Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2159-W/05
Abrechnungsbescheid zu einer "Stornobuchung" ohne Festsetzungsbescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2159-W/05vom 30.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des L.P., vom 24. Mai 2005 gegen den
Abrechnungsbescheid (§ 216 BAO) des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg
vom 18. Mai 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid wird im Spruch dahingehend berichtigt, dass festzustellen
ist, dass die Stornobuchung der beantragten Gutschrift für den Monat
11/2001 vom 15. Jänner 2002 ohne zu Grunde liegenden Festsetzungsbescheid
erfolgt ist. Die Richtigstellung des Abgabenkontos erfolgte demnach erst mit der
Jahresumsatzsteuerveranlagung 2001 am 1. Oktober 2002.
Entscheidungsgründe
Auf Grund eines Antrages vom 22. Jänner 2002
erließ die Abgabenbehörde erster Instanz am 18. Mai 2005 einen
Abrechnungsbescheid zur Buchungsmitteilung Nr.1 aus dem Jahr 2002 und stellte
fest, dass die Buchung der Umsatzsteuervorauszahlung für den Monat 11/2001
in der Höhe von € 22.532,43 richtig erfolgt sei. Der Überschuss
sei am 14. Dezember 2001 verbucht und am 15. Jänner 2002 wieder
storniert worden.
Dagegen richtet sich die Berufung vom 24. Mai 2005, in der
ausgeführt wird, dass das Konto am 15. Jänner 2002 mit €
22.532,43 belastet worden sei. Es sei kein Umsatzsteuerbescheid für
November 2001 ergangen, demnach handle es sich um eine rechtswidrige
Scheinbuchung. Die Gutschrift laut Buchungsmitteilung Nr. 10 vom 14. Dezember
2001 sei rechtskonform aufgrund der eingereichten Voranmeldung durchgeführt
worden.
Am 14. November 2005 erging eine abweisende
Berufungsvorentscheidung mit der Begründung, es handle sich bei der Buchung
vom 15. Jänner 2002 um keine Scheinbuchung, sondern um eine richtig
stellende Buchung.
Am 23. November 2005 wurde nunmehr ein Vorlageantrag
eingebracht und ausgeführt, dass die Begründung in der Berufung nicht
widerlegt worden sei. Die in der Buchungsmitteilung vom 15. Jänner 2002
deklarierte Umsatzsteuervoranmeldung in der Höhe von € 22.532,43
existiere nicht und stelle daher eine Scheinbuchung dar und gehöre
aufgehoben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 216 BAO hat die Abgabenbehörde über Antrag mittels
Abrechnungsbescheid darüber zu entscheiden, wenn zwischen einem
Abgabepflichtigen und der Abgabenbehörde Meinungsverschiedenheiten
bestehen, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines
bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist.
Der Abrechnungsbescheid ist seinem Wesen und Inhalt nach
ein Feststellungsbescheid, der Klarheit zu schaffen hat, durch welche
Verrechnungsvorgänge und Tilgungstatbestände das Erlöschen einer
bestimmten Zahlungsverpflichtung bewirkt wurde. Mit dem Abrechnungsbescheid ist
schlechthin zu entscheiden, ob auf Grund der Verrechnung eine bestimmte
Verpflichtung erloschen ist, wirksam getilgt, gezahlt, aufgerechnet,
überrechnet oder umgebucht, erlassen (abgeschrieben) oder als verjährt
zu gelten hat, also vor allem rechnungsmäßig richtig vollzogen
ist.
Das Abgabenkonto weist am 14. Dezember 2001 eine Buchung
einer Umsatzsteuergutschrift für November 2001 in der Höhe von €
310.053,00 auf und am 15. Jänner 2002 eine Vorschreibung einer Zahllast
für November 2001 in der Höhe von € 22.532,43.
Eine Richtigstellung der Buchungen erfolgte mit Buchung der
Jahresumsatzsteuerfestsetzung am 1. Oktober
2002.
Gemäß
§ 289 Abs.2 BAO hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz, außer in
den Fällen des Abs.1 immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist
berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre
Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen
und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung
abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet
abzuweisen.
Zur Begründung des zu Recht ergangenen und daher nur
inhaltlich zu ergänzenden Abrechnungsbescheides, ist demnach
auszuführen, dass eine Richtigstellung des Kontos im Rahmen der
Abgabengesetze nicht mit 15. Jänner 2002 erfolgt ist, da ja kein
Festsetzungsbescheid vorliegt, sondern erst am 1. Oktober 2002 mit einer
Abgabenfestsetzung mittels Jahresbescheid für das gesamte Jahr
2001.
Die Berufung war- nach Spruchberichtigung und
Begründungsergänzung - als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 30.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2159-W/05
- Stammnummer
- 20580
- Gültig
- 30.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF