Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0399-L/05
Keine Investitionszuwachsprämie für eine Klimaanlage und für Außenjalousien
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0399-L/05vom 25.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei einer Klimaanlage und bei Außenjalousien handelt es sich in der Regel nicht um Einrichtungen, die für einen spezifischen Zweck eines Unternehmens erforderlich sind, sondern um Gebäudeeinrichtungen, die vielfach in modernen Büro- und Geschäftsgebäuden bereits zum gängigen Standard gehören. Sowohl eine teleologische Auslegung als auch eine Wortinterpretation des Begriffs "Gebäude" führen dazu, dass der im Gesetz nicht verwendete Begriff "Mieterinvestition" kein taugliches Abgrenzungskriterium zum Begriff "Gebäude" sein kann. Der Gesetzgeber wollte nämlich keine Investitionen fördern, die nach der Verkehrsauffassung zu einem Gebäude gehören, unabhängig davon, wer die Investitionen tätigte.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Kreil und die weiteren Mitglieder
Mag. Christian Kaltenböck, Dipl.Ing. Klemens Weiß und Josef
Pointinger über die Berufung der VVH, vom 25. Jänner 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 15. Dezember 2004 betreffend
Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG 1988 2003 nach
der am 19. Jänner 2006 in 4010 Linz, Zollamtstraße 7,
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (in Folge kurz "Bw.") erzielt
gewerbliche Einkünfte mit der Herausgabe, der Herstellung, dem Verlag und
dem Vertrieb von Zeitungen, Zeitschriften und Büchern sowie audiovisuellen
Bild- und Tonträgern.
Anlässlich einer im Oktober 2004 stattgefundenen
Nachschau (gemäß
§ 144 BAO) stellte der Prüfer fest, dass
für die Klimaanlage und Außenjalousien eine
Investitionszuwachsprämie (in Folge kurz "IZP") nicht zusteht.
In der Niederschrift vom 10. Dezember 2004 über die
Nachschau hielt der Prüfer dazu fest:
"Die Bw. hat im Jahr 2003 eine IZP von 15.619,37 €
geltend gemacht, die im Wesentlichen auf den Einbau einer Klimaanlage und von
Außenjalousien in ein gemietetes Gebäude zurückzuführen
ist. Die Klimaanlage im Wert von 129.257,23 € besteht aus in die
Zwischendecken der Büroräume montierten Geräten, die mit einem
auf dem Dach befindlichem Außengerät verbunden sind. Laut Schreiben
des steuerlichen Vertreters sind die Klimaanlage und die Außenjalousien
(18.004,23 €) auf Grund einer jederzeit möglichen Demontage ohne
Verletzung der Substanz von Gebäude und der betroffenen
Wirtschaftsgüter selbständig bewertbar. Die Klimaanlage der Bw.
besteht aus 39 Innengeräten, die in 30 verschiedenen Büroräumen
in drei verschiedenen Stockwerken fix an die Betondecke montiert und mit der
Zwischendecke verblendet wurden. Jedes Innengerät benötigt eine
Kühlmittelleitungsanbindung an eines der auf dem Dach fix montierten drei
Außengeräte, eine Anbindung an das Stromnetz und eine
Kondensatableitung mit Anschluss an ein Abflussrohr. Diese Leitungen wurden
hauptsächlich in den Zwischendecken bzw. in schon bestehende
Kabelschächte eingezogen. Der Gesamtaufwand betrug 129.257,24
€. Bei den Außenjalousien handelt es sich um
Außenraffstore Jalousien im Wert von 18.004,27 €. Darin sind
auch Kosten für Fassadendurchbrüche in Höhe von 3.728,00 €
enthalten. Bei der Klimaanlage ist zwar die Demontage der
Einzelgeräte kein Problem, jedoch sehr wohl die Demontage der
Installationsleitungen und der Verbindungen vom jeweiligen Büro zum Dach.
Vom Gesamtaufwand der Klimaanlage entfallen mit 50.913,30 € rd. 39%
auf die Einbaukosten und das dazugehörige Kleinmaterial. Ein nicht
selbständig bewertbares Wirtschaftsgut liegt dann vor, wenn eine
Gebäudeinvestition für einen bestimmten Betrieb eingerichtet und auf
dessen Bedarf abgestimmt wurde und diese sich ohne empfindliche
Werteinbußen und unnützen Kostenaufwand nicht wieder ausbauen und
verändern lässt. Bei den Montagekosten im Ausmaß von rd.
32.000,00 € und Kleinmaterial von rd. 18.000,00 € ist in Relation zu
den Gesamtkosten von 129.257,24 € jedenfalls von einer empfindlichen
Werteinbuße beim Ausbau auszugehen. Bei den Außenjalousien
mit Anschaffungskosten von 18.004,27 € betrugen die Kosten für
Verkabelung 3.146,40 € und für die Fassadendurchbrüche 3.728,00
€. Von einer Demontage ohne Wertverlust kann nach Ansicht des Prüfers
auch hier nicht gesprochen werden. Bei der Veräußerung des
gesamten Gebäudes würde weder für die Klimaanlage noch für
die Außenjalousien ein gesonderter Kaufpreis angesetzt werden. Der
Gesamtzuwachs der Investitionen 2003 wurde mit 232.778,00 € ermittelt, der
Durchschnitt der drei letzten Jahre mit 76.584,33 €. Die
Bemessungsgrundlage für die 10%-ige IZP beträgt laut Erklärung
156.193,67 €, die Prämie 15.619,37 €. Die Verminderung der
Bemessungsgrundlage um die Klimaanlage und die Außenjalousien um
147.261,51 € senkt die Basis der Prämie auf 8.932,16 €, die
Prämie selbst auf 893,21 €."
Das Finanzamt erließ im wieder aufgenommenen
Verfahren entsprechend der Feststellung der Nachschau am 15. Dezember 2004 einen
geänderten Bescheid über die Festsetzung der IZP.
Gegen den im wieder aufgenommenen Verfahren ergangenen
Bescheid über die Festsetzung der IZP wurde am 27. Jänner 2005 eine
Berufung eingebracht und wie folgt begründet:
"Die Berufung richtet sich gegen die Festsetzung der IZP
2003 in Höhe von 893,21 €. Es wird - gemäß
ursprünglicher Erklärung - die Festsetzung der IZP 2003 in Höhe
von 15.619,37 € beantragt. Von der V&CoOHG wurde für
2003 eine IZP in Höhe von 15.619,37 € geltend gemacht. Die IZP
wurde im Wesentlichen für die im angemieteten Gebäude
nachträglich installierte Klimaanlage (Anschaffungskosten
129.257,23 €) und montierten Außenjalousien (Anschaffungskosten
8.004,27 €) beantragt. Im Rahmen einer steuerlichen Nachschau wurde von der
Betriebsprüfung beanstandet, dass die Außenjalousien und die
Klimaanlage ein Teil des Gebäudes seien und daher eine IZP für diese
Investitionen nicht zustünde. Dem ist entgegenzuhalten, dass die
von der Bw. im gemieteten Gebäude installierten Wirtschaftsgüter, da
es sich hierbei nicht um vertragliche Investitionsverpflichtungen handelt,
sowohl zivilrechtlich als auch wirtschaftlich im Eigentum der Bw. verbleiben und
nicht in das Gebäude des Vermieters übergehen. Auch die Vereinbarung
zwischen der V&CoOHG und dem Vermieter spiegelt diesen rechtlichen
Sachverhalt wider: Der Vermieter muss die Klimaanlage und die
Außenjalousien entgeltlich erwerben, um daran Eigentum zu erlangen.
Solange kein Verkauf an den Vermieter oder Dritte erfolgt, verbleiben sie beim
Mieter als eigenes Wirtschaftsgut und gehen nicht in das fremde Gebäude
über. Erst mit Beendigung des Mietverhältnisses gehen sie, soferne
eine Ablösezahlung erfolgt, auf den Vermieter über und wachsen dem
Gebäude zu. Bis dahin sind sie jedenfalls nicht unter den Begriff des
"Gebäudes" subsumierbar und werden daher auch nicht vom Begriff des
"Gebäudes" in § 108e EStG erfasst. Mieterinvestitionen stellen
generell, selbst in den Fällen, in denen sie unbeweglich sind,
gemäß VwGH eigene abnutzbare Wirtschaftsgüter des Mieters dar
und können jedenfalls nicht als Gebäude klassifiziert werden. Die
Klimaanlage und die Außenjalousien sind bei der Bw. als körperliche
Wirtschaftsgüter zu qualifizieren. Sie sind ungebraucht und abnutzbar und
daher der IZP zugänglich und nicht davon
ausgeschlossen. Grundsätzlich sind daher die Klimaanlage und die
Außenjalousien schon auf Grund dessen, dass es sich hierbei um vom Mieter
getätigte Investitionen handelt, zu denen keine vertragliche Verpflichtung
bestand, als selbständige, körperliche Wirtschaftgüter zu
qualifizieren, für die eine IZP zusteht. Darüber hinaus steht die IZP
jedenfalls auf Grund des besonderen Sachverhalts und der Eigenschaften der
Klimaanlage und der Außenjalousien im konkreten Fall zu. Die
Betriebsprüfung stützt ihre Aussage ua. auf EStR 2000, Rz 3171, wo zur
Zentralheizung angeführt wird: "Ein nicht
selbständig bewertbares Wirtschaftsgut liegt vor, wenn sie für einen
bestimmten Betrieb eingerichtet und auf dessen Bedarf abgestimmt wurde, diese
sich ohne empfindliche Werteinbußen und unnützen Kostenaufwand nicht
wieder ausbauen/verändern und veräußern lässt."
Diese Aussage verkennt jedoch den gegenständlichen Sachverhalt vollkommen.
Die Klimaanlage ist weder von der Funktionalität noch von der technischen
Ausführung (insbesondere Montageart) mit einer Zentralheizung
vergleichbar. Als Gebäude im Sinn der EStR gilt
"jedes Bauwerk, das durch räumliche
Umfriedung Schutz gegen äußere Einflüsse gewährt, den
Eintritt von Menschen gestattet, mit dem Boden fest verbunden und von einiger
Beständigkeit ist" (EStR 2000, Rz 3140). Damit ein Gebäude
diese Funktionen erfüllen kann und für die Ermöglichung einer den
gesundheitlichen Erfordernissen entsprechenden Nutzung des Gebäudes, sind
gewisse Einrichtungen wie zB eine Beheizungs- oder Belüftungsanlage
erforderlich, daher ist eine Heizungsanlage als Gebäudebestandteil zu sehen
(vgl. VwGH 23.2.1984, 83/16/0051). Eine Klimaanlage und Außenjalousien
stellen hingegen keine notwendigen Einrichtungen zur Ermöglichung der
Nutzung eines Gebäudes dar. Das von der Bw. angemietete Gebäude
verfügt über eine eigenständige Heizung und auch die
Belüftung der Räume ist gesichert. Das Gebäude hat eine spezielle
Außenkonstruktion, sodass gemäß der architektonischen
Konstruktion weder Außenjalousien noch eine Klimaanlage für die
Nutzung als Büro- und Betriebsräumlichkeiten erforderlich sind. Es
wurde bereits seit 1999 genutzt und das ohne Klimaanlage und
Außenjalousien. Die Klimaanlage wurde nun eingebaut, um einen
zusätzlichen Komfort bzw. eine zusätzliche Annehmlichkeit zu schaffen.
Entgegen einer Heizungs- oder Belüftungsanlage stellen weder eine
Klimaanlage noch Außenjalousien eine selbstverständliche Ausstattung
eines Gebäudes und auch nicht eines modernen Bürogebäudes dar,
deshalb können weder die Klimaanlage noch die Außenjalousien als
typische Gebäudebestandteile qualifiziert werden und sind daher nicht mit
einer Zentralheizung vergleichbar (vgl. auch BFH unten). Im Gegenteil, die
Klimaanlage sowie die Außenjalousien bieten einen zusätzlichen
Nutzen. Die Außenjalousien ermöglichen beispielsweise für die
Redaktion bessere Lichtverhältnisse bei der Bildauswahl, was für diese
spezielle Tätigkeit einen wesentlichen Vorteil darstellt. Ebenso
beurteilt der BFH im Urteil vom 16.6.1977 (III R 76/75) und im Urteil vom
28.11.1975 (III R 156/73) in gemietete Räume einer Rechtsanwalts- und
Notariatspraxis bzw. eines Zahnarztes eingebaute Klimageräte als
selbständige Wirtschaftsgüter. Im Fall der Rechtsanwalts- und
Notariatspraxis bestand die Klimaanlage (ähnlich wie bei Bw.) aus
zweiteiligen Geräten, von denen ein Teil innerhalb des Raumes auf einem
Wandregal und das dazugehörige Aggregat auf dem darüberliegenden
Flachdach mit Schrauben befestigt war. Die Geräte waren mit Leitungen und
Röhren für Wasser- und Kühlflüssigkeit miteinander
verbunden, die durch eine Öffnung im Mauerwerk geführt waren. Die
einzelnen Teile der Klimageräte wurden vom BFH als Sacheinheit angesehen.
Der BFH führt weiter aus: "Die
Geräte sind nicht nach § 93 BGB wesentlicher Bestandteil des
Gebäudes geworden, weil sie von einander getrennt werden können, ohne
dass die Geräte oder das Gebäude zerstört oder in ihrem Wesen
verändert würden. Die Geräte sind entgegen der Auffassung der
Vorinstanz auch nicht zur Herstellung des Gebäudes eingefügt worden.
"Zur Herstellung" des Gebäudes eingefügt bedeutet, dass durch den
Gegenstand das zu dem wird, was es darstellen soll. Danach gehört zu den
wesentlichen Bestandteilen im Sinne des § 94 Abs. 2 BGB nicht nur, was zur
Herstellung eines jeden Gebäudes notwendig ist, sondern auch, was dem
betreffenden Gebäude ein bestimmtes Gepräge, seine besondere Eigenart
gibt. Nach diesen Grundsätzen beurteilt die Zivilrechtsprechung
Zentralheizungen infolge der Entwicklung der heutigen Heiztechnik und wegen der
Anforderung an neuzeitliche Wohnverhältnisse als wesentliche
Grundstücksbestandteile nach § 94 Abs. 2 BGB. Für
Klimageräte der hier vorliegenden Art gilt etwas Ähnliches nicht.
Weder das Gebäude noch die Praxisräume der Kläger sind durch die
Geräte zu dem geworden, was sie darstellen sollen. Das waren sie vielmehr
vorher schon. Dass durch die Geräte eine bessere Nutzung in den
Sommermonaten möglich ist, reicht allein nicht aus. Das FG scheint zu
seiner Auffassung auch nur gekommen zu sein, weil die Kläger vorgetragen
haben, bei heißem Wetter seien die beiden Räume ohne Klimageräte
nicht nutzbar gewesen. Diese Ausführungen können jedoch nur so
verstanden werden, dass die Klimageräte den Aufenthalt während der
Sommermonate unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse der
Kläger und der von ihnen zu erbringenden geistigen Tätigkeit
angenehmer gestaltet haben. Den Darlegungen der Kläger kann aber nicht
entnommen werden, dass eine Benutzung der Räume in der heißen
Jahreszeit überhaupt nicht möglich gewesen sei. Für die
übrige Zeit des Jahres würde eine solche Annahme ohnehin nicht
zutreffen." Im Fall des Zahnarztes (BFH, Urteil vom 28.11.1975
- III R 156/73) wurde das Klimagerät mit einem Holzrahmen in die
Außenmauer eingefügt. Der BFH führt dazu aus:
"Wirtschaftsgüter, die in einem
einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude stehen,
werden oft auch wesentliche Bestandteile im Sinn des § 94 Abs. 2 BGB sein.
Ein in der Wand oder in einem Fenster eingebautes einzelnes Klimagerät
dient jedoch nicht bereits der Gebäudenutzung oder dem Gebäudezweck
dadurch, dass es sich für den Aufenthalt der darin wohnenden oder
arbeitenden Menschen nützlich erweist, sondern erst dann, wenn es für
die Ausübung der Zahnarztpraxis in diesem Gebäude unentbehrlich ist.
Es kann nicht mit einer zentralen Heizungsanlage verglichen werden, die in
unseren Breiten für die Nutzung eines Gebäudes notwendig
ist." Auf Grund des zusätzlichen Komforts, den die
Klimaanlage und die Außenjalousien bieten, würde im Rahmen eines
Kaufes des Gebäudes samt Einrichtung für diese ein gesondertes Entgelt
angesetzt werden müssen. Auch bei Lösung des Mietverhältnisses
zwischen dem Vermieter und der V&CoOHG ist mit einem Verkauf der Klimaanlage
und Außenjalousien an den Vermieter zu rechnen. Die Voraussetzung der EStR
2000, Rz 3168, dass ein selbständiges Wirtschaftgut eine gewisse
Selbständigkeit besitzen muss, um einer besonderen Bewertung
zugänglich zu sein, sodass im Rahmen des Gesamtkaufpreises ein besonderes
Entgelt angesetzt werden würde, ist daher gegeben. Die Vereinbarung, dass
der Vermieter die getätigten Investitionen bei Lösung des
Mietvertrages entgeltlich erwerben müsste, spricht wiederum dafür,
dass weder die Klimaanlage noch die Außenjalousien dem Gebäude des
Vermieters zugewachsen sind. Darüber hinaus nennen die EStR in Rz
3169 als Indiz für ein selbständiges Wirtschaftsgut:
"Ist eine Anlage nach ihrer Bauart (wegen
ihrer bloß geringen, jederzeit leicht aufhebbaren Verbindung mit dem
Gebäude) nach der Verkehrsauffassung als selbständiges Wirtschaftsgut
anzusehen, ist sie in der Regel als beweglich zu behandeln." Dieses Indiz
trifft im gegebenen Fall zu. Beim nachträglichen Einbau von Klimaanlage und
Außenjalousien wurden die Verkabelungen überputz verlegt und in die
Zwischendecke eingezogen. Auch die Verrohrungen wurden in die Zwischendecke
eingezogen, sodass sie jederzeit, ohne Verletzung der Substanz wieder ausgebaut
und anderwärtig verwendet oder veräußert werden könnten.
Bei den Einzelgeräten und dem Außengerät handelt es sich um
Standardgeräte. Die Verbindung vom jeweiligen Einzelgerät zu den
Kühlbehältern am Dach erfolgtüber in den bestehenden Schächten eingezogene Rohre. Die
Klimaanlage kann im Bedarfsfall ohne größere Wertverluste ausgebaut
und wieder verwendet oder veräußert werden. Sowohl die Rohre, als
auch die Verkleidung und natürlich die Einzelgeräte und das
Außengerät lassen sich ausbauen, ohne dass dadurch ihr Wert
wesentlich verringert werden würde. Die Außenjalousien könnten
ebenfalls jederzeit ohne Wertverlust demontiert und veräußert werden.
Die Außenjalousien selbst können an anderen Gebäuden eingesetzt
werden. Der von der Betriebsprüfung ermittelte Wertverlust ist uE
vollkommen unzutreffend, da betreffend Klimaanlage sowohl die Verrohrung als
auch die Verkleidung keine Werteinbußen darstellen. Es handelt sich dabei
um überputz verlegte Geräteteile, die abmontierbar und wieder
verwendbar sind. Weiters sind richtiger Weise zur Beurteilung der
wirtschaftlichen Sinnhaftigkeit eines Ausbaus und Neuinstallierung der "alten"
Klimaanlage und Jalousien in bzw. an einem anderen Gebäude im Vergleich zur
Installierung einer völlig neuen Anlage Planungs- und Montagekosten nicht
in den Vergleich miteinzubeziehen, da diese Kosten sowohl bei einer
Neuanschaffung, als auch bei der Mitnahme der Altanlage anfallen. Obwohl
eine Besichtigung der Klimaanlage und der Außenjalousien mehrmals
angeboten wurde, ist seitens der Betriebsprüfung keine Besichtigung der
Anlage erfolgt, wodurch sich uE auch die Betriebsprüfung von der
Selbständigkeit der eingebauten Wirtschaftsgüter überzeugen
hätte können. Zusammenfassend lässt sich feststellen,
dassdie von der Bw. im gemieteten
Gebäude getätigten Einbauten wie oben dargestellt schon auf Grund
ihrer Eigenschaft als Mieterinvestitionen nicht unter den von der IZP
ausgeschlossenen Begriff "Gebäude" im Sinn des § 108e EStG subsumiert
werden können. Daher steht die IZP für diese Investitionen zu.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass auch nach der
Verkehrsauffassung sowohl die Klimaanlage als auch die Außenjalousien als
eigenständige Wirtschaftsgüter zu qualifizieren sind. Sie stellen
keine notwendige Einrichtung zur Ermöglichung der Nutzung des Gebäudes
dar, weil das Gebäude über eine eigenständige Heizung
verfügt und auch ohne Klimaanlage die Belüftung der Räume
sichergestellt ist. Es handelt sich um keine typischen Gebäudebestandteile,
da auch ein modernes Büro- und Betriebsgebäude nicht
selbstverständlich über derartige Einrichtungen verfügt (vgl.
dazu auch die zitierten BFH-Urteile). Sowohl die Klimaanlage, als auch die
Außenjalousien sind eigenständig und selbständig bewertbar. Sie
können ohne erhebliche Werteinbußen ausgebaut und
veräußert werden. Mit einem gesonderten Entgelt im Rahmen eines
Gesamtverkaufspreises ist zu rechnen, da dadurch ein Zusatznutzen für die
Gebäudenutzung geschaffen wurde, der im gegenständlichen Fall bei
einer etwaigen Beendigung des Mietverhältnisses vom Vermieter abzugelten
ist."
Der Prüfer führte in seiner
Gegenäußerung zur Berufung am 13. April 2005 aus:
"Die Berufung richtet sich gegen die Festsetzung der IZP
2003 im Zuge einer steuerlichen Nachschau. Die Änderung der IZP erfolgte,
weil eine Klimaanlage und Außenjalousien durch das Prüfungsorgan als
Teil des Gebäudes angesehen wurden. Die Berufung negiert diese
Meinung einerseits, weil es sich bei den Einbauten um Mieterinvestitionen
handelt, die erst mit Beendigung des Mietverhältnisses dem Gebäude
zuwachsen und andererseits weil Klimaanlage und Außenjalousien als
selbständig bewertbar anzusehen sind. Im mündlichen Mietvertrag
vom 28. Juni 1999 wurde ein beidseitiger Kündigungsverzicht bis zum 30.
Juni 2014 vereinbart. Bis zu diesem Zeitpunkt ist die Frage eines Ausbaues der
Klimaanlage und der Außenjalousien und die damit in Zusammenhang stehende
Frage einer Ablöse nicht relevant, weil diese Vereinbarungen
gemäß
§ 7 Pkt. 5 und § 12 Pkt. 3 des Mietvertrages erst mit
Beendigung Mietvertrages zu treffen sind. Die Klimaanlage der Bw. besteht
aus 39 Innengeräten, die in 30 verschiedenen Büroräumen in drei
verschiedenen Stockwerken fix an die Betondecke montiert und mit der
Zwischendecke verblendet wurden. Jedes Innengerät benötigt eine
Kühlmittelleitungsanbindung (Durchmesser 60 mm) an eines der auf dem Dach
fix montierten drei Außengeräte, eine Anbindung an das Stromnetz und
eine Kondensatableitung (Durchmesser zw. 15 und 30 mm) mit Anschluss an ein
Abflussrohr. Diese Leitungen wurden hauptsächlich in den Zwischendecken
bzw. in schon bestehende Kabelschächte eingezogen. Die Länge
dieser Leitungen ist auf die Abmessungen des Gebäudes abgestimmt. Es
sind dabei folgende Kosten entstanden:
|
39 Innengeräte à 1.456,00 €
|
56.784,00 €
|
3 Außengeräte à 7.242,09
€
|
21.726,27 €
|
Zwischensumme
|
78.510,27 €
|
Kälteverrohrung
|
10.420,46 €
|
Montage
|
19.626,00 €
|
Inbetriebnahme
|
1.235,00 €
|
Montagematerial
|
2.615,94 €
|
Kranarbeiten
|
120,00 €
|
Verkleidung
|
8.190,00 €
|
Fernbedienung
|
2.818,14 €
|
Abzweiger, Kältemittel, Zubehör
|
2.731,05 €
|
Pauschale Planung, Bauleitung
|
9.450,00 €
|
Zwischensumme
|
57.206,59 €
(Von den Kosten für Geräteverkleidungen von
8.190,00 €, für Montagematerial von 2.615,94 € und für
den Kran von 120,00 € wurden auf Grund von Kostenüberschreitungen
durch den Lieferanten nur die Beträge von 2.405,74 € für
Geräteverkleidungen, 2.227,00 € für Montagematerial und 0,00
€ für Krankosten in Rechnung gestellt.)
Bei den Außenjalousien handelt es sich um Super 80
Außenraffstore Jalousien im Wert von 18.004,27 €. Die darin
enthaltenen Kosten für Fassadendurchbrüche wurden mit 3.728,00 €
in Rechnung gestellt. Nach Ansicht des Prüfers sind sowohl die
Klimaanlage als auch die Außenjalousien als unbeweglich und als
Gebäudebestandteil anzusehen. Ein nicht selbständig bewertbares
Wirtschaftsgut liegt im Sinne des EStG dann vor, wenn eine
Gebäudeinvestition für einen bestimmten Betrieb eingerichtet und auf
dessen Bedarf abgestimmt wurde und diese sich ohne empfindliche
Werteinbußen und unnützen Kostenaufwand nicht wieder ausbauen
lässt. Zur Abgrenzung Gebäude - Betriebsvorrichtung
siehe auch SWK 25/2003 (S 622), wonach selbst bei Hotel- bzw.
Restaurationsbetrieben Beheizungs- und Belüftungsanlagen keine
Betriebsvorrichtungen sondern Gebäudebestandteile
darstellen. Weitere Erkenntnisse zur Gebäudezugehörigkeit von
Klimaanlagen finden sich unter BFH 7.3.1974, VIII R 30/71 BStBl 1974 II, 455 und
VwGH 19.10.1971, 2174/70. Die Betriebsbesichtigung der Anlage wurde am 4.
April 2005 nachgeholt. Die Anordnung der Geräte ist im Plan (S 192
AB) gekennzeichnet, die Darstellung der Geräte und Jalousien wurde aus den
Internetseiten der Verkäuferfirmen ausgedruckt. Nach einer
Produktbeschreibung des Herstellers ist mit der Klimaanlage ein gleichzeitiges
Heizen und Kühlen möglich."
In ihrer Stellungnahme zur Äußerung des
Prüfers führte die Bw. am 10. Mai 2005 aus:
"Um Wiederholungen zu vermeiden, verweisen wir
vollumfänglich auf unsere Berufung vom 25. Jänner 2005. Darüber
hinaus möchten wir zu den Ausführungen der Stellungnahme des
Prüfers folgende Punkte anmerken: Die Verweise auf bestimmte Punkte
des Mietvertrages können nicht nachvollzogen werden. Wenn das
Finanzamt die Kostenaufstellung betreffend Klimageräte in Geräte
einerseits sowie Montage, Planung und Kleinmaterial andererseits unterteilt,
dann möge bitte folgende Richtigstellung beachtet werden:
|
39 Innengeräte à 1.456,00 €
|
56.784,00 €
|
3 Außengeräte à 7.242,09
€
|
21.726,27 €
|
Kälteverrohrung (Kupferrohre wieder
verwendbar)
|
10.420,46 €
|
Zwischensumme
|
88.930,73 €
|
Montage
|
19.626,00 €
|
Inbetriebnahme
|
1.235,00 €
|
Montagematerial
|
2.227,00 €
|
Kranarbeiten
|
0,00 €
|
Verkleidung
|
2.405,74 €
|
Fernbedienung
|
2.818,14 €
|
Abzweiger Kältemittel, Zubehör
|
2.731,05 €
|
Pauschalhonorar Planung, Bauleitung
|
9.450,00 €
|
Zwischensumme
|
40.492,93 €
Der Verweis auf die in der Stellungnahme genannten
Literaturstellen und Erkenntnisse ist uE nicht zutreffend, weil der dort
zugrunde liegende Sachverhalt völlig anders gelagert ist. In unserem Fall
handelt es sich nicht um eine Beheizungs- oder Belüftungsanlage, die
für die Benutzung des Gebäudes notwendig ist (wie etwa im zitierten
BFH-Urteil, in dem der BFH als entscheidungsrelevant für seine Beurteilung
der Belüftungsanlage als Gebäudebestandteil ausführt, dass diese
für die Benutzung des Gebäudes notwendig sei, da das Fehlen der
Fenster in den Außenmauern die ausreichende Durchlüftung der
Räume ohne Klimaanlage erschwere, wenn nicht gar unmöglich mache),
sondern es liegt ein voll funktionsfähiges, beheiztes und belüftetes,
bereits Jahre benutztes Gebäude vor, das der Mieter mit selbständigen
Zusatzvorrichtungen (zusätzliche Klimageräte) ausgestattet hat. Wir
verweisen daher nochmals auf die bereits in unserer Berufung angeführten
einschlägigen Urteile des BFH (BFH, Urteil vom 16.6.1977 - III R
76/75 und BFH, Urteil vom 28.11.1975 - III R 156/73), in denen dieser in
dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbaren Fällen Klimageräte als
selbständige Wirtschaftsgüter beurteilt hat. Abschließend
halten wir nochmals fest, dass die von der Bw. im gemieteten Gebäude
getätigten Einbauten, wie in unserer Berufung vom 25. Jänner 2005
dargestellt, schon auf Grund ihrer Eigenschaft als Mieterinvestitionen nicht
unter den von der IZP ausgeschlossenen Begriff "Gebäude" im Sinn des §
108e EStG subsumiert werden können und daher die IZP für diese
Investitionen zusteht. Darüber hinaus ist festzustellen, dass auch nach der
Verkehrsauffassung (wie die einschlägigen höchstgerichtlichen
Erkenntnisse und Literaturstellen bestätigen) sowohl die Klimageräte
als auch die Außenjalousien als eigenständige Wirtschaftsgüter
zu qualifizieren sind."
Die Berufung wurde am 24. Mai 2005 der Abgabenbehörde
zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
In der am 19. Jänner 2006
abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung legte die steuerliche
Vertretung zwei Schriftsätze vor, in denen die Lieferanten
bestätigten, dass die wesentlichen Teile von Klimaanlage und
Außenjalousien bei einem Ab-, Um- und Neueinbau funktionsfähig
bleiben würden und Beschädigungen an der Substanz des Gebäudes
ausgeschlossen werden könnten. Nach Ansicht der steuerlichen
Vertreterin würde dadurch die Selbstständigkeit dieser
Wirtschaftsgüter belegt werden. Zudem lägen keine
gebäudenotwendigen Bestandteile vor. Der Amtsvertreter führte
dazu aus, dass nach einer Demontage jedenfalls optische Mängel übrig
bleiben würden und eine solche Maßnahme auch wirtschaftlich
unvernünftig sei. Weiters sei die Auffassung des Lieferanten, dass bei
einem Ausbau der Zeitwert der Investitionen erhalten bleibe, höchst
zweifelhaft. In einem weiteren vorgelegten Schriftsatz wurde behauptet,
dass die spezifische Tätigkeit des Unternehmens (Buchdesign, Layoutierung)
einen nachträglichen Einbau notwendig gemacht hat. Weiters
führte die steuerliche Vertretung an, dass das Gebäude auch vor den
getätigten Investitionen nutzbar war. Die Klimaanlage sei auch schon von
der Montage her nicht mit einer Heizungsanlage vergleichbar, die nach der
Judikatur als unselbständiges Wirtschaftsgut angesehen werde. Zur
einer die IZP abweisenden Entscheidung des UFS Innsbruck ergänzte die
steuerliche Vertretung, dass die do. Verbuchung einen Hinweis auf eine
Gebäudenähe ergeben habe. Die berufungsgegenständliche
Klimaanlage und die Außenjalousien seien immer als Betriebs- und
Geschäftsausstattung behandelt worden. Nach Ansicht des
Amtsvertreters sei es völlig unmaßgeblich auf welchem Konto
Investitionen gebucht werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 108e Abs. 1 EStG 1988 kann für
den Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern
eine IZP von 10% geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass die
Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung im Wege der Absetzung
für Abnutzung (§§ 7 und 8 EStG) abgesetzt werden.
Gemäß
§ 108e Abs. 2 EStG sind
prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter ungebrauchte körperliche
Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens.
Gemäß
§ 108e Abs. 2 EStG
zählen nicht zu den prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern
ua. Gebäude.
Zur Beantwortung der Frage, ob etwas Gebäude, Teil
eines Gebäudes oder ein selbständig bewertbares Wirtschaftsgut ist,
hat die Rechtsprechung eine Reihe von Abgrenzungskriterien entwickelt (vgl. Zorn
in: Hofstätter/Reichel, EStG 1988, § 108e Tz 4, und die
dort zitierte Judikatur und Literatur).
Als Gebäude gilt demnach ein Bauwerk, das durch
räumliche Umfriedung Menschen und Sachen Schutz gegen äußere
Einflüsse gewährt, den Eintritt von Menschen gestattet, mit dem Boden
fest verbunden und von einiger Beständigkeit ist (VwGH 21.12.1956,
1391/94). Die Beurteilung, ob ein Gebäude vorliegt bzw. ob eine Investition
ein Gebäude oder einen Bestandteil desselben betrifft oder aber ein nicht
als Gebäude anzusehendes Wirtschaftsgut ist, hat ausschließlich nach
dem Maßstab der Verkehrsanschauung zu erfolgen, wobei es auf die
bewertungsrechtliche Sicht in diesem Zusammenhang nicht ankommt. Ist ein
Wirtschaftsgut mit einem Gebäude derart verbunden, dass es nicht ohne
Verletzung seiner Substanz an einen anderen Ort versetzt werden kann, ist es
grundsätzlich als Teil des Gebäudes und als unbeweglich anzusehen;
damit teilt es steuerrechtlich das Schicksal der Gesamtanlage. Ist eine Anlage
auf Grund ihrer Bauart (wegen ihrer bloß geringen, jederzeit leicht
aufhebbaren Verbindung mit dem Gebäude) nach der Verkehrsauffassung als
selbständiges Wirtschaftsgut anzusehen, ist sie in der Regel als beweglich,
somit nicht als Gebäude zu behandeln (vgl. VwGH 13.4.1962, 1639/60; VwGH
11.6.1965, 316/65). Bewegliche Wirtschaftsgüter im oa Sinne sind daher
jedenfalls keine Gebäude (VwGH 23.10.1990, 89/14/0118). Bei unbeweglichen
Wirtschaftsgütern im oa Sinne ist weiter zu untersuchen, ob - nach der
Verkehrsauffassung - ein Gebäudecharakter vorliegt.
Der unabhängige Finanzsenat ist unter Bedachtnahme auf
die herrschende Rechtsauffassung zur Ansicht gelangt, dass auch die
berufungsgegenständliche Klimaanlage und die Außenjalousien als Teile
des Gebäudes und daher als nicht prämienbegünstigte
Wirtschaftsgüter im Sinne des § 108e EStG anzusehen sind, und zwar auf
Grund folgender Überlegungen:
a) zur Klimaanlage:
Die Klimaanlage der Bw. besteht aus 39 Innengeräten,
die in 30 verschiedenen Büroräumen, die sich in drei verschiedenen
Stockwerken befinden, fix in die Betondecke montiert und mit der Zwischendecke
verblendet wurden. Die Innenteile der Klimaanlage wurden sohin in die
Zwischendecke eingebaut. Zwischen den Innengeräten und den
Außengeräten wurde eine Kältemittelleitung mit einem Durchmesser
von 60 mm mit Isolierung verlegt und zwar innerhalb der Zwischendecke. Des
weiteren wurde eine Kondensatableitung mit einem Durchmesser von 30 mm oder
¾ Zoll von den Innengeräten verlegt.
Für die Klimaanlage und Außenjalousien wurde
betreffend Planung, Bauleitung und Rechnungskontrolle durch die R. GmbH ein
Betrag von netto 10.500,00 € in Rechnung gestellt. Von der Bw. wurde auf
Grund eines gewährten Nachlasses schließlich ein Betrag von 11.340,00
€ brutto bezahlt. An Montagekosten fiel ein Betrag von 19.626,00 € an
(vgl. auch zu den nachfolgenden Positionen die Schlussrechnung der W. GmbH vom
30. April 2003). Die Kosten des Zubehörs für die Klimaanlage
(UM-Abzweiger sowie Abzweiger inklusive Kältemittelleitung) beliefen sich
auf 2.731,05 €. Für die Inbetriebnahme erwuchsen Kosten von 1.235,00
€. Ein Betrag von 2.818,14 € entfiel auf Fernbedienungen. Darüber
hinaus war für die Montage der gegenständlichen Klimaanlage der Einbau
von Installationen wie zB Kabel, Polokalrohren, Gewindestangen,
Polokalbögen, Polokalabzweiger, Polokalmuffen, Rohrschellen, CU-Muffen,
CU-Bögen, Gummipuffer, Waschbetonplatten und eines Siphonabzweigers
notwendig. Dieses Installationsmaterial wurde vom Lieferanten zwar nicht
gesondert in Rechnung gestellt (vgl. die Aufstellung in der bereits zitierten
Schlussrechnung), doch sind diese vorgenommenen Installationen bei der
Beurteilung, ob eine Demontage der Klimaanlage wirtschaftlich ist oder nicht,
sehr wohl zu berücksichtigen. Da auch die Demontage dieser Teile mit Kosten
verbunden ist und die vorgenommenen umfangreichen Installationen nach Ansicht
des unabhängigen Finanzsenates eindeutig dafür sprechen, dass die
Klimaanlage nicht lediglich "vorläufig" montiert, sondern fix in das
Gebäude integriert wurde, ist diese eindeutig als Gebäudebestandteil
anzusehen.
In der Berufung wird die Auffassung vertreten, dass die
Klimaanlage keine "notwendige Einrichtung" zur Ermöglichung der Nutzung
eines Gebäudes darstellen würde.
Dem österreichischen Steuerrecht ist eine
Differenzierung von Gebäudebestandteilen als selbständig oder
unselbständig danach, ob sie für die Herstellung bzw. Nutzung des
Gebäudes "notwendig" sind, fremd.
Vielmehr kommt es für die Beurteilung, ob ein
Gegenstand als beweglicher selbständiger Bestandteil oder als
unselbständiger Gebäudebestandteil zu beurteilen ist, auf die
Verkehrsauffassung an (vgl. zB VwGH 19.2.1974, 1717/73; VwGH 23.4.1969, 0007/68,
sowie Grabner, Die Abgrenzung von beweglichen und unbeweglichen
Wirtschaftsgütern des § 8 EStG 1972 in der Rechtsprechung des VwGH,
ÖStZ 1983, 143 [145 ff unter Punkt 5]). Dabei ist ausschließlich in
wirtschaftlicher Betrachtungsweise nach der Verkehrsauffassung vorzugehen.
Bedeutsam ist daher in welcher Verbindung mit dem Gebäude die Klimaanlage
steht. Die Innengeräte sind in das Gebäude fix auf die Betondecken
montiert und mit den abgehängten Zwischendecken verblendet. Jedes
Innengerät benötigt eine Kühlmittelanbindung an eines der auf dem
Dach fix montierten drei Außengeräte, eine Anbindung an das Stromnetz
und eine Kondensatableitung mit Anschluss an ein Abflussrohr. Diese Leitungen
wurden hauptsächlich in den Zwischendecken bzw. in schon bestehende
Kabelschächte eingezogen. Die Klimaanlage ist auf Grund der fixen
Verbindung mit dem Gebäude daher als deren unselbständiger Bestandteil
anzusehen. Das Vorbringen in der Berufung, die Klimaanlage könne im
Bedarfsfall ohne größere Wertverluste ausgebaut und wieder verwendet
bzw. veräußert werden, entspricht nicht den Tatsachen wie im Rahmen
der Nachschau aufgezeigt wurde, weil eine feste Integrierung in das Gebäude
durch die Verlegung der Leitungen in den Zwischendecken erfolgt ist und ein
Abbau und Einbau in einem anderen Gebäude wegen der damit verbundenen
Kosten unwirtschaftlich ist. Die Annahme, dass eine derartige Klimaanlage ohne
erhebliche Werteinbuße an einen anderen Ort gebracht werden könnte,
widerspricht jeder wirtschaftlichen Erfahrung. Abgesehen davon, spielt bei
typischen Gebäudeteilen, wie im vorliegenden Fall, die Frage der rein
technischen "Beweglichkeit" und Versetzbarkeit an einem anderen Ort eine
untergeordnete Rolle.
Überdies erscheint nach Ansicht des unabhängigen
Finanzsenates infolge der fehlenden Marktgängigkeit von gebrauchten
Klimaanlagen ein Ausbau bzw. eine Versetzung wirtschaftlich gesehen vollkommen
unzweckmäßig. Die fehlende Verkehrsfähigkeit der gesamten Anlage
spricht ebenfalls gegen das Vorliegen eines selbständig bewertbaren
Wirtschaftsgutes.
Ebenso ist eine gesonderte Behandlung abmontierbarer
Komponenten (bspw. einzelne Außen- oder Innengeräte) als bewegliche
Wirtschaftsgüter nicht möglich (vgl. VwGH 26.6.1968,
1330/66).
Weiters ist festzuhalten, dass es sich nach der
Verkehrsauffassung bei einer Klimaanlage in einem modernen Bürogebäude
um einen typischen Gebäudebestandteil handelt, der ein konstantes Raumklima
gewährleistet. In diesem Fall liegt nach der Rechtsprechung und Lehre
jedenfalls ein unselbständiger Gebäudebestandteil vor auch wenn die
Verbindung mit dem Gebäude nur lose ist - dies ist aber im
gegenständlichen Fall ohnedies nicht gegeben - (vgl. VwGH 13.4.1962,
1639/60; VwGH 18.8.1964, 1226/63; VwGH 23.4.1985, 84/14/0188). Der VwGH hat
bereits im Jahr 1984 erkannt, dass es sich bei Belüftungsanlagen um
typische Gebäudeausstattungen handelt, die vielfach in
Geschäftsgebäuden und Büroräumen moderner Bauart anzutreffen
sind (VwGH 23.2.1984, 83/16/0051).
Es widerspricht zudem den Erfahrungen des täglichen
Lebens, wenn die Bw. vermeint, dass es nicht selbstverständlich ist, dass
moderne Bürogebäude klimatisiert sind. Vielmehr kann wohl davon
ausgegangen werden, dass bei neu errichteten Bürogebäuden eine
Klimatisierung bereits zum gängigen Standard gehört.
Im Lichte der voran stehenden Ausführungen besteht
für den unabhängigen Finanzsenat keine Veranlassung die
berufungsgegenständliche Klimaanlage einkommensteuerlich anders zu
beurteilen als eine (typische) Zentralheizungs- oder Etagenheizungsanlage (vgl.
VwGH 7.7.1971, 1553/70). Der unabhängige Finanzsenat vermag in der oben
beschriebenen Montage keine großen Unterschiede zu der Montage einer
Heizungsanlage in einem Bürogebäude erblicken. Von der Funktion her
ist mit der hier strittigen Anlage nach der Produktbeschreibung ein
gleichzeitiges Heizen und Kühlen möglich. Klimageräte sind
energiesparende Heizgeräte nicht nur für die Übergangszeit und
Kühlgeräte für den Sommer in einer Funktion.
Die von der Bw. zitierten alten BFH-Erkenntnisse
können nicht zur Stützung ihres Rechtsstandpunktes herangezogen
werden. Die deutsche Rechtslage ist in diesem Punkt mit der
österreichischen Rechtslage nicht vergleichbar. Die österreichische
Lehre und Rechtsprechung stellt für die Beurteilung ob eine Investition als
Teil eines Gebäudes oder als eigenständiges Wirtschaftsgut gilt, nicht
darauf ab, wie das Zivilrecht diese Investition sachenrechtlich qualifiziert.
Außerdem sind die bewertungsrechtlichen Vorschriften für die Frage
des ertragsteuerlichen Wirtschaftsgutbegriffes ohne Belang (vgl. VwGH 15.2.1983,
82/14/0067). Daher ist es auch nicht entscheidungswesentlich, ob eine
Investition eine Betriebsvorrichtung im bewertungsrechtlichen Sinn darstellt
oder nicht. Der BFH hat aber in den in der Berufung angeführten
Entscheidungen für die Abgrenzung zwischen einem beweglichen Wirtschaftsgut
und einem Gebäude - entgegen der österreichischen Lehre und
Rechtsprechung - die Vorschriften des bürgerlichen Rechts sowie die
Grundsätze des Bewertungsrecht als maßgeblich erachtet.
Abgesehen davon, liegt für den unabhängigen Finanzsenat kein
vergleichbarer Sachverhalt vor. Im BFH-Urteil betreffend einen Zahnarzt wurde
lediglich ein Klimagerät in eine durchbrochene Mauer eingeschoben. Im
Urteil betreffend eine Rechtsanwalts- u. Notariatspraxis handelte es sich um
zwei Klimageräte die mit einem Aggregat auf dem darüberliegenden
Flachdach verbunden waren. Während in den BFH Urteilen von
Klimageräten gesprochen wurde, ist bei der Bw. zu beurteilen, ob eine
(komplexe) Klimaanlage als Gebäudebestandteil zu qualifizieren ist.
Überdies vertritt auch die deutsche Lehre und Rechtsprechung die
Auffassung, dass für Zwecke der Afa Klimaanlagen als
Gebäudebestandteil anzusehen sind, wenn sie dazu dienen, den Aufenthalt von
Menschen in Räumen angenehmer zu gestalten (vgl. Nolde in
Hermann/Heuer/Raupach, dEStG und dKStG, Anm. 350 zu § 7 unter dem Stichwort
"Belüftungsanlagen, Entlüftungsanlagen, Klimaanlagen", mwN). Genau ein
solcher Fall ist hier gegeben und dies wird auch von der Bw. eingestanden (vgl.
S 3 Mitte der Berufung: "Die Klimaanlage wurde
eingebaut, um einen zusätzlichen Komfort bzw. eine zusätzliche
Annehmlichkeit zu schaffen.").
Betreffend den Einwand in der Berufung, es liege im
gegenständlichen Fall eine "Mieterinvestition" vor, die "gemäß
VwGH" ein abnutzbares Wirtschaftsgut sei, weswegen sie einer
Investitionsbegünstigung zugänglich seien, ist auszuführen, dass
vom VwGH grundsätzlich Mieterinvestitionen als eigenständige
Wirtschaftsgüter anerkannt werden (vgl. zB VwGH 24.6.1996, 94/13/0045).
Aber auch daraus kann für den Standpunkt der Bw. nichts gewonnen werden,
weil der in § 108e Abs. 2 EStG verwendete Begriff "Gebäude" nicht
alleine nach bilanzsteuerlichen Kriterien auszulegen ist, sondern eine
teleologische Auslegung ergibt, dass unter den Begriff "Gebäude" alle
Investitionen fallen, die nach der Verkehrsauffassung als ein
Gebäudebestandteil anzusehen sind, weil ihnen keine eigenständige
Bedeutung zukommt. Entscheidend ist daher alleine, ob bei einer
Veräußerung des Gebäudes samt den in Rede stehenden
Investitionen diesen eine besonders ins Gewicht fallende Selbständigkeit
zugebilligt wird oder nicht (vgl. VwGH 9.6.1986, 84/15/0122). Der Gesetzgeber
wollte nämlich nur bestimmte Arten von Investitionen fördern. Daraus
folgt, dass Investitionen, die nach der Verkehrsauffassung zu einem Gebäude
gehören, unabhängig davon, wer (Eigentümer, Mieter oder sonstiger
Nutzungsberechtigter) die Investitionen tätigt, nicht begünstigt sein
sollen.
Aber auch eine Wortinterpretation des Begriffes
"Gebäude" in § 108e EStG führt dazu, dass der im Gesetz nicht
verwendete Begriff "Mieterinvestition" kein taugliches Abgrenzungskriterium zum
Begriff "Gebäude" sein kann. Eine "Mieterinvestition" kann nach allgemeinem
Sprachverständnis sowohl die Reparatur einer defekten Steckdose durch den
Mieter als auch eine Aufstockung des Gebäudes durch diesen sein. Daraus
ergibt sich, dass im Gegensatz zum Gebäudebegriff der Begriff
Mieterinvestition nach der Verkehrsauffassung keinen klar umrissenen
Begriffsinhalt aufweist. Für den unabhängigen Finanzsenat sind
generell Investitionen in Gebäude vom Anwendungsbereich der IZP
unabhängig davon ausgeschlossen, ob die Investitionen dem steuerlichen
Wirtschaftsgut "Gebäude" zuzurechnen sind, oder aber beim Mieter als
selbständiges steuerliches Wirtschaftsgut anzusehen sind (vgl. hierzu auch
Atzmüller, Mieterinvestition: Gebäude oder doch nicht? - Eine
Replik, SWK 10/2005, S 357).
Auch die in der Berufung vertretene Ansicht, eine
Selbständigkeit der Klimaanlage würde sich daraus ergeben, dass der
Vermieter (=Gebäudeeigentümer) nach Beendigung des
Bestandverhältnisses eine Ablöse für die Investitionen zu zahlen
habe, ist unzutreffend, weil sich diese Zahlungsverpflichtung aus dem
Bestandvertrag selbst ergibt, der vor der Tätigung der Investitionen
abgeschlossen wurde. Eine eigenständige Bedeutung der Investitionen kann
vielmehr nur dann zum Ausdruck kommen, wenn ein fremder Dritter, also nicht der
Gebäudeeigentümer und Vermieter, beim Erwerb des Gebäudes ein
gesondertes Entgelt für die Investitionen ansetzen würde.
Überdies ist festzuhalten, dass im mündlichen Bestandvertrag vom 28.
Juni 1999, in dem ein beidseitiger Kündigungsverzicht bis 30. Juni 2014
vereinbart wurde, eine Verpflichtung zur Wiederherstellung des bei Mietbeginn
bestehenden Zustandes ohne Kostenersatz vorgesehen ist (vgl. § 7 Z 5 des
Mietvertrages).
Nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates würde
ein Dritter bei einem Erwerb eines Gebäudes mit Klimaanlage wohl
möglicherweise einen höheren Gesamtkaufpreis aufbringen müssen,
jedoch ohne dass die Klimaanlage als selbständiges, vom Gebäude
gesondert zu bewertendes Wirtschaftsgut behandelt werden
würde.
In Übereinstimmung mit dem Amtsvertreter hält der
unabhängige Finanzsenat fest, dass die Art der Verbuchung (Aktivierung als
Gebäudeteil oder Behandlung als Betriebs- und Geschäftsausstattung)
für die Inanspruchnahme einer IZP völlig unmaßgeblich ist.
b) zu den Außenjalousien:
Hierbei handelt es sich um Super 80
Außenraffstore-Jalousien. Der Antrieb erfolgt jeweils mittels
Elektromotor. An Kosten fielen für Verkabelung und Material ein Betrag von
3.985,77 € sowie für notwendige Fassadendurchbrüche ein Betrag
von 3.728,00 € an. Die Kosten der Jalousien selbst betrugen 10.290,50
€. Diese Jalousien sind mit der Fassade des Gebäudes durch eine Ober-
und Unterschiene verbunden. Zusätzlich wurden Elektromotoren eingebaut. Bei
der Oberschiene handelt es sich um ein U-profiliertes, sendzimierverzinktes
Stahlblech. Der Induktionsmotor wird mit 220V/50 Hz für
Einphasenwechselstrom betrieben und weist einen eingebauten Thermoschutzschalter
auf. Diese wurden in die Oberschienen eingebaut. Auf Grund der fixen Verbindung
der Jalousien mit dem Mauerwerk sowie der mit einer Demontage verbundenen
Kosten, die eine Demontage unwirtschaftlich machen, sind diese Jalousien nach
der maßgeblichen Verkehrsanschauung als unbewegliche
Gebäudebestandteile anzusehen. Dem Einwand in der Berufung, dass
die Außenjalousien für die Redaktion bessere Lichtverhältnisse
bei der Bilderauswahl ermöglichen, ist entgegen zu halten, dass es sich
dabei um keine Investition handelt, die ganz bzw. weitaus überwiegend der
unmittelbaren Ausübung des Gewerbes der Bw. dient. Bei einem
außenliegenden Sonnenschutz handelt es sich nach den Erfahrungen im
täglichen Leben um eine typische Gebäudeausstattung, die vielfach in
Geschäftsgebäuden und Büroräumen moderner Bauart anzutreffen
sind. Nach der Produktbeschreibung bieten die Raffstore-Außenjalousien in
Wohn-, Bürogebäuden und gewerblich genutzten Gebäuden einen
optimalen Schutz gegen Sonnenwärme und unangenehme Lichtstrahlen. Im
Übrigen gelten die unter Punkt a (zur Klimaanlage) gemachten
Ausführungen sinngemäß. Abschließend ist festzuhalten,
dass auch nach der deutschen Rechtsprechung Rollläden bei
nachträglichem Einbau als Herstellungskosten des Gebäudes angesehen
werden (vgl. BFH 1.2.1983, VIII R 103/82; BFH 29.8.1989, IX 176/84, BStBl II
1990, S 430).
Die in der mündlichen Verhandlung vorgetragene
Behauptung, dass die spezifische Tätigkeit des Unternehmens (Buchdesign,
Layoutierung) den nachträglichen Einbau notwendig gemacht habe, wurde nicht
näher konkretisiert und birgt Widersprüche in sich. Sowohl in der
Berufungsschrift als auch in der Verhandlung wurde ausgeführt, dass das
Gebäude auch ohne diese Investitionen nutzbar gewesen sei. Sie stellen
daher keine "notwendigen Einrichtungen" für die Ausübung der
gewerblichen Tätigkeit dar.
Zusammenfassend gelangt daher der Senat zum Ergebnis, dass
die Klimaanlage und die Außenjalousien als Gebäudebestandteile
steuerrechtlich das Schicksal des Gebäudes teilen (vgl. nochmals VwGH
11.6.1965, 316/65).
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 25.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 108e Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
GebäudeGebäudebestandteilselbständiges WirtschaftsgutInvestitionInstallationDemontageVerkehrsauffassung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0399-L/05
- Stammnummer
- 20498
- Gültig
- 25.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF