Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0079-W/05
Schmuggel; Entdeckung eines im Zollgebiet der EU begangenen Finanzvergehens im Inland
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0079-W/05vom 13.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 5, Hofrat Dr.MMag. Roland Schönauer, in der
Finanzstrafsache gegen L.B., Kraftfahrer, geb. X., wohnhaft Y., über die
Beschwerde des Beschuldigten vom 30. Juni 2005 gegen den Bescheid des
Zollamtes Wien als Finanzstrafbehörde 1. Instanz vom 23. Juni 2005,
Zl. 100/91.045/2005-AFC/Oe, SN 100/2005/00694-001, dieses vertreten durch
ORat Mag. Reinhard Lackner, betreffend die Einleitung des Finanzstrafverfahrens
gemäß
§ 83 Abs.1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG),
gemäß
§ 161 Abs.1 FinStrG
zu
Recht erkannt:
I. Im Spruch des angefochtenen
Bescheides wird die Datumsangabe "...dass er am 23.06.2005 ..." durch das Datum
"...dass er am 19.06.2005 ..."
ersetzt.
II. Im Übrigen wird die
Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 23. Juni 2005 hat das Zollamt Wien
als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen L.B. , im Folgenden kurz Bf.
(Beschwerdeführer) bezeichnet, ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser am
23. Juni 2005 eingangsabgabepflichtige Waren, nämlich 34 Packungen
diverser Parfum- und Toilettartikel ( 1 Pkg. Chanel No 19, 1 Pkg. Sensi Giorgio
Armani, 1 Pkg. Lacoste, 1 Pkg. Woman, Hugo Boss, 1 Pkg. Hot Couture, 2 Pkg.
Chanel No 5, 2 Pkg. Miracle Lancome, 2 Pkg. Dune Christian Dior, 2 Pkg. Acqua di
Gio, 2 Pkg. Hugo Boss grau, 3 Pkg. Poeme Lancome, 4 Pkg. Cerruti 1881, 4 Pkg.
Kenzo, 4 Pkg. BLV, 4 Pkg. Hugo Boss grün), 1 Stk. Armbanduhr Tissot 1853,
21 Stk. Jeans verschiedener Marken und 64 Stk. T-Shirts verschiedener Marken
vorsätzlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Europäischen Union
verbracht und hiermit das Finanzvergehen des Schmuggels nach § 35 Abs.1
lit. a FinStrG begangen hat. Das Zollamt gründete diesen Bescheid auf die
Anzeige der Bundespolizeidirektion Wien vom 23.6.2005, die von der
Finanzstrafbehörde aufgenommene Niederschrift mit dem Beschuldigten vom
selben Tag und die sonstigen amtlichen Ermittlungsergebnisse.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 30. Juni 2005, in welcher er
ausführte, dass er am 19.6.2005 über Nickelsdorf nach Österreich
eingereist sei und im Kofferraum die o.a. Waren, die er in Rumänien gekauft
hatte, mit sich führte. Am 23.6. sei er beim Wiener Mexikoplatz grundlos
von 3 Polizeibeamten kontrolliert worden. Dabei durchsuchte man sein Auto, nahm
ihn fest, brachte ihn zum Zollamt Wien, beschlagnahmte die aufgezählten
Güter und warf ihm vor, schon 30 Parfums illegal verkauft zu haben. Der Bf.
stellte dies in Abrede und wies darauf hin, dass derartiges mit den Balkencodes
nicht erweislich sei, es seien etwa die Balkencodes bei den "Hugo Boss"-Parfums
identisch mit jenen der "Cerutti"-Parfums. Er sei bei seiner Einreise nach
Österreich beim Zoll nicht gefragt worden, ob er Drogen, Zigaretten,
Alkohol oder sonstige Waren mit sich führe und ersuche daher, ihm die
missbräuchlich beschlagnahmten Waren zurückzuerstatten.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Dem Finanzstrafverfahren liegt folgender Sachverhalt
zugrunde:
Am 23.6.2005 wurde der beim Wiener Mexikoplatz geparkte PKW
der Marke BMW, behördliches französisches Kennzeichen K., von
Polizeiorganen einer Kontrolle unterzogen. Im Fahrzeug befanden sich die
rumänischen Staatsangehörigen I.V. und der Bf. Auf der
Rücksitzbank und im Kofferraum wurden die o.a. Waren vorgefunden.
Hinsichtlich der Herkunft dieser Waren befragt, gab der Bf. an, dass er diese
aus Rumänien nach Österreich verbracht habe, eine zollrechtliche
Abfertigung sei nicht durchgeführt worden. Über Befragen zu bereits
erfolgten Verkäufen gab er an, bereits 30 Stk. Parfums verkauft zu haben.
Das Fahrzeug habe er sich von einem Bekannten ausgeliehen.
Die Amtshandlung wurde vom Zollamt Wien als
Finanzstrafbehörde 1. Instanz übernommen, die Waren gemäß
§ 89 Abs.2 FinStrG beschlagnahmt und mit dem Bf. eine niederschriftliche
Einvernahme durchgeführt. Darin führte er aus, dass er am 19.6.2005
mit seiner Freundin aus Rumänien über Ungarn kommend beim Zollamt
Nickelsdorf nach Österreich eingereist sei. Die gegenständlichen 34
Pkg. Parfums, die Armbanduhr, die 21 Stk. Jeans und die 64 Stk. T-Shirts habe er
in Bukarest gekauft. An der Grenze habe er sie nicht deklariert, da ihn niemand
danach gefragt hatte und er diesbezüglich auch nichts wusste. Der Vorwurf,
er habe bereits 30 Stk. Parfums verkauft, sei unrichtig, dazu sei im
Polizeibericht eine offenbar aus sprachlichen Schwierigkeiten missverstandene
Aussage vermerkt. Die gegenständlichen Waren wollte er auf einem Flohmarkt
in Österreich mit Gewinnaufschlag verkaufen. Über eine
Deklarierungspflicht anlässlich der Einbringung der Waren in den EU-Raum
habe er nichts gewusst, befragt worden sei er nur betreffend Zigaretten und
Alkoholika.
Nach Beendigung der Niederschrift wurde dem Bf. der
finanzstrafrechtliche Einleitungsbescheid ausgehändigt.
In finanzstrafrechtlicher Hinsicht ist dazu
auszuführen :
Gemäß
§ 35 Abs.1 lit. a FinstrG macht sich
des Finanzvergehens des Schmuggels u.a. schuldig, wer eingangsabgabepflichtige
Waren vorsätzlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Europäischen
Union verbringt.
Gemäß
§ 5 Abs.1 FinStrG ist ein
Finanzvergehen nur strafbar, wenn es im Inland begangen worden ist.
Gemäß
§ 5 Abs.2 FinStrG gilt ein
Finanzvergehen u.a. auch dann als im Inland begangen, wenn es zwar nicht im
Inland, aber im Zollgebiet der Europäischen Union begangen und im Inland
entdeckt wird.
Gemäß
§ 8 Abs.1 FinStrG handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Gemäß
§ 82 Abs.
1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde 1. Instanz die ihr gemäß
§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu
prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise,
insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens
Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des
maßgebenden Sachverhalts im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen
vorzunehmen. Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des
Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so
hat die Finanzstrafbehörde 1.
Instanz nach der Anordnung des § 82 Abs. 3 FinStrG das Finanzstrafverfahren
einzuleiten.
Gemäß
§ 83
Abs.1 FinStrG ist die Einleitung des Finanzstrafverfahrens aktenkundig zu
machen.
Dazu ist zunächst
festzuhalten, dass nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung in der
Einleitungsverfügung das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten,
welches als Finanzvergehen erachtet wird, nur in groben Umrissen umschrieben
werden muss ( vgl. z.B. VwGH vom 25.1. 1990, Zl. 89/16/0183; VwGH vom 8.2. 1990,
Zl. 89/16/0201 ). Weiters reicht es für die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens aus, wenn gegen den Verdächtigen genügend
Verdachtsgründe vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt.
Ein Verdacht kann immer nur
aufgrund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Fakten - wie
weit sie auch vom ( vermuteten ) eigentlichen Tatgeschehen entfernt sein
mögen - gibt es keinen Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn
hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit
des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Es ist die Kenntnis
von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen
geschlossen werden kann. Bloße Gerüchte und vage Vermutungen allein
reichen für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens nicht
aus.
Die Finanzstrafbehörde 1.
Instanz erachtete aufgrund der Mitteilung der Bundespolizeidirektion Wien und
der Aussagen des Bf. den Tatvorwurf als hinreichend begründet.
Für den unabhängigen
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde 2. Instanz liegt eine ausreichende und
nachvollziehbare Verdachtslage zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
bezüglich der objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale
vor.
Bezüglich der objektiven
Tatseite liegen aufgrund des oben geschilderten Sachverhalts hinreichende
Anhaltspunkte für die Annahme der Wahrscheinlichkeit vor, dass die Waren
ohne Deklarierung und damit unter Nichtbeachtung der abgabenrechtlichen
Bestimmungen der EU in deren Zollgebiet eingebracht wurden. Dabei ist zu
vermerken, dass die Zollzuwiderhandlung schon an der Außengrenze der EU,
also an der rumänisch/ungarischen Grenze erfolgte, die Deklarierung also
schon beim Überschreiten dieser Grenze gegenüber einem ungarischen
Zollorgan hätte erfolgen müssen. Ist solches unterblieben, liegt
gemäß o.a. Bestimmungen ein in Österreich zu ahndendes
Finanzvergehen vor. Der Zeitpunkt der vorgeworfenen Zuwiderhandlung war dabei
der 19.6.2005, weshalb das Datum spruchgemäß zu korrigieren war. Das
vom Bf. in Abrede gestellte Faktum, schon 30 Packungen Parfums verkauft zu
haben, wurde vom Zollamt nicht in das Finanzstrafverfahren miteinbezogen,
sondern der Tatverdacht im Einleitungsbescheid nur auf die beschlagnahmten Waren
bezogen.
Zur subjektiven Tatseite muss
es als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass drittländische Waren,
die zum Handeln über eine Außengrenze der EU in deren Zollgebiet
eingebracht werden, grundsätzlich gestellungs- und eingangsabgabenpflichtig
sind und lediglich bei Gütern zum persönlichen Gebrauch
Eingangsabgabenfreiheit bei Vorliegen gewisser Höchstwerte oder
Höchstmengen der Waren gewährt wird. Es ist dabei auch nicht
maßgeblich, ob man nach abgabenbelasteten Waren gefragt wird, sondern
solche Deklarierungen muss der Abgabenpflichtige spontan, von sich aus, abgeben.
Zumindest muss von Reisenden erwartet werden, dass sie, wenn schon nicht genaue
Gesetzeskenntnis, so doch ein Problembewusstsein zu solchen Dingen haben und
sich anlässlich der Überschreitung einer EU-Außengrenze mit
solchen Waren bei einem Zollorgan nach deren abgabenrechtlicher Behandlung
erkundigen.
Beim derzeitigen
Verfahrensstand ist die Einleitung des Finanzstrafverfahrens zu Recht erfolgt.
Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der Bf. das ihm zur Last gelegte
Finanzvergehen in objektiver und subjektiver Hinsicht tatsächlich begangen
hat, bleibt dem Ergebnis des gemäß
§§ 114 ff FinStrG
durchzuführenden Untersuchungsverfahrens vorbehalten. Ebenfalls vom
Ergebnis des weiteren Finanzstrafverfahrens hängt die Frage einer
Rückerstattung beschlagnahmter Waren ab.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 13.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 5 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0079-W/05
- Stammnummer
- 20558
- Gültig
- 13.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF