwerb, der
durch privatrechtlichen Vertrag erfolgt, nur dann ein Erwerb im Wege eines
Flurbereinigungsverfahrens sein kann, wenn ein entsprechender
Feststellungsbescheid der Agrarbehörde vorliegt.
In dem gegenständlichen Fall erfolgte eine
bescheidmäßige Feststellung der Agrarbehörde, dass der
Liegenschaftserwerb zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich ist,
nicht.
In einem, dem gegenständlichen Kaufvertrag beigelegten
Schreiben des Amtes der Wiener Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz,
Magistratsabteilung 58 vom 6. September 2002 wurde dazu der Bw. darüber
informiert, dass im Land Wien auf dem Gebiete der Bodenreform nur das Wiener
Landwirtschaftliche Siedlungegesetz, LGBl. für Wien Nr. 7/1971, in der
Fassung des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 12/1972, als rechtliches
Instrumentarium zur Verfügung stehe, und dieses Gesetz die Rechtsgrundlage
für die Entscheidung im gegenständlichen Fall bilden
würde.
Sonstige bescheidmäßige Erledigungen im
genannten Rechtsbereich seien der gefertigten Behörde mangels gesetzlicher
Vorgaben verwehrt.
Dazu wurde seitens des agrartechnischen
Amtssachverständigen festgestellt, dass das gegenständliche
Rechtsgeschäft aus fachlicher Sicht den Zielsetzungen des Wiener
landwirtschaftlichen Siedlungsgesetzes entspreche und eine Maßnahme im
Sinne des § 2 Z. 6 leg. cit. (Aufstockung) darstelle.
Weiters wurde in diesem Schreiben bereits darauf
hingewiesen, dass auf Grund dieser Rechtslage eine Befreiung von der
Grunderwerbsteuer nicht möglich sei.
Gemäß
§ 2 des Wiener landwirtschaftlichen
Siedlungsgesetzes ist Gegenstand von Siedlungsverfahren:
.... 6. die Aufstockung von Betrieben mit
Grundstücken, Gebäuden, agrargemeinschaftlichen bzw.
genossenschaftlichen Anteilsrechten oder Nutzungsrechten oder
Miteigentumsanteilen an land- und forstwirtschaftlich genutzten
Grundstücken, deren Teilung unzweckmäßig wäre.
Beim Wiener landwirtschaftlichen Siedlungsgesetz handelt es
sich nicht um ein Ausführungsgesetz zum Flurverfassungs-Grundsatzgesetz
1951, sondern werden damit Ausführungsbestimmungen zum landwirtschaftlichen
Siedlungsgrundsatzgesetz (BGBl. Nr. 79/1967)getroffen. Es erfolgte daher im
gegenständlichen Fall kein Grundstückserwerb im Wege eines
Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahren im Sinne des
Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes, sondern erfolgte der Grundstückserwerb
im Rahmen eines landwirtschaftlichen Siedlungsverfahrens.
Im Gegensatz zu den früheren Bestimmungen des
Grunderwerbsteuergesetzes 1955 sind ausdrücklich nur mehr jene
Grundstückserwerbe frei, die im Wege eines Zusammenlegungs- oder
Flurbereinigungsverfahrens im Sinne des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951
erfolgen. Das Grunderwerbsteuergesetz 1987 sieht für
Grundstückserwerbe im Wege eines Siedlungsverfahrens keine
Befreiungsbestimmung vor, weshalb die Grunderwerbsteuer mit dem angefochtenen
Bescheid zu Recht erfolgte.
Der Berufung konnte daher kein Erfolg beschieden
sein.
Wien, am 6.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 4 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0218-W/03
- Stammnummer
- 20696
- Gültig
- 06.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF