Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3718-W/02
Liebhaberei bei verlustbringender Tätigkeit eines Pensionisten (Schmuckdesign)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/3718-W/02vom 27.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Vor der Beurteilung der Frage, ob eine Einkunftsquelle vorliegt (Liebhabereibeurteilung), ist die Ermittlung der steuerlichen Ergebnisse dahingehend zu prüfen, ob sie den einkommensteuerlichen Vorschriften entspricht und damit, ob und in welchem Umfang Verluste angefallen sind.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Mag. Eva Woracsek und die weiteren
Mitglieder Mag. Ernst Bauer, Mag. Thomas Wagnsommer und Heinz Karl Zwazl
über die Berufung des Bw., vertreten durch Stb., gegen die Bescheide des
Finanzamtes A. betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die Jahre
1999 und 2000 nach der am 24. Jänner 2006 in 1030 Wien, Vordere
Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung
entschieden:
Die
angefochtenen Bescheide werden gemäß
§ 289 Abs. 1 der
Bundesabgabenordnung (BAO) BGBl Nr. 1961/194 idgF, unter Zurückverweisung
der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. (Berufungswerber) bezog im
streitgegenständlichen Zeitraum Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit (Pension) und beantragte weiters die Berücksichtigung von negativen
Ergebnissen aus seiner Tätigkeit als Schmuckdesigner.
Der Bw. erklärte die aus seiner Tätigkeit als
Schmuckdesigner erzielten negativen Ergebnisse in den
Einkommensteuererklärungen 1999 und 2000 als Einkünfte aus
selbständiger Arbeit. Ferner beantragte der Bw. in den
Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 1999 und 2000 die erzielten
Ergebnisse unter dem Titel "Erlöse Künstler" mit 10% zu
besteuern.
Der steuerliche Vertreter des Bw. führte im
Schriftsatz vom 27. Februar 2002 unter dem Titel "Beantwortung Vorhalt" aus,
unter Bezug auf das Telefonat vom 19. Februar 2002 betreffend
ermäßigten Umsatzsteuersatz werde mitgeteilt, dass bei den Arbeiten
des Bw. die persönliche eigenschöpferische Tätigkeit gegeben sei.
Eine Unterschreitung eines gewissen Qualitätsstandards liege ebenfalls
nicht vor.
Eine Überprüfung der Arbeiten im Hinblick auf
eine künstlerische Tätigkeit sei durch die Abgabenbehörde
jederzeit an Hand eines repräsentativen Querschnitts möglich. Nach
Erachten des steuerlichen Vertreters des Bw. seien die Voraussetzungen des
§ 22 EStG 1988 und § 10 Abs. 2 Z 5 UStG 1994 iVm Abschn 16.2.6. EStR
2000 und Abschn 10.2.5. UStR 2000 für die Anerkennung als Künstler
gegeben. Ein Ausschluss der Qualifizierung als Künstler nach TZ 5254 der
EStR 2000 liege ebenfalls nicht vor.
Mit vorläufigen Bescheiden gem. § 200 Abs. 1 BAO
jeweils vom 15. März 2002 wurde der Bw. zur Umsatz- und Einkommensteuer
1999 und 2000 veranlagt. Die vom Bw. erklärten Ergebnisse aus der
Tätigkeit als Schmuckdesigner in den Jahren 1999 und 2000 wurden den
Einkünften aus Gewerbebetrieb zugeordnet und mit 20% der Umsatzsteuer
unterzogen.
Die angeführten Bescheide wurden vom Finanzamt wie
folgt begründet:
"Da nach dem Ergebnis des
Ermittlungsverfahrens der Umfang der Abgabenpflicht noch ungewiß ist,
wurde die Veranlagung gem. § 200 BAO vorläufig
durchgeführt.
Die (zusätzliche)
Begründung zu diesem Bescheid geht Ihnen gesondert zu."
In der Begründung der Einkommensteuerbescheide 1999
und 2000 wurde zusätzlich noch auf Folgendes verwiesen:
"Hinsichtlich der
Abweichungen gegenüber Ihren Steuererklärungen wird auf das Ergebnis
des mit Ihnen bzw. mit Ihrem Vertreter geführten (Telefon-) Gespräches
hingewiesen."
Die oben erwähnte gesonderte Begründung
betreffend Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide 1999 und 2000 hat folgenden
Inhalt:
"Die Erledigung weicht
von Ihrem Begehren aus folgenden Gründen ab:
Begünstigt sind die
Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler. Als Künstler ist
anzusehen, wer eine persönliche und eigenschöpferische Tätigkeit
in einem umfassenden Kunstfach (z.B. Malerei, Bildhauerei, Architektur etc.)
aufgrund künstlerischer Begabung entfaltet und sich nicht nur darauf
beschränkt Erlernbares oder Erlerntes wiederzugeben (VwGH 25.3.1960,
2.12.1966, 31.10.1972, 4.4.1978, 12.12.1988). Künstlerische Leistungen
müssen die individuelle Anschauung und Gestaltungskraft widerspiegeln und
eine künstlerische Gestaltungshöhe erreichen (VwGH 18.3.1987,
23.10.1984). Wichtiges Indiz für die Künstlereigenschaft ist die
Absolvierung einer einschlägigen künstlerischen Ausbildung
(Kunstgewerbeschule, Kunsthochschule (VwGH 23.4.1979,
12.12.1989).
Abzugrenzen ist die Kunst
insbesonders vom Kunsthandwerk. Maßgebend dafür ist, ob die
Gestaltung des Gegenstandes nach Prinzipien erfolgt, die für ein
umfassendes Kunstfach charakteristisch sind, ob die Tätigkeit also der
eines Malers, Bildhauers, Architekten etc. gleicht. Die eigenschöpferische
Komponente muß die handwerkliche überwiegen. Persönliche Note
allein macht eine handwerkliche Tätigkeit nicht zur künstlerischen.
Ein Goldschmied der seinen Entwürfen eine persönliche Note verleiht,
ist nicht als Künstler anzusehen. Die Tätigkeit ist daher als
gewerblich anzusehen. Die Umsätze sind mit dem Normalsteuersatz zu
versteuern."
Der steuerliche Vertreter des Bw. brachte mit Schriftsatz
vom 9. April 2002 Berufung gegen die vorläufigen Umsatz- und
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1999 und 2000 ein. Begründend
wird ausgeführt, dass gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO die
Abgabenbehörde die Abgabe(n) vorläufig festsetzen könne, wenn
nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch
ungewiß, aber wahrscheinlich oder wenn der Umfang der Abgabepflicht noch
ungewiß sei.
Im gegenständlichen Fall habe die Abgabenbehörde
die vorläufigen Bescheide standardisiert begründet, jedoch nicht
kundgetan, wie sie zum Ergebnis ihres Ermittlungsverfahrens komme. Es werde
daher beantragt, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens offenzulegen und zu
übermitteln, wobei es im Wesentlichen um das Ergebnis im Bereich der
Umsatzsteuer gehe.
Für den Fall, dass das Ergebnis des
Ermittlungsverfahrens nicht offengelegt werde, werde beantragt alle oben
angeführten Abgabenbescheide als endgültig im Sinne des § 200
Abs. 2 BAO in Verbindung mit Punkt 2 a. dieser Berufung zu
veranlagen.
Unter dem Titel "2.a. Umsatzsteuerbescheide 1999 und 2000
- Steuersatz" wird in der Berufung weiters ausgeführt, dass die
Abgabenbehörde zur Rechtsansicht (siehe gesonderte Bescheidbegründung)
gelange, dass entgegen den eingereichten Steuererklärungen der
ermäßigte Steuersatz von 10% für die künstlerische
Tätigkeit nicht zustehe.
Aus den vorzulegenden Kunstwerken des Bw. inklusive der
jederzeit frei zugänglichen Exponate (z.B. Arbeit in der HS T. -
Bronzeplastik, Auftraggeber Gemeinde T.) werde für jedermann klar erkennbar
sein, dass die eigenschöpferische Komponente die handwerkliche
überwiege. Es liege auch keine Massenproduktion vor und jedes einzelne
Stück sei bzw. werde handgefertigt.
Vorweg verweise der steuerliche Vertreter des Bw. nochmals
auf seine Vorhaltsbeantwortung vom 27. Februar 2002 und die dort
angeführten TZ in den UStR und EStR 2000.
Nachdem eine Hochschulausbildung oder eine sonstige
vollwertige künstlerische Ausbildung fehle, müsse die
Finanzbehörde die Künstlereigenschaft auf Grund der von ihm (dem
Künstler) entfalteten Tätigkeit prüfen. Die Merkmale seien von
der Behörde unter Berücksichtigung eines repräsentativen
Querschnittes der Arbeiten, die die steuerlich relevante Tätigkeit
bildeten, zu beurteilen (RZ 5237 EStR 2000).
Obwohl im Erlass eine Mussvorschrift angeführt sei,
habe die Abgabenbehörde diese Prüfung nicht durchführen lassen.
Warum die Abgabenbehörde diese Prüfung - obwohl Mussvorschrift
- unterlassen habe, gehe weder aus dem Bescheid noch aus der gesonderten
Begründung hervor.
Diese Prüfung sei unter Verweis auf Ruppe, Kommentar
UStG 1994, 2. Auflage, S 843 (TZ 92 zu § 10) durch die
Sachverständigenkommission beim BM für Unterricht und Kunst
durchzuführen.
Der steuerliche Vertreter des Bw. beantrage daher, den
Steuersatz für die künstlerische Tätigkeit mit 10% festzusetzen
und erklärungsgemäß zu veranlagen oder allenfalls den Akt an die
Oberbehörde zwecks Befassung der Sachverständigenkommission
vorzulegen.
Unter Punkt "2.b. Falsche Bemessungsgrundlage" wird in der
Berufung darauf verwiesen, dass der Bw. im Jahr 1999 aus seiner
künstlerischen Tätigkeit einen Bruttoumsatz von ATS 22.000,00 und
im Jahr 2000 einen solchen von ATS 69.000,00 erzielt habe. Aus den eingereichten
Steuererklärungen ergebe sich unter Anwendung eines Steuersatz von 10% ein
Nettoumsatz von ATS 20.000,00 bzw. ein solcher von ATS 62.727,27.
Nachdem die Abgabenbehörde der Ansicht sei, dass der
Steuersatz von 10% nicht zustehe, sondern der Normalsteuersatz von 20%
anzuwenden sei, habe sie die beiden oben angeführten Nettoumsätze von
ATS 20.000,00 und ATS 62.727,27 mit dem Steuersatz von 20%
versteuert.
Tatsache sei jedoch, dass trotzdem nur der Bruttoumsatz von
ATS 22.000,00 und ATS 69.000,00 erzielt worden sei, sodass die
Abgabenbehörde eigentlich richtig bei Anwendung des Steuersatzes von 20%
einen Nettoumsatz von ATS 18.333,33 und ATS 57.500,00 ansetzen hätte
müssen.
In den Einkommensteuerbescheiden 1999 und 2000 werde nach
Ansicht des steuerlichen Vertreters des Bw. eine falsche Zuordnung zur
Einkunftsart Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorgenommen, denn nach
Prüfung durch die Sachverständigenkommission lägen keine
Einkünfte aus Gewerbebetrieb sondern Einkünfte aus selbständiger
Arbeit vor.
Aus Punkt 2 b. der Berufung ergebe sich, dass der Verlust
aus der künstlerischen Tätigkeit in den beiden Jahren auf ATS
57.739,86 (für 1999) und ATS 134.327,52 (für 2000) zu korrigieren
gewesen wäre.
Der steuerliche Vertreter des Bw. beantrage daher
abschließend die endgültige Abgabenfestsetzung im Bereich der
Umsatzsteuer für die Jahre 1999 und 2000 mit gleichzeitiger Gewährung
des ermäßigten Steuersatzes von 10% für die künstlerische
Tätigkeit sowie um Qualifizierung der Einkunftsart als "Einkünfte aus
selbständiger Tätigkeit". Es wird um erklärungsgemäße
Veranlagung sowie um vollinhaltliche Stattgabe der Berufung
ersucht.
Im Ersuchen um Ergänzung vom 29. April 2002 wurde dem
Bw. Folgendes mitgeteilt bzw. folgende Fragen an ihn gerichtet:
"Hiermit wird die
Begründung für die Vorläufigkeit
nachgereicht:
Aus dem Fragebogen vom
21.11.2000 ergibt sich, dass die Tätigkeit im Oktober 2000 begonnen worden
ist. Für 1999 und 2000 wurden jeweils negative Einkünfte erklärt.
Da für die Abgabenbehörde sowohl die Frage der
Einkunftsquelleneigenschaft als auch der Qualifikation der Einkünfte als
gewerblich oder künstlerisch noch nicht endgültig klargestellt
scheint, erfolgten vorläufige Veranlagungen.
Weiters mögen
folgende Fragen beantwortet werden bzw. entsprechende Nachweise vorgelegt
werden:
In welchen
Räumlichkeiten wird die Tätigkeit "Schmuck-Design"
ausgeübt?
Wo wird
verkauft?
Sind die Abnehmer
Letztverbraucher und/oder Wiederverkäufer?
Welche Berufsausbildung
hat der Berufungswerber ....?
Um Vorlage einer
Prognoserechnung wird ersucht."
Der steuerliche Vertreter des Bw. verweist in Beantwortung
des Ergänzungsvorhaltes vom 27. Mai 2002 darauf, dass die
Tätigkeit auf Ausstellungen in angemieteten oder zur Verfügung
gestellten Räumlichkeiten ausgeübt werde (z.B. amtsbekannterweise in
Antiquitätenbörse XinY). Ausschließlich werde dort auch der
Kontakt zu den potentiellen Käufern der künstlerischen Werke
hergestellt bzw. erfolge auch der Verkauf bei diesen Ausstellungen.
Die Abnehmer seien ausschließlich Letztverbraucher;
ein Verkauf an (gewerbliche) Wiederverkäufer erfolge nicht. Auf das bereits
erwähnte Auftragswerk in der HS T. werde verwiesen.
Der Bw. sei vor seiner Pensionierung in seinem "Brotberuf"
als Hauptschullehrer tätig gewesen. Die künstlerische Ausbildung sei
als Mitarbeiter bei Professor U., einem Bildhauer im Staatsatelier Wien,
erfolgt. Es sei weiters u.a. eine Teilnahme am Symposion für Bildhauerei in
St. Margarethen im Burgenland erfolgt, wobei hier nur Künstler eingeladen
würden; Veranstalter dieses Symposions sei die Kunstabteilung der
burgenländischen Landesregierung gewesen.
Aus der beiliegenden Saldenliste per 31.12.2001 ergebe sich
ein vorläufiger Gewinn vor Abschreibung in Höhe von rd. ATS 69.000,00;
nachdem auf Grund des künstlerischen Überwiegens der "Wareneinsatz"
relativ schwierig zu schätzen sei, werde sich bei gleichbleibendem
Interesse der Ausstellungsbesucher ein Gewinn p.a. von rd. € 2.500,00
für 2002 bzw. die Folgejahre ergeben.
In einem weiteren Ergänzungsvorhalt vom 10. Juni 2002
teilt das Finanzamt mit, dass beabsichtigt sei, die Berufung
antragsgemäß der Abgabenbehörde II. Instanz vorzulegen. Für
die Entscheidungsreife sei eine möglichst genaue Ermittlung des
Sachverhaltes erforderlich, sodass folgende Ergänzungen zum Schreiben des
Bw. vom 27. Mai 2002 erbeten werden: Bislang sei die Frage unbeantwortet
geblieben, wo die Tätigkeit ausgeübt werde (Werkstatt)? Die
Verkäufe erfolgten laut Angabe des Bw. "z.B. in der
Antiquitätenbörse XinY", wo erfolgten solche Verkäufe noch? Laut
Steuererklärungen sei der Bw. Schmuckdesigner. Bezugnehmend auf seine
künstlerische Ausbildung werde in der Vorhaltsbeantwortung auf eine
Ausbildung als Bildhauer hingewiesen. Wie hänge dies zusammen? Welches
Verhältnis hätten diese beiden Arten von Tätigkeiten zueinander?
Weiters werde um Mitteilung der Höhe des Kaufpreises, der für die in
der Hauptschule T. aufgestellte Bronzeplastik erzielt worden sei,
ersucht.
In Beantwortung des Vorhaltes führt der steuerliche
Vertreter des Bw. mit Schriftsatz vom 13. Juni 2002 aus, dass die
Tätigkeit auf Ausstellungen in angemieteten oder zur Verfügung
gestellten Räumlichkeiten ausgeübt werde; die
Antiquitätenbörse XinY sei bereits genannt worden. Zusätzliche
Ausstellungen hätten im Joanneum-Museum in Graz und in der Therme
Waltersdorf stattgefunden. Mit "Ausübung" habe der steuerliche Vertreter
des Bw. die Ausstellungsorte verstanden. Hergestellt würden die
Kunststücke im Atelier des Bw. in Adr..
Die Schmuckstücke würden als bildhauerische
Kunstwerke im Kleinformat gelten. Der Erlös aus der Bronzeplastik (HS T.)
sei unter der ehemaligen Steuernummer des Bw. versteuert worden.
Mit Schriftsatz vom 20. Jänner 2003 stellte der
steuerliche Vertreter des Bw. folgende Anträge:
"Für den Fall der Vorlage unserer Berufung an die
Abgabenbehörde II. Instanz und deren Nichterledigung vor dem 1. Jänner
2003 - womit die Erledigung auf den unabhängigen Finanzsenat
übergeht -, stellen wir gemäß
§ 323 Abs. 12 BAO idf des
AbgRmRefG (BGBl. I 97/2002) den Antrag auf Entscheidung durch den gesamten
Berufungssenat und stellen auch hier den Antrag auf Durchführung einer
mündlichen Verhandlung gem. § 284 Abs. 1 Z. 1 idF des AbgRmRefG (BGBl.
I 97/2002)."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Abweichend von den Steuererklärungen beurteilte das
Finanzamt die vom Bw. in seiner Pension als "Schmuckdesigner" ausgeübte
Tätigkeit als gewerblich (lt. Bw. künstlerische Tätigkeit) und
unterzog die daraus erklärten Erlöse bei der Umsatzsteuer dem
Normalsteuersatz (lt. Bw. ermäßigter Steuersatz). Da dem Finanzamt
sowohl die Frage der Qualifikation der Einkünfte als gewerblich oder
selbständig (künstlerisch) als auch angesichts der in den Streitjahren
erklärten Verluste (1999: 56.073,19 S; 2000: 129.100,25 S) die Frage der
Einkunftsquelleneigenschaft noch nicht endgültig klargestellt erschien,
erfolgten die Veranlagungen zur Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre
1999 und 2000 gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO vorläufig.
Das Berufungsbegehren richtet sich in erster Linie gegen
die Einstufung der erklärten Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb
und die damit verbundene Versteuerung der Erlöse mit dem Normalsteuersatz.
Weiters wird hinsichtlich der Umsatzsteuerbescheide auch die Vorläufigkeit
bekämpft.
Vorweg ist festzuhalten, dass die Beurteilung der
Streitfrage, ob im gegenständlichen Fall gewerbliche oder selbständige
Einkünfte (als Künstler) vorliegen, mangels ertragsteuerlicher
Auswirkung irrelevant ist und aus umsatzsteuerlicher Sicht nur dann eine Rolle
spielt, wenn - nach erfolgter Liebhabereiprüfung im Sinne der
Liebhabereiverordnung (LVO) - eine Betätigung im Sinne des § 1
Abs. 1 der LVO vorliegt, zumal im Falle einer Betätigung im Sinne des
§ 1 Abs. 2 auch umsatzsteuerlich von Liebhaberei auszugehen
ist.
Aus der Aktenlage ist allerdings kein ausreichend
ermittelter Sachverhalt ersichtlich, um die Tätigkeit des Bw. in Bezug auf
Liebhaberei bzw. an Hand seiner Arbeiten als künstlerisch oder gewerblich
beurteilen zu können.
Das Finanzamt hat bisher der Gewinnermittlung in den
berufungsgegenständlichen Jahren die Angaben des Bw. ohne inhaltliche
Prüfung der erklärten Einnahmen und Ausgaben zugrunde gelegt. Zu
prüfen wäre in diesem Zusammenhang im Vorfeld einer
Liebhabereiprüfung, ob die Ermittlung der steuerlichen Ergebnisse -
sowohl hinsichtlich der Streitjahre als auch hinsichtlich der Folgejahre - den
einkommensteuerrechtlichen Vorschriften entspricht bzw. die erklärten
Ergebnisse allenfalls zu korrigieren wären.
Das Finanzamt hat aber auch eine Prüfung im Sinne der
LVO bisher nicht vorgenommen. Die Anwendung der Verordnung wird durch das
Anfallen eines Jahresverlustes ausgelöst, maßgeblich ist der nach
steuerlichen Vorschriften ermittelte Verlust.
Um beurteilen zu können, ob - sowohl bei
Tätigkeiten mit Einkunftsquellenvermutung als auch bei Tätigkeiten mit
Liebhabereivermutung - Liebhaberei vorliegt, ist zunächst festzustellen, ob
und in welchem Umfang Verluste gegeben sind (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, Anh I/2, Anm
3).
Findet die LVO infolge Anfallens von Verlusten Anwendung,
so ist im Rahmen der Liebhabereiprüfung im Hinblick auf die sich daran
knüpfenden Konsequenzen - wie die Anwendung unterschiedlicher
Beurteilungsmaßstäbe (objektivierbare Gewinnerzielungsabsicht oder
objektive Ertragsfähigkeit), Kriterienprüfung und Anlaufzeitraum nur
bei § 1 Abs. 1 Tätigkeit, umsatzsteuerliche Liebhaberei nur bei §
1 Abs. 2 Tätigkeit - zunächst zu entscheiden, ob die Tätigkeit
des Bw. unter § 1 Abs. 1 oder § 1 Abs. 2 LVO einzustufen ist. Ob
die Tätigkeit als "Schmuckdesigner" typisch erwerbswirtschaftlich oder
typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten
Neigung entspricht, wird dabei anhand von noch zu treffenden Feststellungen in
Bezug auf Art, Umfang und Intensität der vom Bw. betriebenen Tätigkeit
zu beurteilen sein.
Gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde zweiter Instanz, wenn die Berufung weder zurückzuweisen
(§ 273) noch als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 275) oder
als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 274) zu erklären ist, diese
durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides unter Zurückverweisung der
Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen
(§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein
anderslautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung
hätte unterbleiben können.
Gemäß
§ 115 Abs. 1 BAO haben die
Abgabenbehörden von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen
Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung
der Abgaben wesentlich sind (Ritz, BAO-HB, Seite 228).
Im Hinblick darauf, dass die Jahresabschlüsse für
die Jahre 2001 bis 2003 bereits vorgelegt wurden und somit - unter Einbeziehung
auch der Betriebsergebnisse 2004 und 2005 - ein mittlerweile 7-jähriger
Zeitraum zur Beurteilung vorliegt, erscheint es unter Bedachtnahme auf den
Umfang der noch vorzunehmenden Verfahrensergänzungen überdies
zielführender und verwaltungsökonomischer, die entscheidungsrelevanten
Ermittlungen im Rahmen einer Außenprüfung gem. § 147 Abs. 1 BAO
und nicht im Rahmen eines zweitinstanzlichen Rechtsmittelverfahrens
durchzuführen.
Da die durchzuführenden Ermittlungen anders lautende
Bescheide nach sich ziehen können, waren die angefochtenen Bescheide
gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an
die Abgabenbehörde erster Instanz aufzuheben.
Eine etwaige Beeinträchtigung berechtigter Interessen
der Partei durch die Zurückverweisung an die erste Instanz ist aus der
Aktenlage nicht zu erkennen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht kann gemäß
§ 284 Abs. 3 BAO von der Durchführung der beantragten mündlichen
Verhandlung abgesehen werden, wenn eine Berufungserledigung durch Aufhebung der
angefochtenen Bescheide nach § 289 Abs. 1 BAO erfolgt. In Hinblick darauf
wurde von einer mündlichen Berufungsverhandlung Abstand genommen, da dem
Bw. im Rahmen des Parteiengehörs vom Finanzamt ausreichend Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben sein wird.
Wien, am 27.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/3718-W/02
- Stammnummer
- 20551
- Gültig
- 27.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF