Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0174-S/04
Berufung betreffend Zurücknahmeerklärung einer Berufung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0174-S/04vom 26.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der L, in B, vom 29. März 2004
gegen den Bescheid des Finanzamtes Zell am See vom 22. Februar 2004
betreffend Zurücknahmeerklärung einer Berufung gem. § 275 BAO
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid
des Finanzamtes Zell am See vom 27. Februar 2004 wurde die Berufung der
Berufungswerberin (Bw) L vom 22. Dezember 2003 gegen den Bescheid betreffend
Abweisung der Aussetzung der Einhebung vom 15. Dezember 2003 gemäß
§ 275 Bundesabgabenordnung (BAO) als zurückgenommen erklärt, da
dem Auftrag, die Mängel dieser Berufung bis zum 13. Februar 2004 zu
beheben, nicht entsprochen worden sei.
Gegen diesen
Bescheid erhob die Bw mit Schriftsatz vom 29. März 2004 das Rechtsmittel
der Berufung. In der Begründung wurde ausgeführt, dass der
Mängelbehebungsauftrag zu Unrecht ergangen sei, da in ihrer Eingabe vom 22.
Dezember 2003 den Bestimmungen des § 250 BAO ausführlich entsprochen
worden war.
Diese Berufung
wurde seitens des Finanzamtes ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung
direkt dem UFS für Salzburg vorgelegt.
Aus dem
Akteninhalt werden noch folgende Feststellungen getroffen:
Aus dem
Schriftsatz vom 22. Dezember 2003 geht hervor, dass gegen den Bescheid
betreffend die Abweisung der Aussetzung der Einhebung vom 15. Dezember 2003
Berufung erhoben werde. Ein weiteres Vorbringen bezüglich dieser Berufung
ist diesem Schriftsatz nicht zu entnehmen. Die weiteren Ausführungen
in diesem Schriftsatz betreffen die darin erhobene "Oppositionsbeschwerde", die
auch begründet wurde, die jedoch nicht Gegenstand dieses Verfahrens
ist.
Das Finanzamt
trug der Bw mit Bescheid vom 13. Jänner betreffend der Berufung wegen
Aussetzung der Einhebung die Behebung der nachfolgenden Mängel bis zum 13.
Februar 2004 wie folgt auf:
Es fehlt die
Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird.
Es fehlt die
Erklärung, welche Änderungen beantragt werden.
Es fehlt eine
Begründung.
Dieser
Mängelbehebungsauftrag, der beim Postamt am 15. Jänner 2004 hinterlegt
wurde, wurde seitens der Bw nicht beantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 275 BAO
lautet:
Entspricht eine
Berufung nicht den im § 250 Abs. 1 oder Abs. 2 erster Satz umschriebenen
Erfordernissen, so hat die Abgabenbehörde dem Berufungswerber die Behebung
dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Berufung
nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist
als zurückgenommen gilt.
Wie aus dem
Akteninhalt festgestellt wurde, geht aus dem Schriftsatz vom 22. Dezember 2003
lediglich hervor, dass gegen den die Aussetzung der Einhebung abweisenden
Bescheid das Rechtsmittel der Berufung erhoben wurde. Ein weiteres Vorbringen
dazu wurde nicht erstattet. Aus dieser Berufung geht somit nicht hervor, in
welchen Punkten der Bescheid angefochten wird, welche Änderungen beantragt
werden, bzw. fehlt insbesondere eine Begründung. Entgegen dem
nunmehrigen Berufungsvorbringen, dass sich ohne weitere Ausführungen darauf
beschränkt die Rechtmäßigkeit des Mängelbehebungsauftrages
zu bekämpfen, ist der Mängelbehebungsauftrag somit zu Recht
ergangen.
Weitere
Ausführungen in diesem Schriftsatz sind der darin erhobenen
"Oppositionsbeschwerde" zuzurechnen, die nicht Gegenstand dieses Verfahrens
ist.
Da der durch
Hinterlegung zugestellte Mängelbehebungsauftrag in weiterer Folge von der
Bw nicht beantwortet wurde, ist der Bescheid, mit dem gem. § 275 BAO die
Zurücknahme der Berufung erklärt wurde, zu Recht ergangen. Die
gewährte Frist zur Behebung der Mängel von nahezu einem Monat ist als
angemessen zu beurteilen.
Der Berufung
kommt somit keine Berechtigung zu, sodass spruchgemäß zu entscheiden
war.
Salzburg, am
26. Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 275 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 250 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0174-S/04
- Stammnummer
- 20532
- Gültig
- 26.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF