Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0476-G/05
Abbruch des Studiums
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0476-G/05vom 26.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn das Studium abgebrochen wird, liegt keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG vor und besteht daher auch kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Eine Meldung als Arbeitsuchender beim AMS nach dem 21. Lebensjahr vermag ebenfalls keinen Anspruch auf Familienbeihilfe begründen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn N.K.. in XY., vom
6. Oktober 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom
27. September 2004 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträgen im Beisein der Schriftführerin Eberhardt Anita
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) bezog für seinen Sohn N.,
geboren am TT.MM.JJJJ, Familienbeihilfe bis einschließlich Juli
2004. Sein Sohn absolvierte am 13. Juni 2002 die Matura und war ab dem 13. Juni
2002 als arbeitslos gemeldet. Der Bw. erhielt - bis auf kurzzeitige
Unterbrechungen - bis September 2003 die Familienbeihilfe. Ab diesem Zeitpunkt
erfolgte jedoch die Einstellung der Familienbeihilfe, weil sein Sohn N. das 21.
Lebensjahr vollendete. Mit Schreiben vom 21. September beantragte der Bw. erneut
die Gewährung der Familienbeihilfe, da sein Sohn mit Oktober 2003
(Wintersemester 2003/2004) die Studienrichtung Geschichte an der
Karl-Franzens-Universität Graz inskribieren wird.
Das Finanzamt verlängerte darauf hin die
Gewährung der Familienbeihilfe ab Oktober 2003 bis zum Ende des ersten
Studienjahres (September 2004). Im Zuge der Überprüfung des Anspruches
auf Familienbeihilfe für die Tochter des Bw wurde dem Finanzamt im Juli
2004 bekannt, dass N. beim Arbeitsmarktservice als arbeitslos vorgemerkt war,
woraufhin die Auszahlung der Familienbeihilfe mit Juli 2004 eingestellt wurde.
Eine weitere Überprüfung des Familienbeihilfeanspruches für den
Sohn ergab, dass dieser sein Studium mit Ende des Wintersemesters 2003/2004
abgebrochen hatte. Am 27.9.2004 erging seitens des Finanzamtes der
Bescheid, mit welchem die Rückforderung der zu Unrecht bezogenen
Beträge für die Monate März bis Juli 2004 angeordnet wurde.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bw. mit Schreiben vom 6.
Oktober 2004 das Rechtsmittel der Berufung und beantragte die Abstandnahme von
einer Rückforderung, da die Beihilfen schon redlich verbraucht und somit
nicht mehr verfügbar seien. Das Finanzamt Graz-Stadt wies in der am 11.
Februar 2005 ergangenen Berufungsvorentscheidung die Berufung als
unbegründet ab und führte zusammenfassend aus, dass sich der Sohn, wie
auch in der Berufungsschrift unbestritten geblieben ist, seit Ende des
Wintersemesters 2003/04 nicht mehr in Berufsausbildung befindet. Ein Anspruch
der Familienbeihilfe aufgrund der Vormerkung als Arbeitsuchender beim AMS ist
nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres möglich.
Mit Schreiben vom 1.3.2005 stellte der Bw. den Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz (das Schreiben, das der Bw. per Fax übermittelte ist
ursprünglich nicht angekommen, doch hat der Bw., nach Angaben des
Finanzamtes, glaubhaft gemacht, dass der Vorlageantrag tatsächlich am
1.3.2005 eingelangt und somit rechtzeitig ist).
Mit Bericht
vom 3. August 2005 legte das Finanzamt Graz-Stadt die Berufung zur
Entscheidung an den unabhängigen Finanzsenat vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz
1967 (FLAG) haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für
volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer
Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen
Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr.
305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann
anzunehmen, wenn sie die vorgeschriebene Studienzeit pro Studienabschnitt um
nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr
als ein Ausbildungsjahr überschreiten.
Gem. § 2 Abs. 1 lit. f FLAG besteht ein Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 21. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben, wenn sie bei der regionalen Geschäftsstelle des
Arbeitsmarktservice als Arbeitssuchende vorgemerkt sind und weder einen Anspruch
auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 haben, noch eine
Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice
erhalten; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch eine Bestätigung
des Arbeitsmarktservice nachzuweisen.
§ 10 Abs. 2 FLAG bestimmt, dass der Anspruch auf
Familienbeihilfe mit Ablauf des Monats erlischt, in dem die eine
Anspruchvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund
hinzukommt.
§ 25 Abs. 1 FLAG verpflichtet die Empfänger von
Familienbeihilfen Tatsachen, die bewirken, dass der Anspruch auf
Familienbeihilfe erlischt, sowie Änderungen des Namens oder der Anschrift
ihrer Person oder der Kinder, für die ihnen Familienbeihilfe gewährt
wird, zu melden.
§ 26 Abs. 1 FLAG besagt im Wortlaut: Wer
Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge
zurückzuzahlen (...).
Gem. § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a Einkommensteuergesetz 1988
(EStG) steht einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im
Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ab dem Jahr 2000 ein
Kinderabsetzbetrag von monatlich 50,90 Euro zu. Wurden Kinderabsetzbeträge
zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes
anzuwenden.
Es ist vom Bw. unbestritten und wurde auch im
Erörterungsgespräch am 20. Jänner 2006 nichts
gegenteiliges ausgeführt, dass sein Sohn N. das Studium mit Ende des
Wintersemesters 2003/2004 abgebrochen hat und sich ab März 2004 beim AMS
als arbeitslos gemeldet hat. Vom Bw. wurde darauf verwiesen, dass er erst im
Juli 2004 vom Studienabbruch seines Sohnes erfuhr und die Familienbeihilfe bis
dahin immer an ihn überwiesen habe. Die Beträge seien somit verbraucht
und nicht mehr verfügbar.
Dazu ist festzustellen, dass die Verpflichtung zur
Rückzahlung der zu Unrecht bezogenen Beträge sehr weit geht, da die
Rückzahlungsverpflichtung auf objektiven Sachverhaltselementen beruht und
subjektive Momente wie Verschulden oder Gutgläubigkeit unbeachtet bleiben
(UFS Wien, 17.4.2004, GZ RV/1379-W/04 ). Für die Rechtmäßigkeit
der Rückforderung ist es daher unbedeutend, ob der Bw. zum Zeitpunkt des
Bezugs der infrage stehenden Beträge von den
familienbeihilfenschädlichen Umständen seines Sohnes Kenntnis hatte
und die bezogenen Beträge im guten Glauben ausgegeben wurden. Die
Rückzahlungspflicht besteht weiters, wenn die Rückforderung für
den Empfänger eine Härte bedeuten würde (Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 13.3.1991, 90/13/0241).
Dass die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag im
Zeitraum von März bis Juli 2004 unrechtmäßig bezogen wurden
steht für den UFS außer Zweifel. Das Wintersemester an der
Universität Graz endet mit 28. Februar, sodass im Februar die
Anspruchvoraussetzung weggefallen ist und gemäß
§ 10 Abs. 2 FLAG
der Anspruch auf Familienbeihilfe mit Ablauf des Monats Februar erloschen ist.
Der Anspruch lebte auch nicht mit der Vormerkung des Sohnes beim AMS als
Arbeitsuchender wieder auf, da dieser bereits das 21. Lebensjahr vollendet hat
und ein Anspruch somit gemäß
§ 2 Abs. lit. f FLAG ausgeschlossen
ist.
Der Bw. macht weiters geltend, dass er mit seiner Familie
am "Existenzminimum nage" und die Rückforderung für ihn eine
Existenzbedrohung darstelle. Das FLAG sieht in § 26 Abs. 4 die
Möglichkeit der Oberbehörde vor, das Absehen von einer
Rückforderung der unrechtmäßig bezogenen Beträge
anzuordnen, wenn die Rückforderung als unbillig anzusehen wäre. Selbst
wenn das Ersuchen des Bw., wonach die Berufungsbehörde in "angebrachter
Kulanz" entscheiden möge, den Antrag als "Abstandnahme von der
Rückforderung nach § 26 Abs. 4 FLAG" einzustufen, müsste dieser
Antrag zurückgewiesen werden, da der UFS nicht die dafür
zuständige Behörde ist und diesbezüglich keine
Entscheidungskompetenz besitzt (UFS Feldkirch, 29.4.2004, GZ RV/0379-F/02). Die
dafür zuständige Behörde ist laut Punkt 26.04 der
Durchführungsrichtlinien zum Familienlastenausgleichsgesetz (idgF) das
Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und
Konsumentenschutz; ein Antrag wäre dort zu stellen. Ein Rechtsanspruch auf
eine Anordnung des Ministeriums besteht aber nicht.
Bezüglich der Kinderabsetzbeträge ist
festzustellen, dass diese gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. a
EStG dann gewährt werden, wenn der Steuerpflichtige auch Familienbeihilfe
bezieht. Der Kinderabsetzbetrag ist somit derart mit der Familienbeihilfe
verknüpft, dass ein unrechtmäßiger Bezug der Familienbeihilfe
auch den, gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlten, Kinderabsetzbetrag
unrechtmäßig macht. Die Kinderabsetzbeträge waren somit zusammen
mit der Familienbeihilfe gemäß
§ 26 FLAG
zurückzufordern.
Die Berufung war daher, wie im Spruch angeführt,
vollinhaltlich abzuweisen.
Graz, am 26.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 10 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 25 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0476-G/05
- Stammnummer
- 20523
- Gültig
- 26.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF