Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1020-L/05
Zahlungserleichterung für Umsatzsteuervorauszahlungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1020-L/05vom 20.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der A-GmbH, vom 20. Oktober 2005
gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 28. September 2005 zu
StNr. 000/0000 betreffend Zahlungserleichterung gemäß
§ 212
BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 19.9.2005 ersuchte die Berufungswerberin um
"Stundung des derzeit offenen Abgabenbetrages in Höhe von
102.363,43 €". Gleichzeitig ersuchte sie, die Entrichtung dieses
Betrages in acht Monatsraten von je 12.795,42 €, beginnend ab
1.10.2005 zu bewilligen. Die sofortige Entrichtung des Rückstandes
wäre für die Firma mit einer erheblichen Härte verbunden. Durch
die stark rückläufige Bereitschaft der Konsumenten im Bereich
Gastronomie sei der Umsatz des Lokales massiv zurückgegangen. Um die
Attraktivität des Lokales zu steigern, wären umfassende Investitionen
notwendig, diesbezüglich habe jedoch keine zusätzliche Liquidität
durch eine Fremdfinanzierung lukriert werden können. Seitens der
Geschäftsführung sei daher den geänderten wirtschaftlichen
Bedingungen dahingehend Rechnung getragen worden, als Teile des Lokales nunmehr
an anderweitige Betreiber mit Einverständnis des Vermieters weitervermietet
werden und aus den Mieteinnahmen eine Konsolidierung der wirtschaftlichen
Verhältnisse des Betriebes geplant sei. Da diese Umstellung erst im vierten
Quartal 2005 greifen werde, ersuche die Berufungswerberin um Stattgebung des
Antrages. Die Einbringung des offenen Rückstandes sei nicht
gefährdet.
Vom Abgabenrückstand in Höhe von
102.363,43 € entfielen 72.876,48 € auf die
Umsatzsteuervorauszahlung 07/2005 und 28.434,68 € auf die
Umsatzsteuervorauszahlung 06/2005.
Ergänzend zum Zahlungserleichterungsansuchen vom
19.9.2005 wurden mit Telefax vom 20.9.2005 eine vorläufige Bilanz zum
31.8.2005 und eine vorläufige Gewinn- und Verlustrechnung für 2005
eingereicht. Durch den Verkauf des Inventars hätten die
Bankverbindlichkeiten um 338.240,24 € reduziert werden können.
Durch zusätzliche Mieteinnahmen von monatlich 25.000,00 € seit
Juli 2005 würden zukünftig weitere Verbindlichkeiten
abgebaut.
Mit Bescheid vom 28.9.2005 wies das Finanzamt das
Zahlungserleichterungsansuchen wegen Gefährdung der Einbringlichkeit der
Abgaben durch einen Zahlungsaufschub ab.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 20.10.2005
Berufung erhoben. Es liege keine Gefährdung der Einbringlichkeit bei einem
Zahlungsaufschub vor, da durch die Geschäftsführung Maßnahmen
gesetzt worden seien, um die Fortführung des Unternehmens zu sichern. Um
keine risikoreichen Investitionen selbst durchführen zu müssen,
würden Teile des Lokals untervermietet, um Liquidität durch
regelmäßige Mieteinnahmen zu schaffen. Aus der übermittelten
Zwischenbilanz per 31.8.2005 sei zudem ersichtlich, dass Verbindlichkeiten
massiv abgebaut werden. Damit sei der Wille der Geschäftsführung zur
Verbesserung der wirtschaftlichen Situation klar erkenntlich.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212 Abs. 1 erster Satz BAO kann die
Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben,
hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises
(§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten
oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen,
den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die
Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle
Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen
Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den
Aufschub nicht gefährdet wird.
Die Gewährung von Zahlungserleichterungen nach der
zitierten Gesetzesstelle setzt sohin das Zutreffen zweier rechtserheblicher
Tatsachen voraus, die beide gegeben sein müssen, um die Abgabenbehörde
in die Lage zu versetzen, von dem ihr eingeräumten Ermessen Gebrauch zu
machen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger
Rechtsprechung ausgeführt hat, stellt die Bewilligung der
Zahlungserleichterung eine Begünstigung dar. Bei
Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der
Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des
Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in
Anspruch Nehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden
Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die
abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Der
Begünstigungswerber hat daher die Voraussetzungen einer
Zahlungserleichterung aus eigenem Antrieb überzeugend darzulegen und
glaubhaft zu machen.
Eine erhebliche Härte liegt nach der Judikatur bei
einer wirtschaftlichen Notlage oder einer finanziellen Bedrängnis vor. Das
Vorhandensein ausreichender flüssiger Mittel oder auch nur von
veräußerbarem oder belastungsfähigem Vermögen kann zu einer
Verneinung einer erheblichen Härte führen.
Die Berufungswerberin wies in ihrer Eingabe vom 20.9.2005
darauf hin, dass ihr seit Juli 2005 zusätzliche Mieteinnahmen von monatlich
25.000,00 € zufließen würden. Für die Monate Juli bis
Dezember 2005 ergibt sich daraus ein Mittelzufluss von 150.000,00 €.
In der vorläufigen Gewinn- und Verlustrechnung zum 31.8.2005 wurden bereits
Mieterlöse in Höhe von 81.557,76 € ausgewiesen. Weiters
wurden nach den Angaben der Berufungswerberin aus dem Verkauf von Inventar
338.240,24 € erzielt. In der vorläufigen Bilanz zum 31.8.2005
wird ein Gewinn von 155.693,28 € ausgewiesen. Bei dieser Sachlage kann
in der sofortigen vollen Entrichtung der Abgaben keine erhebliche Härte
erblickt werden. Im Übrigen kommt bei Umsatzsteuervorauszahlungen die
Gewährung von Zahlungserleichterungen grundsätzlich nicht in Betracht
(vgl. Ritz, BAO³, § 212 Tz 9 mit Hinweis auf Ruppe, UStG 1994²,
§ 21 Tz 27). Die Umsatzsteuer stellt für einen Unternehmer in der
Regel einen Durchlaufposten dar. Er hat daher dafür zu sorgen, dass am
jeweiligen Fälligkeitstag entsprechende Geldmittel zur Abfuhr der
Umsatzsteuer zur Verfügung stehen, ebenso wie jeden Abgabepflichtigen die
Pflicht trifft, für die Erfüllung vorhersehbarer Abgabenschuldigkeiten
zeitgerecht und ausreichend vorzusorgen.
Bei der Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben
handelt es sich um das Vorstadium eines Abgabenausfalles, in dem eine Tendenz
erkennbar ist, dass die Abgabe nicht bezahlt werden wird. Von der
Berufungswerberin wurden ungeachtet der in der Eingabe vom 20.9.2005
angeführten Einnahmen seit 20.7.2005 (Entrichtung der am 15.7.2005
fällig gewesenen Selbstbemessungsabgaben) keinerlei Zahlungen mehr an das
Finanzamt geleistet. Die Erlöse wurden ausschließlich zur
Befriedigung anderer Gläubiger verwendet. Auch die im
Zahlungserleichterungsansuchen selbst angebotenen monatlichen Ratenzahlungen
wurden nicht geleistet. Neu anfallende Abgaben (etwa die am 17.10.2005
fällig gewesene Umsatzsteuervorauszahlung für August 2005) wurden nur
mehr bekannt gegeben, aber nicht entrichtet. Unter Berücksichtigung dieser
Umstände ist von einer bereits bestehenden Gefährdung der
Einbringlichkeit der Abgaben auszugehen.
Da es somit an den tatbestandsmäßigen
Voraussetzungen für die Bewilligung einer Zahlungserleichterung fehlte,
blieb für eine Ermessensentscheidung kein Raum.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 20.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1020-L/05
- Stammnummer
- 20434
- Gültig
- 20.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF