Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2767-W/02
Aufwendungen für Fachexkursionen einer Geografielehrerin stellen keine abzugsfähigen Werbungskosten dar.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2767-W/02vom 31.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 17. Oktober 2001 gegen
die Bescheide des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und
Purkersdorf vom 17. September 2001 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für die Kalenderjahre 1999 und 2000 und
Freibetragsbescheide für die Kalenderjahre 2001 und 2002
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Von der Berufungswerberin (in Folge: Bw.) wurden am 20.
Oktober 2000 und am 5. September 2001 die Erklärungen zur Durchführung
der Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 1999 und 2000 beim
Finanzamt eingebracht. Beantragt wurden ua. Aufwendungen in Höhe von S
97.199,00 (Kalenderjahr 1999) und S 44.237,00 (Kalenderjahr 2000) für
Werbungskosten. Die Bw. hat für jedes Kalenderjahr eine Aufstellung sowie
Belege bzw. Ablichtungen den Erklärungen angeschlossen. Aus den
Erklärungen geht hervor, dass die Bw. Einkünfte aus
nichtselbstständiger Arbeit als AHS - Lehrerin bezieht. Sie unterrichtet
die Fächer Geographie und Wirtschaftskunde sowie Englisch. Geltend gemacht
wurden folgende Beträge (Schillingbetrag):
|
Bezeichnung
|
1999
|
2000
|
Diverse Fachliteratur
|
7.692,00
|
9.890,00
|
PC
|
5.000,00
|
5.000,00
|
Druckerpatronen
|
1.265,00
|
1.977,00
|
Studienreisen Südindien, Brasilien
|
83.242,00
|
|
Studienreise Iran
|
|
27.370,00
|
Summe
|
97.199,00
|
44.237,00
Das Finanzamt hat bei Durchführung der Veranlagung im
Kalenderjahr 1999 von der Fachliteratur die Anschaffungskosten für eine CD
- Rom Lohnsteuer in Höhe von S 116,00 ausgeschieden. Von den
Druckerpatronen wurde ein Privatanteil in Höhe von 40%, das sind
S 506,00, angesetzt. Die Afa für den PC wurde wie in den Vorjahren mit
S 2.686,00 berücksichtigt. Der Aufwand für die Studienreisen wurde
nicht anerkannt. Insgesamt wurden Werbungskosten in Höhe von S 11.021,00
berücksichtigt (siehe Einkommensteuerbescheid vom 17. September
2001).
Für das Kalenderjahr 2000 wurde für die
Druckerpatronen ein Privatanteil von 40% angesetzt. Die Afa für den PC
wurde wie im Vorjahr mit S 2.686,00 berücksichtigt. Von der Fachliteratur
wurden die Anschaffungskosten für ein Buch mit dem Titel
Deutsche Rechtschreibung in Höhe
von S 221,00, Portokosten nach M in Höhe von S 296,00 und S 50,00
(Differenzbetrag zur Rechnung Zis/Belegnummer 32 und der von der Bw. vorgelegten
Aufstellung) ausgeschieden. Die Kosten der Studienreise in den Iran wurden nicht
anerkannt. Bei Durchführung der Veranlagung wurden daher insgesamt S 13.
195,00 als Werbungskosten berücksichtigt (siehe auch
Einkommensteuerbescheid für 2000 vom 17. September 2001).
In der Bescheidbegründung führte das Finanzamt im
Wesentlichen aus, dass eine ausschließliche berufliche Nutzung des
Computers nicht angenommen werden könne und daher für die
Druckerpatronen ein Privatanteil im Schätzungswege anzusetzen gewesen sei.
Die Aufwendungen für die CD - Rom, das Buch und die Postgebühren seien
den Kosten der privaten Lebensführung zuzurechnen und nach § 20
Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 nicht absetzbar. Die Aufwendungen für die
Studienreisen seien laut einer Berufungsentscheidung aus den Vorjahren nicht
anzuerkennen.
Gegen die Einkommensteuerbescheide 1999 und 2000 sowie die
Freibetragsbescheide für die Kalenderjahre 2001 und 2002 wurde von der Bw.
Berufung erhoben. In der Begründung führte die Bw. aus, dass es nicht
einzusehen sei, dass die Ausgaben im Kalenderjahr 1999 um den Lohnsteuerexperten
gekürzt worden seien. Dieser Aufwand sei genau wie der Aufwand für
einen Steuerberater absetzbar. Es sei die CD - Rom Version und diene der
Erstellung der Arbeitnehmerveranlagung. Die Portokosten für das Paket nach
M seien keine privaten Aufwendungen. An ihrer Schule bestehe seit Jahren eine
Schulpartnerschaft mit einer Schule in M, es seien Overhead Folien hergestellt
worden und dieses Unterrichtsmaterial sei an die Partnerschule gesendet worden.
Das Buch Deutsche Rechtschreibung werde
als Geografielehrerin benötigt, da sie als Lehrerin verpflichtet sei, die
neue Rechtschreibung anzuwenden. Zur Nichtanerkennung der Exkursionsaufwendungen
wurde von der Bw. darauf hingewiesen, dass gegen die Berufungsentscheidung
für die Kalenderjahre 1997 und 1998 eine Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingebracht worden sei.
Mit Bescheid vom 7. Jänner 2002, RV/XY hat die
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland die
Entscheidung über die Berufungen betreffend Einkommensteuer für die
Kalenderjahre 1999 und 2000 bis zur Beendigung des beim Verwaltungsgerichtshof
zur Zahl 2000/13/0184 schwebenden Beschwerdeverfahrens ausgesetzt. Der
Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 24. November 2004, 2000/13/0183,
0184 über die Beschwerde entschieden. Die angefochtenen Bescheide
(Kalenderjahr 1997 und 1998) wurden wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung
von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Das Berufungsverfahren war daher von Amts
wegen fortzusetzen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie
erwachsen sind.
Nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei
den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche
oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie
zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen.
Diese Bestimmung enthält als wesentliche Aussage ein
Abzugsverbot gemischt veranlasster Aufwendungen, dem der Gedanke der
Steuergerechtigkeit insoweit zu Grunde liegt, als vermieden werden soll, dass
ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung
zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und dadurch
Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann, was
ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen wäre, die eine
Tätigkeit ausüben, die eine solche Verbindung zwischen beruflichen und
privaten Interessen nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen aus
ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen.
Aus § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 ergibt sich das
so genannte Aufteilungsverbot, welches darin besteht, dass Aufwendungen mit
einer privaten und beruflichen Veranlassung nicht abzugsfähig sind.
Bei der Abgrenzung beruflich bedingter Aufwendungen von den
Kosten der Lebensführung ist eine typisierende Betrachtungsweise derart
anzuwenden, dass nicht die konkrete tatsächliche Nutzung, sondern die
typischerweise zu vermutende Nutzung als allein erheblich angesehen werden muss.
Als Ergebnis dieser gebotenen typisierenden Betrachtungsweise hat der
Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung daran festgehalten, dass
die Anschaffung von Werken der Literatur, die von allgemeinem Interesse oder
für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem
Bildungsgrad bestimmt ist, nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung
begründet (vgl. VwGH vom 24. November 1999, 99/13/0202 und die darin
zitierte Judikatur).
Das Finanzamt hat zu Recht - im Sinne der Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes - die von der Bw. beantragten Aufwendungen der CD -
Rom Lohnsteuer, Deutsche Rechtschreibung und Postgebühren nach M, nicht den
Werbungskosten sondern den Aufwendungen der privaten Lebensführung
zugeordnet.
Im Kalenderjahr 1999 hat die Bw. Aufwendungen für
Studienreisen nach Südindien und Brasilien, im Kalenderjahr 2000 in den
Iran geltend gemacht. Aus den vorgelegten Teilnahmebescheinigungen der AB geht
hervor, dass die Bw. an geographischen Exkursionen des Verbandes Deutscher
Schulgeografen teilgenommen hat. Laut den Ausführungen im Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 24. November 2004, 2000/13/0183, wurden die
Bescheide zwar wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von
Verfahrensvorschriften aufgehoben, der Punkt Fachexkursion wurde aber als
unbegründet abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem Erkenntnis
ausgesprochen, dass die von der Bw. geltend gemachten Aufwendungen für
Studienreisen keine abzugsfähigen Werbungskosten darstellen. Die Bw. hat
auch in den streitgegenständlichen Jahren Aufwendungen für
Fachexkursionen als Werbungskosten beantragt. Hinsichtlich der Nichtanerkennung
der Kosten für die Studienreisen wird auf die rechtlichen Erwägungen
und Ausführungen im Erkenntnis verwiesen.
Abschließend wird zur Berufung gegen die
Freibetragsbescheide Folgendes ausgeführt:
Nach § 63 Abs. 1 EStG 1988 hat das Finanzamt für
die Berücksichtigung bestimmter Werbungskosten, Sonderausgaben und
außergewöhnlicher Belastungen beim Steuerabzug vom Arbeitslohn
gemeinsam mit einem Veranlagungsbescheid einen Freibetragsbescheid und eine
Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber zu erlassen. Der Freibetragsbescheid und
eine Mitteilung sind jeweils für das dem Veranlagungszeitraum zweitfolgende
Jahr zu erstellen.
Wird der einem Freibetragsbescheid zu Grunde liegende
Einkommensteuerbescheid abgeändert, so sind der Freibetragsbescheid und die
Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber anzupassen (§ 63 Abs. 5 EStG
1988).
Im gegenständlichen Berufungsfall ist auf Grund der
vom Finanzamt durchgeführten Veranlagung für das Kalenderjahr 1999
bzw. 2000 auf Basis der bei der Veranlagung berücksichtigten Aufwendungen
für Sonderausgaben, Werbungskosten und außergewöhnlichen
Belastungen, der Freibetragsbescheid für das Kalenderjahr 2001 bzw. 2002
erstellt worden. Der Freibetragsbescheid hat nur für die laufende
Lohnverrechnung durch den Arbeitgeber Bedeutung. Er stellt lediglich eine
vorläufige Maßnahme dar. Im Zuge der Veranlagung des betreffenden
Kalenderjahres, für welches der Freibetragsbescheid erstellt worden ist,
sind daher die tatsächlichen Aufwendungen für Sonderausgaben,
Werbungskosten und außergewöhnlichen Belastungen neuerlich geltend zu
machen. Da keine Abänderung der Einkommensteuerbescheide erfolgt ist, waren
die Freibetragsbescheide nicht anzupassen.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 31.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2767-W/02
- Stammnummer
- 20611
- Gültig
- 31.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF