Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0045-W/06
Erhöhung des unpfändbaren Freibetrages wegen schwerer Krankheit (Darmkrebs)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0045-W/06vom 20.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Persönliche Gründe für eine Erhöhung des unpfändbaren Betrages vom Lohnbezug im Sinne des § 59 AbgEO sind beispielsweise (schwere) Krankheit, Gebrechlichkeit, Schwerinvalidität. Beim Krankheitsbild eines metastasierendes Rectumcarcinoms mit Leber- und Lungenmetastasen und vom Gericht festgestellten monatlichen Aufwendungen für Medikamente und Therapie in Höhe von € 400,00 bis € 500,00 ist eine Erhöhung des unpfändbaren Freibetrages um € 350,00 angemessen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn H.G., vertreten durch Dr. Alois
Eichinger, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Graben 27-28/2/19, vom 1. April
2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 6., 7. und 15. Bezirk vom
23. Februar 2005 betreffend Erhöhung des unpfändbaren
Freibetrages (§ 59 AbgEO) entschieden:
I. Der Berufung
wird teilweise stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und der
unpfändbare Freibetrag (§ 291a EO) ab 1. Februar 2006 um einen
monatlichen Betrag in Höhe von € 350,00 erhöht.
II. Das Mehrbegehren wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes
Wien für den 6., 7. und 15 Bezirk vom 23. Februar 2005 wurde ein Antrag
gemäß
§ 59 AbgEO des Berufungswerbers (in der Folge Bw.) vom 22.
Oktober 2004, in dem er auf seine seit Jahren schwere Krebserkrankung samt
daraus resultierenden hohen Kosten (€ 250,00 für
Spezialernährung, hohe Rezeptgebühren; laut Urteil des Landesgerichtes
vom 5. März 2003 sei festgestellt worden, dass der Bw. für
Medikamente und Therapie monatlich € 400,00 bis € 500,00
aufzuwenden habe, laut Eigendarstellung belaufe sich der monatliche Mehraufwand
auf € 500,00) unter Anschluss zahlreicher Unterlagen hingewiesen hatte,
abgewiesen.
In der Begründung wurde
ausgeführt, dass mit Rücksicht auf das Erfordernis eines Antrages und
in Anbetracht der Interessenslage bei Freibetragserhöhungsmaßnahmen
gemäß
§ 59 AbgEO der Freibetragserhöhungswerber einwandfrei
und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände
darzutun habe, auf die die Freibetragserhöhung gestützt werden
könne.
Derjenige, der eine
Freibetragserhöhung anstrebe, habe jene Umstände anzugeben, die
für eine Freibetragserhöhung von Bedeutung seien.
Wie jedoch aus dem Spital -
Ambulanzbericht zu entnehmen sei, sei die vom Spital vorgeschlagene
Behandlungsmethode abgelehnt worden (... da der Patient generell die Gabe von
Konserven ablehne, sei nach Alternativen gesucht worden...).
Wenn in der Folge diese Kosten
nicht von der Gebietskrankenkasse getragen werden, seien sie selbstverschuldet
und sei eine Erhöhung gemäß
§ 59 AbgEO nicht
gerechtfertigt. Eine Freibetragserhöhung würde im Hinblick auf den
Gesamtschuldenstand zu keiner wesentlichen Veränderung der wirtschaftlichen
Lage des Bw. oder gar zu einer Verbesserung führen, wie auch die Tatsache,
dass die Freibetragserhöhung ausschließlich zu Lasten der
Finanzverwaltung ginge. Abgesehen davon, dass bei der Beurteilung des
Freibetragserhöhungsansuchens vom gesamten Schuldenstand auszugehen sei,
sei auch zu berücksichtigen, dass eine Erhöhung gemäß
§ 59 AbgEO lediglich die übrigen Gläubiger begünstigen
würde.
In der dagegen eingebrachten
Berufung vom 1. April 2005 wird der Bescheid seinem gesamten Inhalt nach
angefochten und unrichtige Gesetzesanwendung vorgebracht.
Das Finanzamt vermeine, dass
vom Bw. irgendeine vorgeschlagene Behandlungsmethode abgelehnt worden sei. Dies
sei unrichtig und der Bw. sei schließlich im Spital operiert worden. Schon
aus dem zitierten Spital - Ambulanzbericht gehe hervor, dass eine alternative
Behandlungsmethode gewählt worden sei.
Es treffe auch nach den
vorgelegten Unterlagen nicht zu, dass irgendwelche Kosten von der
Gebietskrankenkasse deshalb nicht getragen würden, weil vom Bw.
Behandlungsmethoden abgelehnt worden wären.
Es seien vielmehr von
ärztlicher Seite Behandlungen vorgeschlagen worden, die dazu geführt
hätten, dass der Bw. seine Lebensqualität verbessern habe können,
die aber nicht zur Gänze von der Gebietskrankenkasse getragen würden.
Es könne keine Rede davon sein, dass diese Kosten, die medizinisch
indiziert seien, "selbstverschuldet" wären. Der Bw. habe bis dato eine
wesentliche Lebensverlängerung deshalb erreichen können, weil er sich
eben einer Spezialtherapie unterzogen habe, die einen entsprechenden Aufwand
erforderte.
Aufgrund der Exekution
würden von der Pension des Bw. Einbehalte getätigt. Ohne Zynismus
werde darauf hingewiesen, dass die vom Bw. getätigten Aufwändungen
für lebenserhaltende Maßnahmen auch der Gläubigerin zugute
kommen würden, die dadurch über einen längeren Zeitraum
Beträge von seiner Pension erhalten würde.
Grundsätzlich sei nach der
Judikatur davon auszugehen, dass dem Verpflichteten bei Festsetzung des
unpfändbaren Freibetrages soviel zu verbleiben habe, wie zur Erhaltung
seiner körperlichen und geistigen Persönlichkeit notwendig sei. Nach
der Bestimmung des § 59 AbgEO könne der unpfändbare
Freibetrag erhöht werden, wenn dies mit Rücksicht auf besondere
Bedürfnisse des Abgabenschuldners aus persönlichen Gründen
geboten ist. Im abgabenbehördlichen Forderungspfändungsverfahren seien
auch die Bestimmungen der EO anzuwenden (§ 53 AbgEO).
Aufgrund seiner ständigen
Behandlungsbedürftigkeit und der Tatsache, dass er Medikamente anschaffen
und die Kosten aus eigenem tragen müsse, sei der Freibetrag zu
erhöhen. Auch Auslagen für eine Diätverpflegung können nach
der Judikatur die Anhebung des Freibetrages rechtfertigen.
Der monatliche Mehraufwand
aufgrund seiner Erkrankung belaufe sich auf € 500,00.
Nicht nachvollziehbar sei die
Argumentation der Erstbehörde, dass die Freibetragserhöhung in
Hinblick auf den Gesamtschuldenstand zu keiner wesentlichen Veränderung
führen würde. Die Erhöhung des unpfändbaren Betrages wegen
der Kosten der medizinischen Behandlung habe selbstverständlich dem Bw.
zugute zu kommen und nicht anderen Gläubigern. Es werde daher die
wirtschaftliche Lage des Bw. etwas verbessert. Unzutreffend sei auch, dass
andere Gläubiger begünstigt würden, weil auch nach der
Exekutionsordnung - § 292a EO - die rechtliche Möglichkeit
eingeräumt sei, einen Antrag zu stellen, den unpfändbaren Betrag
angemessen zu erhöhen. In dieser Bestimmung zu Ziffer 1 werde
ausdrücklich auf wesentliche Mehrausgaben des Verpflichteten, insbesondere
wegen Hilflosigkeit, Gebrechlichkeit oder Krankheit Bezug genommen. Die
Freibetragserhöhung gelte daher für sämtliche
Gläubiger.
Es werde daher der Antrag
gestellt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem
Antrag auf Erhöhung des unpfändbaren Freibetrages stattgegeben werden,
in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und der
Erstbehörde die Verfahrensergänzung und neuerliche Entscheidung
aufzutragen.
Mit Schreiben vom 24. Mai 2005 wurden der
Abgabenbehörde erster Instanz weitere ärztliche Unterlagen
übermittelt, aus denen auf die Verschlechterung des Krankheitsbildes
(metastasierendes Rectumcarcinom mit Leber- und Lungenmetastasen) zu ersehen ist
und der Antrag gestellt, die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz
zur Entscheidung vorzulegen.
Mit weiterem Schreiben vom 8. Oktober 2005 wurden weitere
ärztliche Unterlagen betreffend Chemotherapie vorgelegt und darauf
hingewiesen, dass die Erkrankung hinreichend dokumentiert sei und der Antrag
wiederholt werde, die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vorzulegen.
Die Bundespolizeidirektion übermittelte mit Schreiben
vom 22. Dezember 2005 eine Kopie des im Auftrag des Gerichtes erstellten
Gutachtens, dem eine laufende Chemotherapie zu entnehmen ist, wobei laut
Gutachten auch für Jänner und Februar 2006 Behandlungen geplant seien.
Der Bw. stellte am 30. November 2005 neuerlich den Antrag,
unverzüglich über die Berufung zu entscheiden. Es liege bereits eine
Verletzung der Entscheidungspflicht vor.
Die Berufung langte am 10. Jänner 2006 bei der
Abgabenbehörde zweiter Instanz ein.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 59 Abs. 1 Abgabenexekutionsordnung kann das Finanzamt auf Antrag des
Abgabenschuldners den unpfändbaren Freibetrag (§ 291a EO)
erhöhen, wenn dies mit
Rücksicht
a) auf besondere
Bedürfnisse des Abgabenschuldners aus persönlichen oder beruflichen
Gründen oder
b) auf besonders
umfangreiche gesetzliche Unterhaltspflichten des Abgabenschuldners geboten
ist.
Die Bewilligung der Erhöhung des unpfändbaren
Freibetrages stellt eine Begünstigung dar. Bei
Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der
Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des
Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in
Anspruch Nehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden
Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die
abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Der
Begünstigungswerber hat daher die Voraussetzungen für eine
Erhöhung des unpfändbaren Freibetrages aus eigenem Antrieb
überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen.
Zunächst ist festzuhalten, dass an dem vom Bw.
geschilderten und ausreichend dokumentierten Krankheitsbild eines
metastasierendes Rectumcarcinoms mit Leber- und Lungenmetastasen kein Zweifel
besteht. Ebenso steht außer Streit, dass im Zusammenhang mit dieser
Erkrankung erhöhte Kosten anfallen. Der Bw. selbst nennt einen monatlichen
Mehraufwand in Höhe von € 500,00, wobei - darin inkludiert -
wiederholt ein Betrag in Höhe von € 250,00 für
Spezialernährung genannt wird. Dem vom Bw. zitierten Urteil des
Landesgerichtes vom 5. März 2003 folgend wurden die monatlichen
Aufwendungen des Bw. für Medikamente und Therapie mit einem Betrag von
€ 400,00 bis € 500,00 festgestellt.
Als persönliche Gründe für eine
Erhöhung des unpfändbaren Betrages vom Lohnbezug im Sinne des §
59 AbgEO werden in der Literatur beispielsweise (schwere) Krankheit,
Gebrechlichkeit, Schwerinvalidität (vgl. Liebeg, Abgabenexekutionsordnung,
Kommentar, § 59 RZ 4) angeführt. Dass hier eine schwere Krankheit
vorliegt, kann aufgrund diverser Aussagen von Sachverständigen und
Arztbriefen auch von medizinischen Laien festgestellt werden. Gleichzeitig wird
vom Bw. selbst die Spezialnahrung als lebensverlängerndes besonderes
Bedürfnis des Abgabenschuldners dargestellt, wobei sämtlichen
vorgelegten Unterlagen eine Aussage über die medizinische Notwendigkeit
oder Wirkungsweise fehlt. Der Umstand, dass die Kosten für die
Nahrungsergänzungsmittel nicht von der Krankenkasse übernommen werden,
bedeutet jedoch nicht automatisch, dass die Mittel wirkungslos wären. In
diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass die Krankenkassen aus finanziellen
Überlegungen auch einen Kampf gegen homöopathische Mittel geführt
haben bzw. teilweise noch führen. Auch diesbezüglich sind die
Meinungen über die Wirksamkeit zwischen Schulmedizin und Alternativmedizin
sehr divergierend. Im Rahmen des Ermessens war zu berücksichtigen, dass der
Abgabenbehörde zweiter Instanz keine medizinische Sachkompetenz zukommt.
Wenn andererseits die Abgabenbehörde erster Instanz im
angefochtenen Bescheid ausführt, es würde "im Gesamtschuldenstand zu
keiner wesentlichen Veränderung der wirtschaftlichen Lage des Bw. oder gar
zu einer Verbesserung führen, wie auch die Tatsache, dass die
Freibetragserhöhung ausschließlich zu Lasten der Finanzverwaltung
ginge. Abgesehen davon, dass bei der Beurteilung des
Freibetragserhöhungsansuchens vom gesamten Schuldenstand auszugehen sei,
sei auch zu berücksichtigen, dass eine Erhöhung gemäß
§ 59 AbgEO lediglich die übrigen Gläubiger begünstigen
würde," so erscheinen die Berufungsausführungen, "die Erhöhung
des unpfändbaren Betrages wegen der Kosten der medizinischen Behandlung
habe selbstverständlich dem Bw. zugute zu kommen und nicht anderen
Gläubigern. Es werde daher die wirtschaftliche Lage des Bw. etwas
verbessert. Unzutreffend sei auch, dass andere Gläubiger begünstigt
würden, weil auch nach der Exekutionsordnung - § 292a EO - die
rechtliche Möglichkeit eingeräumt sei, einen Antrag zu stellen, den
unpfändbaren Betrag angemessen zu erhöhen," den Sinn der in Rede
stehenden Bestimmung wesentlich näher erfasst zu haben.
Naturgemäß geht jede Freibetragserhöhung, die die
Finanzverwaltung gewährt, im Übrigen wie jede andere Begünstigung
auch, zu Lasten der Finanzverwaltung. Wie sehr jedoch andere Gläubiger
dadurch begünstigt werden sollen, ist von der Abgabenbehörde erster
Instanz nicht ausgeführt worden. Würde man der Ansicht der
Abgabenbehörde erster Instanz folgen, müsste jeder Antrag
gemäß
§ 59 AbgEO oder § 292a EO mit der im
angefochtenen Bescheid dargestellten Begründung abgewiesen werden.
Hätte der Gesetzgeber dieses Ergebnis gewollt, hätte er von vornherein
auf die Schaffung der Bestimmungen des § 59 AbgEO bzw. § 292a EO
verzichten können.
Somit bleibt zusammenfassend festzuhalten, dass im
vorliegenden Fall die Tatbestandsvoraussetzungen der besonderen Bedürfnisse
des Abgabenschuldners aus persönlichen Gründen vorliegen.
Die Abgabenexekutionsordnung stellt jedoch die Bewilligung
des Antrages ins Ermessen des Abgabenbehörde, die den unpfändbaren
Freibetrag (§ 291a EO) erhöhen kann, wenn dies geboten ist. Im Rahmen
des Ermessen ist zu berücksichtigen, dass mit der Bestimmung des
§ 59 AbgEO die Abgabenexekutionsordnung an die durch die
Exekutionsordnungsnovelle 1991 geschaffenen §§ 292a und 293b EO
angepasst und ein weitgehender Gleichklang zwischen dem gerichtlichen und dem
finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahren hergestellt wurde. Dieser
Verweis sei deshalb erwähnt, da der Oberste Gerichtshof in der Auslegung
des § 292a EO besonders außergewöhnliche Umstände für
die Erhöhung des unpfändbaren Betrages verlangt, die im Rahmen der
Ermessensentscheidung abzuwägen sind.
Bei Abwägung von Zweckmäßigkeit und
Billigkeit war auch zu beachten, dass eine Erhöhung insbesondere aber dann
ausscheidet, wenn der Verpflichtete dem betreibenden Gläubiger durch eine
vorsätzliche strafbare Handlung einen schwer wiegenden
Vermögensnachteil zugefügt hat (siehe Feil, Exekutionsordnung, §
292a EO, RZ 1). Im vorliegenden Fall ist zwar gegen den Bw. ein
Finanzstrafverfahren wegen des Verdachts der vorsätzlichen
Abgabenhinterziehung anhängig bzw. wurde eine Anzeige an die
Staatsanwaltschaft erstattet, wobei eine Fortführung der Verfahren
offensichtlich an der Verhandlungsunfähigkeit des Bw. scheitert. Somit ist
von der Abgabenbehörde zweiter Instanz als Ausfluss der in der
Menschenrechtskonvention bzw. im Finanzstrafgesetz normierten Unschuldsvermutung
derzeit davon auszugehen, dass eine vorsätzliche strafbare Handlung wie die
Begehung des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung, die eine Erhöhung
des unpfändbaren Freibetrages verwehren würde, vom Bw. nicht begangen
wurde.
Der Bw. hat in seinem Antrag explizit zwar wiederholt einen
Erhöhungsbetrag von € 500,00 gefordert. Angesichts der Tatsache,
dass für die Abgabenbehörde im Rahmen der Lohnpfändung ohnehin
nur ein Betrag von € 311,06 monatlich einbehalten wurde (aktenkundig
zuletzt am 28. Dezember 2005), erscheint die Ausdehnung des Freibetrages um
einen Betrag von € 350,00 gerechtfertigt. Eine darüber
hinausgehende Bewilligung würde für den Bw. aus der Sicht der
Finanzverwaltung keinen zusätzlichen monetären Effekt bringen, da
durch die Erhöhung des unpfändbaren Freibetrages laut Aktenlage eine
Lohnpfändung in Monaten, wo keine Sonderzahlungen (13. bzw. 14.
Pensionsbezug) zur Überweisung anstehen, keine Lohnpfändung durch die
Finanzverwaltung erfolgen wird und bei "normaler" jährlicher
Pensionserhöhung auch in den nächsten Jahren nicht damit zu rechnen
ist, dass der Betrag von € 350,00 auszudehnen sein wird. Insofern war
der in der Begründung des Antrages geäußerte Wunsch um
Erhöhung des unpfändbaren Freibetrages um einen Betrag von
€ 500,00 überschießend.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 20.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 59 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0045-W/06
- Stammnummer
- 20423
- Gültig
- 20.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF