Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1089-L/05
Bereicherungsabsicht im Fall eines Vertrages zugunsten Dritter
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1089-L/05vom 26.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 27. Mai 1998 gegen den
Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Linz vom
28. April 1998 betreffend Erbschaftssteuer entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den bisherigen
Verfahrensablauf, insbesondere auf das Berufungsverfahren RV/0786/-L/02 sowie
das Beschwerdeverfahren vor dem VwGH, Zl. 2005/16/0214, verwiesen. Der
VwGH hat im Erkenntnis vom 23.11.2005, 2005/16/0214, - soweit nunmehr
entscheidungswesentlich - Folgendes ausgeführt: "So führte der
Oberste Gerichtshof in seinem Beschluss vom 13. Juni 1985, 7 Ob 560/85, aus,
durch die Verweisung des § 796 ABGB auf § 94 solle sichergestellt
werden, dass der Unterhaltsanspruch des überlebenden Ehegatten den
Lebensverhältnissen entspreche, in denen die früheren Ehegatten bis
zum Tode des einen von ihnen gelebt hätten. Dem überlebenden Ehegatten
gebühre daher der Unterhalt nur insoweit, als dies im Falle des Fortlebens
des verstorbenen Ehegatten nach der konkreten Situation der Eheleute im Rahmen
des § 94 ABGB der Fall wäre. Dies müsse aber nicht zu einer
Fixierung des zuletzt gegen den Erben bestandenen Anspruchs führen, weil
immer die angemessenen Bedürfnisse des überlebenden Ehegatten zu
berücksichtigen seien. Auf dem Beschwerdefall bezogen folgt daraus,
dass ein Bereicherungswille im Jahre 1986 dann auszuschließen wäre,
wenn er der Beschwerdeführerin die Einräumung von Versorgungsrente und
Wohnrecht im Übergabsvertrag den nach § 796 iVm § 94 ABGB
geschützten - nach den damaligen Lebensverhältnissen der
Ehegatten angemessenen - Unterhalt sichern wollte. Die belangte
Behörde traf dem entgegen keine nachvollziehbar begründeten
Feststellungen über die aus der Sicht des Übergebers im Jahr 1986 nach
§ 94 ABGB maßgeblichen Lebensverhältnisse (Einkommens- und
Vermögensverhältnisse) des Übergebers und der
Beschwerdeführerin. Auch die in der Berufungsvorentscheidung zugrunde
gelegten Einkommens- und Vermögensverhältnisse der
Beschwerdeführerin sind, sofern sie der Übergeber schon im Jahre 1986
als zur Sicherung von Bedürfnissen der Beschwerdeführerin nach seinem
Tod gegeben annehmen konnte, nicht ausreichend, den Schluss zu rechtfertigen,
dass damit auch die nach § 94 angemessenen Bedürfnisse der
Beschwerdeführerin sichergestellt erschienen".
Die Durchführung eines weiteren Ermittlungsverfahrens
dahingehend, ob der Übergeber im Jahre 1986 durch die Einräumung der
Versorgungsrente und des Wohnrechtes - nur - den angemessenen
Unterhalt sichern wollte und deshalb ein Bereicherungswille ausgeschlossen war,
erscheint nicht nur unzweckmäßig, sondern auch aussichtslos, weil die
Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht mehr zu erheben sind und
so die Angemessenheit des Unterhaltes iSd. § 796 iVm § 94 ABGB nicht
nachprüfbar ist. Der übrige Erwerb von Todes wegen ist
steuerfrei gemäß
§§ 14 und 15 ErbStG.
Linz, am 26.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 796 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 94 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1089-L/05
- Stammnummer
- 20528
- Gültig
- 26.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF