Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2186-W/05
Einkommensteuerpflicht einer Unfallrente im Kalenderjahr 2003
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2186-W/05vom 30.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., W., T.Straße (vormals: W,
R.gasse) vom 15. April 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien
8/16/17, vertreten durch ADir. Christine Geber, vom 26. März 2004,
betreffend die Einkommensteuer 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw. erzielte im Kalenderjahr 2003 Einkünfte aus
nicht selbständiger Tätigkeit, wobei sie neben den von der A.L.W.
ausbezahlten Bezüge für den Zeitraum 1. Jänner 2003 bis 31.
Dezember 2003 im Streitjahr auch "Krankengelder" für neun Monate in
Höhe von 4.532,20 € erhalten hat. Auf Basis dieser bekannt gegebenen
Bezüge setzte das Finanzamt für 2003 mit Bescheid die Einkommensteuer
in Höhe von 6.993,96 € fest. Es kam unter Berücksichtigung der
anrechenbaren Lohnsteuer in Höhe von 5.673,98 € zu einer
Abgabennachforderung in Höhe von 1.319,98 €.
In dem dagegen erhobenen Rechtsmittel ersuchte die Bw. um
"Steuernachlass", da sich ihr "Mehreinkommen" im Streitjahr ausschließlich
durch den Erhalt einer kleinen Invalidenrente ergeben habe. Der OGH habe die
Besteuerung dieser Renten für die Jahre 2000 bis 2002 als ungerecht und
unzulässig aufgehoben. Danach würde es nach dem OGH ab dem Jahre 2004
keine Besteuerung dieser Renten geben.
In der als unbegründet abweisenden
Berufungsvorentscheidung führte das Finanzamt am 26. März 2004 aus,
dass der Verfassungsgerichtshof die Besteuerung der Unfallrenten für die
Jahre 2001 und 2002 auf Grund einer fehlenden Übergangsbestimmung
aufgehoben habe. Im Jahre 2003 würden die Unfallrenten der
Einkommensteuerpflicht unterliegen. Nach der derzeitigen Rechtslage bestehe aber
ab dem Jahre 2004 keine Steuerpflicht mehr. Weiters hob die Abgabenbehörde
erster Instanz hervor, dass gem. § 69 Abs. 2 EStG 1988 bei Auszahlung von
Bezügen aus einer gesetzlichen Kranken- oder Unfallversorgung 22%
Lohnsteuer einzubehalten ist, soweit diese Bezüge 230 ATS (16,71 €)
täglich übersteigen würden. Diese pauschal einbehaltene
Lohnsteuer sei ihrem Wesen nach als Lohnsteuervorauszahlung anzusehen. Im Wege
der Veranlagung würden die erhaltenen Bezüge der vollen
Tarifbesteuerung unterliegen.
Diesen Ausführungen entgegnete die Bw. im
Vorlageantrag, dass die im Jahre 2003 einkommensteuerrechtlich
berücksichtigte Unfallrente durch einen Unfall im Juni 2002 verursacht
worden und der Bw. erst im Jänner 2004 zugeflossen sei. Darüber hinaus
sehe die Bw. in der Versteuerung einer Unfallrente im Jahre 2003 die
Gleichbehandlung der Steuerpflichtigen verletzt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Bezüge aus einer gesetzlichen Kranken- und
Unfallversorgung sind gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. c EStG 1988
Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom
7.12.2002, G 85/02, ausgesprochen, dass § 3 Abs. 1 Z 4 lit c EStG 1988
soweit durch diese Bestimmung laufende Bezüge aus einer gesetzlichen
Unfallversorgung von der Einkommensteuerfreiheit ausgenommen werden,
verfassungswidrig ist. Weiters teilte der Verfassungsgerichtshof mit, dass die
aufgehobenen Teile für die Einkommensteuerbemessungen der Jahre 2001 und
2002 nicht mehr anzuwenden sind.
Unfallrenten bleiben
daher in den Jahren 2001 und 2002 steuerfrei. Im erwähnten Erkenntnis
setzte der Verfassungsgerichtshof eine Frist für allfällige
legistische Vorkehrungen bis zum 31. Dezember 2003. Die Aufhebung trat mit
Ablauf des 31. Dezember 2003 in Kraft.
Da der Berufungsfall hingegen kein Anlassfall für die
Aufhebung von Teilen der Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988
war, ist die Steuerpflicht der Unfallrente auf bis zum 31. Dezember 2003
verwirklichte Tatbestände anzuwenden, da der Gesetzgeber trotz
eingeräumter "Raparaturfrist" (bis 31. Dezember 2003) die
Gesetzesbestimmung des § 3 Abs. 1 Z 4 lit.c EStG 1988 idF des
Euro-Steuerumstellungsgesetzes unverändert belassen hat. Demnach war die zu
beurteilende Unfallrente im Streitjahr auf Grund dieses Erkenntnisses
steuerpflichtig zu behandeln. Der unabhängige Finanzsenat ist der Ansicht,
dass die unterbliebene Normierung der aufgehobenen Teile der Gesetzesbestimmung
für Zeiträume nach dem 31. Dezember 2003 keinen Einfluss auf die
Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Unfallrente im Jahre 2003
hat.
Im konkreten Fall steht fest, dass die Bw. eine Unfallrente
von der A.L.W. für den Zeitraum Jänner 2003 bis September 2003 bezogen
hat. Nach einer Information der auszahlenden Stelle am 17. Jänner 2006 hat
die A. über die in Rede stehenden Bezüge mit Bescheid vom 25. November
2003 abgesprochen und sie der Bw. noch im Kalenderjahr 2003 ausbezahlt. Weiters
wird festgestellt, dass die Bw. insgesamt Unfallrenten für den Zeitraum 5.
August 2002 bis 30. September 2003 beansprucht hatte, wobei im
gegenständlichen Lohnzettel lediglich Ansprüche des Jahres 2003
gemeldet worden sind.
In rechtlicher Hinsicht ist dazu auszuführen, dass
gemäß
§ 19 Abs. 1 EStG 1988 Einnahmen in jenem
Kalenderjahr bezogen sind, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind.
Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze
Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie
wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr
bezogen. Nachzahlungen von Pensionen und Bezügen aus der Unfallversorgung,
über deren Bezug bescheidmäßig abgesprochen wird, gelten in dem
Kalenderjahr als zugeflossen, für den der Anspruch besteht. Die Lohnsteuer
ist im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung einzubehalten. Für das
abgelaufene Kalenderjahr ist ein Lohnzettel gemäß
§ 84 an
das Finanzamt zu übermitteln.
Die zitierte gesetzliche Bestimmung regelt die zeitliche
Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben. Danach gelten Einnahmen grundsätzlich
als in dem Kalenderjahr bezogen, in dem sie zugeflossen sind, also zu dem
Zeitpunkt, in dem der Empfänger rechtlich und wirtschaftlich über sie
verfügen konnte. Eine Ausnahme sieht das Gesetz lediglich in den dort
ausdrücklich angeführten Fällen - bei regelmäßig
wiederkehrenden Einnahmen oder Nachzahlungen von Pensionen und Bezügen aus
der Unfallversorgung - vor.
Daraus leitet sich für den konkreten Fall ab, dass -
wie die Bw auch fernmündlich am 26. Jänner 2006 bestätigte - die
unbestrittenermaßen für 2003 beanspruchten und ihr zugeflossenen
Unfallrenten jedenfalls im Streitjahr der Lohnsteuerberechnung unterliegen,
zumal nach der vorliegenden Sachlage, keine Nachzahlungen für
Ansprüche aus früheren Kalenderjahren vorliegen und demnach eine
Zuordnung des Auszahlungsbetrages zu einem anderen Kalenderjahr nicht zu
erfolgen hat.
Danach sind gemäß
§ 69 Abs. 2 EStG 1988 bei
Auszahlung von Bezügen aus einer gesetzlichen Kranken- und Unfallversorgung
sowie aus einer Kranken- oder Unfallversorgung der Versorgungs- und
Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig
Erwerbstätigen gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. c EStG 1988 eine
vorläufige Besteuerung durch den Versicherungsträger in Form eines
festen Steuersatzes in Höhe von 22 % vorgesehen. Die Lohnsteuer nach §
69 Abs. 2 EStG 1988 ist ihrem Wesen nach als vorläufige Lohnsteuer
anzusehen, weshalb für das Streitjahr die erhaltenen Unfallgelder im Wege
der Arbeitnehmerveranlagung rechtmäßig der vollen Tarifbesteuerung
unterworfen worden sind (§ 41 Abs. 1 Z1 EStG 1988).
Soweit die Bw. angesichts der ab dem Jahre 2004 geltenden
Steuerbefreiung für Unfallrenten eine fehlende Gleichheit und
Gleichbehandlung aller Bürger sieht, ist ihr zu entgegnen, dass sich der
unabhängige Finanzsenat gemäß Art. 18 Abs. 1 BVG bei der
Entscheidungsfindung an bestehende Gesetze zu orientieren hat. Dabei können
Einwendungen verfassungsrechtlicher Natur im Abgabenverfahren nicht
berücksichtigt werden und sind daher auch nicht Gegenstand dieses
Berufungsverfahrens.
Bemerkt wird abschließend, dass über ein
Ersuchen um Nachsicht der Abgabenschuldigkeiten in diesem Verfahren nicht zu
entscheiden war, die Bw. jedoch die Möglichkeit hat, sich mit diesem
Begehren an das für sie zuständige Finanzamt zu wenden.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 30.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2186-W/05
- Stammnummer
- 20574
- Gültig
- 30.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF