Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/2170-L/02
Fortbildungsmaßnahmen einer Kinesiologin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2170-L/02vom 12.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bwin., Kinesiologin und Lehrerin,
Adresse, vertreten durch Mag. Marianne Oberhofer, Wirtschaftstreuhänder,
5201 Seekirchen, Weinbergstiege 9, gegen den Bescheid des Finanzamtes
Gmunden Vöcklabruck betreffend Einkommensteuer 2001
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Gutschrift betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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2001
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Einkommen
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S185.963,00
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Einkommensteuer
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S 23.265,26
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anrechenbare Lohnsteuer
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- S 55.948,60
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-S 32.683,00
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ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
(Gutschrift)
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-€
2.375,17
bisher
-€ 2.141,62
Die Berechnung der Bemessungsgrundlage und der Höhe
der Gutschrift sind dem als Anlage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen, das einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bildet.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (in der Folge mit Bwin.
abgekürzt) übt seit dem Jahre 2001 (Tag des Entstehens der
Gewerbeberechtigung: 30.1.2001) den Beruf Kinesiologin selbständig aus
(Einkünfte aus Gewerbebetrieb).
Eine Einnahmen-Ausgabenrechnung liegt für den
Berufungszeitraum 2001 vor. Zudem ist die Bwin. Lehrerin und erzielt daraus
nichtselbständige Einkünfte.
Strittig sind die im Berufungszeitraum teilweise
vorgenommenen Kürzungen bei den geltendgemachten "sonstiger
Betriebsaufwand" im Ausmaß von ATS 10.000,00 (Ausscheiden von Kosten der
Fortbildung für bestimmte Seminare wie damit zusammenhängende
Kilometergelder und Diäten [Betrag unstrittig]
-Einkommensteuerbescheid vom 1.Oktober
2002).
In der gesonderten Bescheidbegründung wurde dazu
ausgeführt:
"Von den beantragten
Fortbildungskosten wurde ein pauschaler Betrag von ATS 10.000,00 ausgeschieden,
da diese Kurse nicht eindeutig abgenzbar seien (zB. Allergieseminar,Kurs Tanzen,
Women und Wahrnehmung,Eifersucht)".
Diesem Bescheid lag die Ermittlung zugrunde, wonach
Fortbildungskosten (geltendgemachte Kosten ATS 42.979,78) näher zu belegen
seien.Teilnahmebestätigungen wurden von der Bwin. vorgelegt.
In der rechtzeitig eingebrachten
Berufung wurde zusammengefasst Folgendes
ausgeführt:
Die Bwin. sei
Kinesiologin und mache die Ausbildung nach dem Konzept "Three in One". Diese
Bildungsmaßnahme berechtige sie Kurse anzubieten, jedoch müsse sie
diese Kurse vorher selbst besucht haben. Sie könne auch an
klientenzentrierten Seminaren nur dann als " Facilitator" teilnehmen, wenn sie
das angebotene Kurzseminar vorher selbst besucht habe. Diese Kurzseminare seien
auch für Beratungen wichtig, da viele Klienten gerade wegen Allergien,
Gewichtsproblemen, etc. zu Einzelsitzungen kommen würden. Ein
Bildungsprogramm für das Three in One Konzept liege bei.
Aus diesen
Unterlagen geht Folgendes hervor:
Die Bwin. hat die
Grundseminare sowie Aufbaukurse und weiterführende Kurse absolviert.
Kinesiologie sei die Lehre von der Bewegung und sei eine sanfte Methode, die dem
Körper aus dem Stress helfe, in die Balance
zurückzufinden.
"Three in One Concept"
sei vor über 20 Jahren entwickelt worden und stehe jedem interessierten
Laien offen. Darunter verstehe man die ideale Methode, um Stress jeglicher Art
sanft, respektvoll , schnell und gründlich aufzulösen.Die Ursachen
seelischer Konflikte könnten damit präzise erkannt werden und der
Klient könne in seiner Selbstverantwortung, diese Konflikte selbst zu
lösen, wirkungsvoll unterstützt werden.
Zu den von der Abgabenbehörde I.Instanz mangels
eindeutiger Abgrenzung ausgeschiedenen Seminarkosten(Kurzseminare) kann
entnommen werden (Anmerkung: Diese Unterlagen wurden erst im Zuge der Berufung
nachgereicht und wurden daher von der Abgabenbehörde I.Instanz für die
Bescheiderlassung nicht berücksichtigt):
Allergie:
Der Besuch dieses
Seminars wäre im speziellen Voraussetzung für die Teilnahme am
"Klientenzentrierten Seminar" unter dem Gründungsmitglied D. Whiteside in
Linz im September 2001,indem sie als Kinesiologin mitarbeitete, um die
kinesiologische Richtung "Three in One Concept" der Öffentlichkeit
vorzustellen. Dieses Seminar helfe äußerst auch in der Einzelarbeit
mit Allergikern.
Inhalt:
Allergien sind sehr oft
nur wegen der Stressemotionen möglich, die die Körperchemie ins
Ungleichgewicht setzen.... In diesem Seminar stünden die möglichen
Stressauslöser rund um Allergie-Themen im Mittelpunkt und somit können
Wege gefunden werden, die damit einhergehende Belastung und Spannung im
Körper abzubauen.
Seminar
Jealousy/Eifersucht und Neid:
In diesem Seminar gehe es
um die verschiedenen Gesichter der Eifersucht: Manche erfahren es als Mobbing im
Berufsleben, andere als Tratsch und Schadenfreude in der Familie oder im
Freundeskreis. ...Eifersucht sei zwanghaft und besitzergreifend, gerade bei
jenen Menschen, von denen wir und die meiste Liebe, Zuwendung und Anerkennung
erwarten. Die Ursache für Eifersucht und Neid sei jedoch nur niedrige
Selbstachtung. Klienten sollten in dieser Arbeit wieder zu Selbstachtung
hingeführt werden.
Women against
Women:
Der "Krieg zwischen den
Frauen sei der Inhalt dieses Seminars ,gut getarnt, gut versteckt, versteckt als
Unterwerfung Mobbing,Entmutigung,Neid,Unehrlichkeit.
Dieses Seminar erscheine
der Bwin. besonders wichtig, weil ein Großteil ihrer Klienten Frauen
seien, ebenso ein großer Teil ihrer "kinesiologischen"
Kolleginnen.
"Aussersinnliche
Wahrnehmung":
In diesem Seminar gehe es
um das Erkennen und Anerkennen von Telepathie und Vision über die fünf
Sinne hinaus.
Kreativität sei in
jedem Beruf gefragt, in jeder Lebenslage gefordert. Mangelnde Kreativität
oder fehlender Mut zu kreativen Lösungen sei oft die Ursache von Misserfolg
und Unsicherheit. Erfahrungen mit Klienten würden zeigen, dass gerade
Jugendliche und Frauen/Männer in Übergangsphasen mit Entscheidungen
konfrontiert seien, die stressbesetzt seien und somit kreative Lösungen
blockiert würden (z.B. welcher Job interessiert mich; die Kinder sind
erwachsen- wie kann ich wieder ins Berufsleben einsteigen
ua.).
Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht
erlassen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 4 Abs. 4 EStG 1988 sind
Betriebsausgaben Aufwendungen oder Ausgaben , die durch den Betrieb veranlasst
sind.
Wie die Abgabenbehörde I.Instanz in ihrer Vorlage an
die ehemalige Finanzlandesdirektion (nunmehr Unabhängiger Finanzsenat
-AbgRmRefG 2002 BGBl. I 2002/97) ausführt, sei der Beruf
"Kinesiologin" ausführlich in der "Vorhaltsbeantwortung vom 7.12.2002"
(Anmerkung der Behörde: = Ergänzungsschrift zur Berufung)
erläutert und die Notwendigkeit der
Kurse beschrieben worden.
In der Ergänzung zur Berufung wurden diese Unterlagen
(Beschreibung des Berufsfeldes Kinesiologie,Three One Concept sowie die
weiterführenden Seminarteile) - erst nach Erlassen des angefochtenen
Einkommensteuerbescheides vom 1.Oktober 2002- nachgereicht, weil die
Berufungswerberin - unaufgefordert - die jeweiligen Seminarinhalte
erstmals vorlegte.
Ein selbständiger Unternehmer
(die weitere Entwicklung des
gegenständlichen Betriebes bleibt abzuwarten) kann nach Meinung des
Unabhängigen Finanzsenates nicht schlechter gestellt werden, als ein
Bezieher von nichtselbständigen Einkünften, der sich in seinem Beruf
fortbildet, um in seinem beruflichen Umfeld auf dem Laufenden zu bleiben bzw.um
sich "bildungsmäßig" zu steigern.
Der berufliche Veranlassungszusammenhang (Berufsbild
Angewandte Kinesiologie und Bildungsmaßnahme "Three in One Concept"
(Grund-Aufbau -sowie weiterführende Seminare) wurden im
gegenständlichen Fall von der Abgabenbehörde I.Instanz zum Zeitpunkt
der Bescheiderlassung außer Acht gelassen . Dies allerdings auch deswegen,
weil lediglich Teilnahmebestätigungen und nicht die Beschreibung der im
Sachverhalt angeführten diversen Seminarinhalte vorgelegen waren
Herzog-Jirecek führen diesbezüglich im
Steuerzahler Handbuch 2001 (für die
Veranlagung 2000) auf Seite 200, zu
Fortbildungskosten aus:
"Begünstigungsfähig
sind außerdem nicht nur Fortbildungsmaßnahmen, sondern auch
Ausbildungsmaßnahmen, soweit sie im Zusammenhang mit dem ausgeübten
bzw. einem ähnlichen Beruf stehen".
Es ist unbestritten , dass die Bwin. den Beruf als
Kinesiologin im Berufungszeitraum ausübte und noch immer
ausübt.
Die Bemessungsgrundlagen bzw. die Einkommensberechnung
ergibt sich wie folgt:
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Jahr
2001
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ATS
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt. Entscheidung des
UFS:
Berechnung:
ATS- 83.736,00
lt.Erstbescheid
zuzüglich
ATS 10.000,00
(Erhöhung des
Verlustes aus
Gewerbebetrieb
)
Summe: ATS
-93.736,00
|
- 93.736,00
|
Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit
wie bisher
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283.331,00
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Gesamtbetrag der Einkünfte:
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189.595,00
|
-Sonderausgaben (wie bisher)
|
- 2.634,-
-998,00
|
Einkommen
|
185.963,-
Die weitere Steuerberechnung ist der Beilage zur
Berufungsentscheidung zu entnehmen.
Beilage:1
Berechnungsblatt
Linz, am
12.Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2170-L/02
- Stammnummer
- 20637
- Gültig
- 12.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF