Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0592-G/05
Ein mit inhaltlichen Mängeln behafteter Wiederaufnahmeantrag ist zurückzuweisen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0592-G/05vom 30.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn M.G., vom 1. April 2005,
gegen den Bescheid des Finanzamtes Oststeiermark vom 19. Jänner 2005,
betreffend die Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 1999
bis 2003, entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Für die Jahre 1999 bis 2003 liegen rechtskräftige
Einkommensteuerbescheide vor:
Nach der von Amts wegen gemäß
§ 303
Abs. 4 BAO erfolgten Wiederaufnahme der Verfahren liegt für die Jahre 1999,
2000, 2001 und 2002 jeweils ein Einkommensteuerbescheid vom 13. August 2004 vor,
für das Kalenderjahr 2003 liegt der Einkommensteuerbescheid vom
13. April 2004 vor, der in einem Punkt gemäß
§ 293 BAO
mit Bescheid vom 11. Juni 2004 abgeändert wurde.
Am 22. Dezember 2004 langten beim Finanzamt insgesamt
fünf Erklärungen zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung
für diese Jahre 1999 bis 2003 ein. Mit jeder dieser Erklärungen wurde
für das betreffende Jahr ein genannter Betrag mit der Gemeinde Edelsbach
als Zahlungsempfänger als Sonderausgabe im Sinn des § 18 Abs.1 Z
3 EStG 1988 geltend gemacht.
Außer der Angabe dieses Zahlungsempfängers und
des entsprechenden Betrages finden sich in den Erklärungen die Unterschrift
des Berufungswerbers und das Datums der Unterfertigung des Vordruckes sowie die
Angaben zur Person des Berufungswerbers.
In den Erklärungen finden sich außerdem Vermerke
des Finanzamtes, dass es sich bei den geltend gemachten Beträgen um eine
"Kanalbenützungsgebühr" handle, und auf jeder Erklärung der
Vermerk "2. Antrag!".
Diesen fünf Erklärungen beigelegt wurde ein vom
Berufungswerber unterfertigtes Schreiben, datiert mit 20.12.2004, mit folgendem
Inhalt: "Betrifft: Arbeitnehmerveranlagung 1999, 2000, 2001, 2002,
2003. Bei negativer Beurteilung bitte ich um schriftliche
Mitteilung."
Auf diesem Schriftsatz befindet sich ebenfalls ein Vermerk
des Finanzamtes: "Betrifft: Wiederaufnahmeanträge betr. anteilige
Rückzahlungen in der laufenden
Kanalbenützungsgebühr".
Mit Bescheid vom 19. Jänner 2005 hat das
Finanzamt diese Anträge als Anträge "betreffend Wiederaufnahme der
Arbeitnehmerveranlagungen für die Jahre 1999 bis 2003 betr. anteilige
Darlehensrückzahlungen in den laufenden Kanalbenützungsgebühren"
abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass etwaige in den
laufenden Gebühren für die Nutzung enthaltene kalkulatorische Kosten
nicht als Sonderausgaben abzugsfähig seien.
Die innerhalb mehrmals verlängerter Frist eingebrachte
Berufung vom 1. April 2005 wurde vom Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung
vom 13. Juni 2005 abgewiesen. Sie gilt jedoch zufolge des fristgerecht
eingebrachten Vorlageantrages wiederum als unerledigt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 303 Abs.1 BAO ist dem Antrag
einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens
stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr
zulässig ist und
a) der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde,
falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt
oder sonst wie erschlichen worden ist, oder
b) Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im
abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend
gemacht werden konnten, oder
c) der Bescheid von Vorfragen abhängig war und
nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür
zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders
entschieden wurde und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Nach dessen Abs. 2 ist der Antrag auf Wiederaufnahme
gemäß Abs. 1 binnen einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt
an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrund
Kenntnis erlangt hat, bei der Abgabenbehörde einzubringen, die im
abgeschlossenen Verfahren den Bescheid in erster Instanz erlassen
hat.
Obwohl der Berufungswerber weder in den Erklärungen
zur Arbeitnehmerveranlagung selbst, noch in der Beilage dazu, zu erkennen
gegeben hätte, dass es sich bei den eingebrachten Erklärungen um
Anträge auf Wiederaufnahme der rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren
handeln solle, hat das Finanzamt diese Erklärungen als derartige
Anträge gewertet und in der Folge (mit einer nicht zur Frage der
Wiederaufnahme passenden Begründung) abgewiesen.
Im Ergebnis wurde der Berufungswerber dadurch nicht
beschwert:
Nach herrschender Auffassung ist das Fehlen von Hinweisen
auf die Konkretisierung eines oder mehrerer Wiederaufnahmsgründe,
insbesondere das Fehlen von Hinweisen oder Angaben über die Rechtzeitigkeit
der Einbringung des Wiederaufnahmsantrages sowie darüber, dass die
Gründe des Absatzes 1 lit. b ohne grobes Verschulden im abgeschlossenen
Verfahren nicht geltend gemacht werden konnten, ein inhaltlicher Mangel. Ein
solcher mangelhafter Antrag ist, weil er den gebotenen Inhaltserfordernissen
nicht zu entsprechen vermag, der Zurückweisung verfallen (vgl. z.B. Stoll,
BAO-Kommentar,2914f).
Die von ihm eingebrachten Anbringen wären, sollte es
sich dabei tatsächlich um Anträge auf Wiederaufnahme der Verfahren
gehandelt haben, sohin richtigerweise zurückzuweisen anstatt abzuweisen
gewesen. Durch diese unrichtige Bezeichnung ist der Berufungswerber jedoch, wie
bereits ausgeführt wurde, nicht beschwert.
Er ist durch den Bescheid trotz unrichtiger Bezeichnung
aber auch dann nicht beschwert, wenn es sich bei den in Streit stehenden
Anbringen tatsächlich nicht um Anträge auf Wiederaufnahme der
Verfahren, sondern um weitere Anbringen zu den rechtskräftig
abgeschlossenen Verfahren gehandelt hat. Anbringen, die z.B. auf Abänderung
eines nicht mehr der Berufung unterliegenden Bescheides gerichtet sind, sind
"wegen entschiedener Sache" zurückzuweisen (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 943
bis 947). Auch in diesem Fall wären sohin die Anbringen des Bw, die auf
Abänderung der rechtskräftigen Einkommensteuerbescheide 1999 bis 2002
abzielen, als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
Da der Bescheid des Finanzamtes sohin im Ergebnis der
bestehenden Rechtslage entspricht, hatte der unabhängige Finanzsenat die
dagegen eingebrachte Berufung als unbegründet abzuweisen. Ein Eingehen in
die Rechtsfrage, ob die in den Erklärungen zum Abzug beantragten
Aufwendungen Sonderausgaben im Sinn des § 18 EStG 1988 darstellen oder
nicht, ist dem unabhängigen Finanzsenat daher verwehrt.
Hinweis:
Aus verwaltungsökonomischen Gründen wird in der
Folge die Rechtsansicht des unabhängigen Finanzsenats zu dieser Frage
erläutert. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dieser
Hinweis nicht Teil des Bescheides ist und daher keine Rechtswirkungen entfalten
kann.
Das Kanalabgabengesetz 1955, LGBl. Nr. 71/1955, idgF,
ermächtigt die Gemeinden des Landes Steiermark, durch Beschluss des
Gemeinderates eine einmalige Abgabe zur Deckung der Kosten der Errichtung und
der Erweiterung der öffentlichen Kanalanlage (Kanalisationsbeitrag) zu
erheben. Der § 4 dieses Gesetzes regelt das zulässige
Ausmaß des Kanalisationsbeitrages. In seinem Absatz 2 ist festgehalten,
dass der für die Höhe des Kanalisationsbeitrages maßgebende
Einheitssatz vom Gemeinderat im Wesentlichen nach den durchschnittlichen,
ortsüblichen Baukosten festzusetzen ist.
Der § 6 Abs.1 des genannten Gesetzes stellt klar,
dass die Erhebung von laufenden Gebühren für die Benützung von
öffentlichen Kanalanlagen (Kanalbenützungsgebühren) dem freien
Beschlussrecht der Gemeinden obliegt.
In der gemäß
§ 7 des
Kanalabgabengesetzes 1955, LGBl. Nr. 71/1955, idgF, vom Gemeinderat der Gemeinde
Edelsbach bei Feldbach beschlossenen Kanalabgabenordnung ist im § 5
der Einheitssatz für die Berechnung des Kanalisationsbeitrages mit 5 v.H.
der um Bundes- und Landesbeiträge und Zuschüsse verminderten
durchschnittlichen, ortsüblichen Baukosten je Meter der Kanalanlage, "somit
abgerundet € 65,41" zuzüglich Umsatzsteuer
festgesetzt.
Der § 9 dieser Gemeindeverordnung setzt die
Höhe des Einheitssatzes für die Berechnung der laufenden Gebühren
für die Benützung der öffentlichen Kanalanlage
(Kanalbenützungsgebühren) mit € 86,50 je Einwohnergleichwert und
Jahr fest.
Daraus wird deutlich, dass nur der "Kanalisationsbeitrag"
ein Beitrag zu den Kosten der Errichtung der Kanalanlage ist, während die
"Kanalbenützungsgebühr" das Entgelt für die Benützung einer
bestehenden Kanalanlage darstellt.
Zwischen der Höhe der
"Kanalbenützungsgebühr, die im Wesentlichen nach der Anzahl der in
einem Wohngebäude gemeldeten Personen abhängt, und den Kosten der
Errichtung der Kanalanlage besteht kein Zusammenhang. Dies unabhängig
davon, ob der Errichter der Kanalanlage deren Errichtung ganz oder teilweise mit
Fremdmitteln finanziert hat.
Entgegen der Auffassung des Berufungswerbers enthält
daher die "Kanalbenützungsgebühr" keine anteiligen Errichtungskosten
der Kanalanlage und daher auch keine anteiligen Rückzahlungen und Zinsen
für Darlehen, die für die Errichtung der Kanalanlage oder gar für
den Kanalanschluss aufgenommen worden wären. Die
Kanalbenützungsgebühr stellt daher auch nicht anteilig eine
Sonderausgabe im Sinn des § 18 Abs.1 Z 3 EStG 1988 dar.
Graz, am 30.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0592-G/05
- Stammnummer
- 20565
- Gültig
- 30.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF