Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0181-G/05
1. Doppelte Haushaltsführung (Mietkosten einer Zweitwohnung) 2. Abzugsfähigkeit von PKW-Leasingkosten? 3. Abzugsfähigkeit von Bewirtungsaufwendungen?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0181-G/05vom 03.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag. Birgit
Feldkircher, 8053 Graz, Kärntnerstraße 155, vom
1. September 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom
28. Juli 2003 betreffend Einkommensteuer 2001 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge
gegeben.
Die
Einkommensteuer 2001 wird mit
ATS 203.419,- (=
€ 14.783,04) festgesetzt (laut Finanzamt bisher:
ATS 231.381,- bzw. € 16.815,11).
Die Ermittlung
der maßgeblichen Bemessungsgrundlage bzw. der Höhe der Abgabe ist dem
Ende der folgenden Entscheidungsgründe bzw. dem als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblatt zu entnehmen, welche einen Bestandteil dieses Bescheidspruches
bilden.
Entscheidungsgründe
Der Bw., dessen Tätigkeit in den
Abgabenerklärungen mit "Sport-Moderator" bezeichnet wird, bezog im
Streitjahr sowohl Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit als auch
solche aus nichtselbständiger Arbeit.
Im Rahmen seiner selbständigen Einkünfte machte
der Bw. in seiner Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ua.
a) einen Miet- und Pachtaufwand iHv. ATS 104.890,-
,
b) Leasinggebühren iHv. ATS 64.898,53
und
c) Repräsentationskosten iHv. insgesamt
ATS 5.468,18
als Betriebsausgaben geltend.
Mit Vorhalt vom 10. Juni 2003 ersuchte das
Finanzamt den Bw. (ua.) um Nachweis der vorangeführten Aufwendungen bzw. um
"Bekanntgabe der daraus resultierenden Vorsteuerbeträge mittels
Aufstellung". Bezüglich der Leasinggebühren wurde der Bw. -
für den Fall, dass diese mit einem Kfz in Zusammenhang stehen - zur
Vorlage einer Aufstellung betreffend Ansatz eines Aktivpostens iSd.
§ 8 Abs. 6 EStG aufgefordert.
Mangels fristgemäßer Vorhaltsbeantwortung
ersuchte das Finanzamt den Bw. mit Erinnerungsschreiben vom
11. Juli 2003 - unter Androhung einer Zwangsstrafe -
nochmals um Antwort bzw. Vorlage der angeforderten Unterlagen.
Im Antwortschreiben vom 17. Juli 2003 wurde zu
den streitgegenständlichen Punkten (s. oben a bis c) wie folgt
ausgeführt:
"Miet- und
Pachtaufwand:
Hierbei übermitteln
wir Ihnen den Mietvertrag sowie ..... Erlagscheine.
Leasinggebühren:
Hiermit halten wir fest,
dass es sich um einen BMW 323, finanziert durch die BMW Austria Leasing
GmbH, handelt, es außerdem ein privates Kfz gibt und von Seiten der
Leasingfirma kein Aktivposten bestätigt wurde.
Repräsentationstätigkeit:
Hierzu erhalten Sie die
Kontoblätter und Vermerke dazu, dass es sich bei der Tätigkeit des Bw.
um die eines Sportreporters handelt, dass er permanent zu Veranstaltungen,
Reportagen und Interviews muss, somit das ganze Jahr unterwegs ist und durch die
Tatsache, dass seine Tätigkeit im Rahmen des ORF sowohl im
selbständigen als auch im nichtselbständigen Bereich von Statten geht.
Außerdem wurden die Repräsentationskosten nur zu 20% der
tatsächlich angefallenen Kosten als Betriebsausgaben
abgesetzt."
Der vorgelegte, mit 12. bzw. 30. Oktober 2000
datierte Mietvertrag wurde von der IV-AG als Vermieterin einerseits und dem Bw.
und Herrn BE als Mieter andererseits abgeschlossen. Mietgegenstand war eine in W
gelegene Wohnung mit einer Nutzfläche von rund 110 m² sowie einer ca.
13 m² großen Terrasse., das Mietverhältnis begann mit
1. November 2000 und wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
Gemäß Punkt X. des Vertrages haben sich die Mieter verpflichtet,
den Mietgegenstand nur für eigene Wohnzwecke zu benützen. Der
Gesamtmietzins belief sich laut Punkt XXI. des Vertrages auf ATS 16.179,40.
Zudem wurden Überweisungsbelege betreffend monatliche Zahlungen des Bw. an
Herrn BE in Höhe von (durchschnittlich) ATS 8.740,- zur Vorlage
gebracht.
Des Weiteren legte der Bw. hinsichtlich der beanspruchten
Repräsentationskosten die bezüglichen Kontoblätter vor, auf
welchen in der Textspalte jeweils diverse Lokalitäten sowie Vermerke wie zB
"ORF", "Premiere" oder Ö 3" bzw. Namen diverser Politiker uä.
angeführt waren.
Schließlich wurde ein mit 2. Oktober 2001
datierter Kontoauszug des Bw. beigebracht, auf welchem eine Überweisung
iHv. ATS 5.407,80 zu Lasten des Bw. mit dem Text "BMW Austria Leasing Gm"
ersichtlich ist.
Daraufhin ergingen per 28. Juli 2003 sowohl der
Umsatzsteuer- als auch der Einkommensteuerbescheid für 2001, in welchen die
berufungsgegenständlichen Aufwendungen vom Finanzamt nicht zum Abzug
zugelassen wurden. Begründend wurde dazu - auszugsweise wörtlich
wiedergegeben - wie folgt ausgeführt:
"Familienheimfahrten
eines Arbeitnehmers von der Wohnung am Arbeitsort zum Familienwohnsitz sind nur
Werbungskosten, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten
Haushaltsführung vorliegen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der
Ehegatte des Steuerpflichtigen am Ort des Familienwohnsitzes eine
Erwerbstätigkeit ausübt. Liegen die Voraussetzungen für eine auf
Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung nicht vor, so können Kosten
für Familienheimfahrten nur vorübergehend als Werbungskosten geltend
gemacht werden. Als vorübergehend wird bei einem verheirateten oder in
eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Steuerpflichtigen mit mindestens einem
Kind ein Zeitraum von zwei Jahren angesehen werden können. Da in Ihrem
Falle die Voraussetzungen nicht zutreffen, konnten die geltend gemachten
Aufwendungen nicht ..... berücksichtigt werden.
Bewirtungsspesen
gehören grundsätzlich zu den Repräsentationskosten, die daraus
resultierenden Vorsteuerbeträge sind nicht abzugsfähig. Erfolgte die
Bewirtung allerdings nachweislich aus Gründen der Werbung oder der
Geschäftsanbahnung, könnten sie zur Hälfte berücksichtigt
werden. Die geltend gemachten Aufwendungen für Bewirtungen,
Repräsentationen und dgl. sind gemäß
§ 20 EStG
..... nicht abzugsfähig.
.....
Da der laut Vorhalt
beizubringenden Aufstellung iSd. § 8 Abs. 6 nicht entsprochen
wurde, konnten die ..... "Leasinggebühren" nicht anerkannt
werden."
In der gegen beide Bescheide erhobenen Berufung wurde
bezüglich der "Mietaufwände
2001" darauf verwiesen, dass der Bw. Moderator des ORF und Premiere World
gewesen sei. Gerade als Sportmoderator sei es notwendig, in diversen
Bundesländern zu verweilen. Im Jahr 2001 habe sich der Bw. durch die neu
aufgenommene Tätigkeit extrem häufig in Wien aufgehalten. Es sei ihm
das Aufgabengebiet "dargestellt und
beleuchtet" worden, er habe organisatorische Angelegenheiten im ORF
selbst zu erledigen gehabt und habe dennoch dem Hauptberuf als Sportmoderator
nachkommen müssen. Dabei sei er vorrangig in Oberösterreich,
Niederösterreich, Salzburg, der Steiermark und in Innsbruck
"betrieblich
unterwegs" gewesen. Daher habe er ein
Büro in W anmieten müssen, um standortgemäß agieren zu
können. Dadurch sei es dem Bw. erst möglich gewesen, seinen Job
auszuüben.
Bezüglich der Bewirtungskosten übersehe das
Finanzamt, dass diese im konkreten Fall "im
Tätigkeitsfeld eines Moderators unabdingbare Notwendigkeit" seien.
Ohne diese Aufwendungen könnte "der Job
gar nicht realisiert werden."
Die Leasinggebühren würden ein Kfz betreffen,
welches vom Bw. zu 100% betrieblich verwendet worden sei. Ein Privatanteil sei
ausgeschieden worden. Da das Kfz im Jahr 2001 zu mehr als 50% betrieblich
verwendet worden sei, seien die Kosten sehr wohl Betriebsausgaben und sei
"die 8-jährige Nutzungsdauer
hinfällig (Buchwertabgang)."
Daraufhin wurde der Bw. mit Vorhalt des Finanzamtes vom
20. Juli 2004 ersucht, den Kfz-Leasingvertrag nachzureichen sowie alle
beantragten, mit dem Leasing zusammenhängenden Aufwendungen (Raten,
Privatanteil, laufende Kosten etc.) genau aufzuschlüsseln. Mit Schreiben
vom 27. Juli 2004 wurde von Seiten des Bw. um Erstreckung der bis
13. August 2004 eingeräumten Antwortfrist bis
31. August 2004 ersucht. In der Folge forderte das Finanzamt den Bw.
in Ergänzung zum ersten Vorhalt mit weiterem Schreiben vom
17. August 2004 auf, das Ausmaß der beruflichen Tätigkeiten
vom Büro in W aus mittels konkreter Aufzeichnungen (Fahrtenbuch oä.)
nachzuweisen bzw. eine detaillierte Stellungnahme abzugeben, da die
Berufungsbegründung in Leere gehe. Die Beantwortungsfrist wurde bis
10. September 2004 ausgedehnt.
Mangels Rückantwort wurde der Bw. mit
Erinnerungsschreiben des Finanzamtes vom 21. September 2004 nochmals
um Entsprechung im Sinne der beiden bisherigen Vorhalte bis längstens
8. Oktober 2004 ersucht (Übernahme durch die Kanzlei der
steuerlichen Vertreterin laut Rückschein am 24. September 2004).
Eine Beantwortung bzw. Entsprechung seitens des Bw. ist auch infolge dieser
Erinnerung nicht erfolgt.
Das Finanzamt erließ daraufhin per
15. Dezember 2004 zwei abweisende Berufungsvorentscheidungen
(Umsatzsteuer und Einkommensteuer) und führte in der gesonderten
Bescheidbegründung wie folgt aus:
1. Miete bzw. Kfz-Leasing:
"Da auf Grund der
Aktenlage eine eindeutige berufliche Zuordnung der beantragten Aufwendungen
nicht erkennbar war, wurde am 20. Juni 2004 ein Vorhalteverfahren
eingeleitet. Ergänzend dazu erfolgte am 17. August 2004 ein
weiteres Ersuchen um Auskunftserteilung. Am 21. September 2004 wurde
der Pflichtige erinnert, die Beantwortung der offenen Fragen bis
8. Oktober 2004 nachzuholen, da ansonsten dem Berufungsbegehren nicht
entsprochen werden kann. .....
Bis dato erfolgte keine
Beantwortung der Vorhalte, weshalb sich das Finanzamt mangels Offenlegung des
entscheidenden Sachverhaltes nicht in der Lage sieht, die beantragten
Aufwendungen eindeutig der betrieblichen Sphäre zuzuordnen. Eine
steuerliche Berücksichtigung kann daher nicht
stattfinden."
2. Repräsentationsaufwendungen:
"Repräsentationsaufwendungen
oder -ausgaben, darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben
anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden, zählen generell
zu den nichtabzugsfähigen Aufwendungen gemäß
§ 20
Abs. 1 Z 3 EStG und können nur dann berücksichtigt werden,
wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Bewirtung der Werbung dient und die
betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt. ..... Bereits
am 10. Juni 2003 - vor Erlassung der Erstbescheide 2001 -
wurde mittels Vorhalt ersucht, die Repräsentationsaufwendungen unter Angabe
des Namens und des Zwecks nachzuweisen. Die Beantwortung des Vorhalts erfolgte
mittels Vorlage von Kopien der diesbezüglichen Kontoblätter. Auch im
Zuge der Einbringung des Rechtsmittels wurde die Dokumentation ..... nicht
nachgeholt. Eine Kopie des entsprechenden Kontoblattes kann jedenfalls nicht als
ausreichender Nachweis über die gesetzlich geforderten Aufzeichnungen
angesehen werden, weshalb das Abzugsverbot gemäß
§ 20
Abs. 1 Z 3 Satz 1 und 2 EStG zum Tragen
kommt."
Der in der Folge eingereichte Vorlageantrag richtet sich
expressis verbis nur gegen die Berufungsvorentscheidung betreffend
Einkommensteuer 2001, nicht auch gegen jene betreffend Umsatzsteuer.
Ergänzend wurde vorgebracht, dass
"für die private Lebensführung
sowohl eine Wohnung als auch ein Kfz existiert" hätten, somit seien
alle der privaten Sphäre zuzurechnenden Positionen steuerlich nicht geltend
gemacht worden. Im Übrigen beschränkt sich der Vorlageantrag auf die
wörtliche Wiederholung der bereits in der Berufungsschrift getätigten
Ausführungen.
Mit Vorhalt vom 21. Oktober 2005 hat der UFS den
Bw. ersucht, geeignete Unterlagen vorzulegen, aus welchen Zeitpunkt, Art und
Ausmaß der im Jahr 2001 mit dem geleasten PKW durchgeführten
betrieblich veranlassten Fahrten hervorgehen. Des Weiteren wurde um Mitteilung
und allfälligen Nachweis ersucht, ob bzw. inwieweit für die
behaupteten betrieblichen Fahrten von dritter Seite Reisekostenersätze
oä. geleistet wurde. Letztlich wurde auch der zugrunde liegende
Leasingvertrag abverlangt.
Im Antwortschreiben vom 29. November 2005 wurde
ausgeführt, dass der Bw. die "über
den eigenen Kalender geführten Reisekostenaufzeichnungen nicht mehr
aufbehalten" habe. Diese Kosten würden jedoch großteils
Fahrten zwischen Wien und Graz betreffen. Die Fahrten seien entweder für
den ORF oder für Premiere erfolgt. Bei Erstellung der
Steuererklärungen seien die Fahrtkostenaufzeichnungen jedenfalls noch
vorgelegen.
Mit Schreiben vom 3. November 2005
übermittelte die BMW Austria Leasing GmbH auf entsprechende Anfrage des UFS
den mit dem Bw. geschlossenen Restwertleasingvertrag vom 20. Juli 1998
sowie einige damit zusammenhängende Unterlagen. Daraus ergab sich ua. ein
Anschaffungswert des PKW von ATS 348.334,- sowie ein in der monatlichen
Zahlung -neben Kasko- und Haftpflichtversicherungsprämie -
enthaltenes Leasingentgelt von ATS 3.529,- (inkl.
Umsatzsteuer).
Mit ha. Schreiben vom 13. Dezember 2005 wurde der
Bw. um Beibringung eines Nachweises für sein Vorbringen ersucht, dass er im
Streitjahr Besitzer eines weiteren privaten PKWs gewesen sei. Zum Zwecke der
Ermittlung der mit dem geleasten Kfz zurückgelegten Kilometer wurde um
Vorlage geeigneter Unterlagen (Servicerechnungen uä.) ersucht. Zudem wurde
der Bw. aufgefordert, die im Streitjahr erfolgten betrieblichen Fahrten bzw. die
behaupteten Tätigkeitsorte an Hand von Honorarnoten, Auftragserteilungen
oä. nachzuweisen. Schließlich wurde nochmals angefragt, ob bzw.
inwieweit der Bw. für die betrieblichen Fahrten Kostenersätze erhalten
hat.
In der Folge legte der Bw. mit Vorhaltsbeantwortung vom
12. Jänner 2006 ua. einen mit 10. März 2000
datierten Kaufvertrag sowie einen Typenschein betreffend seinen privaten PKW
(Marke MG) vor. Weiters wurden zwei - den geleasten BMW betreffende
- Servicerechnungen vom 22. Februar 2001 (ausgewiesener
Kilometerstand: 76.961 km) bzw. vom 23. November 2001 (Kilometerstand:
90.274 km) beigebracht. Bezüglich der angeforderten Abrechnungen
(Honorarnoten uä.) gab der Bw. - wörtlich - an wie folgt:
"Es gab vom ORF Reisekostenabrechnungen, wobei
nur Reisekosten vergütet wurden, die dementsprechend vom ORF auch
angeordnet waren und denen dementsprechende Aufträge bereits zugrunde
lagen. Nicht in die Reisekostenabrechnungen hineingefallen sind jedenfalls
Reisen, die der Tätigkeit eines Reporters zukommen, da dieser einerseits
Aufträge akquirieren muss, gewisse Verbindungen von vorhandenen
Aufträgen kontakttechnisch halten soll und manchmal auch die
Möglichkeit nicht gegeben ist aus verschiedenen Gründen, bei
Fahrgemeinschaften, welche vom ORF vorgesehen waren, entweder mit dem Kamerateam
oder sonstigen Zusatzreportern mitzufahren. So ergeben sich auch
zusätzliche Fahrten, die in ganz Österreich notwendig waren und
dennoch vom ORF nicht vergütet wurden. Von der Premiere selbst wurden
keinerlei Reisekosten vergütet, da es sich im Jahr 2001 lediglich um ein
Pauschalhonorar mit sämtlichen Aufwendungen gehandelt
hat."
Beigelegt waren dem Schreiben überdies fünf
Reisekostenabrechnungen des ORF (Standort Studio Steiermark), welche
verschiedene ein- bis zweitägige Dienstreisen nach Donawitz, Klagenfurt,
Mödling, Wien und Mattersburg betreffen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.)
Mietaufwand:
Der Bw. begehrt den Abzug von Mietaufwendungen für
eine Wohnung in W und spricht damit Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten aus dem
Titel der doppelten Haushaltsführung an. Er begründet dies damit, dass
es als - für zwei Rundfunkanstalten tätiger -
(Sport)Moderator erforderlich sei, "in
diversen Bundesländern zu verweilen", wobei er im Streitjahr extrem
häufig in W gewesen sei. Vorrangig habe er Gebiete wie Oberösterreich,
Niederösterreich, Salzburg, die Steiermark sowie Innsbruck bereist.
Deswegen habe er ein Büro in W angemietet,
"um standortgemäß agieren zu
können."
Gemäß
§ 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben
Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG sind Werbungskosten
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen. Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben sind bei der Einkunftsart
abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG dürfen bei den
einzelnen Einkünften die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und
für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten
Beträge nicht abgezogen werden. Dasselbe gilt nach § 20
Abs. 1 Z 2 lit. a leg. cit. für Aufwendungen oder Ausgaben
für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder
gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur
Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen.
Haushaltsaufwendungen oder Aufwendungen für die
Lebensführung sind demnach grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben
(Werbungskosten) abzugsfähig.
Wenn dem Arbeitnehmer Mehraufwendungen erwachsen, weil er
am Beschäftigungsort wohnen muss und die Verlegung des (Familien)Wohnsitzes
in eine übliche Entfernung zum Ort der Erwerbstätigkeit nicht
zugemutet werden kann, sind diese Mehraufwendungen jedoch Werbungskosten iSd
§ 16 Abs. 1 EStG. Bei einem allein stehenden Arbeitnehmer mit
eigenem Hausstand können "für eine gewisse Übergangszeit"
Aufwendungen für ein möbliertes Zimmer am Beschäftigungsort als
Werbungskosten anerkannt werden (vgl. zB VwGH vom 3. März 1992,
88/14/0081). Beruflich bedingt kann ein Doppelwohnsitz überdies zB dann
sein, wenn der Abgabepflichtige an beiden Orten beruflich tätig ist
(Doralt, EStG 7. Auflage,
§ 4 Tz 347). Die Zweckmäßigkeit der Beibehaltung (oder
allenfalls auch der Beschaffung) einer weiteren Wohnungsmöglichkeit allein
kann den Werbungskostenabzug der Aufwendungen einer doppelten
Haushaltsführung nicht rechtfertigen (zB VwGH vom 22. April 1999,
97/15/0137).
Dem Berufungsvorbringen ist nun zu entnehmen, dass der Bw.
im Streitjahr zwar grundsätzlich an seinem Wohnsitzort in G beruflich bzw.
betrieblich tätig war (das lässt sich ua. auch aus den der
Abgabenbehörde zweiter Instanz vorgelegten Reisekostenabrechnungen
erschließen, auf welchen der Vermerk "Standort Studio Steiermark"
angebracht ist), er jedoch auf Grund seiner Tätigkeit als Sportreporter
auch des Öfteren - ohne dass dies vom Bw. auch nur annähernd
quantifiziert bzw. konkretisiert worden wäre - in anderen
Bundesländern beruflich bzw. betrieblich unterwegs war. Ua. sei er im Jahre
2001 "extrem häufig in
W" tätig gewesen. Der Bw.
vermeint somit offenbar, dass der Abzug der geltend gemachten Mietaufwendungen
durch die Ausübung beruflicher Tätigkeiten an zwei verschiedenen
Wohnsitzen gerechtfertigt sei.
Dem ist allerdings entgegen zu halten, dass schon allein
auf Grund des Berufungsvorbringens nach ha. Ansicht nicht nachvollziehbar ist,
aus welchen Gründen im vorliegenden Fall Kosten für eine Mietwohnung
in W ertragsteuerlich zu berücksichtigen sein sollen: Der Bw. war seinen
eigenen Angaben zufolge im Streitjahr vorrangig in den Bundesländern Ober-
und Niederösterreich, Salzburg, Tirol und der Steiermark tätig.
Inwieweit daher die Anmietung einer Wohnung (in der Berufung ist von einem
"Büro" die Rede; tatsächlich handelt es sich laut Mietvertrag und
beiliegendem Plan um eine rund 110 m² große Wohnung mit Terrasse,
welche zudem laut Punkt X. des Vertrages nur zu Wohnzwecken zu benutzen ist) in
W zur Ausübung der Tätigkeit zB in Tirol erforderlich sein soll,
"um standortgemäß agieren zu
können", bleibt völlig im Dunkeln. Wenngleich sich der Bw. im
Jahr 2001 durchaus des Öfteren aus beruflichen (betrieblichen) Gründen
auch in W aufgehalten haben mag, führt dies allein noch nicht zur
Begründung eines einen dortigen (steuerlich anzuerkennenden) Zweitwohnsitz
allenfalls rechtfertigenden Ortes der Erwerbstätigkeit.
Des Weiteren betreffen die vorgelegten
Reisekostenabrechnungen überwiegend in der Steiermark und in Kärnten
liegende Tätigkeitsorte; diese sind aber ohne jeden Zweifel vom Wohnsitzort
in G aus leichter erreichbar als von W aus.
Dazu kommt, dass der Bw. trotz zweimaligen Ersuchens des
UFS, geeignete Unterlagen (zB Fahrtenbuch, aber auch einzelne
Auftragserteilungen, Honorarabrechnungen oä.) vorzulegen, aus welchen die
Reisebewegungen und sohin die einzelnen Tätigkeitsorte des Bw. ersichtlich
sind, keine entsprechenden Nachweise vorgelegt hat bzw. vorlegen konnte. Ebenso
wenig wurde einem Ersuchen des Finanzamtes vom 17. August 2004 um
Darlegung bzw. Nachweis des Ausmaßes
"der beruflichen Tätigkeiten vom Wiener
Büro aus" entsprochen. Es mangelt daher im Entscheidungsfall nicht
nur an entsprechenden Nachweisen, sondern bereits an einem annähernd
konkretisierten Vorbringen, wie oft und zu welchem Zwecke der Bw. - in etwa -
berufsbedingt in Wien gewesen sein soll. In der Berufung wird lediglich
behauptet, er habe sich vorrangig in verschiedenen Bundesländern und eben
"extrem häufig" in W aufgehalten.
Dieses allgemein gehaltene Vorbringen ist jedoch - noch dazu in
Kombination mit dem Umstand, dass vorwiegend andere Bundesländer bereist
wurden - nicht geeignet, die steuerliche Absetzbarkeit der begehrten
Mietkosten einer Wohnung in W zu begründen. Es mag für den Bw.
durchaus eine Annehmlichkeit dargestellt haben, bei seinen - auf Grund
seiner Tätigkeit plausibel erscheinenden - gelegentlichen beruflich bzw.
betrieblich veranlassten Aufenthalten in W auf eine eigene Wohnung
zurückgreifen zu können, doch ist dies - unter Hinweis auf oa.
Judikatur - für sich allein zu wenig, um den beantragten Abzug von
Mietaufwendungen zu rechtfertigen.
Allfällige andere Gründe, die den Bw. zur
Beibehaltung des (Familien)Wohnsitzes in G bzw. zur Anmietung einer weiteren
Wohnung in W veranlasst haben könnten (wie zB eine aufrechte Ehe bzw.
eheähnliche Lebensgemeinschaft am Wohnsitzort oder etwa eine bloß
befristete Entsendung an einen bestimmten Tätigkeitsort) wurden im
Verwaltungsverfahren nicht releviert. Die Berufung war daher auf Grund der
dargelegten Sach- und Rechtslage hinsichtlich der geltend gemachten
Mietaufwendungen als unzulässig abzuweisen.
2.) Leasingaufwand
(PKW):
Der Bw. machte im Rahmen seiner
Einkommensteuererklärung 2001 unter dem Titel "Leasinggebühren"
Aufwendungen für einen geleasten BMW iHv. ATS 64.899,- geltend.
Demgegenüber wurde in der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ein Privatanteil im
Ausmaß von 20% des genannten Betrages - ebenso wie 20% der
abgezogenen PKW-Betriebskosten - gewinnerhöhend in Ansatz gebracht.
Das Finanzamt versagte den Leasingkosten mangels
"Offenlegung des entscheidenden Sachverhaltes"
die steuerliche Abzugsfähigkeit zur Gänze, unterließ es
jedoch, den angesetzten 20%-igen Privatanteil zu korrigieren. Zudem wurden die
mit dem Leasingfahrzeug in Zusammenhang stehenden Betriebskosten -
inkonsequenterweise - dennoch (ungekürzt) zum Abzug
zugelassen.
Das gegen die Nichtanerkennung der Leasinggebühren
gerichtete Berufungsvorbringen wird - widersprüchlich - damit
begründet, dass der PKW zu 100% (!) betrieblich genutzt werde und ein
Privatanteil ausgeschieden worden sei. Bereits vor Erlassung des angefochtenen
Bescheides legte der Bw. im Zuge einer Vorhaltsbeantwortung dar, neben dem
geleasten PKW auch im Besitze eines Privat-PKWs der Marke MG zu sein. Der Bw.
legte jedoch weder ein Fahrtenbuch noch sonstige Aufzeichnungen vor, aus welchen
die durchgeführten beruflichen bzw. betrieblichen Reisebewegungen entnommen
werden könnten. Auch allfällige andere Belege (wie zB
Leistungsabrechnungen, Auftragserteilungen etc.), aus denen zumindest vereinzelt
Reiseziele bzw. Tätigkeitsorte ersichtlich wären, wurden nicht
vorgelegt. Auch das erstattete Vorbringen lässt nicht einmal annähernd
erkennen, welche konkreten (wann, wohin, zu welchem Zweck) berufs- bzw.
betriebsbedingten Reisen erfolgt sind. Die allgemeine Behauptung, der Bw. sei
vorrangig in verschiedenen Bundesländern unterwegs gewesen - siehe
oben unter Punkt 1. - lässt keine geeigneten Rückschlüsse
auf Art bzw. auf das ungefähre Ausmaß der Reisetätigkeit
zu.
Wenngleich sohin der Bw. seinen abgabenrechtlichen
Offenlegungs- und Mitwirkungspflichten nur äußerst mangelhaft
nachgekommen ist, reichen die vom Finanzamt angestellten Ermittlungen bzw. die
darauf beruhenden Sachverhaltsfeststellungen nicht aus, den Leasingkosten die
Abzugsfähigkeit zur Gänze zu
versagen:
Auf Grund der im Rahmen des zweitinstanzlichen
Berufungsverfahrens vorgelegten Unterlagen (Typenschein, Kaufantrag) ist davon
auszugehen, dass der Bw. im Jahr 2001 neben dem geleasten BMW im Besitz eines
weiteren PKW der Marke MG gewesen ist.
Die vom Bw. - im Streitjahr für zwei
verschiedene Auftraggeber - ausgeübte Tätigkeit (Journalist,
Moderator) legt nahe, dass durchaus in gewissem Ausmaße beruflich
veranlasste Fahrten erforderlich waren.
Der UFS hat nun den betrieblich veranlassten Anteil an den
PKW-Leasingaufwendungen - mangels geeigneter Angaben bzw. Nachweise des
Bw. - wie folgt im Schätzungswege ermittelt:
Auf Grund der vorgelegten, den geleasten BMW betreffenden
Reparaturrechnungen vom 22. Februar 2001 (Kilometerstand: 76.961 km)
bzw. vom 23. November 2001 (90.274 km) ergibt sich, dass mit dem
PKW in neun Monaten insgesamt rund 13.310 km zurückgelegt wurden.
Daraus lässt sich eine durchschnittliche Kilometerleistung von monatlich
1.480 km sowie von jährlich ca. 17.750 km errechnen.
Der UFS unterstellt nun bzw. hält es für
plausibel, dass der Bw. pro Monat durchschnittlich zwei Mal im Auftrag des ORF
bzw. der Premiere Austria - sohin beruflich bzw. betrieblich bedingt
- von Graz nach Wien (pro Fahrt, hin und retour: 2 x 200 km =
400 km), sowie ein weiteres Mal in ein anderes Bundesland (im Schnitt ca.
300 bis 500 km) gefahren ist. Dadurch errechnen sich monatlich ca.
1.200 km an beruflich bzw. betrieblich zurück gelegten Fahrten.
Ausgehend von einer Monatskilometerleistung von ca. 1.480 km beläuft
sich sohin der betriebliche Anteil der Fahrten - wie vom Bw. in seiner
Einkommensteuererklärung beantragt - auf rund 80%.
Der VwGH hat etwa in seinem Erkenntnis 2001/14/0187 vom
7. Juni 2005 die Ausscheidung eines Privatanteiles von 25% der
Aufwendungen für einen PKW (ebenfalls der Marke BMW) für zulässig
erkannt. Im Erkenntnisfall betrug die jährliche Kilometerleistung rund
19.000 km, dem do. Bf. (ein Rechtsanwalt) stand daneben - ebenfalls -
ein weiteres Fahrzeug zur Verfügung, ein Fahrtenbuch wurde nicht
geführt bzw. nicht vorgelegt. Der diesem Erkenntnis zugrunde liegende
Sachverhalt ist daher ohne weiteres mit dem hier zu beurteilenden Sachverhalt
vergleichbar. Mit weiterem Erkenntnis 90/14/0043 vom 16. April 1991
hielt es der VwGH nicht für rechtswidrig, den Privatanteil des
Kfz-Aufwandes schätzungsweise mit 20% anzunehmen, wenn ein Fahrtenbuch
nicht vorliegt und der Bf. (ein Ausgleichsvermittler) selbst angibt, den PKW
nicht ausschließlich für betriebliche Zwecke zu nutzen.
Wenn daher im hier gegenständlichen Berufungsfall bei
einer Jahreskilometerleistung von ca. 18.000 km sowie in Ermangelung
geeigneter Angaben bzw. Nachweise des Bw. ein Privatanteil von 20% angenommen
wird, so steht dies durchaus im Einklang mit der einschlägigen Judikatur
des VwGH.
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen,
dass dies nichts an der für den Bw. grundsätzlich bestehenden
Verpflichtung ändert, die betrieblich veranlassten PKW-Fahrten durch
geeignete Aufzeichnungen (im Regelfall mittels Fahrtenbuches) in
nachvollziehbarer Weise zu dokumentieren.
Die vom Finanzamt zur Nichtanerkennung der Leasingkosten
heran gezogene Begründung, eine Aufstellung iSd. § 8 Abs. 6
EStG sei nicht vorgelegt worden, ist im Übrigen im Berufungsfall aus
folgendem Grund nicht stichhältig: Mit Ansatz eines Aktivpostens nach
§ 8 Abs. 6 EStG soll vermieden werden, dass die gesetzliche
Mindestnutzungsdauer für PKW durch Leasingverträge umgangen wird.
Dieser Aktivposten ist dann zu bilden, wenn die in der Leasingrate dem
Leasingnehmer kalkulatorisch "überwälzte" AfA höher ist als jene
des Leasinggebers (Doralt, aaO,
§ 8 Tz 86ff.). Dies trifft hier allerdings nicht zu: Auf Grund
des im Leasingvertrag ausgewiesenen Anschaffungswertes ergibt sich eine
jährliche AfA von ATS 43.542,-. Rechnet man das monatliche
Leasingentgelt von ATS 3.539,- auf einen Jahresbetrag hoch, so beträgt
dieser ATS 42.468,-. Die dem Bw. "überwälzte" AfA liegt also
ohnehin unter jener des Leasinggebers, die Bildung eines Aktivposten ist somit
nicht erforderlich.
3.)
Repräsentationsaufwendungen:
Der Bw. begehrt schließlich den Abzug von
ATS 5.468,- aus dem Titel "Bewirtungskosten" (bzw. Repräsentation). Er
begründet dies damit, dass es bei den geltend gemachten Ausgaben um solche
handle, die im Tätigkeitsfeld eines Moderators unabdingbare Notwendigkeit
seien und ohne die "der
Job gar nicht realisiert werden
könnte."
Über Ersuchen des Finanzamtes, die beanspruchten
Repräsentationsaufwendungen belegmäßig nachzuweisen,
übermittelte der Bw. lediglich die entsprechenden Kontoblätter seiner
Gewinnermittlung. Dort sind im Buchungstext teils Namen verschiedener Radio- und
Fernsehsender bzw. -anstalten, sowie teils Namen diverser Restaurants bzw.
Personen des öffentlichen Lebens vermerkt.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 3 EStG
dürfen Repräsentationsaufwendungen oder -ausgaben
grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen
werden. Darunter fallen dem Gesetzeswortlaut zufolge auch Ausgaben
anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der
Abgabepflichtige nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche
oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige
Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden.
Der VwGH hat zu Bewirtungsaufwendungen eines Journalisten
im Erkenntnis vom 26. September 2000, 97/13/0238, ausgeführt,
dass bei Bestehen eines entgeltwerten Charakters von Bewirtungen zur
Informationsbeschaffung das vorangeführte gesetzliche Abzugsverbot nicht
zum Tragen komme. Anders als im Falle dieses Erkenntnisses vom
26. September 2000 liefert das unsubstantielle Vorbringen des Bw.
keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Bewirtungen allenfalls Entgelt für
erteilte Informationen dargestellt hätten (vgl. zB VwGH vom
28. November 2001, 2000/13/0145; in diesem Sinne etwa auch UFS Wien
vom 10. September 2003, RV/1709-W/02). Dass die strittigen Bewirtungen
der beruflichen (betrieblichen) Tätigkeit des Bw. förderlich gewesen
sein mögen, reicht nach der eingangs zitierten Bestimmung des
§ 20 Abs. 1 Z 3 EStG nicht aus, um die Abzugsfähigkeit
der damit zusammenhängenden Kosten zu begründen (vgl. zB Erkenntnis
des VwGH vom 30. Jänner 2001, 96/14/0154).
Dazu kommt, dass der Bw. mit der bloßen Vorlage der
entsprechenden Kontoblätter nicht den für eine steuerliche Anerkennung
gesetzlich geforderten Nachweis erbracht hat. Die Beibringung eines
entsprechenden Nachweises wurde auch im Zuge des zweitinstanzlichen
Berufungsverfahrens nicht nachgeholt, obgleich in der Berufungsvorentscheidung
des Finanzamtes (nochmals) explizit auf dieses Erfordernis hingewiesen
wurde.
Der Berufung war daher in diesem Punkte ein Erfolg zu
versagen.
4.) Ermittlung der
Bemessungsgrundlage laut UFS:
Das Finanzamt hat die selbständigen Einkünfte des
Bw. im angefochtenen Bescheid mit ATS 511.396,- ermittelt. Auf Grund obiger
Ausführungen des UFS (s. insbesondere Punkt 2.) sind diese Einkünfte
um die geltend gemachten Leasingaufwendungen iHv. ATS 64.898,50 zu
vermindern. Da das Finanzamt den vom Bw. gewinnerhöhend angesetzten
20%-igen Privatanteil dieser Aufwendungen im Bescheid nicht korrigiert hat (und
dieser "Korrekturposten" zum Aufwand sohin in den angeführten
Einkünften nach wie vor enthalten ist), sind die Leasingkosten in voller
Höhe vom Betrag von ATS 511.396,- abzuziehen:
|
Einkünfte laut Finanzamt
|
ATS 511.396,-
|
Korrektur laut UFS (Punkt 2.)
|
-
ATS 64.898,50
|
Einkünfte laut UFS daher
|
ATS 446.497,50
Auf Grund dieser Ausführungen war
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Graz, am 3.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
BetriebsausgabenDoppelte HaushaltsführungLeasingaufwandPKW-LeasingBewirtungsspesenRepräsentationsaufwendungenFahrtenbuchSchätzung.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0181-G/05
- Stammnummer
- 20686
- Gültig
- 03.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF