Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK FSRV/0010-K/05
Einleitung des Finanzstrafverfahrens wegen Verdachtes des Vorliegens einer Abgabenhinterziehung
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0010-K/05vom 23.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, Mag. H.P., in der Finanzstrafsache gegen M.Z.,
S., vertreten durch J.M., Steuerberater, Wo., über die Beschwerde des
Beschuldigten vom 22. Oktober 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wo.
vom 27. September 2004, SN 2004/00070/001, betreffend Einleitung des
Finanzstrafverfahrens zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 27. September 2004 hat das Finanzamt
Wo. als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen M.Z. das
Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der begründete Verdacht bestand, er
habe im Bereich des Finanzamtes vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch die
Nichtabgabe von Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärungen der Jahre 2001
und 2002 eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von € 15.218.--
und Einkommensteuer in Höhe von € 4.370,-- bewirkt und dadurch das
Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen.
Der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) hat in den
Jahren 2001 und 2002 ein Holzschlägerungsunternehmen (Holzbringung) in Form
eines Einzelunternehmens betrieben. Im Juli 2004 fand im Unternehmen des Bf.
eine Prüfung der Aufzeichnungen gemäß
§ 151 Abs.
1 BAO statt. Der Bf. betrieb einen Kleinbetrieb. In den Punkten Tz. 15 und 20
des Berichtes über die Prüfung stellte der Prüfer fest, dass
Unterlagen für Zwecke der Betriebsprüfung nicht vorgelegt wurden und
die Besteuerungsgrundlagen für Einkommen- und Umsatzsteuer im
Schätzungswege gemäß
§ 184 BAO ermittelt werden
mussten.
Der Betriebsprüfer setzte das Entgelt für 2001 in
Höhe von ATS 210.000,-- und für das Jahr 2002 in Höhe von €
61.045,-- fest. Die Umsatzsteuernachforderung betrug im Jahr 2001
ATS 42.000,-- und im Jahr 2002 € 12.209,04, insgesamt somit €
15.218,--. Der Ertrag im Jahr 2001 wurde in Höhe von ATS 74.000,-- und im
Jahr 2001 in Höhe von € 21.000,-- geschätzt. Für das Jahr
2002 betrug die Einkommensteuer € 4.370,--. Die Abgabenbescheide sind
rechtskräftig.
Gegen den Bescheid über die
Einleitung des Finanzstrafverfahrens richtet sich die fristgerechte Beschwerde
des Beschuldigten vom 22. Oktober 2004, in welcher im Wesentlichen wie
folgt vorgebracht wurde:
Das Strafverfahren sei zu Unrecht eingeleitet worden.
Aufgrund einer Fehlbeurteilung der Abgabenbehörde hinsichtlich der
Umsatzsteuer 1999 betreffend eine Hausgemeinschaft, St.Nr. 061/7858, habe er
sich in einer finanziellen Notlage befunden und sei sein Verhalten dadurch
erklärbar. Beantragt wurde den angefochtenen Bescheid
aufzuheben.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster
Instanz die ihr gemäß
§§ 80 oder 81 zukommenden
Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende
Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben
sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener
Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Ergibt die
Prüfung gemäß Abs. 1, dass die Durchführung des
Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat
die Finanzstrafbehörde erster Instanz das Strafverfahren einzuleiten
(Abs. 3 leg.cit.).
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung
schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen
Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung
bewirkt
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes genügt für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende
Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt. Ein derartiger Verdacht, der
die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen
entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der
Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (u.a. VwGH
18.3.1991, Zl. 90/14/0260; VwGH 21.4.2005, 2002/15/0036,
2003/15/0006).
Die Finanzstrafbehörde erster Instanz hat im
vorliegenden Fall die Feststellungen des Prüfers im Bericht vom
9. Juli 2004 über das Ergebnis der Prüfung der Aufzeichnungen zum
Anlass genommen, gegen den Bf. ein Finanzstrafverfahren einzuleiten. Aus dem
Arbeitsbogen und dem Bericht des Prüfers ergibt sich, dass der Bf. im
Verfahren keine Unterlagen vorgelegt hat, sodass die Besteuerungsgrundlagen im
Schätzungswege ermittelt werden mussten. Der Arbeitsbogen und der
Betriebsprüfungsbericht enthalten Wahrnehmungen des Prüfungsorganes
über Sachverhalte und Vorgangsweisen des Abgabepflichtigen, aus denen sich
ableiten lässt, der Abgabepflichtige habe seine abgabenrechtlichen
Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflichten mit dem Ergebnis einer
Verkürzung der von ihm geschuldeten Abgaben in einer Weise verletzt, die
nach den Umständen des Falles die Möglichkeit nahe legen, dass er
diese Verletzung seiner Pflichten mit der daraus resultierenden
Abgabenverkürzung ernstlich für möglich gehalten und sich mit ihr
abgefunden hat (VwGH 26.6.2002, 98/13/0160).
Die im Einleitungsbescheid als strafrelevant herangezogenen
Feststellungen im Betriebsprüfungsbericht für das Einzelunternehmen
betreffen die Tatsache, dass mangels Mitwirkung des Bf. und Vorlage von Belegen
im Prüfungsverfahren die Bemessungsgrundlagen im Schätzungswege
ermittelt werden mussten. Die Abgabenbescheide sind rechtkräftig, sodass
der objektive Tatbestand der Abgabenhinterziehung erwiesen ist.
Nach der Lebenserfahrung rechtfertigt die Nichtabgabe von
Abgabenerklärungen und Nichtentrichtung von Abgaben über einen
Zeitraum von 2 Jahren die Annahme eines begründeten Tatverdachtes nach
§ 33 Abs. 1 FinStrG.
Da in der Beschwerde Einwendungen in der Sache nicht
vorgebracht werden, lassen die Feststellungen des gegenständlichen
Betriebsprüfungsberichtes die Annahme eines die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens nach § 33 Abs. 1 FinStrG rechtfertigenden
Tatverdachtes zu.
In subjektiver Hinsicht war zu prüfen, ob Tatsachen
vorliegen, die die Finanzstrafbehörde I. Instanz zur Annahme
berechtigen, der Bf. habe die Verkürzung von Abgaben ernstlich für
möglich gehalten und sich damit abgefunden.
Aus dem Veranlagungsakt, dem Bericht und dem Arbeitsbogen
des Prüfers ergibt sich, dass der Bf. seit 2001 das Unternehmen betrieb.
Seit 2003 ist das Gewerbe ruhend gestellt. Der Bf. war vorerst zu diesem
Zeitpunkt beim Finanzamt J., Steuernummer 010/2979, steuerlich erfasst, weil er
bis zu seiner Scheidung im Jahre 2001 in W. in der St. gewohnt hat. Gegenstand
des Unternehmens war der Handel mit landwirtschaftlichen Produkten und die
Holzbringung.
Der Bf. hat am 4. September 2001 dem ursprünglich
zuständigen Finanzamt J. die Eröffnung des Betriebes
"Holzschlägerung und Holzbringung" angezeigt. Nach seinem Wohnsitzwechsel
nach St.S. reichte er bei dem nunmehr zuständigen Wohnsitzfinanzamt jedoch
keine Jahresabgabenerklärungen mehr ein, obwohl er das Unternehmen in den
Jahren 2001 und 2002 betrieben hat. Nachdem der Bf. an seiner
ursprünglichen Wohnadresse abgemeldet wurde, übermittelte das
Finanzamt J. im Feber 2004 den Einkommensteuerakt an das nunmehrige
Wohnsitzfinanzamt. Damit liegen in subjektiver Hinsicht Tatsachen vor, die die
Finanzstrafbehörde I. Instanz zu der Annahme berechtigen, der Bf.
könne die ihm zur Last gelegte Abgabenhinterziehung vorsätzlich
begangen haben. Das Wohnsitzfinanzamt erlangte nämlich durch die
Aktenabtretung Kenntnis davon, dass der Bf. Einkünfte aus seinem
Holzschlägereiunternehmen erzielt.
Die Ausführung in der Beschwerde, der Bf. habe sich
infolge einer Fehlbeurteilung der Abgabenbehörde hinsichtlich der
Umsatzsteuer 1999 betreffend eine Hausgemeinschaft in einer finanziellen Notlage
befunden und würde diese Tatsache sein Verhalten erklärbar machen
stellt sich als Beschuldigtenrechtfertigung dar, die inhaltlich im nun folgenden
Untersuchungsverfahren gemäß
§ 114 ff. FinStrG zu klären
sein wird.
Am 9. Dezember 2002 erklärte der Bf. (laut
Arbeitsbogen), dass er sein Gewerbe ruhend gestellt habe und reichte für
das Jahr 2003 eine Umsatzsteuererklärung ein, in welcher die Summe der
vereinnahmten Entgelte mit "0" offengelegt hat.
Im Rahmen dieser Beschwerdeentscheidung erfolgt eine
Prüfung der Frage, ob tatsächlich genügende
Verdachtsgründe für die
Einleitung des Strafverfahrens
vorliegen. Für das Vorliegen eines Verdachtes ist es nicht nötig, dass
in der Einleitung des Finanzstrafverfahrens die Verfehlung, derer der Bf.
verdächtig ist, bereits konkret nachgewiesen wird; eine endgültige
rechtliche Beurteilung ist daher nicht erforderlich.
Die abschließende Beurteilung, ob der Bf. das ihm zur
Last gelegte Finanzvergehen tatsächlich begangen hat, ist dem Ergebnis des
Untersuchungsverfahrens der Finanzstrafbehörde erster Instanz vorbehalten,
worin durch Aufnahme geeigneter Beweise das strafbare Handeln des Bf.
nachzuweisen sein wird. In diesem Verfahren wird ihm auch Gelegenheit gegeben
werden, sich umfassend - auch in subjektiver Hinsicht - zu rechtfertigen und zur
Klärung des Sachverhaltes beizutragen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Klagenfurt,
am 23. Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0010-K/05
- Stammnummer
- 20465
- Gültig
- 23.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF