Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0101-W/05
Subunternehmer Baubranche
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0101-W/05vom 23.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 3, HR Dr. Michaela Schmutzer, in der
Finanzstrafsache gegen M.C., (Bw.) wegen des Finanzvergehens der
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die, fälschlich als Einspruch
bezeichnete Berufung des Beschuldigten vom 25. August 2005 gegen das
Erkenntnis des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 25. Juli 2005,
SN 1,
zu
Recht erkannt:
Der Berufung wird stattgegeben
und das Erkenntnis aufgehoben sowie das Verfahren nach §§ 136, 157
FinStrG eingestellt.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom 25. Juli 2005, SN 1, hat das
Finanzamt Wien 4/5/10 als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Bw. nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG für schuldig erkannt, weil er als
für die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Obliegenheiten der M.GesmbH
verantwortlicher Geschäftsführer
vorsätzlich, unter Verletzung der Verpflichtung zur
Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen
für den Zeitraum 5/2000 und 7/2000 eine Verkürzung von Vorauszahlungen
an Umsatzsteuer in Höhe von € 8.198,30 wissentlich durch
Nichtentrichtung bewirkt habe.
Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von
€ 1.200,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe gemäß
§ 20 FinStrG eine
Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen ausgesprochen.
Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit € 120,00
bestimmt.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte
Berufung des Beschuldigten vom 25. August 2005. Der Bw. führt aus, im
Zeitraum 26. Juni 2000 bis 21. September 2000, als Geschäftsführer der
M.GesmbH fungiert zu haben. Er habe sich vergewissert, dass Vereinbarungen
zwischen dem von ihm geleiteten Unternehmen und den Auftragnehmergesellschaften
bestanden haben und aktuelle Firmenbuch- und Gewerberegisterauszüge
angefordert.
Zudem habe er auf den Baustellen überprüft, dass
sämtliche Arbeitnehmer bei der GKK ordnungsgemäß angemeldet
gewesen seien.
Die Zahlungen seien per Banküberweisung
termingemäß vorgenommen worden.
Nach kurzer Zeit habe er jedoch festgestellt, dass die
Auftragnehmer nicht sehr professionell gehandelt haben und Schwierigkeiten
bestanden, die Geschäftsführer der Auftragnehmergesellschaften zu
kontaktieren.
Unverzüglich nach dem Auftreten der ersten Probleme
habe er Schritte gesetzt seine Geschäftsführertätigkeit zu
beenden, was jedoch erst mit einer gewissen Zeitverzögerung den
Niederschlag in seiner Löschung im Firmenbuch gefunden habe.
Im Zeitpunkt der der Bestrafung zu Grunde liegenden
Betriebsprüfung habe er nicht mehr als Geschäftsführer fungiert,
daher habe er bisher zu den Erhebungen nicht Stellung beziehen
können.
Im Monat Mai 2000 sei er noch nicht für die
Gesellschaftsführung verantwortlich gewesen, daher konnte er nur
Prüfungen der Erfüllung der Formalkriterien vornehmen. Es sei ihm
nicht zumutbar gewesen die Auftragnehmer in der kurzen Zeit seiner
Geschäftsführung an ihren Firmenadressen zu kontaktieren. Der auf den
Rechnungen der Firma A.GesmbH angegebene Firmensitz entspricht dem vorliegenden
Firmenbuchauszug und der Gewerbeberechtigung.
Obwohl der Geschäftsführer der E.GesmbH im Zuge
der Prüfung angegeben habe, die Firma M.GesmbH nicht zu kennen, seien die
eingesetzten Dienstnehmer auf diese Firma angemeldet gewesen.
Zu den persönlichen Verhältnissen führt der
Bw. aus Alleinverdiener zu sein und über kein Vermögen zu
verfügen. Die kurze Zeit der Geschäftsführung bei der M.GesmbH
sei seine einzige Tätigkeit mit kaufmännischer Verantwortung gewesen,
er habe nicht vorsätzlich Steuern verkürzt.
Die unter Beilage angeführte "Vereinbarung/
Arbeitsauftrag mit A.GesmbH" liegt der Berufungsschrift nicht bei, befindet sich
aber in Kopie im vorgelegten Strafakt.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig,
wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
hält.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt
verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt
es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich
hält und sich mit ihr abfindet.
Voraussetzung für einen Schuldspruch ist, dass die
objektive und subjektive Tatseite eines Tatbestandes erfüllt
ist.
Zur objektiven Tatseite ist zu bemerken, dass nach dem -
die Bindung an rechtskräftige Abgabenbescheide verneinenden -
Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30. Juni 1977, B 102/75 die
Finanzstrafbehörde unter Beachtung der Bestimmungen des § 98 Abs. 3
FinStrG ( freie Beweiswürdigung ) unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens zu beurteilen habe,
ob ein Sachverhalt erwiesen sei oder nicht.
Die Finanzstrafbehörde erster Instanz hat die
Feststellungen der Umsatzsteuernachschau, die im Bericht vom 22. Dezember 2000
dokumentiert sind, zum Anlass genommen, um gegen den Bw. ein
Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Die im bisherigen Verfahren vor Erlassung des
bekämpften Erkenntnisses eingebrachten Stellungnahmen entsprechen fast
wortwörtlich der nunmehrigen Berufungsschrift.
Gemäß
§ 161 Abs. FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz, sofern das Rechtsmittel nicht
gemäß
§ 156 zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der
Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch
hinsichtlich der Begründung der Rechtsmittelentscheidung ihre Anschauung an
die Stelle jener der Finanzstrafbehörde erster Instanz zu setzen und das
angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den
angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder das
Rechtsmittel als unbegründet abzuweisen.
Zu den geltenden gemachten Vorsteuern aus Rechnungen von
Subunternehmern ist an Hand der Aktenlage ergänzend
auszuführen.
Für den Monat Mai 2000 wurden Vorsteuern in der
Höhe von S 47.287,62 aus Rechnungen der Firma A.GesmbH geltend gemacht. Die
Firma hatte laut dem im Strafakt erliegenden Firmenbuchauszug ab 5. Februar 2000
ihren Firmensitz in 1160 Wien, E.Gasse und als Geschäftsführer
fungierte M.F.. Die Vereinbarung vom 3.April 2000 nennt den im Firmenbuch
angegebenen Geschäftsort, führt unter Ansprechpartner M.F. an und
trägt eine Unterschrift, die als M.F. gelesen werden kann. M.F. war im
Zeitraum der Vereinbarungsunterfertigung und auch im
verfahrensgegenständlichen Monat Mai 2000 an der Firmenadresse als wohnhaft
gemeldet.
Auf Seite 53 und 58 und 61 des Arbeitsbogens befinden sich
eine Kopie von Kassa- Ausgangsbelegen über die Auszahlungen von S
100.000,00 am 5.5.2000 und S 25.443,60 am 17. 5. 2000 und S 89.638,00 am 11.5.
2000 und S 263.000,00 am 8. 6.2000 an die Firma A.GesmbH und auf Seite 57 eine
Kopie der Rechnung vom 12. 5. 2000 (ER 4) mit einer Bankverbindung der Bank und
einer Kontonummer der A.GesmbH und auf Seite 60 eine Kopie der Rechnung vom
31.5.2000.
Dr. Ilse Korenjak, die Masseverwalterin der A.GesmbH
übermittelte die Anmeldungen zur Bauarbeiter-Urlaubs- und Krankenkasse,
demnach waren im Zeitraum Mai 2000 Arbeiter angemeldet.
Laut Tz 19 b des Betriebsprüfungsberichtes wurde der
Vorsteuerabzug aus Rechnungen der Firma E.GesmbH für den Monat Juli 2000 in
der Höhe von S 65.523,33 aberkannt, da der Geschäftsführer dieser
Firma eine Geschäftsbeziehung mit dem geprüften Unternehmen
leugnete.
Nach dem im Strafakt erliegenden Kontoauszug hatte die
Firma E.GesmbH ihren Firmensitz im Monat Juli 2000 zunächst in G. 14/1/3
und ab 7. Juli 2000 in W.. Als Geschäftsführer fungierte ab 26. Juni
2000 N.M..
Auf Seite 126 des Arbeitsbogens befindet sich eine Kopie
einer Rechnung der E.GesmbH vom 28.7.2000 auf der die selbe Adresse aufscheint,
wie auf dem Firmenbuchauszug, sowie eine Bankverbindung bei der Bank und eine
Kontonummer angegeben ist, dennoch wird der angegebene Betrag in der Höhe
von S 46.260.- am 31.7. 2000 bar kassiert (Seite 127 des Arbeitsbogens). Weitere
Rechnungen vom 28.7.2000 über S 56.436,38 und S 279.156,36 erliegen
unter Seite 129 und 131, auch in diese Rechnungsbeträge wurden bar bezahlt
(Seite 132).
Am 20. November 2000 wurde der Geschäftsführer
N.M. zu den Rechnungen befragt und gab an, dass ihm die M.GesmbH unbekannt sei.
Die vorgelegten Zahlungsbestätigungen weisen zwar seine Unterschrift auf,
er habe sie jedoch nicht gezeichnet, es müsse sich um eine Fälschung
handeln. Der Betriebsprüfer teilt dazu dem Prüfer der M.GesmbH mit,
dass auch der Firmenstempel auf den verfahrensgegenständlichen Rechnungen
dem im Tatzeitraum von der E.GesmbH verwendeten Firmenstempel
entspreche.
Die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz ist zu dem
Schluss gekommen, dass dem Bw. eine Abgabenhinterziehung nicht nachgewiesen
werden kann. Im Falle der A.GesmbH ist sein Vorbringen, dass nicht er die
Geschäftsbeziehung aufgenommen hat und er daher lediglich eine formale
Überprüfung der Seriosität des Geschäftspartners vornehmen
konnte, durch die Aktenlage bestätigt. Bei Würdigung des Vorliegens
der subjektiven Tatseite ist stets eine Betrachtung anzustellen, welche
Prüfungshandlungen einem redlichen Unternehmer zugemutet werden können
und aus welchen Begleitumständen der Geschäftsabwicklung man nach der
Lebenserfahrung auf die Vermittlung von Schwarzarbeitern schließen kann.
Bei der A.GesmbH lag dem Bw. ein Firmenbuchauszug vor, hat er eine
Gewerbeberechtigung gesehen, waren Dienstnehmer angemeldet und wurden
Teilzahlungen auf ein Firmenkonto geleistet, daher konnte er davon ausgehen eine
Geschäftsbeziehung mit einem Unternehmer zu haben. Zur
Geschäftsbeziehung mit der E.GesmbH stehen einander zwei
gegensätzliche Angaben gegenüber, wobei auch in diesem Fall die
vorliegenden Fakten für den Bw. sprechen. Es erscheint unglaubhaft, dass er
die Rechnungen selbst erstellt und sowohl die Bankverbindung gekannt, als auch
den Firmenstempel und die Unterschrift des Geschäftsführers
gefälscht haben sollte. Als einziges Versäumnis könnte man ihm
anlasten, dass er nicht - wie in Informationsschreiben der Kammer
angeraten - zumindest einen Teilbetrag auf das Bankkonto überwiesen
hat, aber dieser Punkt kann für sich allein gesehen keine tragfähige
Grundlage für die Annahme einer Abgabenhinterziehung darstellen. Das
Verfahren war daher einzustellen.
Wien, am 23.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0101-W/05
- Stammnummer
- 20447
- Gültig
- 23.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF