Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0466-W/03
Berufsausbildung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0466-W/03vom 26.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 3. Oktober 2002 gegen
den Bescheid des Finanzamtes X. vom 30. September 2002 betreffend Abweisung
eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für die Tochter T.,
für den Zeitraum 1. Juli 2000 bis 30. Juni 2002
entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom 6 August 2002 beantragte der
Berufungswerber (Bw.) für den Zeitraum Juli 2000 bis Juni 2002 die
rückwirkende Gewährung der Familienbeihilfe für seine Tochter,
weil diese nach dem Ablegen der Reifeprüfung (im Juni 2000) ein
Sprachstudienjahr in England (von September 2000 bis Juni 2001) und dann ein
Sprachstudienjahr in Paris absolviert habe. Kopien von Kursbestätigungen
(20 Unterrichtsstunden/Woche) und Prüfungsergebnissen (von schriftlich und
mündlich abgelegten Prüfungen) der "ecole f." und der
"B., ecole i." sowie ein "Certificate in Avanced English,
Grade A" der "University of Y., Local Examinations Syndicate"
wurden dem Antrag beigelegt.
Das Finanzamt wies den Antrag des Bw. mit Bescheid vom
30. September 2002 ab und führt zur Begründung aus, dass der
Besuch eines Sprachkurses im Allgemeinen keine Berufsausbildung iSd
§ 2 Abs. 1 FLAG 1967 darstelle, es sei denn der
Sprachkurs stehe nachweislich in engem Zusammenhang mit einem Sprachstudium, das
unmittelbar danach begonnen werde. Dies sei bei der Tochter des Bw. nicht der
Fall.
Die gegen den Abweisungsbescheid eingebrachte Berufung
begründete der Bw. dahingehend, dass die beiden Sprachstudienjahre
nachweislich in engem Zusammenhang mit dem danach in Wien begonnenen Studium an
der C. Akademie Z. stünden. Da es von Vorteil sei, bei der geforderten
intensiven Sprachenausbildung bereits Englisch und Französisch besser als
nur im Maturaniveau zu beherrschen, habe seine Tochter die beiden Studienjahre
im Ausland absolviert. Als Nachweis legte der Bw. eine Kopie der
Inskriptionsbestätigung (viersemestriger Studienlehrgang "A."
ab September 2002) und einen Auszug aus der Beschreibung des
Ausbildungsplanes vor.
Die Berufung wurde vom Finanzamt mit
Berufungsvorentscheidung als unbegründet abgewiesen. Es liege keine
Berufsausbildung iSd FLAG 1967 vor; bei dem von der Tochter besuchen
Studienlehrgang werde Englisch und Französisch auf Maturaniveau
vorausgesetzt, ein vorher besuchter Sprachkurs sei zwar wünschenswert, doch
nicht unbedingte Voraussetzung für die Absolvierung des
Studienlehrganges.
Im Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch
die Abgabenbehörde zweiter Instanz ergänzte der Bw., seine Tochter
habe Sprachkurse an qualifizierten Bildungseinrichtungen absolviert und
ausgezeichnete Studienabschlüsse nachzuweisen und sei daher für ihren
Beruf ausgebildet worden. Der erfolgreiche Abschluss dieser Ausbildung stehe
nachweislich in engem Zusammenhang mit der nachfolgenden Ausbildung der Tochter.
Dazu verwies der Bw. auf ein (als Beilage angefügtes) Schreiben der
Akademie Z., die eine derartige Auslandsausbildung auch dringend angeraten
habe.
Die C. Akademie Z. bestätigte im Schreiben vom
23. Februar 2003, dass für die erfolgreiche Ausbildung zur A. mit
insgesamt bis zu fünf Sprachen (Englisch, Französisch, Italienisch,
Spanisch, Russisch) eine vor Beginn dieser Ausbildung erfolgte
Auslandsausbildung in möglichst vielen dieser fünf Sprachen dringend
angeraten werde. Auf Grund eines Aufnahmegespräches seien nachzuweisende
Auslandsaufenthalte mit Abschlussprüfungen in qualifizierten Institutionen
als Aufnahmevoraussetzungen vereinbart worden.
Laut einem Aktenvermerk des Finanzamtes vom
2. April 2003 wurde mit dem Direktor der C. Akademie ein Telefonat
geführt und ergänzend folgende Auskunft eingeholt: Die Einstufung des
Sprachniveaus der Kinder erfolge bei den Aufnahmegesprächen,
Aufnahmevoraussetzung sei die Matura, die Sprachkenntnisse seien aber sehr
unterschiedlich und die Chancen, die Abschlussprüfung ohne vorherigen
Auslandsaufenthalt zu bestehen, seien zu 50% reduziert. Beim Erstgespräch
mit der Tochter des Bw. sei festgestellt worden, dass ihre Sprachkenntnisse
wahrscheinlich nicht ausreichen würden um die Abschlussprüfung
erfolgreich zu absolvieren. Es sei daher seitens der Schule eine Verbesserung
der Sprachkenntnisse durch Auslandsaufenthalte angeraten worden. Durch die
Sprachkurse in England und Frankreich hätte die Tochter des Bw. nun gute
Chancen, die Prüfungen zu bestehen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet
einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem
erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den
Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 enthält keine
nähere Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung". Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind unter den Begriff aber
jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu
zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne
Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem bestimmten
Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen
vermittelt wird. (u.a. VwGH 87/13/0135, 87/14/003, 93/14/0100, 2000/14/0192).
Ziel einer Berufsausbildung iSd § 2 Abs.1 lit. b FLAG
1967 ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des
angestrebten Berufes zu erlangen. Zudem muss das ernstliche und zielstrebige,
nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein
(VwGH 2000/14/0093). Der Besuch von allgemeinen - nicht auf eine
Berufsausbildung ausgerichteten - Veranstaltungen, die dem Sammeln von
Erfahrungen und/oder dem Aneignen eines bestimmten Wissensstandes dienen (z.B.
Besuch einer Fahrschule, eines Schikurses od. dgl.), kann nicht als
Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewertet
werden.
Für das Vorliegen einer Berufsausbildung iSd § 2
Abs.1 lit. b FLAG 1967 ist auch mitentscheidend, ob der Besuch von
Veranstaltungen erfolgt, die im allgemeinen auf Berufsausbildung ausgerichtet
sind, mag eine Ausbildung auch stufenweise aufgebaut sein und mögen
einzelne Stufen davon - aus dem Zusammenhang gelöst und für sich
allein betrachtet - keine Berufsausbildung darstellen. (VwGH
93/14/0100)
Für das Vorliegen einer Berufsausbildung im Sinne des
leg. cit. ist jedoch nicht allein der Lehrinhalt, sondern auch die Art der
Ausbildung und deren Rahmen bestimmend. Andernfalls müsste etwa auch dem
Besuch von Schulen mit rein allgemeinbildendem Lehrinhalt die Qualität als
Berufsausbildung aberkannt werden. Zur Berufsausbildung gehört aber
zweifellos auch die allgemeinbildende Schulausbildung. Bei allgemeinbildenden
Lehrinhalten ist eine Berufsausbildung im Sinne des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 dann gegeben, wenn die Ausbildung die
überwiegende Zeit des Kindes in Anspruch nimmt, ein geregeltes
Ausbildungsverfahren vorgesehen ist (etwa mit Anwesenheitspflicht) und die
Ablegung von Prüfungen erforderlich ist.
Die von der Tochter des Bw. absolvierten Sprachstudien in
England und Frankreich stellen für sich betrachtet keine Berufsausbildung
im oben dargelegten Sinne dar, weil das Kind dadurch in keinem
selbständigen Beruf ausgebildet wurde.
Die Tochter des Bw. hat nach den Auslandssprachkursen ab
dem September 2002 einen Studienlehrgang mit den Schwerpunkten Wirtschaft und
Sprachen begonnen. Für diesen Studienlehrgang sind laut Bestätigung
(bzw. laut Homepage) der C. Akademie Z. Matura oder Mauraniveau mit zumindest
befriedigendem Englisch-Abschluss und guten Französisch-Kenntnissen
notwendige Voraussetzung, für Spanisch bzw. die Wahlsprachen (Russisch
und/oder Italienisch) sind Vorkenntnisse nicht unbedingt erforderlich.
Grundlage zur erfolgreichen Absolvierung dieses nur
viersemestrigen Lehrganges stellt somit - neben dem wirtschaftlichen Aspekt -
die Beherrschung von Sprachen dar. Da für die im Rahmen dieses Lehrganges
zu erwerbenden internationalen Sprachzertifikate intensive
Fremdsprachenkenntnisse in zumindest drei Sprachen zwingend erforderlich sind,
werden bestimmte Kenntnisse und Fertigkeiten allgemeinsprachlicher Natur auf
hohem Niveau somit am Ausbildungsbeginn bereits vorausgesetzt; andernfalls
wäre das Erreichen einer ausreichenden Sprachkompetenz während der nur
vier Semester dauernden Ausbildung in drei bis fünf Sprachen kaum zu
bewältigen.
Zwar ist nicht jeder Sprachkurs im Ausland als
Berufsausbildung iSd FLAG 1967 zu qualifizieren, wenn aber, wie im
Berufungsfall, für die nachfolgende Ausbildung, obwohl formal nicht
Voraussetzung, in der Praxis jedoch besondere Sprachkenntnisse erforderlich sind
bzw. der Besuch eines (zeit-)intensiven Sprachkurses im Ausland (mit
Abschlussprüfungen in qualifizierten Institutionen) vor dem
Ausbildungsbeginn dringend angeraten wird, kann bei einer Gesamtbetrachtung der
erfolgten Ausbildungmaßnahmen auch für die Dauer der Sprachkurse
Berufsausbildung vorliegen.
Die von der Tochter des Bw. absolvierten Sprachaufenthalte
waren zwar nicht zwingend notwendige Voraussetzung für die Fortführung
der Berufsausbildung, aber es besteht nach den vorstehenden Ausführungen
wohl ein sehr enger Zusammenhang zwischen der Sprachausbildung im Ausland und
dem weiteren Ausbildungsgang der noch nicht berufstätigen Tochter. Erst
durch die Sprachaufenthalte im Ausland wurden von der Tochter des Bw. die
bereits zu Ausbildungsbeginn erforderlichen Sprachkenntnisse erworben bzw.
soweit gefestigt, dass die beabsichtigte Ausbildung mit Erfolgsaussichten
begonnen werden konnte. Damit die fachliche Qualifikation für die
Ausübung des angestrebten Berufes erlangt werden konnte, war somit die -
ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem bestimmten
Arbeitsplatz - erfolgte Sprachausbildung der Tochter des Bw. erforderlich und
damit als faktische Voraussetzung bzw. Teil der nachfolgenden Ausbildung
anzuerkennen. Damit ist, auch wenn die Sprachkurse aus dem Zusammenhang
gelöst und für sich allein betrachtet keine Berufsausbildung
darstellen, im strittigen Zeitraum Berufsausbildung iSd FLAG 1967
vorgelegen.
Dass sich durch eine Qualifizierung von Sprachkursen im
Ausland als Teil einer Berufsausbildung unterschiedlich lange Ausbildungszeiten
für Berufsausbildungen mit gleicher abschließender Qualifikation
ergeben, spricht nicht gegen diese Beurteilung, ist doch bei vielen
Ausbildungsarten - je nach Vorkenntnissen und Fähigkeiten des
Auszubildenden - die Ausbildungsdauer unterschiedlich.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 26.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0466-W/03
- Stammnummer
- 20505
- Gültig
- 26.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF