Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1983
Umwandlung einer Baustellenvorauszahlung in ein grenzüberschreitendes Darlehen
geltende FassungEAS-Auskunft04 1482/2-IV/4/02vom 11.01.2002
Wortlaut laut Findok
Erhält
eine österreichische Kapitalgesellschaft, die sich an einem
betriebstättenbegründenden deutschen Bauvorhaben beteiligt, vom
deutschen Bauherren eine Vorauszahlung und werden diese Finanzmittel sodann der
deutschen Muttergesellschaft der inländischen Kapitalgesellschaft als
Darlehen verzinslich überlassen, dann unterliegen die hierfür
gezahlten Zinsen der österreichischen Körperschaftsbesteuerung. Eine
Zurechnung des Zinsenertrages als Betriebseinnahme der - in Österreich
gemäß DBA steuerfrei zu stellenden - deutschen Baubetriebstätte
erscheint verfehlt. Denn es ist nicht vorstellbar, dass die Disposition
über Finanzmittel, die einen Zinsenertrag in zweistelliger
Millionenhöhe abwerfen, zu den Aufgaben und Funktionen einer
Baubetriebstätte gehört. Ist daher die Darlehensvergabe an die
deutsche Muttergesellschaft den Funktionen des inländischen Hauptsitzes der
Kapitalgesellschaft zuzuordnen, dann bilden auch die hierdurch erwirtschafteten
Zinsen Betriebseinnahmen des Hauptsitzes.
Der bloße
Umstand, dass die Vorauszahlung auf Bankkonten in Deutschland einging,
hinsichtlich derer das Leitungspersonal der Baubetriebstätte (entsprechend
den Weisungen der inländischen Unternehmenszentrale) zeichnungsberechtigt
war, vermag nicht zu bewirken, dass die Zinseneinkünfte der
Baubetriebstätte steuerlich zuzurechnen sind.
11.
Jänner 2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 4 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- Art. 11 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 1482/2-IV/4/02
- Stammnummer
- 2041
- Gültig
- 11.01.2002 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF