Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0049-L/06
Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0049-L/06vom 24.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung Bw, vom 19. September 2002 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Urfahr vom 5. September 2002 betreffend
Erbschaftssteuer entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das bisheriger
Verfahren RV/0439-L/03 und das Beschwerdeverfahren 2005/16/0145, 0146
verwiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 15. Dezember
2005 den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes
aufgehoben und bezüglich der "Stillage" ausgeführt: "Im Beschwerdefall
wurde den beschwerdeführenden Parteien der in Rede stehende Betrag von
800.000,00 S auf Grund der im Übergabsvertrag festgehaltenen Vereinbarung
im Todeszeitpunkt der Erblasserin "erlassen". Damit fiel den
beschwerdeführenden Parteien als Erben diese mit dem Tod der Erblasserin
erlassene Forderung nicht an und konnte das Rechtsverhältnis nicht durch
die Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit erlöschen, weil die Forderung
der Erblasserin, die auf die beschwerdeführenden Parteien hätte
übergehen können, zum Todeszeitpunkt schon auf Grund der Regelung im
Übergabsvertrag erloschen war. Daher hatten die beschwerdeführenden
Parteien die Forderung im Erbsweg nicht erhalten."
Der angefochtene Bescheid ist somit
aufzuheben.
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0049-L/06
- Stammnummer
- 20478
- Gültig
- 24.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF