Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK FSRV/0019-K/05
Zurückweisung eines Rechtsmittels
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0019-K/05vom 20.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 4, Dr. Alfred Klaming, in der
Finanzstrafsache gegen Bf., vertreten
durch Dr. Klaus Bender, Rechtsanwalt, 68161 Mannheim, S 1, 5 (Breite
Straße), über die Beschwerde der Beschuldigten vom 19. März
2002 gegen den Bescheid des Zollamtes Villach vom 27. Februar 2002,
betreffend Zurückweisung einer Berufung
zu
Recht erkannt:
Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Am 6. September 2001 hat
das Zollamt Villach als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die
Beschwerdeführerin (Bf.) eine vereinfachte Strafverfügung
gemäß
§ 146 Finanzstrafgesetz (FinStrG) wegen des
Finanzvergehens des Schmuggels gemäß
§ 35 Abs. 1 FinStrG
erlassen und dabei eine Geldstrafe von S 1.400.-- und den Verfall der
tatgegenständlichen sechs Armreifen ausgesprochen.
Mit Eingabe vom 13.
September 2001 hat die Bf. durch ihren ausgewiesenen Verteidiger gegen die
vereinfachte Strafverfügung Einspruch erhoben. Eine Begründung sollte
einem besonderem Schriftsatz vorbehalten bleiben.
Mit Bescheid des
Zollamtes Villach vom 27. Februar 2002, GZ. 425/05266/05/2001, wurde der
Einspruch der Bf. vom 13. September 2001 als unzulässig
zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Bf. nach
Bekanntgabe der in Aussicht genommenen Strafe und nach Belehrung, dass ein
Einspruch unzulässig sei, sich mit der Erlassung der vereinfachten
Strafverfügung einverstanden erklärt habe und die
Einverständniserklärung auch unterfertigt habe. Der Einspruch sei
daher gemäß
§ 156 Abs. 1 FinStrG als unzulässig
zurückzuweisen gewesen.
Gegen
diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte als Berufung bezeichnete
Beschwerde der Beschuldigten vom 19. März 2002, in welcher im
Wesentlichen vorgebracht wurde, dass sie der Amtshandlung der Zollbeamten auf
Grund mangelnder Sprachkenntnisse nicht folgen konnte. Ihr sei auch nicht klar
gewesen, dass sie eine Einverständniserklärung für eine
Strafverfügung unterfertigt habe. Sie sei lediglich der Meinung gewesen mit
ihrer Unterschrift die Rückgabe ihres zuvor abgenommenen Reisepasses zu
quittieren. Bei dem beschlagnahmten Goldschmuck handle es sich um ein
Hochzeitsgeschenk vom Vater ihres Ehegatten. Die Eheschließung habe
bereits im Jahr 1985 in der Türkei stattgefunden. Der Goldschmuck sei
anlässlich ihrer Reisen zwischen der Türkei und Deutschland bereits
sechs Mal getragen worden. Mit gesondertem Schreiben werde dafür auch die
Eingangsabgabenfreiheit beantragt.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Die Bf. hat sich am 6.
September 2001 mit dem Autoreisezug aus der Türkei kommend mit ihrer
Familie beim Zollamt Villach der Einreiseabfertigung gestellt um in der Folge
mit dem PKW nach Deutschland weiter zu reisen. Im Rahmen dieser
Eingangsabfertigung wurde sie von den Zollbeamten einer Intensivkontrolle
unterzogen und dabei festgestellt, dass sie sechs goldene Armreifen am rechten
Arm trug. Da die Bf. trotz der türkischen Staatsangehörigkeit ihren
Wohnsitz in der Europäischen Union (Deutschland) hat, war eine
zollrechtliche Behandlung der Schmuckgegenstände geboten. Diese
Sachverhaltsfeststellungen sind ebenso unstrittig wie der Umstand, dass die
Armreifen von der Bf. keiner Zollbehandlung zugeführt worden sind. Ein
gesondertes Verfahren wegen der nachträglichen Geltendmachung der
Abgabenbefreiung als Heiratsgut ist anhängig.
Strittig ist der
rechtliche Gehalt der Erledigung des Zollamtes Villach vom 6. September 2001.
Formal handelt es sich dabei um eine vereinfachte Strafverfügung nach
§ 146 FinStrG, welche alle dafür notwendigen Voraussetzungen aufweist.
Die Erledigung erfolgte auf dem Formblatt "Block 003587 Blatt 15", sie
beinhaltet neben den persönlichen Daten der Bf. auch das zur Last gelegte
Delikt und alle für die Ermittlung des Strafbetrages notwendigen Daten und
weist auch die von der Bf. eigenhändig unterfertigte
Einverständniserklärung zur Erlassung dieser mit einem ordentlichen
Rechtsmittel nicht bekämpfbaren Strafverfügung auf.
Gemäß
§
146 FinStrG können die Zollämter unter der Voraussetzung des § 58
Abs. 1 lit. g bei geringfügigen Finanzvergehen auf Grund eines
Geständnisses durch Strafverfügung Geldstrafen nach Maßgabe der
Strafsätze der §§ 33 bis 37, 44 bis 46 und 51, jedoch nur bis zu
einem Höchstausmaß von 1.450.-- Euro verhängen und, soweit dies
in den §§ 35, 37, 44, und 46 vorgesehen ist, den Verfall aussprechen
(vereinfachte Strafverfügung). Gegen diese Strafverfügung ist ein
Einspruch unzulässig. Eine solche Strafverfügung darf nur erlassen
werden, wenn sich der Beschuldigte nach Bekanntgabe der in Aussicht genommenen
Strafe und nach Belehrung, dass ein Einspruch unzulässig sei, mit der
Erlassung der vereinfachten Strafverfügung einverstanden erklärt.
Kosten des Strafverfahrens sind nicht zu ersetzen.
Ein Einspruch gegen eine
vereinfachte Strafverfügung ist somit unzulässig, sodass diese sofort
in Rechtskraft erwächst. Ein dennoch eingebrachter Einspruch wäre von
der bescheiderlassenden Behörde als unzulässig zurückzuweisen.
Wegen Erschöpfung des Instanzenzuges ist aber eine Beschwerde gegen die
vereinfachte Strafverfügung an den VwGH gem. Art. 131 Abs. 1 B-VG
unmittelbar zulässig (VwGH 27.10.1988, 88/16/0146).
Die
Einverständniserklärung zur Erlassung einer vereinfachten
Strafverfügung ist eine nicht formgebundene, empfangsbedürftige
einseitige Willenserklärung, die sofort bindet. Der Beschuldigte der sie
abgibt, gibt damit auch das prozessuale Recht auf, eine ihm ungünstigere
Entscheidung der unteren Instanz durch Einspruchseinlegung nachprüfen zu
lassen. Eine gültig abgegebene Einverständniserklärung kann wegen
Willensmangel ebenso wenig wie der Verzicht auf ein Rechtsmittel
zurückgenommen oder widerrufen werden. Weist die Erklärung allerdings
nicht jene Erfordernisse auf, die allgemein für das rechtsverbindliche
Zustandekommen einer solchen gelten, bindet sie nicht. (VwGH 27.10.1988,
88/16/0146)
Im selben Erkenntnis
führt der Verwaltungsgerichtshof zu dem auch die Schuldseite umfassen
müssenden Geständnis aus, dass der Behörde keine Rechtswidrigkeit
anzulasten ist, wenn sie die Auffassung vertritt, dass der Abgabenschuldner mit
der Unterfertigung einer ihrem Wortlaut nach eindeutigen
Einverständniserklärung nach § 146 Abs. 1 FinStrG auch das
Vorhandensein der Tatbestandsvoraussetzungen des im Vordruck der vereinfachten
Strafverfügung angekreuzten Finanzvergehen in objektiver und subjektiver
Beziehung zugegeben hat.
Wenn die Bf. nun
vermeint, mangels ausreichender Sprachkenntnisse keine rechtsverbindliche
Einverständniserklärung zur Erlassung einer Strafverfügung
abgegeben zu haben, so hat sie diesen Umstand nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft darzulegen. In der "Berufung" vom 19. März 2002 gibt die Bf. an,
vom Abfertigungsbeamten nach mitgeführten Zigaretten und Alkohol befragt
worden zu sein. Diese Frage sei verneint worden. Weitere Fragen des Zollbeamten
habe die Bf. nicht verstanden. Bei der anschließenden Revision habe der
Beamte die sechs Armreifen am rechten Arm der Bf. vorgefunden, in der Folge in
eine Tüte gefüllt und diese Tüte in einem Schrank eingeschlossen.
Dann habe der Zollbeamte der Bf. und ihrem Ehegatten die Reisepässe
abgenommen, sie vier Stunden im Büro warten lassen und schließlich
erklärt, dass er jetzt Feierabend hätte und weggehen würde.
Dagegen habe die Bf. protestiert und soweit es ihre Sprachkenntnisse
zuließen, erklärt, dass es ihr, ihrem Mann und den Kindern nicht
zugemutet werden könne in Villach zu übernachten und zu warten bis die
Beamten wieder im Dienst seien. Daraufhin habe der Beamte ein Formular
ausgefüllt, die Bf. aufgefordert DM 200.-- zu bezahlen und das Formular zu
unterschreiben. Dieser Aufforderung sei die Bf. in der Meinung nachgekommen, mit
ihrer Unterschrift die Ausfolgung der Reisepässe zu quittieren. Das
Unterfertigen einer Strafverfügung sei ihr nicht bewusst gewesen. Den
Beamten könne während der Verhandlung auch nicht entgangen sein, dass
sie der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig gewesen sei.
Den Ausführungen der
Bf. ist die Stellungnahme und Schilderung der Amtshandlung des
Abfertigungsbeamten vom 14. April 2002 gegenüber zu stellen, welche der Bf.
mit dem wesentlichen Inhalt mit der vom Unabhängigen Finanzsenat, Zollsenat
1 (W), GZ. ZRV/0039-Z1W/03, aufgehobenen Berufungsvorentscheidung vom 18.
September 2002, GZ. 425/01688/2002, zur Kenntnis gebracht worden ist. Demnach
habe die Amtshandlung nicht länger als vergleichbare Revisionen gedauert,
lediglich der Bf. und nicht auch ihrem Ehegatten sei der Reisepass abgenommen
worden, dies, um einen Überblick über ihre Wohnsitzverhältnisse
zu bekommen und von einem Feierabend und nach Hause gehen sei keine Rede
gewesen. Die Bf. und ihr Ehegatte seien der deutschen Sprache ausreichend
mächtig gewesen um der Amtshandlung zu folgen, weshalb auch das Angebot
andere türkische Reisende der Verhandlung beizuziehen abgelehnt worden war.
Die verfahrensgegenständlichen Armreifen habe die Bf. erst abgelegt, als
ihr eine Leibesvisitation angekündigt worden war. Auch eine
außerstrafrechtliche Erledigung nach § 108
Zollrechtsdurchführungsgesetz durch Entrichtung des doppelten auf die
Armreifen entfallenden Abgabenbetrages wie auch die Einleitung des ordentlichen
Finanzstrafverfahrens seien der Bf. zur Auswahl gestellt worden. Sie habe sich
für eine Erledigung in Form der vereinfachten Strafverfügung
entschieden.
Bei der Beurteilung,
welche der beiden kontroversiellen Darstellungen dem tatsächlichen
Geschehen entspricht und ob die Einverständniserklärung der Bf. zur
Erlassung einer vereinfachten Strafverfügung daher rechtswirksam zustande
gekommen ist, sprechen die überwiegenden Umstände für die Version
des Zollbeamten. Die durchgeführte Amtshandlung stellt für die
Kontrollorgane der Zollverwaltung eine tagtäglich durchgeführte
Routinekontrolle dar. Der Vorwurf, die Bf. hätte stundenlang warten
müssen und die Beamten würden Feierabend machen - dies
offensichtlich ohne die Amtshandlung zu beenden - widerspricht jeder
Lebenserfahrung. Auch die Verantwortung, mit der geleisteten Unterschrift die
Rückgabe des Reisedokumentes zu quittieren und dafür auch noch DM
200.-- zu bezahlen erscheint nicht glaubwürdig.
Hingegen sprechen eine
Reihe von Gründen dafür, dass die Bf. der Amtshandlung folgen konnte
und sich auch bewusst für eine strafrechtliche Erledigung in Form der
vereinfachten Strafverfügung ausgesprochen hat. Der Bf., welche
offensichtlich seit dem Jahr 1985 in Deutschland ansässig ist, wurde bei
der Einvernahme angeboten, andere deutsch und türkisch sprechende Reisende
als Dolmetscher beizuziehen. Dieses Angebot wurde von der Bf. abgelehnt und es
wurden vom einvernehmenden Beamten auch keine solchen
Verständigungsschwierigkeiten geortet, welche die Beiziehung eines
Dolmetschers - für die Grenzkontrollorgane ein Routinevorgang -
notwendig gemacht hätten. Die Art der durchgeführten Erledigung war
für die Bf. auch mit den geringsten finanziellen Belastungen verbunden.
Eine außerstrafrechtliche Erledigung nach § 108
Zollrechtsdurchführungsgesetz wäre bei einem vom Zollorgan ermittelten
Abgabenbetrag von S 3.312.-- mit Kosten in Höhe von S 6.624.-- verbunden
gewesen. Als weitere Option wäre die Einleitung des ordentlichen
Finanzstrafverfahrens in Betracht gekommen. Auch dabei hätte bei gleicher
Tatbestandsannahme ein wesentlich höheres Strafausmaß zuzüglich
der Verfahrenskosten gedroht.
Der Unabhängige
Finanzsenat geht im Ergebnis daher davon aus, dass eine dem Gesetz entsprechende
rechtswirksame Einverständniserklärung der Bf. zur Erlassung der
vereinfachten Strafverfügung vorlag. Durch die Akzeptanz eines
Rechtsmittelausschlusses hat sich die Bf. aber der Möglichkeit einer
vielleicht aussichtsreicheren Rechtsverfolgung begeben.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 20. Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 156 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0019-K/05
- Stammnummer
- 20436
- Gültig
- 20.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF