Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1119-L/04
Dienstgeberbeitragspflicht betreffend die Bezüge des wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1119-L/04vom 03.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch BDO Auxilia
Treuhand GmbH, Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzlei,
1010 Wien, Herrengase 2-4, vom 22. September 2004 gegen die Bescheide
des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom 7. September 2004 betreffend
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag für die Zeiträume 1. Jänner 2001 bis
31. Dezember 2001 und 1. Jänner 2003 bis 31. Dezember 2003
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Anlässlich einer bei der Berufungswerberin über
die Jahre 2001 bis 2003 durchgeführten Lohnsteuerprüfung wurde
festgestellt, dass die Bezüge des zu 100% an der Gesellschaft beteiligten
Geschäftsführers B nicht in die Bemessungsgrundlage des
Diestgeberbeitrags zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und des
Zuschlags zum Dienstgeberbeitrag einbezogen wurden. Der
Geschäftsführerbezug betrug im Jahr 2001 5.074 €, im Jahr
2003 66.312 €, im Jahr 2002 erhielt der Geschäftsführer
keine Bezüge.
Das Finanzamt schloss sich der Ansicht des Prüfers an,
dass die Bezüge in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen wären, und
forderte mit Haftungs- und Abgabenbescheiden für die Jahre 2001 und 2003
den auf die Bezüge entfallenden Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag nach.
Dagegen wurde Berufung eingebracht, die
sinngemäß folgendermaßen begründet wurde: Zunächst
wurde bemängelt, dass die angefochtenen Bescheide keine Begründung
enthielten. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass bereits im Zuge der
Prüfung vorgebracht wurde, dass die Tätigkeit des
Geschäftsführers nicht die Merkmale eines Dienstverhältnisses
aufwiese. Die Bezüge wesentlich beteiligter Gesellschafter von
Kapitalgesellschaften würden nur unter § 22 Z 2 zweiter
Teilstrich EStG 1988 fallen, wenn sie sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses aufweisen. Sei dies nicht der Fall, würden sie
nicht der DB/DZ-Pflicht unterliegen. Der Geschäftsführer sei an keine
bestimmte Arbeitszeit und keinen bestimmten Arbeitsort gebunden. Sein Bezug sei
ausschließlich vom Ergebnis der gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit abhängig. Sei dies negativ, werde dies
vorgetragen und von positiven Ergebnissen der Folgejahre in Abzug gebracht. Ein
Entgelt stehe dem Geschäftsführer erst dann wieder zu, wenn nach Abzug
des vorgetragenen negativen Ergebnisses wieder ein positives Ergebnis verbleibe.
Entscheidend für eine sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses aufweisende Beschäftigung werden die Eingliederung
in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers, das Fehlen von
Vertretungsbefugnis, laufende Gehaltszahlungen und das Fehlen von
Unternehmerrisiko angesehen. Die Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus umfasse die Unterwerfung unter betriebliche Ordnungsvorschriften, die
Unterwerfung unter die betriebliche Kontrolle und die disziplinäre
Verantwortlichkeit. Von einer derartigen Eingliederung könne im
vorliegenden Fall nicht die Rede sein. Der Geschäftsführer bilde
allein die Generalversammlung und repräsentiere daher allein jenes Organ,
das ihm als Geschäftsführer Weisungen erteilen könne. Alle
Beschlüsse können von ihm allein gefällt werden, er könne
die Gesellschaft auch umwandeln und als Einzelunternehmen fortführen. De
facto würde sich damit an seiner Position nichts ändern. Auch aus
arbeits- und sozialversicherungsrechtlicher Sicht liege kein
Dienstverhältnis vor. Ebenso sei das Merkmal der Verpflichtung zur
Erbringung der persönlichen Arbeitsleistung nicht gegeben. Auch laufende
Gehaltszahlungen liegen bei der Entlohnungsform nicht vor. Im besonderen
Maß treffe im gegenständlichen Fall das Vorliegen von
Unternehmerrisiko zu. Der Gesellschafter-Geschäftsführer bestimme
durch seinen Arbeitseinsatz weitgehend auch seine Entlohnung. Der
Geschäftsführer übe daher seine Tätigkeit nicht in Form
einer sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweisenden
Tätigkeit aus. Die Bezüge würden daher nicht der DB/DZ-Pflicht
unterliegen.
Beigelegt wurde der Berufung eine Vereinbarung über
die Geschäftsführertätigkeit vom 1.10.2000.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Zum zunächst vorgebrachten Einwand in der Berufung,
dass die angefochtenen Bescheide mangels Begründung rechtswidrig seien, ist
zu bemerken, dass diese zwar tatsächlich keine detaillierte
Begründung, sondern nur den Hinweis auf den beiliegenden
Prüfungsbericht enthalten, dass jedoch die nachfolgenden Ausführungen
der Berufungswerberin zeigen, dass ihr die Gründe für die
Vorschreibung und die Bemessungsgrundlagen unbestrittenermaßen bekannt
waren, sodass sie an der Verfolgung ihrer Rechte nicht gehindert war. Zu den
inhaltlichen Ausführungen der Berufung wird festgestellt:
Gemäß
§ 41 Abs. 1 FLAG 1967 haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu
leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen. Nach § 41 Abs.
2 FLAG 1967 in der seit 1.1.1994 geltenden Fassung sind Dienstnehmer Personen,
die in einem Dienstverhältnis im Sinn des § 47 Abs. 2 EStG 1988
stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinn des § 22
Z.2 EStG 1988.
Nach Absatz 3 der zitierten
Gesetzesstelle ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu
berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an die im Absatz 1 genannten
Dienstgeber gewährt worden sind, gleichgültig, ob die
Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder
nicht. Arbeitslöhne sind Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1
lit.a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder
Art im Sinn des § 22 Z 2 leg.cit.
Gemäß
§ 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 fallen unter die Einkünfte aus sonstiger
selbständiger Arbeit die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder
Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre
sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2)
aufweisende Beschäftigung gewährt werden. Für die Frage, ob
"sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses" gegeben sind, ist eine auf
Grund des Beteiligungsverhältnisses fehlende Weisungsgebundenheit fiktiv
hinzuzudenken und sodann nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu
prüfen, ob die Voraussetzungen eines steuerlichen Dienstverhältnisses
gegeben sind (vgl. VwGH 20.11.1996, 96/15/0094). Hiebei kommt es auf die
tatsächlichen Verhältnisse, nicht auf die vom Steuerpflichtigen
gewählte Form der Bezeichnung an.
Der Verfassungsgerichtshof hat
die Behandlung von Beschwerden, die sich gegen die Einbeziehung der
Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art im Sinn des § 22 Z 2
EStG 1988 in den Dienstgeberbeitrag nach dem FLAG richteten, abgelehnt (VfGH
9.6.1998, B 286/98 und vom 24.6.1998, B 998/98 und B 999/98) und weiters auch
die Anfechtungsanträge des Verwaltungsgerichtshofes mit den Erkenntnissen
vom 1.3.2001, G 109/00 und vom 7.3.2001, G 110/00 abgewiesen.
Im Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes vom 1.3.2001, G 109/00, wird unter Zitierung der
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darauf hingewiesen, dass im Fall der auf
die gesellschaftsrechtlichen Beziehungen zurückzuführenden
Weisungsungebundenheit verschiedene Merkmale eines Dienstverhältnisses ihre
Indizwirkung für die Lösung der Frage verlieren, ob nach dem
Gesamtbild der Verhältnisse die Voraussetzungen eines
Dienstverhältnisses gegeben sind. Dies trifft vor allem auf folgende zu:
fixe Arbeitszeit, fixer Arbeitsort, arbeitsrechtliche und
sozialversicherungsrechtliche Einstufung der Tätigkeit, Anwendbarkeit
typischer arbeitsrechtlicher Vorschriften wie Arbeits- und Urlaubsregelung,
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Heranziehung von Hilfskräften in Form
der Delegierung bestimmter Arbeiten etc. Insoweit sich die Berufungswerberin
daher auf das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein derartiger Merkmale beruft,
ist dies für die vorliegende Entscheidung ohne Bedeutung. Insbesondere ist
die Annahme, dass fehlende Vertretungsbefugnis ein entscheidendes Merkmal
wäre, irrig.
In dem dieser Entscheidung des
Verfassungsgerichtshofes unmittelbar nachfolgenden Erkenntnis vom 23.4.2001,
2001/14/0054, und in zahlreichen späteren Judikaten hat der
Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass das in § 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 für wesentlich beteiligte Gesellschafter normierte
Vorliegen "sonst aller Merkmale eines Dienstverhältnisses" vor allem auf
folgende Kriterien abstellt: die Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus der Kapitalgesellschaft und das Fehlen eines Unternehmerrisikos. Von
Bedeutung ist auch noch das Vorliegen einer laufenden (wenn auch nicht notwendig
monatlichen) Entlohnung.
Schließlich ist der
Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10.11.2004, 2003/13/0018, in
einem nach § 13 Abs.1 Z 1 VwGG gebildeten Senat von dieser
Rechtssprechung insoweit abgegangen, dass er die Feststellung, ob "sonst alle
Merkmale eines Dienstverhältnisses" vorliegen, nur mehr auf die gesetzliche
Definition eines steuerrechtlichen Dienstverhältnisses in § 47
Abs. 2 EStG 1988 stützt. Da in dieser Legaldefinition das
steuerrechtliche Dienstverhältnis lediglich durch zwei Merkmale,
nämlich die Weisungsgebundenheit einerseits und die Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus des Betriebes andererseits umschrieben ist, kommt
es nach Ausklammerung der Weisungsgebundenheit nur mehr darauf an, ob diese
Eingliederung in den geschäftlichen Organismus gegeben ist. Den anderen
Merkmalen kann nur in solchen Fällen Bedeutung zukommen, in denen die
Eingliederung nicht klar zu erkennen wäre.
Die Berufungswerberin vermeint
nun, dass diese Eingliederung nicht vorliege, begründet dies jedoch
lediglich mit der fehlenden Unterwerfung unter betriebliche
Ordnungsvorschriften, unter die betriebliche Kontrolle und disziplinäre
Verantwortlichkeit. Damit übersieht sie jedoch, dass dies alles Kriterien
sind, die auf die aus der gesellschaftsrechtlichen Stellung resultierenden
Weisungsungebundenheit zurückzuführen sind und deshalb bereits nach
der früheren Rechtssprechung keine Aussagekraft für die Frage hatten,
ob die Merkmale eines Dienstverhältnisses vorliegen (vgl. VfGH 1.3.2001, G
109/00). Hingegen führt der Verwaltungsgerichtshof im oben zitierten
Erkenntnis vom 10.11.2004, 2003/13/0018, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur
aus, dass von einer Eingliederung in aller Regel auszugehen sein wird, da dieses
Merkmal bereits durch jede nach außen hin als auf Dauer angelegte
erkennbare Tätigkeit hergestellt wird, mit welcher der Unternehmenszweck
der Gesellschaft verwirklicht wird. Die Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus der Gesellschaft ist gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer
einen Teil des rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Organismus bildet und seine
Tätigkeit im Interesse dieses Organismus ausüben muss. Die
kontinuierliche und über einen längeren Zeitraum andauernde
Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung spricht für
diese Eingliederung. Dass dies auf den gegenständlichen Fall nicht
zutreffen würde, kann weder aus den Berufungsausführungen noch aus der
schriftlichen Vereinbarung über die Geschäftsführertätigkeit
abgeleitet werden.
Da die Eingliederung gegeben
ist, kommt auch der Frage, ob der Geschäftsführer ein
Unternehmerwagnis zu tragen habe oder sonstige Merkmale vorliegen, nach den
Ausführungen des verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes in
dem zitierten Erkenntnis nicht mehr entscheidungswesentliche Bedeutung zu (vgl.
auch VwGH 23.11.2004, 2004/15/0068).
Auf Grund dieser Feststellungen
weist die Tätigkeit des wesentlich beteiligten Geschäftsführers
somit - unter Außerachtlassung der Weisungsgebundenheit - die
Merkmale eines Dienstverhältnisses auf, sodass die von der Gesellschaft
bezogenen Vergütungen als Einkünfte im Sinn des § 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 in die Beitragsgrundlage zum Dienstgeberbeitrag und
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag einzubeziehen sind.
Linz, am 3.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1119-L/04
- Stammnummer
- 20668
- Gültig
- 03.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF