Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0204-I/05
Beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung bei bevorstehender Pensionierung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0204-I/05vom 23.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort ist unzumutbar, wenn von vornherein mit Gewissheit feststeht, dass die auswärtige Tätigkeit mit vier bis fünf Jahren befristet ist. Nur dann, wenn ein Arbeitnehmer bei Dienstantritt das 60. Lebensjahr bereits erreicht hat, kann (weil "dies der allgemeinen Übung entspricht") davon ausgegangen werden, dass er innerhalb der nächsten fünf Jahre (spätestens mit Erreichen des Regelpensionsalters von 65 Jahren) die Berufstätigkeit infolge Pensionierung einstellen wird (VwGH 26.11.1996, 95/14/0124). Für einen Dienstantritt vor Erreichung des 60. Lebensjahres kann dies nicht gesagt werden. Der Hinweis auf den frühestmöglichen Pensionsantrittszeitpunkt sagt nichts darüber aus, wann der Abgabepflichtige tatsächlich in den Ruhestand treten wird.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vertreten durch die GfB
Treuhand Aktiengesellschaft, vom 16. November 2004 und 17. Oktober 2005
gegen die Bescheide des Finanzamtes Innsbruck vom 5. November 2004 und 10.
Oktober 2005 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die
Jahre 2003 und 2004 entschieden:
Der Berufung
gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für
das Jahr 2003 wird teilweise Folge gegeben. Die Berufung gegen den Bescheid
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2004 wird
als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2004
bleibt unverändert. Der angefochtene Bescheid betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2003 wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die
Höhe der Abgabe betragen:
Einkommen 2003: 70.630,87
€; Einkommensteuer 2003 nach Berücksichtigung der einbehaltenen
Steuerabzugsbeträge: 3.022,20 €
Entscheidungsgründe
Am 5. November 2004 erließ das Finanzamt einen
Bescheid betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr
2003, mit dem die Besteuerungsgrundlagen im Schätzungswege ermittelt
wurden. Da die zugesendete Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung (Drucksorte L 1) trotz Erinnerung nicht beim Finanzamt
eingegangen sei, habe die Arbeitnehmerveranlagung aufgrund der
übermittelten Lohnzettel und Meldungen durchgeführt werden
müssen. Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche
Belastungen wurden dabei mangels Nachweises nicht berücksichtigt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Abgabepflichtige am 16.
November 2004 fristgerecht Berufung. Bereits am 25. Oktober 2004 habe er beim
Finanzamt für das Jahr 2003 anstatt einer Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung eine Umsatz- und
Einkommensteuererklärung eingereicht. Es sei jedoch übersehen worden,
dass das U- und E-Signal mittlerweile gelöscht worden seien, weshalb die
eingereichten Erklärungen vom Finanzamt nicht hätten zugeordnet werden
können. Er beantragte nunmehr eine Veranlagung anhand der eingereichten
Einkommensteuererklärung; mit dieser wurden Werbungskosten für eine
beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung von insgesamt 6.646,67
€ geltend gemacht (Kosten für die Wohnung am Beschäftigungsort in
S, L-Straße, im Ausmaß von 4.546,67 € und Kosten für
wöchentliche Familienheimfahrten zum Familienwohnsitz in I, begrenzt mit
dem höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 angeführten
Pendlerpauschale von 2.100 €).
Mit Schreiben vom 27. Dezember 2004 ergänzte der
Abgabepflichtige seine Berufung dahingehend, dass der Dienstort S von vornherein
"bis Anfang des Jahres 2004" befristet
gewesen sei (Hinweis auf VwGH 26.11.1996, 95/14/0124). Zudem hätten zu
Beginn des Dienstverhältnisses am Familienwohnsitz in I noch zwei, am Ende
noch ein unterhaltspflichtiges Kind gewohnt. Aufgrund dieser Situation sei eine
Übersiedlung der gesamten Familie für den kurzen Zeitraum aus
wirtschaftlichen Gründen nicht möglich bzw. zumutbar gewesen. Mit
Schreiben vom 11. März 2005 legte der Abgabepflichtige den mit der V-GmbH
am 23. November 1999 abgeschlossenen
"Geschäftsführer-Dienstvertrag"
vor. Eine Befristung des Dienstverhältnisses gehe daraus zwar nicht hervor;
mit ihm sei jedoch bereits zu Beginn des Dienstverhältnisses mündlich
vereinbart worden, dass er nur so lange zur Verfügung stehen werde, bis er
im Frühjahr 2005 in Pension gehen könne. Der Dienstort S sei daher
- nunmehr berichtigt - von vornherein
"bis Anfang des Jahres 2005" befristet
gewesen.
Am 24. März 2005 erließ das Finanzamt eine
Berufungsvorentscheidung, mit der die Berufung insoweit als unbegründet
abgewiesen wurde, als eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung
steuerlich nicht anerkannt wurde. (Die in der Einkommensteuererklärung
geltend gemachten Sonderausgaben und der Alleinverdienerabsetzbetrag wurden
erklärungsgemäß berücksichtigt.) Liegen die Voraussetzungen
für eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung nicht vor, so
könnten Kosten für Familienheimfahrten vorübergehend als
Werbungskosten geltend gemacht werden. Als vorübergehend werde bei einem
verheirateten Steuerpflichtigen ein Zeitraum von zwei Jahren angesehen. Der
Abgabepflichtige arbeite seit dem Jahr 1999 in S, seit dem Jahr 2001 werde eine
beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung steuerlich geltend gemacht.
Angesichts dieser Tatsache (die Zwei-Jahres-Grenze sei überschritten) und
des Umstandes, dass die Ehegattin keine eigenen Einkünfte beziehe, sei der
Beibehaltung des Familienwohnsitzes in I eine private Veranlassung zu
unterstellen.
Am 27. April 2005 stellte der Abgabepflichtige den Antrag
auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz. Ergänzend führte er aus, dass er in I ein Eigenheim besitze
und zusätzlich die Kosten für die Unterkunft aufgrund seiner
vorübergehenden Arbeit in S zu tragen habe. Zu Beginn des
Dienstverhältnisses sei er bereits 57 Jahre alt gewesen und es sei zu
diesem Zeitpunkt notwendig gewesen, die restlichen Jahre bis zur Pensionierung
beruflich in S tätig zu sein, weil ein adäquater Job in unmittelbarer
Nähe des Familienwohnsitzes nicht vorgelegen sei. Bereits bei
Unterfertigung des Dienstvertrages im Jahr 1999 sei festgestanden, dass der
Aufenthalt in S nur vorübergehend sei, spätestens im Zeitpunkt der
Pensionierung beendet sein werde und er sodann wieder nach I zurückkehren
werde. Eine Wohnsitzverlegung (Verkauf des Eigenheimes) erscheine für
diesen kurzen Zeitraum nicht zumutbar. Es sei deshalb von vornherein mit
Gewissheit anzunehmen gewesen, dass die auswärtige Tätigkeit bis zum
Zeitpunkt des Pensionsantrittes mit maximal fünf Jahren - durch die
Pensionsreform um ca. 1/2 Jahr verlängert - begrenzt sei. Aus diesem
Grund scheine die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes gegeben,
weshalb die Kosten für die doppelte Haushaltsführung anzuerkennen
seien. Im VwGH-Erkenntnis vom 26.11.1996, 95/14/0124, werde auf die
Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes bei befristeter
auswärtiger Berufsausübung Bezug genommen, wobei auf einen Zeitraum
von vier bis fünf Jahren abgestellt werde. In seinem konkreten Fall habe
ein befristeter Zeitraum für den Aufenthalt in S bis zu seiner
Pensionierung bestanden, wobei der vom VwGH vorgegebene Rahmen von vier bis
fünf Jahren nicht überschritten worden sei. (Die Pensionsreform sei
zum damaligen Zeitpunkt nicht bekannt gewesen.)
In der am 3. Oktober 2005 elektronisch eingereichten
Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das
Jahr 2004 machte der Abgabepflichtige wiederum Werbungskosten für eine
beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung von insgesamt 7.092,32
€ geltend (Kosten für die Wohnung am Beschäftigungsort in S,
L-Straße, im Ausmaß von 4.671,32 € und Kosten für
wöchentliche Familienheimfahrten zum Familienwohnsitz in I, begrenzt mit
dem höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 angeführten
Pendlerpauschale von 2.421 €). Am 10. Oktober 2005 erließ das
Finanzamt einen Bescheid betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
für das Jahr 2004, mit dem eine beruflich veranlasste doppelte
Haushaltsführung - dem Vorjahr folgend - steuerlich nicht anerkannt
wurde.
Gegen diesen Bescheid erhob der Abgabepflichtige am 17.
Oktober 2005 fristgerecht Berufung, zur Begründung führte er gleich
lautend aus wie im Vorlageantrag vom 27. April 2005. Diese Berufung wurde
unmittelbar der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufungen wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 erster Satz EStG 1988
sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Wenn dem Arbeitnehmer Mehraufwendungen erwachsen, weil
er am Beschäftigungsort wohnen muss und die Verlegung des
(Familien-)Wohnsitzes in eine übliche Entfernung zum Ort der
Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, sind diese Mehraufwendungen
Werbungskosten iSd § 16 Abs. 1 EStG 1988.
Die Beibehaltung des Familienwohnsitzes ist aus der Sicht
einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem
Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern
immer durch Umstände veranlasst, die außerhalb dieser
Erwerbstätigkeit liegen. Der Grund, warum Aufwendungen für die
doppelte Haushaltsführung dennoch als Werbungskosten bei den aus der
Erwerbstätigkeit erzielten Einkünften Berücksichtigung finden,
liegt darin, dass derartige Aufwendungen so lange als durch die
Erwerbstätigkeit veranlasst gelten, als dem Erwerbstätigen eine
Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit
nicht zugemutet werden kann. Dies bedeutet aber nicht, dass zwischen den
für eine solche Unzumutbarkeit sprechenden Gründen und der
Erwerbstätigkeit ein ursächlicher Zusammenhang bestehen muss. Die
Unzumutbarkeit kann ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung, als
auch in einer weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder in einer
Erwerbstätigkeit seines (Ehe-)Partners haben (VwGH 17.2.1999, 95/14/0059;
VwGH 22.2.2000, 96/14/0018; VwGH 3.8.2004, 2000/13/0083; VwGH 3.8.2004,
2001/13/0216).
Die Begründung eines eigenen Haushaltes am
Beschäftigungsort bei gleichzeitiger Beibehaltung des Familienwohnsitzes
(doppelte Haushaltsführung) ist beruflich veranlasst, wenn der
Familienwohnsitz
vom
Beschäftigungsort des Steuerpflichtigen so weit entfernt ist, dass ihm eine
tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann und entweder
die
Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes
nicht privat veranlasst ist oder
die
Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht zugemutet
werden kann.
Familienwohnsitz ist jener Ort, an
dem ein verheirateter Steuerpflichtiger mit seinem Ehegatten oder ein lediger
Steuerpflichtiger mit seinem in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partner
(auch ohne Kind iSd § 106 Abs. 1 EStG 1988) einen gemeinsamen Hausstand
unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Personen bildet
(VwGH 24.4.1996, 96/15/0006). Der Familienwohnsitz des Berufungswerbers hat sich
unbestritten in I befunden. Mit Wirkung vom 15. November 1999 wurde er zum
Geschäftsführer der V-GmbH mit Sitz in S bestellt. Das
Dienstverhältnis wurde auf unbestimmte Dauer errichtet, sein Dienstort war
S (vgl. den
"Geschäftsführer-Dienstvertrag"
vom 23. November 1999). Im Zuge dieser Anstellung wurde vom Berufungswerber in
S, L-Straße, eine Wohnung angemietet und damit ein weiterer Haushalt
begründet, dessen Kosten in den Streitjahren 2003 und 2004 als
Werbungskosten geltend gemacht wurden.
Die Kosten für eine beruflich veranlasste
Begründung eines zweiten Haushalts am Beschäftigungsort können
vorübergehend als Werbungskosten geltend gemacht werden. Dabei ist von
einer angemessenen Frist auszugehen, die sich nach den Möglichkeiten der
Beschaffung eines Familienwohnsitzes im Einzugsbereich des
Beschäftigungsortes orientiert. Die Frage, ob bzw. wann dem
Steuerpflichtigen die Verlegung seines (Familien-)Wohnsitzes zumutbar ist, kann
nicht schematisch vom Ablauf eines bestimmten Zeitraums abhängig gemacht
werden; vielmehr sind die Verhältnisse des Einzelfalls zu
berücksichtigen (VwGH 22.4.1986, 84/14/0198). Im Allgemeinen wird aber
für verheiratete (in eheähnlicher Gemeinschaft lebende) Arbeitnehmer
ein Zeitraum von zwei Jahren ausreichend sein. Davon abgesehen ist die Verlegung
des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort zB. unzumutbar, wenn
von vornherein mit Gewissheit anzunehmen
ist, dass die auswärtige Tätigkeit mit vier bis fünf Jahren
befristet ist (VwGH 26.11.1996, 95/14/0124).
Dem
"Geschäftsführer-Dienstvertrag"
vom 23. November 1999 lässt sich eine Befristung des
Dienstverhältnisses nicht entnehmen; dieses wurde vielmehr auf unbestimmte
Dauer errichtet. Nach Ansicht des Berufungswerbers habe die Verlegung des
Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort aber deswegen nicht zugemutet
werden können, weil bereits bei Unterfertigung des Dienstvertrages im Jahr
1999 festgestanden sei, dass der Aufenthalt in S nur vorübergehend sei und
spätestens im Zeitpunkt seiner Pensionierung beendet sein werde. Aufgrund
der bevorstehenden Pensionierung sei von vornherein mit Gewissheit anzunehmen
gewesen, dass die auswärtige Tätigkeit mit vier bis fünf Jahren
befristet sei. Die vorübergehend bis zur Pensionierung bestehende doppelte
Haushaltsführung sei daher steuerlich anzuerkennen, wobei zur Untermauerung
des Vorbringens auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH
26.11.1996, 95/14/0124) verwiesen wurde.
Bereits mit Erkenntnis vom 3. März 1992, 88/14/0081,
traf der Verwaltungsgerichtshof Aussagen zur Zumutbarkeit der Verlegung des
Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort bei einer nur
vorübergehenden Berufsausübung (zum Fall eines unverheirateten
Steuerpflichtigen, der für die Dauer von fünf Jahren zu
Ausbildungszwecken an einem Ort, von dem aus die tägliche Rückkehr zum
Familienwohnsitz nicht zugemutet werden konnte, nichtselbständig tätig
gewesen ist). Diesem Erkenntnis lag der Gedanke zugrunde, dass die Verlegung des
Wohnsitzes dann nicht zumutbar ist, wenn von vornherein (somit zum Zeitpunkt des
Dienstantrittes) mit Gewissheit anzunehmen ist, dass die auswärtige
Tätigkeit auf vier bis fünf Jahre befristet ist. Darauf aufbauend
führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26. November
1996, 95/14/0124, weiter aus, "dass einem
Arbeitnehmer nach Erreichen des 60. Lebensjahres die Verlegung des Wohnsitzes an
den Tätigkeitsort nicht zumutbar ist, wenn von vornherein feststeht, dass
er die Berufstätigkeit - wie dies der allgemeinen Übung entspricht -
spätestens mit Erreichen des 65. Lebensjahres einstellen wird."
Aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.
November 1996, 95/14/0124, lässt sich für den Berufungswerber nichts
gewinnen. Der Gerichtshof stellte nämlich auf die Erreichung des
Regelpensionsalters für die Alterspension von 65 Jahren innerhalb von
fünf Jahren nach Dienstantritt ab. Nur dann, wenn ein Arbeitnehmer bei
Dienstantritt das 60. Lebensjahr bereits erreicht hat, kann
"mit Gewissheit" (weil
"dies der allgemeinen Übung
entspricht") davon ausgegangen werden, dass er innerhalb der
nächsten fünf Jahre (spätestens mit Erreichen des
Regelpensionsalters von 65 Jahren) die Berufstätigkeit infolge
Pensionierung einstellen wird. Für einen Dienstantritt vor Erreichung des
60. Lebensjahres kann dies nicht gesagt werden.
Der Berufungswerber ist am TagX geboren, er war somit zum
Zeitpunkt des Dienstantrittes bei der V-GmbH im November 1999 57 Jahre alt. Bei
einem Dienstantrittsalter von 57 Jahren kann nicht
"mit Gewissheit" davon ausgegangen
werden, dass die Berufstätigkeit infolge Pensionierung innerhalb der
nächsten fünf Jahre eingestellt wird. Das Regelpensionsalter von 65
Jahren erreicht der Berufungswerber erst im Jahr 2007, die Alterspension
hätte frühestmöglich am 1. September 2007 angetreten werden
können. Bei Inanspruchnahme der Alterspension mit Erreichung des
Regelpensionsalters hätte der Berufungswerber acht Jahre in S tätig
sein müssen. Bei einem derart langen Zeitraum kann nicht von einer nur
vorübergehenden Berufsausübung gesprochen werden, bei der eine
Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort unzumutbar
gewesen wäre.
Demgegenüber stellte der Berufungswerber auf den
tatsächlichen Zeitpunkt seines Pensionsantrittes ab. Er nahm die (in seinem
Fall noch mögliche) vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer
in Anspruch, wobei er die Berufstätigkeit infolge Pensionierung
tatsächlich mit 31. März 2005 eingestellt hat. Wenn der
Berufungswerber vermeint, dass aufgrund seiner bevorstehenden und am 1. April
2005 tatsächlich angetretenen Pensionierung die Verlegung des
Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung unzumutbar gewesen sei, so
ist auszuführen, dass der Hinweis auf den frühestmöglichen
Pensionsantrittszeitpunkt nichts darüber aussagt, wann der Abgabepflichtige
tatsächlich in den Ruhestand treten wird. Eine vorzeitige Alterspension
kann, muss aber nicht beansprucht werden, wenn der Arbeitnehmer bereits vor
Erreichung des Regelpensionsalters eine lange Versicherungsdauer (im Fall des
Berufungswerbers 35 Beitragsjahre bzw. 37,5 Versicherungsjahre) erreicht. Wie
der Berufungswerber aber selbst ausführte, muss
von vornherein mit Gewissheit anzunehmen
sein, dass die auswärtige Tätigkeit mit vier bis fünf Jahren
befristet ist.
Im Übrigen ist festzuhalten, dass der
frühestmögliche Pensionsantrittszeitpunkt des Berufungswerbers -
wie er gegenüber dem Unabhängigen Finanzsenat anlässlich eines
fernmündlichen Gesprächs am 20. Jänner 2006 selbst
bestätigte - mangels ausreichend langer Versicherungsdauer nicht vor
dem 1. April 2005 liegen konnte. Zwischen dem Dienstantritt bei der V-GmbH und
dem Pensionsantritt lagen somit mehr als fünf Jahre. Damit wurde jener
Zeitraum von "vier bis fünf
Jahren" für die auswärtige Tätigkeit überschritten,
innerhalb dessen der Verwaltungsgerichtshof die Verlegung des Familienwohnsitzes
an den Beschäftigungsort bei einer befristeten Tätigkeit noch als
unzumutbar angesehen hat (vgl. VwGH 3.3.1992, 88/14/0081; VwGH 26.11.1996,
95/14/0124).
Vom Berufungswerber wurde auch eingewendet, dass zu Beginn
des Dienstverhältnisses am Familienwohnsitz in I noch zwei, am Ende noch
ein unterhaltspflichtiges Kind gewohnt hätten. Die Unterhaltspflicht habe
sich aufgrund des Studiums der beiden Kinder an der Universität I ergeben.
Dazu ist festzuhalten, dass die Unterhaltsverpflichtung für Kinder als
alleiniges Kriterium für die Unzumutbarkeit der Verlegung des
Familienwohnsitzes nicht ausreicht. Im Berufungsfall ist zudem davon auszugehen,
dass die beiden Kinder zum Zeitpunkt des Dienstantrittes bei der V-GmbH im
November 1999 die (damals noch mit Vollendung des 19. Lebensjahres erlangte)
Volljährigkeit bereits erlangt hatten bzw. diese (im Fall der jüngeren
Tochter) unmittelbar bevorstand (die Tochter JZ wurde am TagY geboren, die
Tochter AZ am TagZ). Bei volljährigen Kindern besteht für den
haushaltsführenden Elternteil grundsätzlich keine Ortsgebundenheit
mehr, es sei denn, es handelte sich um pflegebedürftige Kinder. Wie der
Verwaltungsgerichtshof zudem ausgesprochen hat, liegt in den Kosten, die mit der
Beistellung einer Wohnung für die in Hochschulausbildung stehenden
unterhaltsberechtigten Töchter verbunden sind, kein Aufwand, der mit der
beruflichen Sphäre des Berufungswerbers in Verbindung gebracht werden
könnte (VwGH 18.5.1995, 93/15/0244). Letztlich wurde vom Berufungswerber
auch nicht vorgebracht, dass seine Töchter am Beschäftigungsort S ein
vergleichbares Studium nicht hätten absolvieren können.
Eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung
lag somit in den Streitjahren 2003 und 2004 nicht vor. Die für die Wohnung
am Beschäftigungsort und für die wöchentlichen
Familienheimfahrten zum Familienwohnsitz geltend gemachten Werbungskosten von
insgesamt 6.646,67 € (im Jahr 2003) und 7.092,32 € (im Jahr 2004)
können steuerlich nicht anerkannt werden. Der Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 war jedoch insoweit stattzugeben,
als die mit der eingereichten Einkommensteuererklärung -
gegenüber dem angefochtenen Bescheid - erstmals geltend gemachten
Sonderausgaben und der Alleinverdienerabsetzbetrag berücksichtigt wurden
(auf die insoweit stattgebende Berufungsvorentscheidung wird verwiesen).
Die Berechnung der Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2003 ist der
Berufungsvorentscheidung vom 24. März 2005 zu entnehmen, die insoweit
Bestandteil dieser Berufungsentscheidung ist. Der angefochtene Bescheid
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2004
ändert sich nicht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 23. Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0204-I/05
- Stammnummer
- 20462
- Gültig
- 23.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF