Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0738-L/04
Zuständigkeit für die Erhebung der Schenkungssteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0738-L/04vom 19.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 18. Juni 2002 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Urfahr vom 10. Juni 2002 betreffend
Schenkungssteuer entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit dem angefochtenen Bescheid setzte das Finanzamt die
Schenkungssteuer fest. Als dieser Steuer unterliegender Rechtsvorgang wurde der
Verzicht auf ein im Rahmen eines in einem früheren Vertrag
eingeräumtes Fruchtgenussrecht gewertet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Für die Erhebung der Schenkungssteuer von Schenkungen
unter Lebenden und von Zweckzuwendungen unter Lebenden ist das Finanzamt
örtlich zuständig, in dessen Bereich der Geschenkgeber, bei
Zweckzuwendungen der mit ihrer Ausführung Beschwerte, seinen Wohnsitz
hat. Der Geschenkgeber hat seinen Wohnsitz in Wien; zuständig
für die Erhebung der Schenkungssteuer ist daher nach § 7 AVOG das
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien.
Linz, am 19.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 63 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0738-L/04
- Stammnummer
- 20409
- Gültig
- 19.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF