Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0263-W/03
Zurückverweisung gemäß § 289 Abs. 1 BAO. Zählt Optionsentgelt zur Gegenleistung?
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0263-W/03vom 30.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn D.L., W., vertreten durch W.T.,
gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern
Wien vom 19. September 2002 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens
gemäß
§ 303 BAO betreffend Grunderwerbsteuer
entschieden:
Der
angefochtene Bescheid und die Berufungsvorentscheidung werden gemäß
§ 289 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl
Nr. 1961/194 idgF, unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.
Begründung
Am 16. November 2001 wurde beim Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien ein Kaufvertrag vom
5. September 2001, abgeschlossen zwischen Frau E.B. und Herrn P.B. als
Verkäufer und Herrn D.L., dem Berufungswerber, als Käufer, mittels
Abgabenerklärung zur Anzeige gebracht. Gegenstand dieses Kaufpreises waren
die jeweils 16/100 Anteile der Verkäufer an der Liegenschaft EZ 1. Als
Kaufpreis für diese lastenfreien Liegenschaftsanteile wurde ein Betrag von
insgesamt S 1,800.000,-- vereinbart. Auch in der Abgabenerklärung
wurde die Gegenleistung mit insgesamt S 1,800.000,--
angegeben.
Mit Bescheid vom 14. Jänner 2002 wurde vom
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien für diesen
Erwerbsvorgang die Grunderwerbsteuer ausgehend von einer Gegenleistung in der
Höhe von S 1,800.000,-- mit insgesamt S 63.000,00 (entspricht
€ 4.578,39) festgesetzt.
Mit Bescheid vom 19. September 2002 wurde das
Verfahren gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wieder aufgenommen und die
Grunderwerbsteuer mit S 148.750,-- (entspricht € 10.810,08) neu
festgesetzt. Begründet wurde diese Wiederaufnahme damit:
"Aufgrund neu
hervorgekommener Tatsachen (vorgelegte "Änderung der Kaufoption" vom
17.5.2001) und unter Bedachtnahme auf die Gleichmäßigkeit der
Besteuerung war das Verfahren Das geleistete Optionsentgelt von 2,450.000,--
stellt eine weitere Gegenleistung im Sinne des § 5 GrestGes
dar."
In der gegen die Wiederaufnahme und die Sachentscheidung
eingebrachten Berufung wurde vorgebracht, dass bei einer Wiederaufnahme des
Verfahrens die Begründung nicht nur die entsprechenden
Wiederaufnahmegründe anzugeben, sondern auch die zeitliche Abfolge des
Bekanntwerdens der maßgebenden Tatsachen und Beweismittel darzustellen
habe. Der Begründung sei nicht zu entnehmen, welche Tatsache neu
hervorgekommen sei. Die Bezugnahme auf die "Änderung der Kaufoption" sei
keine Tatsache, sondern stelle lediglich auf ein vorhandenes Beweismittel ab.
Eine zur Kaufoption ergangene Anfrage des Finanzamtes zeige, dass die
Behörde Kenntnis davon hatte, dass der Kauf der 32/100 Anteile der
Liegenschaft zu einem Kaufpreis von S 1,800.000,-- erfolgt sei und
wäre daher eine Wiederaufnahme hinsichtlich der Kaufoption selbst und des
dort enthaltenen Optionsentgeltes auf keinen Fall zulässig.
Die Behörde habe in einem anderen Verfahren (Erf.Nr.
329.657/1997) mit Schreiben vom 10. Juni 2002 um Ergänzung des
Sachverhaltes ersucht und wurde vom Berufungswerber diesem Ersuchen mit
Schreiben vom 29. August 2002 nachgekommen. Der Berufungswerber sei
über das gegenständliche Verfahren (Erf.Nr. 381.520/2001) in keiner
Weise befragt oder um Ergänzung des Sachverhaltes ersucht worden und habe
von der Wiederaufnahme des Verfahrens erst im Zeitpunkt der Kenntnisnahme des
angefochtenen Bescheides erfahren.
Das Optionsentgelt stehe in keinem "inneren" Zusammenhang
mit dem Erwerb des Grundstückes und wurde ausschließlich für die
Einräumung der Option bezahlt. Es stelle daher keine Gegenleistung für
die Übereignung des Grundstückes dar.
Dem vorgelegten Akt ist nicht zu entnehmen, warum in dem
Verfahren "Kaufvertrag vom 5. September 2001" das Verfahren wieder
aufgenommen wurde. Er enthält keine Darstellung über die zeitliche
Abfolge des Bekanntwerdens der maßgebenden Tatsachen und Beweismittel. In
der Berufung wird nicht zu Unrecht gerügt, dass in diesem Verfahren der
Berufungswerber noch nicht befragt bzw. um Ergänzung des Sachverhaltes
ersucht wurde. Für den Fall, dass das Finanzamt nach Durchführung der
erforderlichen Ermittlungen zu dem Ergebnis kommt, dass dieses
Grunderwerbsteuerverfahren gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wieder
aufzunehmen ist, wäre in der Sache selbst zu untersuchen, ob das
Optionsentgelt zur Gänze, zu einem Teil oder vielleicht gar nicht Teil der
Gegenleistung für den Grundstückserwerb ist.
Gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde zweiter Instanz die Berufung, wenn sie weder
zurückzuweisen (§ 273) noch als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2,
§ 86a Abs. 1, § 275) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3,
§ 274) zu erklären ist, durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides
und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der
Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen
(§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders
lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung
hätte unterbleiben können. Im weiteren Verfahren sind die
Behörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im
Aufhebungsbescheid dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Durch die Aufhebung des
angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es
sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
Der Unabhängige Finanzsenat macht aus folgenden
Gründen von dem ihm in § 289 Abs. 1 BAO eingeräumten Ermessen
Gebrauch:
Billigkeitsgründe, die gegen eine Ermessensübung
sprechen, liegen nach der Aktenlage nicht vor.
Für die Bescheidaufhebung spricht die Bestimmung des
§ 276 Abs. 6 BAO. Demnach hat die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz nach Durchführung der etwa noch
erforderlichen Ermittlungen zu erfolgen, woraus sich ergibt, dass die Ermittlung
des Sachverhaltes primär der Abgabenbehörde erster Instanz
obliegt.
Gemäß
§ 276 Abs. 7 BAO kommt auch der
Abgabenbehörde erster Instanz, deren Bescheid mit Berufung angefochten ist,
im Verfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat Parteistellung zu. Bei
Durchführung der noch ausständigen Ermittlungen durch den
Unabhängigen Finanzsenat müssten die Ergebnisse der Amtspartei mit der
Gelegenheit zur Stellungnahme übermittelt werden, weshalb die
Durchführung der Ermittlungen durch den Unabhängigen Finanzsenat zu
zeitlichen Verzögerungen eines Verfahrens führen
würde.
Da die durchzuführenden Ermittlungen eine andere
Erledigung nach sich ziehen können, war der angefochtene Bescheid (unter
Einbeziehung der Berufungsvorentscheidung) sowohl bezüglich der
Wiederaufnahme als auch der Sachentscheidung gemäß
§ 289 Abs. 1
BAO unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster
Instanz aufzuheben.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 30.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0263-W/03
- Stammnummer
- 20584
- Gültig
- 30.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF