Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1997
Frage der Künstlereigenschaft einer TV-Sportmoderatorin
geltende FassungEAS-AuskunftL 22/2-IV/4/02vom 11.02.2002
Wortlaut laut Findok
Im österreichisch-deutschen Vertragsverhältnis
ist unerheblich, ob eine im Fernsehen auftretende Sportmoderatorin
möglicherweise unter den "Künstlerbegriff " des Artikels 17 OECD-MA
fällt. Denn die in Art. 8 Abs. 2 letzter Satz DBA-Deutschland (1954)
enthaltene Künstlerklausel entspricht nicht dem OECD-Musterabkommen und
kann daher auch nicht aus dessen Sicht ausgelegt werden; der dieses verlangenden
Rechtsprechung des BFH kann nicht gefolgt werden (EAS 1952). Denn Art. 8 Abs. 2
letzter Satz DBA-Deutschland stellt auf den im innerstaatlichen Recht der beiden
Staaten vorgegebenen Künstlerbegriff ab. Dieses Abkommensverständnis
wird durch die jahrelange Übung der beiden Staaten
bestätigt.
Nach österreichischem Recht wird die Tätigkeit
einer Sportmoderatorin jedenfalls nicht als künstlerische Tätigkeit
eingestuft, sodass aus dieser Sicht ihre Einkünfte von der deutschen
Sportfernsehen-GmbH der ausschließlichen Besteuerung in Österreich
unterliegen. Ob das deutsche
innerstaatliche Recht zwingend
eine Zuordnung der Tätigkeit der Sportmoderatoren zu den
künstlerischen Tätigkeiten verlangt, ist auf deutscher Seite zu
klären; der Bestand einer solchen abweichenden deutschen Rechtslage muss
allerdings bezweifelt werden. Wenn im Bescheid des deutschen Bundesamtes
für Finanzen, mit dem der Freistellungsantrag der deutschen GmbH abgewiesen
worden ist, die Begründung lautet : "Vergütungen für die
Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit (hier
Moderatorentätigkeit) sind im Ausübungsstaat zu besteuern", dann
deutet dies darauf hin, dass das deutsche Bundesamt hierbei nicht auf
innerstaatliches deutsches Recht, sondern auf eine "künstlerische
Tätigkeit" im Sinn eines OECD-konformen Abkommensrechtes Bezug genommen
hat; dies aber trägt den besonderen Gegebenheiten des
österreichisch-deutschen Abkommensverhältnisses nicht
Rechnung.
Unter den gegebenen Umständen lässt sich das
Doppelbesteuerungsproblem daher nur im Wege eines internationalen
Verständigungsverfahrens beheben, das über Wunsch der
Abgabepflichtigen jederzeit eingeleitet werden könnte.
11. Februar
2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 8 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- L 22/2-IV/4/02
- Stammnummer
- 2055
- Gültig
- 11.02.2002 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF