Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0503-I/04
Die Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe ist nur entsprechend der Feststellung eine Grades der Behindung von 50% oder mehr durch ein Gutachten des Bundessozialamtes möglich.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0503-I/04vom 02.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers gegen den Bescheid
des Finanzamtes Z betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der
erhöhten Familienbeihilfe ab 1. Juni 1999 entschieden:
Der Berufung
wird im Ausmaß der Berufungsvorentscheidung vom 29. September 2004
stattgegeben. Das Mehrbegehren wird als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 2. April 2004 beantragte der
Beihilfenwerber die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für
seinen Sohn [Name] rückwirkend ab dem Jahr 1998.
Nach Einholung eines ärztlichen
Sachverständigengutachtens, in welchem ein Grad der Behinderung von 40%
attestiert wurde, wies das Finanzamt diesen Antrag ab.
Mit rechtzeitig eingebrachter Berufung vertrat der
Berufungswerber die Ansicht, dass im Rahmen des ärztlichen Gutachtens
lediglich die körperliche Situation des Kindes beurteilt worden sei. Der
Grad der Behinderung wäre somit zu niedrig, da auch die psychische
Situation zu berücksichtigen sei.
Auf Grund von neu vorgelegten Attesten wurde in einem neu
erstellten Sachverständigengutachten nunmehr ein Grad der Behinderung von
60% rückwirkend ab 1. Juli 2004 attestiert, worauf mittels
Berufungsvorentscheidung auch der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe ab
diesem Zeitpunkt zugesprochen wurde.
Mittels Fax an den unabhängigen Verwaltungssenat,
welches innerhalb offener Frist an den für die Entscheidung
zuständigen unabhängigen Finanzsenat weitergeleitet wurde, beantragte
der Einschreiter die Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und die - wie bereits im Erstantrag,
dort jedoch ab 1998, begehrt - rückwirkende Zuerkennung des
Erhöhungsbetrages ab 1. Juni 1999.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöht
sich die Familienbeihilfe für jedes Kind, das erheblich behindert ist,
monatlich um einen im Gesetz angeführten Betrag. Nach Abs. 5 dieser
Gesetzesstelle gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem eine nicht nur
vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen,
geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als
nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als drei Jahren. Der
Grad der Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um
ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich
selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades
der Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9
Abs. 1 des Kriegsopferversorhgungsgesetzes 1957,
BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden Fassung, und die
diesbezügliche Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung
vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150 in der jeweils geltenden Fassung,
anzuwenden.
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtliche
Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist nach
§ 8 Abs. 6 FLAG 1967 durch eine Bescheinigung des
Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines
ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Im gegenständlichen Fall liegen zwei derartige
Gutachten und Bescheinigungen vor. Im zweiten Gutachten (in welchem
sämtliche Beeinträchtigungen berücksichtigt wurden) und der auf
Grundlage dieses Gutachtens erstellten Bescheinigung wird ein Grad der
Behinderung von 60% attestiert. Diese Feststellung erfolgte rückwirkend ab
1. Juli 2004. Für vor diesem Zeitpunkt liegende Zeiträume liegt
keine Bescheinigung vor, die einen Grad der Behinderung von 50% oder mehr
attestiert.
Dieser Sachverhalt wurde dem Berufungswerber mit Schreiben
des unabhängigen Finanzsenates vom 26. August 2005 nachweislich
mitgeteilt und blieb unbestritten. Auch wurden keine weiteren Atteste, welche
das Bestehen eines höheren Grades der Behinderung vor 1. Juli 2005
nachzuweisen in der Lage wären, vorgelegt.
Die Abgabenbehörden sind durch die oben
angeführte Bestimmung des § 8 Abs. 6 FLAG 1967 bei
ihrer Entscheidung aber an das Vorliegen einer entsprechenden Bescheinigung
gebunden. Liegt eine, die Anspruchsvoraussetzungen bestätigende,
Bescheinigung nur ab einem bestimmten Zeitpunkt vor, ist es der
Abgabenbehörde gesetzlich verwehrt, für davor liegende Zeiträume
den Erhöhungsbetrag wegen Behinderung zuzusprechen. Dies umsomehr, als das
Finanzamt bei der Anforderung der Bescheinigung ausdrücklich auf die
rückwirkende Antragstellung hingewiesen und somit um rückwirkende
Feststellung ersucht hat. Auch aus der Anamnese ergibt sich, dass der
begutachtende Arzt über die Beeinträchtigungen des Sohnes des
Berufungswerbers informiert war.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 2. Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0503-I/04
- Stammnummer
- 20653
- Gültig
- 02.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF