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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0738-L/04

Zuständigkeit für die Erhebung der Schenkungssteuer

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0738-L/04vom 19.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 18. Juni 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes Urfahr vom 10. Juni 2002 betreffend Schenkungssteuer entschieden: Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. Entscheidungsgründe Mit dem angefochtenen Bescheid setzte das Finanzamt die Schenkungssteuer fest. Als dieser Steuer unterliegender Rechtsvorgang wurde der Verzicht auf ein im Rahmen eines in einem früheren Vertrag eingeräumtes Fruchtgenussrecht gewertet. Über die Berufung wurde erwogen: Für die Erhebung der Schenkungssteuer von Schenkungen unter Lebenden und von Zweckzuwendungen unter Lebenden ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich der Geschenkgeber, bei Zweckzuwendungen der mit ihrer Ausführung Beschwerte, seinen Wohnsitz hat. Der Geschenkgeber hat seinen Wohnsitz in Wien; zuständig für die Erhebung der Schenkungssteuer ist daher nach § 7 AVOG das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien. Linz, am 19. Jänner 2006

Normen und Schlagworte

Zuständigkeit

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0738-L/04
Stammnummer
20409
Gültig
19.01.2006 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF