Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0900-L/05
Versteuerung von Nachzahlungen aus einem Insolvenzverfahren des ehemaligen Arbeitgebers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0900-L/05vom 17.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adresse , gegen den Bescheid des
Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck,betreffend Einkommensteuer 2003
entschieden:
1. Der Berufung wird teilweise stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabennachforderung betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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2003
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Einkommen
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€ 31.166,60
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Einkommensteuer
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€ 8.570,43
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-anrechenbare Lohnsteuer
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€ 1.256,34
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Einkommensteuer
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€ 7.314,09
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bisherige Einkommensteuer
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€ 6.187,87
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Abgabennachforderung
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€ 1.126,22
2.
Die Berufung betreffend den Ansatz der gewerblichen Einkünfte lt.
Mitteilung vom 16.2.2005 (Grundlagenbescheid) wird gemäß
§ 252
Abs. 1 BAO als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (in der Folge mit Bw. abgekürzt)
erhielt im Jahre 2003 Nachzahlungen aus einem Insolvenzverfahren seines
ehemaligen Arbeitgebers.
Daneben erzielte er Einkünfte aus Gewerbebetrieb
(Vermittlungstätigkeit) sowie aus Vermietung und Verpachtung.
Im Jahre 2003 wurde dem Bw. vom Insolvenzausfallsgeldfonds
(I.) ein Betrag von € 17.234,64 überwiesen. Dieser Betrag wurde in der
Folge auf € 8.375,75 berichtigt (neuer Lohnzettel am 14.7.2005
für 2003) .
Strittig ist im konkreten Fall der
Zeitpunkt (Zeitraum) der Besteuerung
dieser Zahlungen (Zuflusszeitpunkt im Jahr der
Auszahlung (2003 ) oder im jenem
Kalenderjahr, für das der Anspruch
besteht -"Anspruchszeitraum = Sollprinzip"2001 bzw.2002- Erbringung der
Arbeitsleistungen für den ehemaligen Dienstgeber ).
Der Verfahrensablauf
stellt sich zusammengefasst wie folgt dar:
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Einkommensteuererklärung
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12/11/2004
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Einkommensteuerbescheid 2003 (Berücksichtigung der
höheren Nachzahlungen lt. Lohnzettel 1)
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16/11/2004
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Berufung*
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15/12/2004
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Berufungsvorentscheidung(Abweisung)
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27/6/2005
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"Berufung"(Wiederholung des Begehrens sowie Geltendmachung
von Kontoüberziehungszinsen)
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4/7/2005
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Niederschrift vom 12.7.2005
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12/7/2005
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Berufungsvorentscheidung (Abänderung
-Berücksichtigung des neuen Lohnzettels)
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5/8/2005
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Berichtigung nach § 293 BAO
(Tangente-Berücksichtigung -Ergebnis aus der Gemeinschaft xy. sowie
Änderung beim Verspätungszuschlag)
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9.8.2005
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Einspruch (Wiederholung des Begehrens)
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6/9/2005
Die Abgabenbehörde
I. Instanz vertritt die Auffassung, dass bezüglich der Nachzahlungen
das Jahr der Auszahlung maßgeblich sei
(2003).
Der Bw. führt
aus:
Seiner Berechnung nach
(*Berufungsschrift vom 15.12.2004)
müssten folgende Einkünfte aus dem Insolvenzverfahren berechnet
werden:
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Berechnung
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€
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Einkünfte lt. Steuerbescheid von IAF
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17.234,64
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abzüglich Diäten u. KM-Geld
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-9.059,25
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abzüglich Zinsen lt. § 49 ASGG
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-621,00
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abzüglich Zinsenbelastung Konto (lt. Kopien)
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-1.176,22
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Zwischensumme
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6.378,17
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Abzüglich Pauschbetrag
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-132,00
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Endsumme
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6.246,17
Dies aufgrund der
Tatsache ,da Einkünfte aus einem Insolvenzverfahren, wodurch seine Person
schwere finanzielle Probleme erlitten habe, auch zur Einkommensteuer
herangezogen würden, obwohl im Jahr 2002 die Einkünfte aus
selbständiger Tätigkeit unter der Zuverdienstgrenze liegen würden
,sich seine Einkünfte ausschließlich aus dem Arbeitslosengeld
zusammengesetzt hätten und er mit seiner Bank eine Einigung treffen habe
können, sodass sein Lebensunterhalt über einen vereinbarten
Kontoüberzug zu begleichen gewesen wäre.
Diese
Nachzahlungen
dürften gar
nicht im Jahr 2003
zur Einkommenbesteuerung herangezogen
werden, da im Jahr 2002 geringfügig Einkünfte aus selbständiger
Arbeit angefallen seien. Die Neuberechnung würde auch im Jahr 2002
notwendig sein, da er bereits in diesem Jahr Aufwendungen hatte, um seine
neuerliche Selbständigkeit vorzubereiten. Die genauen Aufstellungen seien
in Kopie vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1) Nachzahlungen
(Insolvenzverfahren)
Aus der Sicht des Bws. (Empfänger der Nachzahlungen
aus dem Insolvenzverfahren des ehemaligen Arbeitgebers) sind folgende
Bestimmungen maßgeblich:
Die Nachzahlungen aus dem Insolvenzverfahren stellen
Einkünfte im Sinne des § 25 Abs. 1Z 1
lit a EStG 1988 dar.
Bezüge der Arbeitnehmer nach dem
Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, BGBl
324/1977, sind Arbeitslohn (vgl.auch
Hofstätter/Reichel, § 25 Tz 3)
Über deren zeitliche
Zuordnung bestimmt § 19 Abs. 1 EStG
1988 (in der für das Streitjahr maßgeblichen Fassung) :
Einnahmen werden in jenem
Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind.
Einnahmen sind dann als zugeflossen zu betrachten,
wenn man über diese rechtlich und
wirtschaftlich verfügen kann (vgl. auch Doralt, EStG, § 25 Tz 4;
Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch § 25 Tz 4).
Diese Bestimmung stellt die geltende Rechtslage dar.
Die Berufungsbehörde hat im Zeitpunkt ihrer
Entscheidung die geltende Rechtslage anzuwenden.
Das Insolvenzausfallsgeld in Höhe von € 17.234,64
wurde - unbestrittenermaßen - zunächst im Jahre 2003 ausbezahlt
(Zufluss daher auch im Jahre 2003)
.
Der vom I. an das Wohnsitzfinanzamt übermittelte
Lohnzettel (ursprüngliche Versteuerung von Diäten etc.) wurde für
das Jahr 2003
berichtigt (nach der Aktenlage am
14.7.2005). Dieser berichtigte Lohnzettel wurde in der Berufungsvorentscheidung
vom 5.8.2005 (§ 293 BAO- Berichtigung) der Abgabenbehörde I. Instanz
berücksichtigt.
Wenn durch diesen berichtigten Lohnzettel die
endgültige Höhe der Nachzahlungen für die gegenständliche
Veranlagung bestimmt wird , nämlich € 8.375,75, und der
unabhängige Finanzsenat -sowie das Wohnsitzfinanzamt - auch keinen Anlass
sieht, an diesem zu zweifeln, sind die festgestellten Einnahmen zugrundezulegen.
Zinsenbelastungen für ein Privatkonto (finanzielle
Überbrückung in der einkommensschwachen Zeit) stellen keine
Werbungskosten dar. Ein betriebliches Konto wurde nicht behauptet. Aus den
vorgelegten Kopien ergibt sich kein diesbezüglicher Zusammenhang. Auch aus
der Einnahmen/Ausgabenrechnung (Vermittlungstätigkeit) ergibt sich kein
Anhaltspunkt. Eine Präzisierung etwaiger betrieblicher Zinsen z.B. in einer
Beilage wäre vom Bw. darzulegen gewesen sein (Grenzen der amtswegigen
Ermittlungspflicht- keine Entbindung von der Offenlegungs-und Mitwirkungspflicht
für den Abgabepflichtigen und Bw.- vgl. Ritz, Kommentar zur BAO,
3.Auflage,§ 115,Tz 8 , Seite 346).
Ein Antrag gemäß
§ 240 Abs. 3 BAO
(Rückerstattung zu Unrecht abgeführter Lohnsteuer) wurde vom Bw. nach
der Berichtigung des Lohnzettels nicht gestellt.
Die Lohnzettelkorrektur im Jahre 2005 betrifft das Jahr
2003. Das Einkommen des Jahres 2003 ist somit
zu mindern. Dem wurde in der Veranlagung 2003 Rechnung getragen
(Berufungsvorentscheidung vom
5.8.2005).
Regelungen über die gesetzeskonforme Besteuerung durch
die auszahlende Stelle finden sich in § 67 Abs. 8 lit g EStG 1988 sowie in
§ 69 Abs. 6 EStG.1988.Diese Bestimmungen betreffen die richtige Höhe
der Versteuerung bzw. Fragen der Lohnzettelübermittlung der auszahlenden
Stelle.
Der Grundsatz der
Zeitbezogenheit materiellrechtlicher
Abgabenvorschriften (Ritz, Kommentar zur Bundesabgabenordnung, 3.Auflage,
§ 289 , Rz 64 , Seite 872) ist zu beachten.
Jedenfalls ist die
Zuflussbestimmung des § 19 Abs. 1 EStG
1988 (in der Fassung des Jahres
2003) maßgeblich.
Der Unabhängige Finanzsenat teilt die Auffassung der
Abgabenbehörde I. Instanz und nimmt den
Zufluss im Jahre 2003 (und nicht in den Jahren 2001 bzw. 2002 )
an.
Der Berufung konnte -aufgrund der geänderten Höhe
der Nachzahlungen (berichtigter Lohnzettel) daher
teilweise Folge gegeben werden.
Die Novellierung des
Abgabenänderungsgesetzes BGBl.Nr. I 161/2005 gilt für
Nachzahlungen aus Konkursen von Arbeitgebern ab
dem Jahre 2006 (Übergangsbestimmung § 124 b Z130, BGBl.Nr. I
161/2005). Dies wurde dem Bw. im Telefonat vom 17.1.2006 mitgeteilt.Gleichzeitig
wurde von ihm die neue Zustelladresse mit Adresse2 (neuer Wohnsitz)
bekanntgegeben.
Eine Hälftesteuersatzbegünstigung
gemäß
§ 37 EStG 1988 ist für den gegenständlichen Fall
gesetzlich nicht vorgesehen.
Allfällige Rückzahlungen ("Überzahlung") an
die I. als Werbungskosten sind nicht Gegenstand des Verfahrens.
Die Bemessungsgrundlagen
für das Jahr 2003 bzw. die
Berechnung der Einkommensteuer ergeben
sich wie folgt:
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2003
|
€
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
|
18.064,45
|
Einkünfte aus - "
-lt. Mitteilung vom 16.2.2005
|
2.475,21
|
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
(Nachzahlungen aus dem Insolvenzverfahren
lt.berichtigten Lohnzettel)
-Werbungskostenpauschale
Summe
|
8.375,75
-132
8.243,75
|
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
|
3.113,19
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
|
31.896,60
|
-Sonderausgaben (Einschleifregelung)
|
- 730,00
|
Einkommen
|
31.166,60
|
Einkommensteuer vor Abzug der Absetzbeträge
|
9.106,90
|
-Absetzbeträge:
|
|
Allgemeiner Steuerabsetzbetrag (Einschleifregelung)
|
-191,47
|
Verkehrsabsetzbetrag
|
291,00
|
Arbeitnehmerabsetzbetrag
|
54,00
|
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
|
8.570,43
|
Einkommensteuer
|
8.570,43
|
- anrechenbare Lohnsteuer
|
-1.256,34
|
Festgesetzte Einkommensteuer
|
7.314,09
Diese Berechnung deckt sich im Übrigen mit jener im
Bescheid vom 9.8.2005 (Berichtigung der Berufungsvorentscheidung
gemäß
§ 293 BAO).
2) Berücksichtigung
der Mitteilung vom 16.2.2005 ("Tangenten-Mitteilung"):
Am 16.2.2005 erfolgt die Mitteilung des
Betriebsstättenfinanzamtes über den Bezug von Einkünften aus
Gewerbebetrieb im Ausmaß von € 2.475,21 an das Wohnsitzfinanzamt
(Beteiligung an der Gemeinschaft "xy")
Einwendungen dagegen müssten gegen den
Grundlagenbescheid (Feststellungsbescheid) vorgebracht werden, sodass die
Berufung diesbezüglich als unbegründet abzuweisen war
(§ 252 Abs. 1 BAO).
Aus den angeführten Gründen war daher der
Berufung teilweise Folge zu
geben.
Linz, am 17.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 19 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 252 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0900-L/05
- Stammnummer
- 20499
- Gültig
- 17.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF