Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0468-L/03
Dienstgeberbeitragspflicht eines an einer Kapitalgesellschaft wesentlich Beteiligten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0468-L/03vom 26.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Stb., vom
7. August 2003 gegen die Bescheide des Finanzamtes x vom 28 Juli
2003 betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitrum
1. Jänner 1999 bis 31. Dezember 2002
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Haftungs-
und Abgabenbescheide vom 28. Juli 2003 den Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von € 1.177,30
sowie den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag in Höhe von € 125,58
für den Prüfungszeitraum Jänner 1999 bis Dezember 1999, den
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe
von € 1.177,30 sowie den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag in Höhe
von
€ 117,73 für den Prüfungszeitraum Jänner
2000 bis Dezember 2000, den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen in Höhe von € 1.177,30 sowie den Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag in Höhe von € 112,50 für den
Prüfungszeitraum Jänner 2001 bis Dezember 2001 und den
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe
von € 1.177,30 sowie den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag in Höhe
von
€ 102,00 für den Prüfungszeitraum Jänner
2002 bis Dezember 2002 unter Hinweis auf § 41 Abs. 3
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und die §§ 25
Abs. 1 Z 1 lit. a und b sowie
22 Z 2 Teilstrich 2 Einkommensteuergesetz 1988
nachgefordert.
Dagegen wurde eine Berufung
eingebracht. Im Rahmen der Abgabenprüfung seien den Prüfungsorganen
für die ausgefertigte Niederschrift alle relevanten Zahlen und Unterlagen
ausgehändigt worden. Insbesondere sei hinsichtlich des bezahlten
Gesamtentgeltes von der steuerpflichtigen Gesellschaft unter Vorlage des
Geschäftsführungsvertrages eingewendet worden, dass für die
Geschäftsführung selbst jährlich ein Betrag von
ATS 60.000,00 und für die Meisterleistung ein Betrag von
ATS 300.000,00 bezahlt worden sei. Die an den Geschäftsführer
bezahlten Vergütungen seien weitaus überwiegend für seine
produktive Tätigkeit als Tischler und nicht für die Funktion als
Geschäftsführer bezahlt worden. Die steuerliche Vertretung der
Berufungswerberin stehe, so wie in der Berufung vom 3.2.2000 gegen die Haftungs-
und Abgabenbescheide für die Jahre 1996 bis 1998 auf dem Standpunkt, dass
die an den Geschäftsführer bezahlten Vergütungen weitaus
überwiegend für seine produktive Tätigkeit als Tischler und nicht
für die Funktion als Geschäftsführer bezahlt worden
seien. Im Übrigen hätten sich im Wesentlichen die
Verhältnisse in den letzten Geschäftsjahren nicht verändert,
weswegen die eingewendeten Argumente und Begründungen der seinerzeitigen
Berufung vom 3.2.2000 weiterhin aufrecht seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben den Dienstgeberbeitrag alle
Dienstgeber zu leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer
beschäftigen.
Nach § 41 Abs. 2 FLAG 1967 in der seit
1.1.1994 geltenden Fassung sind Dienstnehmer Personen, die in einem
Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 des
Einkommensteuergesetzes 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte
Personen im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes
1988.
Gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG 1967 in
der seit 1.1.1994 geltenden Fassung ist der Beitrag des Dienstgebers von der
Summe der Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an
die im Abs. 1 genannten Dienstnehmer gewährt worden sind,
gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der
Einkommensteuer unterliegen oder nicht (Beitragsgrundlage). Arbeitslöhne
sind Bezüge gemäß
§ 25
Abs. 1 Z 1 lit. a und b des
Einkommensteuergesetzes 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen
jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes
1988.
Die Bestimmung des § 41 FLAG 1967 definiert also
die beitragspflichtigen Bezüge und soll gleichzeitig eine klare Abgrenzung
von den beitragsfreien Bezügen gewährleisten. Auf Grund des
eindeutigen Gesetzeswortlautes ist bei den beitragspflichtigen Bezügen von
zwei Gruppen von Bezügen auszugehen:
1. Arbeitslöhne, die an Dienstnehmer iSd.
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 gewährt werden.
2.
Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art iSd.
§ 22 Z 2 EStG 1988, die an Personen gewährt
werden, die an Kapitalgesellschaften wesentlich beteiligt sind.
Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung von
Beschwerden, die sich gegen die Einbeziehung der Gehälter und sonstigen
Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988
in die Bemessungsgrundlage des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen richteten, abgelehnt (vgl. VfGH vom 9. Juni 1998, B 286/98 und
vom 24. Juni 1998, B 998/98 und B 999/98) und weiters auch die
Anfechtungsanträge des Verwaltungsgerichtshofes mit den Erkenntnissen vom
1. März 2001, G 109/00, und vom 7. März 2001,
G 110/00, abgewiesen.
Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes v.
1. März 2001, G 109/00, wurde unter Zitierung der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes darauf hingewiesen, dass verschiedene Merkmale eines
Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen
Tätigkeit Indizien für ein Dienstverhältnis sind, im Fall der -
auf die gesellschaftsrechtliche Beziehung zurückzuführenden -
Weisungsungebundenheit ihre Unterscheidungskraft verlieren und daher für
die Lösung der Frage, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die
sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht
brauchbar sind. Zu den Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der
Weisungsungebundenheit ihre Indizwirkung zur Bestimmung des durch eine Mehrzahl
von Merkmalen gekennzeichneten Typusbegriffes des steuerlichen
Dienstverhältnisses verlieren, gehören vor allem
Folgende:
fixe Arbeitszeit, fixer Arbeitsort, arbeitsrechtliche und
sozialversicherungsrechtliche Einstufung der Tätigkeit, Anwendbarkeit
typischer arbeitsrechtlicher Vorschriften wie Arbeits- Urlaubsregelung,
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Kündigungsschutz sowie die
Heranziehung von Hilfskräften in Form der Delegierung von bestimmten
Arbeiten.
In dem dieser Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes
unmittelbar nachfolgenden Erkenntnis vom 23.4.2001, Zl. 2001/14/0054, sowie in
zahlreichen späteren Judikaten hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt,
dass das in § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 für
wesentlich beteiligte Gesellschafter normierte Vorliegen "sonst alle Merkmale
eines Dienstverhältnisses" vor allem auf folgende Kriterien
abstellt: - die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der
Kapitalgesellschaft, - das Fehlen eines Unternehmerrisikos sowie -
eine laufende, wenn auch nicht notwendig monatliche Entlohnung.
Schließlich ist der Verwaltungsgerichtshof in seinem
Erkenntnis vom 10.11.2004, Zl. 2003/13/0018, in einem nach § 13
Abs. 1 Z 1 VwGG gebildeten Senat von dieser Rechtsprechung
insoweit abgegangen, dass er die Feststellung, ob "sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses" vorliegen, nur mehr auf die gesetzliche Definition
eines steuerrechtlichen Dienstverhältnisses in § 47 Abs. 2
EStG 1988 stützt. Da in dieser Legaldefinition das steuerrechtliche
Dienstverhältnis lediglich durch zwei Merkmale, nämlich die
Weisungsgebundenheit einerseits und die Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus des Betriebes andererseits umschrieben ist, kommt es nach
Ausklammerung der Weisungsgebundenheit nur mehr darauf an, ob diese
Eingliederung in den geschäftlichen Organismus gegeben ist. Im Falle der
klar erkennbaren Eingliederung des Gesellschafters in den Organismus des
Betriebes der Gesellschaft sind dann alle weiteren Merkmale, die vor dem
Hintergrund einer weisungsgebundenen Tätigkeit Indizien für ein
Dienstverhältnis wären, für das Vorliegen des Tatbestandes nach
§ 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 ebenso ohne Bedeutung
wie die zivilrechtliche Gestaltung der Leistungsbeziehung zwischen Gesellschaft
und tätigem Gesellschafter.
Die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des
Arbeitgebers ist gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des
rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Organismus bildet und seine Tätigkeit im
Interesse dieses Organismus ausüben muss. Die kontinuierliche und über
einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung spricht für diese Eingliederung. Auf Grund der
vom Geschäftsführer zu erfüllenden Aufgaben ("Tätigkeit als
Tischler, Kundenwerbung, Kundenreklamationen, Auftragsbeschaffung,
Auftragsabwicklung, Auftragsfinanzierung, Kundenbetreuung, Kundenbesuche,
Auftragskalkulation, Auftragskontrolle, Finanzierungsvorsorge, darüber
hinaus auch technischer und kaufmännischer Betriebsleiter) "), denen er
unbestritten auch nachgekommen ist, kann von einer Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus des Unternehmens ausgegangen werden.
Den Ausführungen in der Berufung vom 3.2.2000, auf die
von der steuerlichen Vertretung der Berufungswerberin hingewiesen wird, wonach
die an den Geschäftsführer bezahlten Vergütungen weitaus
überwiegend für seine produktive Tätigkeit als Tischler und nicht
für die Funktion als Geschäftsführer bezahlt würden und
dieser für die eigentliche Geschäftsführung pro Woche maximal 2
Stunden aufwenden würde, was bei entsprechender Umrechnung des
Jahresbezuges einem Jahresbetrag von etwa ATS 20.000,00 entsprechen würde,
ist entgegen zu halten, dass auch aus den Beilagen zu den
Einkommensteuererklärungen des Geschäftsführers hervorgeht, dass
es sich bei diesen Beträgen um die
Geschäftsführervergütungen von der Berufungswerberin
handelte.
Die Argumente bezüglich eines Unternehmerwagnisses
gehen mangels rechtlicher Relevanz der vorgetragenen Sachverhalte ins
Leere.
Es ergibt sich deshalb, dass die Tätigkeit des
wesentlich Beteiligten - unter Außerachtlassung der Weisungsgebundenheit -
die Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweist, sodass die von der
Berufungswerberin bezogenen Vergütungen als Einkünfte im Sinne des
§ 22 Z 2 EStG 1988 in die Beitragsgrundlage zum
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag einzubeziehen sind.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz, am 26.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0468-L/03
- Stammnummer
- 20531
- Gültig
- 26.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF