Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0381-G/02
freiwillige Pensionsbeiträge eines angestellten Arztes stellen keine Werbungskosten dar
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0381-G/02vom 20.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch G&P, vom
22. August 2001 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom
19. Juli 2001 betreffend Einkommensteuer 1998 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber war im strittigen Jahr als
Anästhesist in einem Krankenhaus beim Amt der Stmk. Landesregierung
beschäftigt und machte unter anderem Beiträge für eine
Zusatzpension als Werbungskosten geltend. Das Amt der Stmk. Landesregierung
bestätigte diesbezüglich, dass im Jahre 1998 auf Grund des
Dienstvertrages des Berufungswerbers für eine Zusatzpension auf eine
fiktive Beamtenpension (auszuzahlen vom Land Steiermark) besondere
Pensionsbeiträge in der Höhe von ATS 27.616,80 von den Bezügen
des Obgenannten einbehalten worden seien. Unter Hinweis auf die Begründung
des Vorjahresbescheides, wonach Pensionsbeiträge Sonderausgaben und keine
Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben darstellen würden, wies das Finanzamt
dieses Begehren ab. In der dagegen erhobenen Berufung wurde auf die nunmehr
vorliegenden Judikate des VwGH verwiesen (98/15/0030, 99/15/0013 vom 10.5.2001),
wonach Beitragszahlungen zur betrieblichen Pensionsvorsorge einen allgemeinen
Werbungskostentatbestand gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 darstellen
würde.
Mit der abweisenden Berufungsvorentscheidung verwies das
Finanzamt auf den gleichgelagerten Sachverhalt des Veranlagungsjahres 1997,
über den mittels Berufungsentscheidung durch die Finanzlandesdirektion
entschieden worden sei. Hinsichtlich der in der Berufung zitierten Erkenntnisse
des VwGH wurde darauf hingewiesen, dass der gegenständliche Sachverhalt
anders gelagert sei, da der Berufungswerber tatsächlich freiwillige
Beitragsleistungen zur Erlangung einer höheren Pension geleistet habe.
Freiwillig geleistete Beiträge für eine Höherversicherung seien
nach den Lohnsteuerrichtlinien ausdrücklich nicht als Werbungskosten
anzusetzen. § 18 Abs. 1 Z 2 definiere freiwillige Zahlungen mit Bezug auf
eine Pensionsversicherung eindeutig als Sonderausgaben.
Dagegen wurde der Vorlageantrag eingebracht und
ergänzend auf die unrichtige Sachverhaltsfeststellung des Finanzamtes
hingewiesen. Der Berufungswerber habe den Anstellungsvertrag nur unter der
Voraussetzung annehmen können, dass diese Beitragsleistungen von ihm
tatsächlich erbracht werden würden. Insofern liege sehrwohl eine
vergleichbare Aussage zum VwGH-Erkenntnis 98/15/0030 vor. Der Verzicht auf einen
Gehaltsbestandteil (Bilanzgeld) und die dafür zu leistenden
Pensionsbeiträge stelle sich nicht anders dar, als die verpflichtende
Beitragsleistung aus dem Anstellungsvertrag. Somit würden keine
freiwilligen Zahlungen vorliegen, sondern Zahlungen auf Grund einer rechtlichen
Verpflichtung. Darüber hinaus führe der Verwaltungsgerichtshof
ausdrücklich aus, dass Grundlage für die Zahlungen ein
wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Tätigkeit
an sich sein müsse, was im gegebenen Fall ausdrücklich vorliegen
würde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Werbungskosten sind nach § 16 Abs. 1 EStG 1988
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung von
Einnahmen.
Gem. § 16 Abs. 1 Z. 4 lit. c EStG sind
Pensions(Provisions)pflichtbeiträge der Bediensteten der
Gebietskörperschaften und Pflichtbeiträge der Bediensteten
öffentlich-rechtlicher Körperschaften zu Versorgungseinrichtungen, so
weit auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften eine Verpflichtung zur
Teilnahme an einer solchen Versorgungseinrichtung besteht, als Werbungskosten
abzugsfähig. Darunter fallen die von den Bundesbediensteten auf Grund des
Pensionsgesetzes oder auf Grund des Gehaltsgesetzes bzw. von den Landes- und
Gemeindebediensteten auf Grund vergleichbarer landesgesetzlicher Vorschriften zu
entrichtenden Pensionsbeiträge. Keine Werbungskosten, sondern
Sonderausgaben sind jedoch Beiträge, die auf Grund einer freiwilligen
Verpflichtung entrichtet werden (Hofstätter-Reichel, Die Einkommensteuer
(EStG 1988), Kommentar, TZ 4 zu § 16 Abs.1 Z. 4 EStG).
Gemäß
§ 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 sind
Beiträge und Versicherungsprämien zu einer freiwilligen Kranken-,
Unfall- oder Pensionsversicherung bei der Ermittlung des Einkommens als
Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten
sind.
Maßgebend für die Abgrenzung zwischen
Pflichtbeiträgen gemäß
§ 16 Abs.1 Z. 4 EStG 1988 und
freiwilligen Beiträgen gemäß
§ 18 Abs. 1 Z. 2 EStG 1988
ist, ob die Beitragsleistungen Zwangscharakter haben oder ob sie auf einem
freiwilligen Entschluss des Steuerpflichtigen - insbesondere im Interesse seiner
Zukunftssicherung - beruhen, der in der Außenwelt (z.B. durch Abschluss
eines Vertrages oder Stellung eines Antrages) manifestiert wird (vgl. das
Erkenntnis des VwGH vom 26.6.1990, 89/14/0172, mit weiteren Hinweisen).
Der Bestätigung des Amtes der Steiermärkischen
Landesregierung vom 20.1.1999, GZ: 1, ist zu entnehmen, dass die besonderen
Pensionsbeiträge für eine Zusatzpension auf eine fiktive
Beamtenpension auf Grund des Dienstvertrages von den Bezügen des
Berufungswerbers einbehalten wurden. Bei diesen "besonderen
Pensionsbeiträgen" handelt es sich in wirtschaftlicher Betrachtungsweise um
einen vom Berufungswerber mit dem Land Steiermark abgeschlossenen
privatrechtlichen Vertrag in der Art einer Rentenversicherung.
Unter welchen Voraussetzungen Beiträge zur Sicherung
von Alterspensionen Werbungskosten sind, ist § 16 Abs.1 Z.4 EStG zu
entnehmen. Es handelt sich dabei - wie der Detailliertheit der Regelung zu
entnehmen ist - um eine taxative Aufzählung. Pensionsbeiträge, die
nicht in die Aufzählung fallen, sind dem Werbungskostenbegriff auf Grund
der allgemeinen Regel des § 16 Abs. 1 erster Satz EStG nicht unterzuordnen,
selbst wenn die Beitragsleistung dadurch erzwungen wurde, dass der Arbeitgeber
das Eingehen und/oder den Fortbestand des Dienstverhältnisses von ihr
abhängig machte (VwGH 17.1.1995, 94/14/0069 und 30.4.1996, 95/14/0155). Der
Bw. leistete diese Zahlungen demnach nicht auf Grund des Pensions- bzw.
Gehaltsgesetzes, sondern "freiwillig" auf Grund des von ihm abgeschlossenen
Vertrages mit seinem Arbeitgeber. Somit fallen diese Beiträge nicht unter
die taxative Aufzählung des § 16 Abs.1 Z. 4 EStG (vgl. die oa. VwGH -
Judikatur) als Werbungskosten sondern sind als Beiträge zu einer
freiwilligen Pensionsversicherung gemäß
§ 18 Abs. 1 Z 2 EStG
1988 als Sonderausgaben zu berücksichtigen.
Der Hinweis des Berufungswerbers auf das Erkenntnis des
VwGH vom 10.5.2001, 98/15/0030, kann ebenfalls nicht zum Erfolg führen, da
es sich bei den in diesem Erkenntnis (Zitat Anfang)
in Rede stehenden "Beitragsleistungen
zur betrieblichen Pensionsvorsorge" um keine Versicherungsbeiträge i.e.S.
zur Sicherung einer Alterspension des Beschwerdeführers handelte. Es
handelte sich auch um keine eine Pensionsanwartschaft vermittelnden Zahlungen an
eine Pensionskasse. Damit war grundsätzlich auch i.S. der Erkenntnisse des
Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Jänner 1995, 94/14/0069 (betreffend die
taxative Aufzählung der als Werbungskosten in Betracht kommenden
Beiträge für Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenpensionen
in § 16 Abs. 1 Z. 4 EStG 1988), oder vom 20. April 1995, 95/13/0077
(betreffend Berücksichtigung von Beitragszahlungen an Pensionskassen als
Sonderausgaben nach § 18 Abs. 1 Z. 2 EStG 1988), eine Berücksichtigung
der an den Arbeitgeber geleisteten Zahlungen nach dem allgemeinen
Werbungskostentatbestand des § 16 Abs. 1 EStG 1988 möglich
(Zitat Ende). Nachdem es sich im gegenständlichen Fall, wie oben
dargestellt, unwidersprochen um Pensionsbeiträge und nicht um Zahlungen an
den Arbeitgeber nach dem allgemeinen Werbungskostentatbestand handelt, war eine
Berücksichtigung gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 nicht
möglich.
Die Berufung war daher, wie aus dem Spruch ersichtlich,
vollinhaltlich abzuweisen.
Graz, am 20.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
WerbungskostenSonderausgabenPflichtbeiträgeZusatzpensionAbgrenzung zwischen Pflichtbeiträgen und freiwilligen Beiträgen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0381-G/02
- Stammnummer
- 20428
- Gültig
- 20.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF