Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1954-W/05
Geschäftsführerhaftung bei Fehlen der Buchhaltungsunterlagen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1954-W/05vom 02.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Senat-10 über die Berufung des Bw., vom
17. Februar 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 8., 16.
und 17. Bezirk, vertreten durch M., vom 6. Dezember 2004 betreffend Haftung
gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO nach der am 2. Februar 2006 in
1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten
mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 6. Dezember 2004 wurde der
Berufungswerber (Bw.) gemäß
§ 9 in Verbindung mit
§ 80 BAO für Abgabenschuldigkeiten der A-GmbH in der
Höhe von insgesamt € 9.559,24 zur Haftung
herangezogen.
Bei diesen Abgabenschuldigkeiten handelt es sich um die
Umsatzsteuer 1996 und die Kapitalertragsteuer 1996.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt,
dass der wirksam bestellte Vertreter einer juristischen Person, der deren
Abgaben nicht entrichtet habe, für diese Abgaben hafte, wenn sie bei dieser
nicht eingebracht werden könnten und der Geschäftsführer nicht
beweise, dass die Abgaben ohne sein Verschulden nicht entrichtet werden
könnten.
Der Bw. sei vom 4. Mai 1994 bis
24. September 1997 Geschäftsführer der A-GmbH und damit
verpflichtet gewesen, die Abgaben aus deren Mittel zu befriedigen.
In der dagegen eingebrachten Berufung wurde
ausgeführt, dass sich die Haftung auf die Umsatzsteuer 1996 in Höhe
von € 2.180,19 und Kaptalertragsteuer 1996 in Höhe von
€ 7.379,05 (beide Mehrergebnis laut Betriebsprüfung
11. Juli 2000) zusammensetze.
Der Bw. sei zum Zeitpunkt der Betriebsprüfung vom
11. Juli 2000 schon lange nicht mehr Geschäftsführer
gewesen. Er sei nicht dafür verantwortlich, dass während der
Betriebsprüfung die Unterlagen der Gesellschaft nicht übergeben worden
seien, da er zu diesem Zeitpunkt für die Aufbewahrung der Unterlagen nicht
mehr verantwortlich gewesen sei. Ebenso treffe den Bw. kein Verschulden an der
Nichtbezahlung der haftungsgegenständlichen Abgabenrückstände, da
seine Geschäftsführerstellung mit 24. September 1997
gelöscht worden sei. Dies gelte für die Festsetzung und Bezahlung des
Umsatzsteuermehrergebnisses 1996 und der Kapitalertragsteuer 1996, für
deren Festsetzung und Bezahlung der Geschäftsführer überhaupt
grundsätzlich nicht hafte.
Da dem Bw. betreffend den in Frage stehenden Rückstand
keinerlei schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen sei, könne er nicht zur
Haftung herangezogen werden.
Der bei Ermittlung des Umsatzes 1996 angesetzte
Sicherheitszuschlag mit 10% sei überhöht, bei der Ermittlung der
Kapitalertragsteuer sei der gesamte Sicherheitszuschlag festgesetzt worden, ohne
die Betriebsausgaben mit 50% (Personalkosten, Treibstoffe) in Abzug zu
bringen.
Aufgrund der Ausführungen werde beantragt, den
Haftungsbescheid vom 6. Dezember 2004 über die Inanspruchnahme
zur Haftung über € 9.559,24 aufzuheben.
Im Falle der Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde die Anberaumung einer mündlichen
Senatsverhandlung beantragt.
Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor
und beantragte die Abweisung der Berufung.
Mit Eingabe vom 26. Jänner 2006 brachte der
Bw. ergänzend vor, dass er im September 1997 seine Anteile an der A-GmbH
abgetreten habe und als Geschäftsführer zurückgetreten sei. Die
Belege und die Buchhaltung 1996 habe er seiner Steuerberaterin K.
übergeben. Diese habe am 20. April 1998 den Jahresabschluss 1996
und die Steuererklärungen 1996 fertiggestellt, selbst unterfertigt und an
die Abgabenbehörde abgesendet. Auf Grund dieser Unterlagen sei die
Veranlagung 1996 erfolgt. Der Bw. habe die Firmenunterlagen (Buchhaltung,
Belege) trotz Urgenzen vom Steuerberater nicht ausgefolgt erhalten. An der
Nichtvorlage bei der Betriebsprüfung im Jahr 2000 treffe ihn daher kein
Verschulden. Es treffe ihn hinsichtlich etwaigen durch Schätzung
entstandenen Rückstände keine Haftung.
Den Betrieb habe der Bw. im Februar 1997 eingestellt. Die
Funkgebühren 2/1997 seien für 1/97 entrichtet worden. Dies bedeute,
dass der letzte volle Betriebsmonat der Jänner 1997 gewesen
sei.
In der am 2. Februar 2006
abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde seitens der steuerlichen
Vertretung des Bw. ergänzend ausgeführt, dass anlässlich der
Betriebsprüfung im Jahr 2000 die Unterlagen vom nachfolgenden
Geschäftsführer X abverlangt worden seien. Der Bw. habe die
Buchhaltungsunterlagen nicht nachbringen können, da er sie nach seinen
Angaben von der Steuerberaterin nicht ausgefolgt bekommen hätte. Den Bw.
treffe daher kein Verschulden an der Schätzung der Besteuerungsgrundlagen
und an der Nichtentrichtung der Umsatzsteuer und Kapitalertragsteuer 1996. Zum
Zeitpunkt der Vorschreibung hätte er über Mittel der GmbH nicht mehr
verfügen können.
Auf Befragen des
Finanzamtsvertreters, ob Unterlagen überhaupt für den fraglichen
Zeitraum vorhanden gewesen seien, führte der steuerliche Vertreter aus,
dass schon allein der Umstand der Erstellung einer Bilanz und von
Steuererklärungen darauf hinweise, dass eine Buchhaltung vorhanden gewesen
sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff BAO
bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen
für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge
schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht
eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen
berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle
Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind
befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere
dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten,
entrichtet werden.
Voraussetzung für die Geltendmachung der Haftung ist
die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben bei der
Primärschuldnerin.
Der über das Vermögen der Primärschuldnerin
eröffnete Konkurs wurde mit Beschluss des Gerichtes vom
23. September 2004 mangels Vermögen aufgehoben. Nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erlaubt allein die
Abweisung eines Konkursantrages über das Vermögen des Hauptschuldners
mangels kostendeckenden Vermögens und die Aufhebung des Konkurses aus
diesem Grund die Feststellung der Uneinbringlichkeit der einem Haftungsbescheid
zugrundeliegenden Abgaben beim Hauptschuldner (VwGH 22.10.2002,
2000/14/0083).
Der Bw. war laut Firmenbuchauszug vom 4. Mai 1994
bis 24. September 1997 handelsrechtlicher Geschäftsführer
der A-GmbHund kann, da er somit zu den
in § 80 BAO genannten Personen zählt, zur Haftung
gemäß
§ 9 BAO herangezogen werden.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist es Aufgabe
des Geschäftsführers, darzutun, weshalb er den auferlegten Pflichten
nicht entsprochen habe, insbesondere nicht habe Sorge tragen können, dass
die Gesellschaft die anfallenden Abgaben entrichtet hat, widrigenfalls von der
Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf.
Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die
Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die
Abgabenbehörde auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung für die
Uneinbringlichkeit ursächlich war. Der Geschäftsführer haftet
für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel,
die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur
Verfügung gestanden sind, hiezu nicht ausreichten, es sei denn, er weist
nach, dass er die Abgabenschulden im Verhältnis nicht schlechter behandelt
hat als bei anteiliger Verwendung der vorhandenen Mittel für die
Begleichung aller Verbindlichkeiten (VwGH vom 19.1.2005,
2004/13/0156).
Die Bevorzugung eines einzelnen oder einiger Gläubiger
stellt somit eine schuldhafte Pflichtverletzung durch den Vertreter dar, sofern
dieses Verhalten eine Verkürzung der Abgaben bewirkt hat.
Der Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung
sämtlicher Gläubiger an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen
wäre, obliegt dem Vertreter. Vermag er nachzuweisen, welcher Betrag bei
anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen abzuführen gewesen
wäre, so haftet er nur für die Differenz zwischen diesem und der
tatsächlich erfolgten Zahlung. Wird der Nachweis nicht angetreten, so kann
dem Vertreter die uneinbringliche Abgabe zur Gänze vorgeschrieben
werden.
Hinsichtlich der Kapitalertragsteuer kann deren
Nichtabführung grundsätzlich nicht damit entschuldigt werden, dass die
Geldmittel zu deren Entrichtung nicht ausgereicht hätten, da bei der
Kapitalertragsteuer der Schuldner der kapitalertragsteuerpflichtigen
Kapitalerträge nur eine vom Empfänger der Kapitalerträge
geschuldete Steuer gemäß
§ 95 Abs. 2 EStG
einzubehalten und gemäß
§ 96 Abs. 1 EStG -
binnen einer Woche nach dem Zufließen der Kapitalerträge
(Fälligkeit) - dem Betriebsfinanzamt abzuführen hat, sodass bei der
Kapitalertragsteuer der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zum Tragen kommt. Wenn
daher der Geschäftsführer die Kapitalertagsteuer trotz
Ausschüttung von Gewinnanteilen nicht an das Betriebsfinanzamt entrichtet,
liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 24.9.1954,
1254/52; 18.10.1995, 91/13/0037, 0038) eine schuldhafte Pflichtverletzung des
Geschäftsführers im Sinne des § 9 Abs. 1 BAO
vor.
Der Zeitpunkt, für den zu beurteilen, ob der
Vertretene die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte,
bestimmt sich danach, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen
Vorschriften zu entrichten gewesen wären. Bei Selbstbemessungsabgaben wie
der Umsatzsteuer und der
Kapitalertragsteuer
ist maßgebend, wann die Abgaben bei ordnungsgemäßer
Selbstberechnung abzuführen gewesen wären. Maßgebend ist daher
der Zeitpunkt ihrer Fälligkeit, somit unabhängig davon, ob bzw. wann
die Abgabe bescheidmäßig festgesetzt wird.
Die Fälligkeit der Umsatzsteuer ergibt sich aus
§ 21 UStG:
Gemäß
§ 21 Umsatzsteuergesetz1994 hat ein Unternehmer spätestens am 15. Tag
(Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum)
zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung
der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für
den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf
den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender
Anwendung des § 20 Abs.1 und 2 des § 16 selbst zu berechnen hat. Die
Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Der Unternehmer hat eine sich
ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu
entrichten.
Gemäß
§ 21 Abs 5 UStG wird durch eine Nachforderung auf Grund der
Veranlagung keine von Abs. 1 und 3 abweichende Fälligkeit
begründet.
Die Fälligkeit der Kapitalertragsteuer wurde bereits
erörtert.
Die Einwendung, dass der Bw. im Zeitpunkt der
Betriebsprüfung nicht mehr Geschäftsführer gewesen sei, stellt
daher keinen Haftungsausschließungsgrund dar, da die
haftungsgegenständlichen Abgaben im Zeitraum seiner Vertretertätigkeit
fällig wurden.
Entgegen dem Vorbringen wird der Bw. durch den Umstand,
dass er die Firmenunterlagen (Buchhaltung, Belege) trotz Urgenzen vom
Steuerberater nicht ausgefolgt erhalten hat, nicht von der Obliegenheit
entbunden, einen entsprechenden Nachweis zu führen, dass er aus konkreten
Gründen nicht in der Lage gewesen sei, seinen abgabenrechtlichen Pflichten
zu entsprechen (ähnlich VwGH 3.11.2005, 2004/15/0015-7). Dies deshalb, da
einerseits den Geschäftsführer die gleiche Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht wie den Abgabepflichtigen trifft, sodass er für den
Nachweis seines pflichtgemäßen Verhaltens vorzusorgen hat und
andererseits sich aus dem Vorbringen nicht ergibt, weshalb die
Abgabenschuldigkeiten nicht zum Fälligkeitstag entrichtet
wurden.
Davon abgesehen ist ein ausscheidender
Geschäftsführer verpflichtet, dem neuen Geschäftsführer die
Buchhaltung vollständig zu übergeben. Dass der Bw. dieser
Verpflichtung nicht nachgekommen ist, ist unbestritten, sodass auch darin eine
schuldhafte Pflichtverletzung des Bw. begründet wird, wobei es in diesem
Zusammenhang ohne Bedeutung ist, aus welchen Gründen die
Buchhaltungsunterlagen nicht ordnungsgemäß
übergeben werden
konnten.
Dass im Zeitpunkt der Fälligkeit der Umsatzsteuer 1996
(17. Februar 1997) überhaupt keine liquiden Mitteln vorhanden waren, hat
der Bw. nicht behauptet. Auch aus dem Akteninhalt ergeben sich keine
diesbezüglichen Anhaltspunkte, zumal die Einstellung des Betriebes
gemäß Betriebsprüfungsbericht unter Hinweis auf ein Schreiben
der ehemaligen Steuerberaterin K. erst mit EndeFebruar 1997 erfolgte.
Bringt der Haftungspflichtige sowohl gegen den
Haftungsbescheid als auch gegen den maßgeblichen Bescheid über den
Abgabenanspruch Berufungen ein, so sind diese Berufungen nicht gemäß
§ 277 zu einem gemeinsamen Verfahren zu verbinden. Vielmehr ist
zunächst über die Berufung gegen den Haftungsbescheid zu entscheiden,
zumal von dieser Erledigung die Rechtsmittelbefugnis gegen den Bescheid
über den Abgabenanspruch abhängt (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung,
Kommentar, 3. Auflage, § 249, TZ 16).
Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung
waren daher in diesem Verfahren nicht zu beachten.
Da der Bw. somit keine Gründe vorgebracht hat, die
eine schuldhafte Pfichtverletzung ausschließen, war die Berufung als
unbegründet abzuweisen.
Wien, am 2.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 21 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1954-W/05
- Stammnummer
- 20678
- Gültig
- 02.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF