Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1983-W/04
a) Familienheimfahrten eines pauschalierten Forstarbeiters b) Unterhaltsleistungen an ein im Ausland lebendes Kind
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1983-W/04vom 24.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein Forstarbeiter, der den Werbungskostenpauschbetrag nach § 1 Abs 1 Z 6 der V BGBl. II Nr. 382/2001 in Anspruch nimmt, kann zusätzlich zum Pauschbetrag die in § 16 Abs 3 EStG 1988 genannten Werbungskosten, nicht aber Familienheimfahrten steuerlich geltend machen. Die Berücksichtigung von Familienheimfahrten setzt den Verzicht auf die Pauschalierung (und den Nachweis der tatsächlichen Werbungskosten als Forstarbeiter) voraus.
Unterhaltsleistungen an ständig im Ausland lebende minderjährige Kinder können bei Vorliegen entsprechender Nachweise im Sinne von Rz. 866 LStR 2002 als außergewöhnliche Belastung mit einem Betrag von 50 € monatlich berücksichtigt werden. Der Abzug eines höheren Betrages setzt unter anderem den Nachweis einer höheren Unterhaltsverpflichtung nach dem anzuwendenden ausländischen Recht voraus; den Steuerpflichtigen trifft eine Mitwirkungspflicht an der Feststellung dieses ausländischen Rechts.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Forstarbeiter, Adresse,
vertreten durch Mag. Peter Zivic, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Weihburggasse
20, vom 5. Mai 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden, vertreten
durch Dr. Ulrike Mifek, vom 6. April 2004 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2003 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem beigeschlossenen
Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) übermittelte dem Finanzamt
am 15. März 2004 eine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für
das Jahr 2004, in welcher allerdings die Kennzahlen auf den Seiten 2 bis 4 keine
Angaben enthielten.
Das Finanzamt Baden veranlagte den Bw. mit Bescheid vom 4.
April 2004 zur Einkommensteuer für das Jahr 2003, woraus eine Gutschrift
von 0,06 € resultierte.
Gegen den nach Angaben des Bw. am 9. April 2003
zugestellten Einkommensteuerbescheid erhob der Bw. mit Schreiben vom 3. Mai 2004
durch seinen ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreter Berufung mit den
Anträgen, Werbungskosten für Familienheimfahrten sowie für die
Tätigkeit als Forstarbeiter einerseits und Unterhaltsleistungen für
ein im Ausland lebendes minderjähriges Kind andererseits zu
berücksichtigen.
Im einzelnen wurde ausgeführt, dass der Bw. wie in den
Vorjahren regelmäßig an seinen in Bosnien-Herzegowina gelegenen
Familienwohnsitz gefahren sei und sein minderjähriges Kind im Ausland
erhalten habe.
In einer beigeschlossenen neuerlichen Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2003 werden
unter der Kennzahl 723 Familienheimfahrten nach Bosnien mit 2.100 €
geltend gemacht, das Berufsgruppenpauschale "FM" für das Jahr 2003
beantragt und schließlich 1.200 € als
außergewöhnliche Belastung für ein im Jahr 1992 geborenes Kind
geltend gemacht.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 2. September 2004 gab das
Finanzamt Baden Mödling der Berufung teilweise Folge.
An Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht
berücksichtigen konnte, wurden 1.000,80 € angesetzt, als
außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt
600,00 €.
Begründend wurde ausgeführt, "Werbungskosten nach
der Verordnung zu den Bestimmungen des § 17 Abs. 6 EStG 1988
(Forstarbeiter) und tatsächliche Kosten der beruflichen Familienheimfahrten
können keine Berücksichtigung finden, da mit dem Pauschbetrag
sämtliche beruflichen Aufwendungen abgegolten sind. Es bleibt Ihnen jedoch
unbenommen, sämtliche Kosten einzeln nachzuweisen."
Mit Schreiben vom 4. Oktober 2004 beantragte der Bw. durch
seinen steuerlichen Vertreter die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung.
Der Standpunkt der Behörde, wonach Werbungskosten nach
der Verordnung gemäß
§ 17 Abs. 6 EStG 1988
(Forstarbeiter mit Motorsäge) und andere Werbungskosten, wie hier die
geltend gemachten Kosten der regelmäßigen Familienheimfahrten des
Berufungswerbers an seinen Familienwohnsitz in Bosnien-Herzegowina nebeneinander
keine Berücksichtigung finden können, sei nicht richtig, weil die in
der Verordnung gemäß
§ 17 Abs. 6 EStG 1988 für die
Tätigkeit als Forstarbeiter pauschal erfassten und zuerkannten
Werbungskosten ausschließlich die durch die Tätigkeit als
Forstarbeiter entstehenden Werbungskosten erfassten, nicht jedoch die
(Werbungs)Kosten, die dem Bw. auf Grund der regelmäßigen
(Familienheim)Fahrten zwischen dem Beschäftigungsort in Österreich und
dem Familienwohnsitz in Bosnien-Herzegowina entstünden.
Der Bw. fahre jedes zweite Wochenende mit den zwischen
Österreich und Bosnien-Herzegowina nahezu täglich verkehrenden
Autobussen vom Beschäftigungsort in Österreich zu seiner Ehefrau und
seinen drei Kindern (ein Kind sei noch minderjährig) an den
Familienwohnsitz in Bosnien-Herzegowina, wofür der Bw. pro Fahrt
45 € zu zahlen gehabt hätte.
Mit Schreiben vom 28. Oktober 2004 wurde ergänzend
eine "Erklärung unter Eid" des Bw. vom 11. Oktober 2004 vorgelegt, wonach
dieser mit dem Autobus durchschnittlich zwei Mal monatlich an einen näher
bezeichneten Ort in Bosnien-Herzegowina reise, der von Baden 550 km
entfernt sei. Die Autobusfahrtkarte koste 45,-- €, die Ehefrau lebe
ebenfalls an diesem Ort.
Ferner verwies der rechtsfreundliche Vertreter darauf, dass
der Bw. zwar über kein Fahrtenbuch verfüge, aber nach der Judikatur
auf den Lebenssachverhalt abzustellen sei und diesbezüglich auch dem Inhalt
von Erklärungen des Steuerpflichtigen Bedeutung zukomme.
Mit Bericht vom 2. Dezember 2004 legte das Finanzamt Baden
Mödling die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat als
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.
Mit Vorhalt vom 24. Oktober 2005 verwies der
Unabhängige Finanzsenat dem Bw. gegenüber darauf, dass er die
Rechtsansicht des Finanzamtes teilt, dass auf Grund des eindeutigen Wortlautes
des § 5 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die
Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von
Angehörigen bestimmter Berufungsgruppen, BGBl. II Nr. 382/2001, im Fall der
Inanspruchnahme der Werbungskostenpauschalierung nach dieser Verordnungkeine
anderen Werbungskosten aus dieser Tätigkeit geltend gemacht werden
können. Da die geltend gemachten Familienheimfahrten in Zusammenhang mit
der beruflichen Tätigkeit als Forstarbeiter stünden - eine andere,
zweite Einkunftsquelle, hinsichtlich derer die Familienheimfahrten
Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten darstellen könnte, wurde den
Abgabenbehörden bislang nicht offen gelegt - komme eine zusätzliche
Berücksichtigung zu den pauschalen Werbungskosten hinzu nicht in
Betracht.
Für den Fall, dass der Antrag auf Familienheimfahrten
weiter aufrecht erhalten werde, wären sämtliche Werbungskosten - als
Forstarbeiter ebenso wie die Familienheimfahrten - belegmäßig
nachzuweisen.
Sollte ein Nachweis der Aufwendungen für die
Familienheimfahrten nicht durch Vorlage von Fahrkarten möglich sein, werde
der Bw. gebeten, entsprechende andere Beweismittel beizubringen. Hinsichtlich
der Aufwendungen für die Familienheimfahrten dem Grunde nach werde der Bw.
ersucht anzugeben, seit wann eine doppelte Haushaltsführung besteht und
warum eine Verlegung des Familienwohnsitzes in die Nähe Ihrer
Arbeitsstätte bisher nicht möglich war.
Schließlich wurde der Bw. ersucht, für die
Unterhaltszahlungen folgende Belege (in beglaubigter Übersetzung)
vorzulegen:
Geburtsurkunde
des/der Kinder, für die Unterhalt geleistet wird, oder eine vergleichbare
amtliche Bestätigung
amtliche
Bestätigung, ob - und wenn ja, welche - staatlichen Transferleistungen
für das/die Kind(er) erbracht wurden
amtliche
Bestätigung über die Höhe des jeweiligen gesetzlichen
Unterhaltsanspruches
Überweisungsbelege
bzw. Bestätigungen über den Erhalt der Unterhaltszahlungen.
Mit Schreiben vom 24. November 2005 teilte der Bw. durch
seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit, dass er den Vorlageantrag
aufrechterhalte.
Was die Werbungskosten als Forstarbeiter anlange, sei
diesbezüglich ein belegmäßiger Einzelnachweis nicht möglich
und werde weiterhin die Berücksichtigung des hierfür (Forstarbeiter
mit Motorsäge) vorgesehenen Pauschbetrages begehrt.
Was die Aufwendungen für Familienheimfahrten betreffe,
werde einerseits auf die bereits vorgelegte eidesstättige Erklärung
hingewiesen, zum anderen werden zum Beweis der in der Erklärung
bekräftigten Tatsachen zwei näher bezeichnete Zeugen genannt.
Eine Verlegung des Familienwohnsitzes an den
Beschäftigungsort sei nicht möglich gewesen, weil der Bw. einerseits
am Beschäftigungsort in Österreich mit mehreren anderen Gastarbeitern
in einem Firmenquartier untergebracht sei, in welchem die Unterbringung der
Ehefrau nicht möglich und nicht zulässig sei, und andererseits in
Bosnien-Herzegowina über landwirtschaftlich genutzten Grundbesitz
verfüge, welcher in seiner Abwesenheit von seiner Ehefrau bewirtschaftet
werde. Weiters hätte die Ehefrau für deren Aufenthalt in
Österreich als sog. Drittstaatsangehörige eine quotenpflichtige
Erstniederlassungsbewilligung gemäß den Bestimmungen des FremdenG
1997 über die Familienzusammenführung benötigt, in Bezug auf
deren Erteilung der VfGH im Erkenntnis vom 8.10.2003, G 119, 120/03,
festgestellt habe, dass dessen Regelung verfassungswidrig gewesen sei, weil
für die betroffenen Personen, nämlich die bereits in Österreich
niedergelassenen Fremden und für ihre Angehörigen, die den
Familiennachzug anstreben, es unvorhersehbar sei, wie lange sie auf den
Familiennachzug warten müssen, des weiteren auch die beiden
volljährigen Kinder des Bw. mangels eigenen Einkommens noch erhalten werden
müssten und das minderjährige Kind am Familienwohnsitz in
Bosnien-Herzegowina in Schulausbildung stehe. Im übrigen werde auf das
Erkenntnis des VwGH vom 18.10.2005, 2005/14/0046, hingewiesen.
Zu den Unterhaltszahlungen werde eine Unterhalts- und
Wohnsitzbescheinigung der Heimatgemeinde des Bw. sowie eine Kopie der
beglaubigten Empfangserklärung der Ehefrau des Bw., wonach diese für
das Kind monatlich 250 € an Unterhalt erhalte, vorgelegt. Diese
Urkunden seien bereits dem Finanzamt im Berufungsverfahren betreffend die
Vorjahre übermittelt worden.
Laut "Familienstandsbescheinigung für jugoslawische
Gastarbeiter", Beih 102, datiert vom 4. April 2003, gehören drei namentlich
genannte Kinder dem Haushalt des Bw. in einer Gemeinde in "Jugoslawien" an oder
werden von diesem erhalten.
Laut Bestätigung einer Veterinärstation vom 4.
November 2005 habe der Bw. "seine Wirtschaft-die Farm" registriert. Der Bw. habe
angemeldet und diese Station habe evidentiert und gekennzeichnet 3 Rinder, 8
Schweine und 10 Hühner.
Ein Auszug aus dem Geburtsregister vom 5. März 2003
bestätigt die Geburt einer Tochter des Bw. im Jahr 1992.
Schließlich verfügt der Bw. laut einer Abschrift
des Gutsbestandblattes als Besitzer über insgesamt mehr als 1,8 ha land-
und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke in seiner
Heimatgemeinde.
Einer Bestätigung der Gemeinde vom 4. April 2003
zufolge hat der Bw. seine 1992 geborene Tochter "regelmäßig bis jetzt
... erhalten, zumal dies seine gesetzliche Verpflichtung ist". Die "Höhe
der monatlichen Unterhaltsbeträge, die der Dienstnehmer für das Kind
zahlt" betrage 250 € seit 1997, für das Kind habe in
Bosnien-Herzegowina niemand Anspruch auf Kinderbeihilfe oder Familienleistungen
und habe niemand derartige Leistungen erhalten.
Letztlich erklärte die Ehefrau des Bw. am 4. April
2003 "unter Eid", dass sie von ihrem Ehemann für das 1992 geborene Kind
monatlich 250 € an Unterhalt erhalten habe; die Unterschriftsleistung
wurde von der Gemeinde beglaubigt.
Mit Mail vom 16. Jänner 2005 gab die Vertreterin des
Finanzamtes dem Unabhängigen Finanzsenat bekannt, dass offenbar
versehentlich infolge eines Eingabefehlers vom Finanzamt nur der Pauschbetrag
für Forstarbeiter ohne Motorsäge gewährt worden sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im Berufungsverfahren werden beantragt:
1.) Werbungskostenpauschbetrag für Forstarbeiter mit
Motorsäge
2.) Werbungskosten für Familienheimfahrten
3.) Unterhaltsleistungen für ein im Ausland lebendes
minderjähriges Kind.
Zu den einzelnen Anträgen:
1.)
Werbungskostenpauschbetrag für Forstarbeiter mit
Motorsäge
Der Bw. ist seinen eigenen Angaben zufolge Forstarbeiter
mit Motorsäge.
§ 1 Abs. 1 Z 6 der der Verordnung des Bundesministers
für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen
für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufungsgruppen, BGBl.
II Nr. 382/2001, sieht folgende Pauschbeträge vor:
6. Forstarbeiter, Förster
im Revierdienst und Berufsjäger im Revierdienst
Für Forstarbeiter ohne
Motorsäge, Förster im Revierdienst und Berufsjäger im
Revierdienst:
5% der Bemessungsgrundlage,
höchstens 1.752 Euro jährlich.
Für Forstarbeiter mit
Motorsäge:
10% der Bemessungsgrundlage,
höchstens 2.628 Euro jährlich.
Gemäß
§ 2 der genannten Verordnung sind
Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Pauschbeträge die
Bruttobezüge abzüglich der steuerfreien Bezüge und abzüglich
der sonstigen Bezüge, soweit diese nicht wie ein laufender Bezug nach dem
Lohnsteuertarif zu versteuern sind (Bruttobezüge gemäß Kennzahl
210 abzüglich der Bezüge gemäß Kennzahlen 215 und 220 des
amtlichen Lohnzettelvordruckes L 16).
Aus dem Finanzamtsakt ergeben sich folgende
Lohnzetteldaten:
|
Bruttobezüge (210)
|
23.352,00 €
|
Sonstige Bezüge (220)
|
-3.336,00 €
|
|
20.016,00 €
|
hiervon 5%
|
1.000,80 €
|
hiervon 10%
|
2.001,60 €
Das Finanzamt Baden Mödling hat in der
Berufungsvorentscheidung pauschale Werbungskosten auf Grund der Tätigkeit
als Forstarbeiter gemäß
§ 1 Z 6 der Verordnung des
Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von
Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter
Berufungsgruppen, BGBl. II Nr. 382/2001, gewährt, allerdings den
Pauschbetrag für Forstarbeiter ohne Motorsäge (5% der
Bemessungsgrundlage, höchstens 2.628 € jährlich).
Nach den vom Finanzamt unwidersprochenen Angaben des Bw.
ist dieser ein Forstarbeiter, der über eine eigene Motorsäge
verfügt. Es steht ihm daher das Pauschale mit 10% zu, somit im
Berufungszeitraum 2.0001,60 €.
Die Vertreterin des Finanzamtes hat mit Mail vom 16.
Jänner 2005 erklärt, dass es sich bei der Nichtberücksichtigung
des Pauschales von 10% um einen Eingabefehler des Finanzamtes gehandelt haben
dürfte.
Der angefochtene Bescheid war daher von Amts wegen (§
289 Abs. 2 BAO) in diesem Punkt zugunsten des Bw. abzuändern; die
Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, betragen
2.0001,60 €.
2.)
Werbungskosten für Familienheimfahrten
Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeitsort und
Familienwohnsitz (Familienheimfahrten) können - in der Grenze des
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 - unter bestimmten
Voraussetzungen steuerlich als Werbungskosten Berücksichtigung
finden.
Nun bestimmt jedoch § 5 der Verordnung des
Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von
Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter
Berufungsgruppen, BGBl. II Nr. 382/2001, ausdrücklich:
"Werden die Pauschbeträge in Anspruch genommen, dann
können daneben keine anderen Werbungskosten aus dieser Tätigkeit
geltend gemacht werden."
Der Unabhängige Finanzsenat teilt die Rechtsansicht
des Finanzamtes, dass auf Grund des eindeutigen Wortlautes des § 5 dieser
Verordnung im Fall der Inanspruchnahme der Werbungskostenpauschalierung keine
anderen Werbungskosten aus dieser Tätigkeit steuerlich anerkannt werden
können.
Zusätzlich zum Pauschbetrag können keine anderen
(auch keine außerordentlichen) Werbungskosten aus dieser Tätigkeit
geltend gemacht werden. Es bleibt dem Steuerpflichtigen aber stets unbenommen,
seine gesamten tatsächlichen Kosten geltend zu machen
(Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 17 Anm. 237).
Da der Bw. in Österreich eine einzige
Erwerbstätigkeit, nämlich die als Forstarbeiter, ausübt, kommt
neben dem Pauschale die Berücksichtigung weiterer Werbungskosten nicht in
Betracht.
"Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur
Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen" (§ 16 Abs. 1 erster
Satz EStG 1988).
Werbungskosten sind Aufwendungen, die beruflich veranlasst
sind (Doralt, 9. Auflage,
§ 16 Tz. 5).
Da der Bw. offenkundig nur Einkünfte als Forstarbeiter
erzielt (Einkünfte aus der Landwirtschaft in Bosnien-Herzegowina werden -
trotz unbeschränkter Steuerpflicht in Österreich - nicht erklärt
und wären bei einem Zusammenhang mit derartigen Einkünften die
Familienheimfahrten allenfalls Betriebsausgaben bei den Einkünften aus
Land- und Forstwirtschaft), können die Familienheimfahrten nur in
Zusammenhang mit der Tätigkeit als Forstarbeiter stehen. Gäbe es
diesen Zusammenhang nicht, wären die Familienheimfahrten überhaupt
steuerlich unbeachtlich.
Der rechtsfreundlich vertretene Bw. hat auch nach
Rechtsbelehrung ausdrücklich weiterhin den Pauschbetrag für
Forstarbeiter mit Motorsäge beantragt.
Es ist dem Unabhängigen Finanzsenat daher verwehrt,
zusätzlich zum Pauschbetrag nach der Verordnung weitere Werbungskosten zu
berücksichtigen.
Mit den Pauschbeträgen sind alle Werbungskosten
abgegolten, die anstelle des Werbungskostenpauschbetrages nach § 16
Abs. 3 EStG 1988 geltend gemacht werden könnten (§ 1 erster Satz
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von
Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter
Berufungsgruppen, BGBl. II Nr. 382/2001).
Gemäß
§ 16 Abs. 3 EStG 1988 sind ohne
Anrechnung auf den Werbungskostenpauschbetrag abzusetzen:
Werbungskosten
i.S.d. § 16 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 (vor allem Beiträge an berufliche
Interessenvertretungen), ausgenommen Betriebsratsumlagen
Werbungskosten
i.S.d. § 16 Abs. 1 Z 4 und 5 EStG 1988 (vor allem Pflichtbeiträge
zur Sozialversicherung, Wohnbauförderungsbeitäge)
Werbungskosten
i.S.d. § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 (Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte, Pendlerpauschale)
dem
Arbeitnehmer für den Werksverkehr erwachsende Kosten (§ 16 Abs. 1
Z 6 letzter Satz EStG 1988)
Werbungskosten
i.S.d. § 16 Abs. 2 EStG 1988 (Einnahmenrückerstattung).
Werbungskosten infolge von Familienheimfahrten sind in
dieser Aufzählung nicht enthalten; sie sind zwar betragsmäßig
mit dem höchsten Pendlerpauschale begrenzt (§ 20 Abs. 1
Z 1 lit. e EStG 1988), fallen aber deshalb nicht unter § 16
Abs. 1 Z 6 EStG 1988, sondern unter den allgemeinen
Werbungskostenbegriff des § 16 Abs. 1 erster Satz EStG
1988.
Für die Berücksichtigung der Familienheimfahrten
neben dem Werbungskostenpauschale für Forstarbeiter bleibt daher kein
Raum.
Es ist dem Unabängigen Finanzsenat auch verwehrt,
zugunsten des Bw. anstelle des (im gegenständlichen Fall niedrigeren)
Werbungskostenpauschales für Forstarbeiter die tatsächlichen Kosten
nach § 5 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen
über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten
von Angehörigen bestimmter Berufungsgruppen, BGBl. II Nr. 382/2001
anzusetzen und (mangels Nachweises von anderen Werbungskosten) nur die (im
gegenständlichen Fall höheren) Aufwendungen für
Familienheimfahrten anzusetzen, da der durch einen Rechtsanwalt vertretene Bw.
ausdrücklich die Berücksichtigung des Pauschbetrages für
Forstarbeiter mit Motorsäge (und damit die Anwendung der Verordnung des
Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von
Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter
Berufungsgruppen, BGBl. II Nr. 382/2001) begehrt hat.
Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Voraussetzungen
für die steuerliche Anerkennung von Familienheimfahrten im
Berufungszeitraum in der beantragten Höhe vorliegen.
Bemerkt wird, dass in dem vom VwGH am 18.10.2005 zur Zahl
2005/14/0046 entschiedenen Fall der Darstellung des VwGH zufolge ebenfalls ein
Forstarbeiter Familienheimfahrten als Werbungskosten geltend gemacht hat, doch
lässt sich den Entscheidungsgründen nicht entnehmen, ob in diesem Fall
die Werbungskostenpauschalierung anzuwenden war bzw. ob - bei Anwendung der
Werbungskostenpauschalierung - die belangte Behörde die Vereinbarkeit der
Inanspruchnahme des Werbungskostenpauschales mit der Geltendmachung von
Familienheimfahrten geprüft hat.
Dem Berufungsbegehren auf zusätzliche Anerkennung von
Familienheimfahrten konnte daher nicht Rechnung getragen werden.
3.)
Unterhaltsleistungen für ein im Ausland lebendes minderjähriges
Kind
Unterhaltsleistungen an minderjährige Kinder, die
keinen Familienbeihilfenanspruch vermitteln, da sie weder Wohnsitz noch
ständigen Aufenthalt im Inland haben, können grundsätzlich als
außergewöhnliche Belastung abgezogen werden (vgl. VfGH
4. 12. 2002, B 2366/00).
Nach der Verwaltungspraxis (Rz. 866 LStR 2002) kann die
Höhe des steuerlich anzuerkennenden Unterhalts mit 50 € je Monat
und Kind (dh Unterhaltsleistung jeweils 100 €) geschätzt werden. Die
Existenz des Kindes ist durch eine Bestätigung der jeweiligen
Wohnortgemeinde nachzuweisen (siehe
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 34 Anm. 52a).
Macht der Steuerpflichtige (die Hälfte) des
tatsächlich geleisteten (jeweils gesetzlichen) Unterhalts geltend, ist nach
Rz. 866 LStR 2002 neben dem Nachweis der Existenz des Kindes (Bestätigung
der Wohnortgemeinde) eine Bankbestätigung über die überwiesenen
Beträge (kein "händischer Beleg) sowie eine Bestätigung über
den Erhalt bzw Nichterhalt ausländischer Transferzahlungen (wie
Familienbeihilfen) beizubringen (der BFH - 19. 5. 2004, III R 39/03 -
geht hingegen - mit dem dBMF - davon aus, dass bei höchstens vier
jährlichen Familienheimfahrten jeweils ein Nettomonatslohn für den
Unterhalt seiner im Ausland lebenden nahen Angehörigen vom StPfl bar
mitgenommen wird; siehe
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 34 Anm. 52a).
Der Unabhängige Finanzsenat hat keine Bedenken, wie
das Finanzamt Baden Mödling den gesetzlichen Unterhalt mit 100 €
monatlich zu schätzen und daher steuerlich Unterhaltszahlungen von
monatlich 50 € (insgesamt somit 600 €) anzuerkennen.
Die Berücksichtigung höherer Unterhaltszahlungen
(gezahlt wurden nach den vorliegenden Beweismitteln monatlich 250 €)
kommt deswegen nicht in Betracht, da der Bw. den vom Unabhängigen
Finanzsenat erbetenen Nachweis über die Höhe des gesetzlichen
Unterhaltsanspruches (nach dem hier anzuwendenden ausländischen Recht, vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 34 Anm. 52a a.E. m.w.N.) nicht erbracht hat. Mit der
Bestätigung der Gemeinde vom 4. April 2003 wird zwar gesagt, dass der Bw.
das angeführte Kind "erhalten hat, zumal dies seine gesetzliche
Verpflichtung ist"; bestätigt werden aber nur die tatsächlichen
Zahlungen und nicht das Vorliegen einer Unterhaltspflicht im gesamten Umfang der
geleisteten Zahlungen.
Im Hinblick auf die wesentlich geringeren
Lebenshaltungskosten in Bosnien-Herzegovina kann nicht vorweg gesagt werden,
dass ein monatlicher Unterhalt von 100 € (1.200 € im Jahr)
für die im Berufungszeitraum 11jährige Tochter (im Hinblick auch auf
die Sorgepflichten für die beiden weiteren Kinder und für die
Ehegattin) bei einem Nettojahreseinkommen des Bw. von knapp 13.000 €
zu niedrig angesetzt sein dürfte.
Ein Unterhalt von 250 € im Monat
(3.000 € im Jahr) wäre insbesondere wegen der weiteren vom Bw.
ins Treffen geführten Sorgepflichten für seine Gattin und seine zwei
volljährigen, aber nicht selbsterhaltungsfähigen Kinder etwa nach
österreichischer Rechtslage (§ 140 ABGB) weit
überhöht.
Auf Grund der fehlenden Mitwirkung des Bw. bei der
Feststellung des maßgebenden ausländischen Rechts ist es daher nicht
möglich, die Feststellung einer höheren Unterhaltspflicht zu
treffen.
Dass der Bw. freiwillig einen höheren Unterhalt
geleistet hat, führt hinsichtlich des freiwilligen Mehrbetrages nicht zu
einer außergewöhnlichen Belastung.
Der Berufung war in diesem Punkt im Umfang der
Berufungsvorentscheidung teilweise Folge zu geben.
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Beilagen:
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1 Berechnungsblatt
Wien, am
24. Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 17 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Z 6 Durchschnittssätze für Werbungskosten - Angehörige bestimmter Berufsgruppen, BGBl. II Nr. 382/2001
- § 5 Durchschnittssätze für Werbungskosten - Angehörige bestimmter Berufsgruppen, BGBl. II Nr. 382/2001
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1983-W/04
- Stammnummer
- 20470
- Gültig
- 24.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF