Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2109
Fremdunübliche unverzinsliche Stundung von Lieferverbindlichkeiten
geltende FassungEAS-AuskunftSch 690/1-IV/4/02vom 02.09.2002
Wortlaut laut Findok
Verzichtet die schweizerische
Muttergesellschaft gegenüber ihrer österreichischen
Tochtergesellschaft in fremdunüblicher Weise laufend durch zwei Jahre
hindurch auf eine Verzinsung ihrer Lieferforderungen, dann ist die
schweizerische Steuerverwaltung gemäß Artikel 9 DBA-Schweiz
berechtigt, eine Gewinnerhöhung im Ausmaß der fremdunüblich
nicht verrechneten Zinsen anzusetzen; die Abkommensbestimmung verpflichtet in
einem solchen Fall Österreich den Gewinn korrespondierend
gegenzuberichtigen.
Wenn allerdings die eidgenössische Steuerverwaltung
keine Gewinnberichtigung wegen Verstosses gegen den Fremdverhaltensgrundsatz
vornimmt, erscheint die Ansicht vertretbar, dass sich aus Artikel 9 des
DBA-Schweiz keine abkommensrechtliche Verpflichtung für Österreich
ableitet, seinerseits fiktiven Zinsenaufwand gewinnmindernd zu
berücksichtigen.
§ 6 Z. 6 EStG wird im Auslegungsweg so verstanden,
dass es sich hierbei um die innerstaatliche Rechtsgrundlage für die
Umsetzung des abkommensrechtlichen Fremdverhaltensgrundsatzes handelt. Die
Bestimmung soll daher im Gleichklang mit den Erfordernissen des Artikels 9
DBA-Schweiz die innerstaatliche Rechtsgrundlage darstellen, die nötig ist,
um die Inlandsgewinne international verbundener Unternehmen durch Ansatz von
Verrechnungpreisen in korrespondierender Weise von den Auslandsgewinnen
abzugrenzen. Die Bestimmung soll auf diese Weise den Eintritt sowohl
internationaler Doppelbesteuerungen als auch internationaler
Keinmalbesteuerungen vermeiden. Eine inländische Gewinnminderung durch
Ansatz fremdüblicher fiktiver Zinsen kann daher nur dann als im Sinn des
Art. 9 DBA-Schweiz und des § 6 Z. 6 EStG gelegen sein, wenn diese Zinsen im
Verrechnungspreisweg in der Schweiz gewinnerhöhend angesetzt werden.
Wird unter den gegebenen Umständen seitens der
österreichischen Betriebsprüfung ein
einseitiger Ansatz gewinnmindernder
Fiktivzinsen verweigert, so kann dem nicht entgegengetreten werden; es steht
aber der schweizerischen Muttergesellschaft frei, im Wege eines gemäß
Artikel 25 des Abkommens auf schweizerischer Seite einzuleitenden
Verständigungsverfahrens die Frage bilateral abzuklären.
2. September
2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 9 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- § 6 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 25 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
verbundene UnternehmenVerrechnungspreiseGewinnberichtigungFremdverhaltensgrundsatzKeinmalbesteuerungfremdübliche fiktive ZinsenVerständigungsverfahren
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- Sch 690/1-IV/4/02
- Stammnummer
- 2053
- Gültig
- 02.09.2002 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF