Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0951-W/05
Pfändungsgebühr
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0951-W/05vom 27.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die bescheidmäßige Festsetzung von im Vollstreckungsverfahren angefallenen Gebühren und Auslagenersätzen als Kosten des Vollstreckungsverfahrens kann nicht mit der Behauptung bekämpft werden, die der Vollstreckung zugrunde liegenden Abgabenbescheide seien rechtswidrig entstanden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Firma S-GmbH, vertreten durch Dkfm.
Erik Pencik, Steuerberater - Wirtschaftstreuhänder, 1040 Wien,
Argentinierstraße 19/4, vom 16. Februar 2004 gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 1. Bezirk vom 21. Jänner 2004 betreffend
Festsetzung von Pfändungsgebühren und Barauslagen
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes
Wien 1/23 vom 13. Mai 2003 betreffend Anforderung von Kosten des
Vollstreckungsverfahrens wurden über die Berufungswerberin (in weitere
Folge Bw.) Kosten von € 8.524,77 sowie € 1,02 festgesetzt.
In der dagegen eingebrachten
Berufung vom 16. Februar 2004 wurde ausgeführt, dass die Begründung
nachgereicht werden würde.
Am 23. Februar 2004
erließ das Finanzamt Wien 1 einen diesbezüglichen
Mängelbehebungsauftrag.
Mit Fax vom 19. Februar 2004
übermittelte der steuerliche Vertreter der Bw. eine Kontoübersicht,
wonach auf dem Abgabenkonto der Bw. am 16. Februar 2004 ein Rückstand von
€ 882.240,84 bestanden habe. Demnach sollte mit der Zahlung von €
5.781,01 ausgehend von einem Saldo per 26. November 2003 von € 853.424,86,
abzüglich eines Aussetzungsbetrages von € 786.979,79 sowie
näher genannter Buchungszeilen ein Saldo Null verbleiben.
In Beantwortung des
Mängelbehebungsauftrages führt der steuerliche Vertreter mit Schreiben
vom 26. Februar 2004 aus, dass in Anbetracht der unberechtigten Vorschreibung
von Umsatzsteuern - auf die zahlreichen Eingaben für seine Mandanten
(darunter die Bw.) werde verwiesen - die Belastung mit Nebengebühren
(Säumniszuschlägen, Eintreibungsgebühren etc.) von der Sache her
ungerechtfertigt sei. Dementsprechend werde um ersatzlose Aufhebung des
Bescheides Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätzen des
Vollstreckungsverfahrens vom 21. Jänner 2004 ersucht.
Mit Berufungsvorentscheidung
des Finanzamtes Wien 1 vom 10. März 2004 wurde die Berufung mit der
Begründung abgewiesen, dass gemäß
§ 4 AbgEO als
Exekutionstitel für die Vollstreckung von Abgabenansprüchen die
über Abgaben ausgestellten Rückstandsausweise in Betracht kämen.
Gemäß
§ 26 Abs. 1 lit. a AbgEO habe der Abgabenschuldner
für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens die
Pfändungsgebühr anlässlich einer Pfändung im Ausmaß
von 1 % vom einzubringenden Abgabenbetrag zu entrichten. Nach Abs. 3 leg.
cit. habe der Abgabenschuldner außer den gemäß Abs. 1 zu
entrichtenden Gebühren auch die durch die Vollstreckungsmaßnahmen
verursachten Barauslagen zu ersetzen.
Da die Vollstreckungshandlung
auf Grund der am 9. Dezember 2003 sowie am 14. Jänner 2004 ausgestellten
Rückstandsausweise durchgeführt worden sei und keine hemmenden
Tatsachen vorgelegen seien, sei die Festsetzung der Pfändungsgebühr
und des Auslagenersatzes am 21. Jänner 2004 zu Recht erfolgt.
Mit Schreiben vom 6. April 2004
wird der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 4 AbgEO
kommen als Exekutionstitel für die Vollstreckung von Abgabenansprüchen
die über Abgaben ausgestellten Rückstandsausweise in Betracht.
Gemäß
§ 26 Abs. 1 lit. a AbgEO hat der Abgabenschuldner für
Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens nachstehende Gebühren zu
entrichten:
Die
Pfändungsgebühr anlässlich einer Pfändung im Ausmaß
von 1% vom einzubringenden Abgabenbetrag; wird jedoch an Stelle einer
Pfändung lediglich Bargeld abgenommen, dann nur 1% vom abgenommenen
Geldbetrag.
Gemäß
§ 26 Abs. 3 AbgEO hat der Abgabenschuldner außer den
gemäß Abs. 1 zu entrichtenden Gebühren auch die durch die
Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen zu
ersetzen.
Gemäß
§ 26 Abs. 5 AbgEO werden Gebühren und Auslagenersätze mit
Beginn der jeweiligen Amtshandlung fällig und können gleichzeitig mit
dem einzubringenden Abgabenbetrag vollstreckt werden; sie sind mit Bescheid
festzusetzen, wenn sie nicht unmittelbar aus einem Verkaufserlös beglichen
werden (§ 51).
Gemäß den zitierten
Gesetzesbestimmungen hat der Abgabenschuldner für Amtshandlungen des
Vollstreckungsverfahrens die "Kosten der Vollstreckung", nämlich
Pfändungsgebühren einerseits und Barauslagenersatz andererseits zu
entrichten. Nicht jede im Vollstreckungsverfahren gesetzte Amtshandlung
verpflichtet den Abgabenschuldner zum Kostenersatz gemäß
§ 26 AbgEO (VwGH 20.10.1993, 90/13/0046). Bei der Entscheidung
über die Kostenersatzpflicht ist zu prüfen, ob die von der
Abgabenbehörde unternommene Vollstreckungshandlung überhaupt der
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diente (VwGH 14.11.1990, 87/13/0012, 0013).
Die Pfändungsgebühr ist eine reine Amtshandlungsgebühr. Sie wird
insbesondere wegen der der Behörde bei Durchführung der Pfändung
auflaufenden Kosten erhoben und sie ist sohin auch dann zu entrichten, wenn die
durchgeführte Amtshandlung zu keiner Pfändung führte, sei es,
dass keine pfändbaren Gegenstände vorgefunden oder der Schuldner nicht
angetroffen wurde (Hinweis Reeger-Stoll, AbgEO 78, f) (VwGH 24.2.2000,
96/15/0044). Handlungen, die sich von vornherein als objektiv ungeeignet
darstellen, begründen keine Kostenpflicht. Die Gebührenpflicht
entfällt auch dann, wenn sich die Exekution (nachträglich) als
unzulässig erweist, weil bei ihrer Durchführung oder Fortsetzung ein
Einstellungsgrund im Sinne des § 16 AbgEO nicht beachtet wurde.
Im vorliegenden Fall weist der
steuerliche Vertreter der Bw. in seinem Fax vom 19. Februar 2004 selbst darauf
hin, dass durch die angekündigte Zahlung von € 5.781,01 - wie
oben dargestellt - ein Saldo Null verbleiben sollte. Somit waren zeitnah
zur Vollstreckungshandlung liquide Mittel vorhanden, woraus geschlossen werden
kann, dass die Vollstreckungsmaßnahme der zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung gedient hat.
Ein Einstellungsgrund im Sinne
des § 16 AbgEO lag ebenfalls nicht vor. Insoweit der Bw.
zusammengefasst vorbringt, die Vorschreibung der der Amtshandlung zugrunde
liegenden Umsatzsteuer sei ungerechtfertigt, ist darauf hinzuweisen, dass die
bescheidmäßige Festsetzung von im Vollstreckungsverfahren
angefallenen Gebühren und Auslagenersätzen als Kosten des
Vollstreckungsverfahrens nicht mit der Behauptung bekämpft werden kann, die
der Vollstreckung zugrunde liegenden Abgabenbescheide seien rechtswidrig
entstanden (VwGH 20.5.1987, 86/13/0117).
Da die
Pfändungsgebühr bereits auf Grund der Tatsache anfällt, dass eine
Amtshandlung im Vollstreckungsverfahren (Pfändung) durchgeführt wird
und für die Abgabenbehörde erster Instanz kein Anlass bestand, an der
Zulässigkeit der durchgeführten Vollstreckungsmaßnahmen zu
zweifeln, war das Finanzamt nicht nur berechtigt, sondern nach dem Wortlaut des
Gesetzes verpflichtet, den angefochtenen Bescheid zu erlassen.
Gegen die Berechnung der
Höhe der festgesetzten Kosten wurden von der Bw. weder in der Berufung noch
im Vorlageantrag Einwendungen erhoben. Der zugrunde liegende
Rückstandsausweis war auf einen Betrag von € 852.476,86 ausgestellt.
Das im Gesetz vorgesehene Ausmaß von 1% vom einzubringenden Abgabenbetrag
wurde somit richtig mit € 8.524,77 berechnet, sodass auch amtswegig
keine Neuberechnung vorzunehmen und spruchgemäß zu entscheiden war.
Abschließend sei erwähnt, dass gemäß
§ 26 Abs. 6 AbgEO im Falle einer Abänderung oder Aufhebung eines
Abgaben- oder Haftungsbescheides die nach Abs. 1 festgesetzten Gebühren
über Antrag des Abgabepflichtigen insoweit herabzusetzen sind, als sie bei
Erlassung des den Abgaben- oder Haftungsbescheid abändernden oder
aufhebenden Bescheides vor Beginn der jeweiligen Amtshandlung (Abs. 5) nicht
angefallen wären; hätten die Gebühren zur Gänze wegzufallen,
so ist der Bescheid, mit dem sie festgesetzt wurden, aufzuheben. Dem Antrag ist
nur stattzugeben, wenn er folgende Angaben enthält:
a) Bezeichnung
des abgeänderten oder aufgehobenen Abgaben- oder
Haftungsbescheides,
b) Bezeichnung des Bescheides, mit dem die
Gebühren festgesetzt wurden, und
c) Bezeichnung des abändernden
oder aufhebenden Bescheides.
Wien, am 27.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 26 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0951-W/05
- Stammnummer
- 20556
- Gültig
- 27.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF