Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0281-L/05
Absolvierung des Berufspilotenscheines als Umschulungsmaßnahme
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0281-L/05vom 01.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., AdresseBw., vertreten durch Stb,
vom 21. September 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt
Rohrbach Urfahr, vertreten durch Gertrude Schöftner, vom 23. August
2004 betreffend Einkommensteuer 2003 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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2003
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Einkommen
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-4.265,17 €
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Einkommensteuer
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55,88 €
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abzüglich anrechenbare
Lohnsteuer
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-2.945,71 €
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Gutschrift
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-2.889,23 €
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind
auch dem dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber erzielte im Berufungsjahr
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Arbeiter im Bereich
Industriemontagen.
Strittig ist die Anerkennung von Ausbildungskosten zum
Hubschrauberpiloten als Werbungskosten.
Mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 vom
23. August 2004 wurde lediglich der Pauschbetrag Werbungskosten in
Höhe von 132,00 € zum Abzug gebracht. Dies mit der
Begründung, dass es sich bei den geltend gemachten Kosten um keine
abzugsfähigen Werbungskosten nach § 16 EStG handeln
würde, weil weder Zusammenhänge mit den ausgeübten
Tätigkeiten bestanden hätten, noch diese Ausbildung in jetzigen
Dienstverhältnissen Anwendung finde.
Mit Schreiben vom 20. September 2004 wurde gegen
obigen Bescheid Berufung eingereicht mit folgender Begründung: Der
Bescheid weise hinsichtlich des Nichtansatzes der Werbungskosten ab.
Gemäß BGBl I 2002/155 seien Aufwendungen für Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die
eine Tätigkeit in einem neuen Berufsfeld ermöglichen würden,
absetzbar. Der Berufungswerber hätte die Ausbildung im Jahr 2000 begonnen
und beabsichtigt, in diesem Tätigkeitsfeld Einnahmen zu erzielen. Dies sei
auch daraus ersichtlich, dass dieser im Dezember 2003 einen
Berufspilotenschein mit Gewerbeberechtigung erlangt habe. Die Aufgliederung der
Kosten 2003, die mit der elektronischen Steuererklärung nicht
übermittelt worden seien, würden beigelegt werden. Er hätte diese
Ausbildung gemacht, um in diesen Beruf einzusteigen. Dies sei erst möglich,
wenn alle notwendigen Prüfungen abgeschlossen seien. Als Beilage
wurde folgende Aufstellung eingereicht:
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Werbungskosten
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14.176,41 €
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Flugstunden
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640,00 €
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GPS zum Fliegen
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659,00 €
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Landegebühren
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811,53 €
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Austro Control Prüfungsgebühren
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1.000,00 €
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CHPL-Theorie Kurs
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2.042,72 €
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Reisekosten: KM-Geld 5.738 km x
0,356 Diäten 140 Std. x 2,2
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308,00 €
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19.637,66 €
Am 20. Oktober 2004 wurde an den
Berufungswerber folgender Ergänzungsvorhalt durch die Abgabenbehörde
erster Instanz abgefertigt: Welchen Beruf würde Bw. zum Zeitpunkt
des Schreibens ausüben, welche Berufsausbildungen (Schulen) wären
dafür notwendig gewesen? Wie seien die Berufsaussichten im
derzeitigen Beruf? Sei dieser eventuell von irgendeiner Seite aufmerksam
gemacht worden, dass es günstig sein würde, eine Umschulung zu
machen? Pilotenausbildung: Aus welchen Gründen hätte Bw.
eine Ausbildung zum Helikopterpiloten absolviert, hätte damals ein
Zusammenhang mit dessen ausgeübten Beruf bestanden? Laut
Berufungsschrift hätte Bw. 2003 den Berufspilotenschein erworben. Welche
Flugzeuge (Anzahl der Personen?) dürfe er nun fliegen? Könne er
sich mit der derzeitigen Ausbildung als Pilot bei einer Fluglinie bewerben oder
seien dazu noch weitere Ausbildungen notwendig? Laut seinen Angaben
hätte dieser einen Berufspilotenschein mit Gewerbeberechtigung erworben. Ab
wann würde er beabsichtigen, dieses Gewerbe auszuüben, von wem
würden Flugzeuge zur Verfügung gestellt werden? Hätte er
vom AMS, Bildungskonto, etc. Zuschüsse für diese Ausbildung
erhalten? Die Aufwendungen für die Pilotenausbildung wären im
Verhältnis zu den nichtselbständigen Einkünften relativ hoch, wie
seien die Aufwendungen finanziert worden? Er werde ersucht, Belege
für die Aufwendungen 2003 in Höhe von 19.637,66 € in Kopie
vorzulegen, ebenso eine Kopie des im Dezember 2003 erworbenen Pilotenscheines
mit Gewerbeberechtigung. Welche Berufsziele hätte er nun und wovon
würde die Verwirklichung abhängen?
Mit Schreiben vom 22. November 2004 wurde obiger
Ergänzungsvorhalt wie folgt beantwortet: Bw. hätte zum
damaligen Zeitpunkt selbständig den Beruf eines Finanzdienstleisters mit
Gewerbeschein ausgeübt. Als Berufsausbildung liege Pflichtschule vor bzw.
sei er gelernter Zimmermann. Die Schwierigkeit, im genannten Beruf bei
der unterschiedlichen Baukonjunktur unterzukommen, hätte ihn veranlasst,
dafür zu sorgen, möglichst auf "zwei Beinen" zu stehen. Die
Berufsaussichten im Finanzdienstleistungsberuf seien ebenfalls
konjunkturabhängig und es würden immer mehr Konkurrenten in den Markt
treten. Die Tätigkeiten als Berufpilot sowie des
Finanzdienstleisters seien nebeneinander möglich, da sich Bw. als
Finanzdienstleister die Zeit frei einteilen könne. Zum
Hubschrauberpilot seien große Koordinationsfähigkeiten und
gesundheitliche Anforderungen erforderlich. daher würden sich weniger als
für normale Flugzeuge melden. Er könne mit dem erworbenen
Berufspilotenschein Helikopter bis vier Personen fliegen. Mit dieser Ausbildung
könne er sich etwa als Rettungsflieger beim ÖAMTC bewerben. Auf Grund
der neuen Gesetzeslage würden hier cirka 40 Copiloten benötigt
werden. Zuschüsse hätte Bw. für die Ausbildung nicht
erhalten. Die Aufwendungen seien aus den beruflichen Ersparnissen finanziert
worden. Die Belege würden für 2003 beigelegt werden, ebenso der
Pilotenschein mit Gewerbeberechtigung. Es werde ersucht, die Kosten um
1.000,00 € zu reduzieren, da der entsprechend angesetzte Beleg nicht
aufliege.
Mit Berufungsvorentscheidung gemäß
§
276 BAO vom 29. November 2004 wurde obige Berufung als
unbegründet abgewiesen mit folgender Begründung: Nach
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 seien Werbungskosten die
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen. Ergänzend bestimme
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, dass
Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit
der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten
beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende
Umschulungsmaßnahmen, die eine Tätigkeit in einem neuen Beruf
ermöglichen würden, Werbungskosten seien. Fortbildungskosten
würden dazu dienen, im jeweils ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu
bleiben, um den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Merkmal beruflicher
Fortbildung sei es, dass sie der Verbesserung der Kenntnisse und
Fähigkeiten im bisher ausgeübten Beruf diene (VwGH vom 22.11.1995,
95/15/0161). Ausbildungskosten seien demgegenüber Aufwendungen zur
Erlangung von Kenntnissen, die eine Berufsausübung ermöglichen
würden. Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten sei nur dann gegeben,
wenn ein Zusammenhang zur konkret ausgeübten oder damit verwandten
Tätigkeit vorliege. Maßgebend sei die konkrete Einkunftsquelle (z.B.
das konkrete Dienstverhältnis, die konkrete betriebliche
Tätigkeit). Bei den Aufwendungen für den Erwerb des
Berufspilotenscheines hätte die Judikatur bisher stets nicht
abzugsfähige Ausbildungskosten angenommen (VwGH vom 17.12.1980, 979/80),
wenn der ausgeübte Beruf mit einer Flugzeugführung noch nichts zu tun
hatte (VwGH vom 19.5.1967, 262/67). Werbungskosten könnten bereits
vor Erzielung von Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit anfallen, wenn
Umstände vorliegen würden, die über die bloße
Absichtserklärung zur künftigen Einnahmenerzielung hinausgehen
würden (VwGH 15.1.1981, 15/1817/79, 28.5.1986. 85/13/0045) und klar und
eindeutig nach außen in Erscheinung treten würden (VwGH 23.6.1992,
92/14/0037), beispielsweise Aufwendungen durch Vorstellungsreisen oder
Aufwendungen zur Arbeitsplatzvermittlung. Der Berufungswerber
wärezum Zeitpunkt der Erlassung der Berufungsvorentscheidung als
Finanzdienstleister tätig gewesen und hätte neben dem Beruf die
Ausbildung zum Hubschrauberpiloten absolviert. Die Tätigkeit sei mit der
eines Piloten in keiner Weise verwandt und in der Berufung seien auch keine
Umstände angeführt worden, dass dieser in nächster Zeit als Pilot
arbeiten würde. Es würden daher keine abzugsfähigen
Werbungskosten gemäß § 16 EStG 1988
vorliegen.
Mit Schreiben vom 30. Dezember2004 wurde der Antrag
gestellt, die obige Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vorzulegen. Dies mit folgender Begründung: In
der Berufungsentscheidung werde die wesentliche Änderung des
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 ab 2003 nicht
berücksichtigt. Dort heiße es nun wörtlich, dass Aufwendungen
für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die eine Tätigkeit in einem
neuen Berufsfeld ermöglichen würden, als Werbungskosten
abzugsfähig seien. Eine parallele Bestimmung sei im
§ 4 Abs. 4 Z 7 EStG 1988 eingeführt
worden. Dabei setze der Begriff "Umschulung" eine bestehende berufliche
Tätigkeit voraus. In Rz 358 LStR werde darauf hingewiesen, dass die
Aufwendungen für Umschulungsmaßnahmen dann abzugsfähig seien,
wenn sie derart umfassend wären, dass sie einen Einstieg in eine neue
berufliche Tätigkeit ermöglichen würden, die mit der bisherigen
Tätigkeit nicht verwandt sei. Auch dies sei hier der Fall, da bereits im
Jahr 2003 ein Berufspilotenschein erworben worden wäre. Wie in der
Vorhaltsbeantwortung hingewiesen worden wäre, seien gerade im Bereich von
Hilfseinsätzen Hubschrauberpiloten vermehrt gefragt. Da nicht jeder
für diese Tätigkeit tauglich sei und Ausbildungen sehr lange dauern
würden, sei es sogar volkswirtschaftlich bedeutsam, wenn junge Menschen zu
derartigen umfassenden Umschulungsmaßnahmen bereit seien.
Am 5. April 2005 wurde obige Berufung dem UFS zur
Entscheidung vorgelegt.
Am 13. Dezember 2005 wurde durch den Senat
folgender Ergänzungsvorhalt an Bw. abgefertigt: 1. Laut
vorliegendem Versicherungsdatenauszug sei dieser seit 1. Oktober 2005
bei der Firma R.H. beschäftigt. Welche Tätigkeit würde er
dort ausüben? Welche Ausbildung wäre hierfür Voraussetzung
gewesen? Handle es sich dabei um eine Vollzeitbeschäftigung? Stehe
er in einem unbefristeten Dienstverhältnis? 2. Welche
Tätigkeiten würden von ihm in den Jahren 2003, 2004 und 2005 konkret
ausgeübt worden sein? Welche Ausbildung hätte er jeweils
dafür in welchem Zeitraum absolviert?
Mit Schreiben vom 9. Jänner 2006 wurde von
Bw. wie folgt geantwortet: 1. Er sei seit
1. Oktober 2005 bei der Firma R.H. als Pilot beschäftigt und
weiters für die Bereiche Flugbetrieb und Technikplanung zuständig. Bei
seiner Anstellung handle es sich um eine Vollzeitbeschäftigung in einem
unbefristeten Dienstverhältnis. Für das oben angeführte
Dienstverhältnis seien folgende Ausbildungen nötig gewesen: a.
PHPL-Privathubschrauberpilotenschein (Ausbildung 2000-2001) b.
Funkerprüfung (6. September 2001) c. Typrating B-206
(Ausbildung 2003) d. CHPL-Berufshubschrauberpilotenschein (Ausbildung
2003) e. Erste Hilfe Kurs - 16 Stunden (16 und
17. April 2004) f. Flugerfahrung von mindestens 200 Stunden
Pilot in Command (2001-2005) g. und weiters ein
überdurchschnittliches und unentgeltliches Engagement bei
Rundflugveranstaltungen und im
Flugbetrieb. 2. 1. Juli 2002 bis 5. Juni 2003:
H.I. 2. Juni 2003 bis 31. März 2004:
V.P. 13. April 2004 bis 8. November 2005:
freiberuflicher Finanzdienstleistungsassistent
Am 9. Jänner 2006 wurden die obigen
Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens der Amtspartei übermittelt mit der
Frage, weshalb die gegenständlichen Kosten nicht als solche für
Umschulungsmaßnahmen iSd
§ 16 Abs. 1 Z 19 EStG 1988 anerkannt
worden seien.
Mit Telefonat vom 30. Jänner 2006 wurde
durch die Vertreterin der Amtspartei mitgeteilt, dass keinerlei Stellungnahme zu
obigen Ermittlungsergebnissen abgegeben werde und man mit einer stattgebenden
Berufungsentscheidung einverstanden sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs.1 EStG 1988
sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Nach §
16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 fallen darunter auch
Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit
der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten
beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende
Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines
anderen Berufes abzielen.
Bw. hat im Zuge des Ermittlungsverfahrens umfassend
dargetan, dass die Ausbildung zum Hubschrauberpiloten nicht nur begonnen,
sondern auch abgeschlossen worden ist. Eine Vielzahl von Teilerfordernissen
wurde von ihm absolviert. Da Bw. nicht nur glaubhaft machen konnte, dass
die Aufwendungen auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes
abzielen - und somit Umschulungsmaßnahmen im obigen Sinne
darstellen, sondern er seit Oktober 2005 die angestrebte Tätigkeit bereits
ausübt, war der Berufung stattzugeben. Die Werbungskosten waren mit
18.637,66 € anzusetzen.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz, am 1.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0281-L/05
- Stammnummer
- 20597
- Gültig
- 01.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF