Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0409-G/04
Verdeckte Ausschüttung von Mieterinvestitionen und Mietaufwendungen, die auf eine dem Gesellschafter-Geschäftsführer überlassene Dienstwohnung entfallen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0409-G/04vom 31.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Überlassung einer Wohnung einer GmbH an deren Gesellschafter-Geschäftsführer kann bei diesem auch eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen, wenn die Anmietung nicht betrieblich veranlasst ist und die von der GmbH getätigten Mieterinvestitionen nicht dem Betriebsvermögen zuzurechnen sind.
Die Vermietung einer für private Wohnzwecke von den Gesellschaftern einer Zweimann-GmbH (Ehepaar) angeschafften Liegenschaft an die GmbH und die Zurverfügungstellung dieses Objektes an den Gesellschafter-Geschäftführer als Dienstwohnung ist nicht betrieblich veranlasst. Die von der GmbH getätigten Investitionen an dem Mietobjekt sind dem steuerneutralen Vermögen zuzurechnen und die Mietaufwendungen stellen keinen Betriebsaufwand dar.
Es liegt eine verdeckte Ausschüttung vor.
Verdeckte Ausschüttungen sind kapitalertragsteuerpflichtige Zuflüsse und es haftet die GmbH als Schuldner der Kapitalerträge für deren Abfuhr.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch die Vorsitzende HR Dr. Ursula Leopold und die weiteren
Mitglieder HR Dr. Jutta Pronegg, Dr. Erich Dietrich und Dr. Bernhard Koller im
Beisein der Schriftführerin Dagmar Brus über die Berufung der "Food
Collection. com" Bildagentur GmbH, Th., vertreten durch die SteuerberatungsGmbH,
F-Weg, vom 30. August 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes xy vom
5. August 2004 betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer
gemäß
§ 95 Abs. 2 EStG 1988 für 2001 und 2002 nach der am
31. Jänner 2006 in 8018 Graz, Conrad von Hötzendorf-Straße
14-18, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Strittig ist im vorliegenden Fall die Frage, ob die
Aufwendungen für Investitionen der Bw. an einem Mietobjekt sowie die damit
verbundenen laufenden Aufwendungen, soweit sie auf die
Gesellschaftergeschäftsführerwohnung entfallen, eine verdeckte
Ausschüttung darstellen und der Kapitalertragsteuer
unterliegen. Vorweg darf grundsätzlich sowohl hinsichtlich des
Sachverhaltes als auch der Begründung auf die Entscheidung des
unabhängigen Finanzsenates Außenstelle Graz, Senat 3, ebenfalls vom
31. Jänner 2006, RV/408-G/04, betreffend Körperschaftsteuer und
Umsatzsteuer 2001 bis 2002 verwiesen werden. Diesen Verweisungsmodus hat der
VwGH im Erkenntnis vom 21.10.1999, 97/15/0198,0199, speziell betreffend
Kapitalertragsteuer unter Bezugnahme auf VwGH 26.11.1998, 96/16/0205, für
zulässig erachtet (siehe auch VwGH vom 12. September 2001,
96/13/0043).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 93 Abs. 1 EStG 1988
(Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. 1988/400 idgF) wird bei inländischen
Kapitalerträgen die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben
(Kapitalertragsteuer).
Gemäß
§ 93 Abs. 2 Z 1 lit. a EStG 1988
liegen inländische Kapitalerträge vor, wenn der Schuldner der
Kapitalerträge Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat und
es sich um Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus
Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung
handelt. Auch verdeckte Ausschüttungen fallen unter die in dieser
Gesetzesstelle genannte Kategorie von Kapitalerträgen.
Gemäß
§ 95 Abs. 2 EStG 1988 ist Schuldner
der Kapitalerträge der Empfänger der Kapitalerträge. Die
Kapitalertragsteuer ist durch Abzug einzubehalten. Der zum Abzug Verpflichtete
(Abs. 3) haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der
Kapitalertragsteuer. Nach Absatz 3 dieser Gesetzesstelle ist der
Schuldner der Kapitalerträge zum Abzug der Kapitalertragsteuer verpflichtet
(§ 93 Abs. 2). Schuldner der Kapitalerträge ist im
vorliegenden Fall die Bw.
Strittig ist im Berufungsfall, ob die laufenden
Aufwendungen für die Wohnung des Gesellschaftergeschäftsführers
(75%) und die Kosten der anteiligen Mieterinvestitionen (75%) verdeckte
Gewinnausschüttungen an den Gesellschaftergeschäftsführer
darstellen. Vorweg ist daher die Frage zu klären, ob überhaupt
eine verdeckte Ausschüttung dem Grunde nach stattgefunden hat (diese
Auffassung wurde im angefochtenen Bescheid vertreten) oder ob die
Überlassung der Wohnung an den Gesellschaftergeschäftsführer
Ausfluss seiner Geschäftsführertätigkeit ist oder sozietär
begründet ist.
In der ho. Entscheidung RV/0408-G/04 vom heutigen Tag kam
der Senat zur Ansicht, dass die Aufwendungen für die Dienstwohnung des
Gesellschaftergeschäftsführers eine verdeckte Ausschüttung
darstellen bzw. die Mieterinvestitionen dem steuerneutralen Vermögen der
Bw. zuzurechnen sind. Folglich waren auch die für die Mieterinvestitionen
getätigten Ausgaben der steuerneutralen Sphäre zuzurechnen und stellen
diese Ausgaben verdeckte Ausschüttungen dar. Durch den Abfluss der
Ausgaben für die Mieterinvestitionen wurden der Gesellschaft Mittel
für außerbetriebliche Zwecke entzogen und trat in diesem Ausmaß
eine Bereicherung auf Seiten der Gesellschafter über deren
Privatliegenschaft ein. Der Einwand der Bw., dass die Mittel für die
Mieterinvestitionen von den Gesellschaftern selbst der Gesellschaft zur
Verfügung gestellt worden seien und über deren Verrechnungskonto als
Verbindlichkeit verbucht worden seien, kann zu keiner anderen Betrachtung
führen. Es kann nämlich keinen Unterschied machen, ob die
Aufwendungen für eine Mieterinvestition über eine Bank oder über
die Gesellschafter finanziert werden. Auch wenn ein Gesellschafter der
Gesellschaft Mittel darlehensweise überlässt, hat er gleich wie ein
fremder Darlehensgeber einen Rückforderungsanspruch erworben. Der
Umstand aber, dass Gesellschaftsmittel (unabhängig davon, ob diese fremd-
oder eigenfinanziert sind) der steuerneutralen Vermögenssphäre
zugeführt wurden und den betrieblichen Bereich damit belastet, das
steuerneutrale Wirtschaftsgut letztendlich von den Gesellschaftern als
Privatwohnung genutzt wird, dokumentiert deutlich eine Vorteilszuwendung an die
Gesellschafter, die ihre Wurzeln ausschließlich im sozietären Bereich
haben. Dass Betriebe in der Größe der Bw. ihren Dienstnehmern
keine Dienstwohnung zur Verfügung stellen, wurde bereits mehrfach
ausjudiziert und in der Entscheidung RV/0408-G/04 ausführlich
besprochen.
Wie der Vertreter des Finanzamtes in der
Berufungsverhandlung dargelegt hat, vermag das in der Berufung zitierte
Erkenntnis des VwGH vom 17.9.1990, Zl. 89/15/0019, den Standpunkt der Bw. nicht
zu untermauern, da der Gerichtshof vielmehr gerade in diesem Erkenntnis zum
Ausdruck gebracht hat, dass es nach der Verkehrsauffassung bei Betrieben von nur
mittlerer Größe unüblich ist, Arbeitnehmern Dienstwohnungen zur
Verfügung zu stellen (vgl. auch VwGH vom 17. Oktober 1989, Zl. 88/14/0204),
wobei das diesem Erkenntnis zugrunde liegende Unternehmen ein Vielfaches des
Umsatzes der Bw. aufwies. Auf Grund ihrer Betriebsdaten fällt die
Bw. in die Kategorie der Kleinbetriebe. Letztendlich ist somit auf Grund
dieser rechtlichen Parameter die Frage der verdeckten Ausschüttung zu
klären, die ja Ausdruck des Trennungsprinzips, d.h. die Teilung der
privaten von der betrieblichen Sphäre ist. Insgesamt kann im
gesamten Vorgang auch im Hinblick § 8 KStG 1988 keine Fremdüblichkeit
dieser Leistungsbeziehung erblickt werden. Die vertragliche Gestaltung
ist insgesamt nicht fremdüblich, da die Liegenschaft zum Zwecke der
privaten Wohnversorgung (Zweitwohnsitz) der Gesellschafter erworben worden war.
Durch die gegenständliche Konstruktion kann Privates nicht in den
betrieblichen Bereich der Bw. verlagert werden. Der
Verwaltungsgerichtshof hat sich zu dieser Frage im Erkenntnis vom 20.6.2000,
98/15/016, unmissverständlich wie folgt
geäußert: Die
Überlassung der Nutzung der Wohnung einer GmbH an den
Gesellschafter-Geschäftsführer kann bei diesem auch dann eine
verdeckte Ausschüttung darstellen, wenn die Wohnung nicht zum steuerlichen
Betriebsvermögen der GmbH gehört. Kapitalerträge in
Form verdeckter Ausschüttungen im Sinne des § 8 Abs. 2 KStG 1988
setzen voraus, dass es sich um außerhalb der gesellschaftsrechtlichen
Gewinnverteilung gelegene Zuwendungen einer Körperschaft handelt, welche
ihre Wurzel in der Anteilsinhaberschaft haben und Anteilsinhabern der
Körperschaft zugerechnet werden Eine verdeckte Ausschüttung setzt
definitionsgemäß die Vorteilszuwendung einer Körperschaft an
eine Person mit Gesellschafterstellung oder gesellschafterähnlicher
Stellung voraus.
Unbestritten sind laut Rechtsprechung und Literatur
verdeckte Ausschüttungen kapitalertragsteuerpflichtige Kapitalerträge
(vergleiche auch Doralt, EStG-Kommentar, § 93 Tz 21, § 27 Tz
33).
In der zitierten Berufungsentscheidung RV/0408-G/04 vom
heutigen Tage wurde ausführlich unter Heranziehung der einschlägigen
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das Vorliegen einer verdeckten
Ausschüttung hinsichtlich der laufenden Aufwendungen und der
Mieterinvestition dargelegt. Die Bw. war daher als Schuldnerin der
Kapitalerträge nach § 95 Abs. 2 EStG 1988 zur Abfuhr der
Kapitalertragsteuer verpflichtet. Da sie dieser Obliegenheit nicht nachgekommen
ist, kommt der Haftungstatbestand nach § 95 Abs. 2 EStG 1988
zur Anwendung. Nach § 224 Abs.1 BAO sind in den
Abgabenvorschriften geregelte persönliche Haftungen durch Erlassung von
Haftungsbescheiden geltend zu machen. Diesem Normauftrag ist das
Finanzamt mit dem angefochtenen Bescheid nachgekommen und war daher die Berufung
spruchgemäß abzuweisen.
Graz, am
31. Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 93 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 93 Abs. 2 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 95 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 95 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0409-G/04
- Stammnummer
- 20511
- Gültig
- 31.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF