Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0112-G/03
Fahrtkosten zu einer Bundesheerübung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0112-G/03vom 02.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die anlässlich einer Bundesheerübung geltend gemachten Fahrtkosten vom Wohnort zum Mobilsammelort und zurück sind den Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung gleichzustellen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des FF, vom 4. Februar 2003 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Feldbach vom 9. Jänner 2003 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2001 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber absolvierte im strittigen Jahr eine 10
Tage andauernde Bundesheerübung und machte im Berufungsweg Werbungskosten
in Höhe von € 202,70 für 2 Fahrten zwischen seinem Wohnort -
Mobilsammelort - Wohnort geltend (122 km x 4 Fahrten x 4,90 = S 2.929,-
abzüglich S 140,- Fahrtkostenersatz vom Bundesheer = S 2789).
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung begründete
das Finanzamt, dass es sich hierbei weder um beruflich bedingte Kosten für
doppelte Haushaltsführung, noch um Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstelle handeln würde. Außerdem werde festgehalten, dass sich
der Ort der Übung innerhalb des Einzugsbereiches für Pendler befunden
habe, wofür Familienheimfahrten nicht berücksichtigt werden
könnten und andererseits würden die Voraussetzungen zur
Berücksichtigung des großen Pendlerpauschales nicht erfüllt
sein.
In dem dagegen erhobenen Vorlageantrag ergänzte der
Berufungswerber sein Vorbringen, indem er darauf hinweist, dass man während
der Zeit der Truppenübung vom Arbeitgeber abgemeldet und beim Bundesheer
angemeldet werde. Man zahle auch für den vom Bundesheer erhaltenen Lohn
Lohn-, bzw. Einkommensteuer. Das Finanzamt ginge einerseits her und versteuere
ihm sein Einkommen vom KPSKDO I und auf der anderen Seite würden seine
Werbungskosten, die im direkten Zusammenhang mit diesem Einkommen stehen
würden, nicht anerkannt werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen.
Geht man von dem im Vorlageantrag vom Berufungswerber
geschilderten Sachverhalt aus, so hat der Berufungswerber für die Zeit der
Bundesheerübung zwischenzeitig einen anderen "Arbeitgeber" an einem anderen
Beschäftigungsort. Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 sind
Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte Werbungskosten. Diese Ausgaben sind bei einer einfachen
Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 km
grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5) abgegolten.
Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte,
die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt,
mehr als 20 km, dann wird zusätzlich ein Pendlerpauschale
berücksichtigt.
Mit dem Verkehrsabsetzbetrag und den Pauschbeträgen
sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
abgegolten. Die Berücksichtigung weiterer Aufwendungen, die im Zusammenhang
mit den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte angefallen sind, ist
daher nicht möglich.
Aus dem angefochtenen Bescheid ist ersichtlich, dass dem
Berufungswerber ein Verkehrsabsetzbetrag in Höhe von S 4.000,-
gutgeschrieben wurde. Ein Pendlerpauschale konnte nicht steuermindernd angesetzt
werden, da die Fahrten zum Mobsammelort P und zurück zum Wohnort nicht
überwiegend im Lohnzahlungszeitraum, sondern, wie vom Berufungswerber
angegeben, lediglich 2 mal erfolgten. Die Ansicht, es handle sich bei den
Fahrten um Familienheimfahrten ist ebenfalls zu verwerfen, da sich der Wohnort
des Berufungswerbers in einer Entfernung befindet, von dem aus die tägliche
Fahrt zum Arbeitsort noch zumutbar ist. Zumindest hat der Berufungswerber zu
dieser vom Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung geäußerten
Ansicht keine Stellungnahme abgegeben. Das Finanzamt musste somit in
gesetzeskonformer Weise von der Berücksichtigung der beantragten
Aufwendungen als Werbungskosten absehen.
Die Berufung war daher, wie aus dem Spruch ersichtlich,
vollinhaltlich abzuweisen.
Graz, am 2.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0112-G/03
- Stammnummer
- 20642
- Gültig
- 02.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF