Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0220-F/05
freiwillige Krankenversicherungsbeiträge zu gesetzlicher Krankenversicherung als Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0220-F/05vom 19.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Freiwillige Beiträge an die gesetzliche Krankenversicherung können bei den sonstigen Einkünften (Leibrentenvertrag) nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden, zumal ein wirtschaftlicher Veranlassungszusammenhang zwischen diesen Einkünften und den Aufwendungen nicht besteht. Dies schon deshalb nicht, weil die Rentenzahlungen der Bw auch dann zugeflossen wären, wenn sie keine Krankenversicherungsbeiträge geleistet hätte.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw,Adr, vertreten durch Stb, gegen
den Bescheid gem. § 299 Abs. 2 BAO des Finanzamtes Feldkirch vom 3. August
2005 betreffend Einkommensteuer 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (kurz Bw genannt) hat im
Berufungsjahr - wie in den Vorjahren - Rentenzahlungen als sonstige
Einkünfte erklärt und wurden die Einkünfte zunächst dem
Einkommensteuerbescheid 2004 vom 27. April 2005 erklärungsgemäß
zugrunde gelegt. Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 3. August 2005 den Bescheid
vom 27. April 2005 gem. § 299 BAO aufgehoben und im Einkommensteuerbescheid
2004 vom selben Tag abweichend vom ursprünglichen Bescheid die
ursprünglich in Höhe von 893,76 € als Werbungskosten
berücksichtigten freiwilligen Krankenversicherungsbeiträge der Bw an
die Vorarlberger Gebietskrankenkasse (kurz VGKK) im Rahmen der
(Topf-)Sonderausgaben gem. § 18 EStG 1988 berücksichtigt.
Begründend wurde dazu ausgeführt, Werbungskosten könnten nur
vorliegen, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang mit entsprechenden Einnahmen
gegeben sei. Ein solcher sei mit den Rentenzahlungen, welche aus einem
bestimmten Verpflichtungsgrund gezahlt werden würden, nicht ersichtlich.
Beruhe die Zahlung von Beiträgen auf einem freiwilligen Entschluss, seien
jedenfalls keine Pflichtbeiträge gegeben.
Der steuerliche Vertreter hat mit Schriftsatz vom 10.8.2005
Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2004, mit dem der
Einkommensteuerbescheid 2004 vom 27. April 2005 gem. § 299 BAO von
Amts wegen aufgehoben worden sei, erhoben und beantragt, das Einkommen für
das Kalenderjahr 2004 erklärungsgemäß mit 11.166,78 €
festzulegen und die im Jahr 2004 geleisteten
Krankenversicherungsbeitragszahlungen an die VGKK in Höhe von 893,76 €
als Werbungskosten anzuerkennen. In der Begründung wurde ausgeführt,
die Behörde argumentiere mit der mangelnden Werbungskosteneigenschaft von
freiwilligen Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung. Diese
Rechtsansicht sei falsch. Aus den Gesetzesmaterialien zu § 16 Abs. 1 Z 4
lit e EStG 1988 (vgl. ÖStZ 1994, 15) gehe ausdrücklich hervor, dass
Steuerpflichtige, die keiner gesetzlichen Pflichtversicherung in der
Krankenversicherung unterliegen würden, freiwillige Beiträge zu einer
gesetzlichen Krankenversicherung bis zur vergleichbaren Höhe einer
Pflichtversicherung als Werbungskosten absetzen könnten.
Die Rz 243 der Lohnsteuerrichtlinien ordne
ausdrücklich an, dass Beiträge zu einer inländischen gesetzlichen
Krankenversicherung gem. § 16 Abs. 1 Z 4 lit. e EStG 1988 immer
abzugsfähig seien, und zwar insoweit, als sie der Höhe nach insgesamt
Pflichtbeiträgen in der gesetzlichen Sozialversicherung entsprechen
würden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 19. August 2005 hat das
Finanzamt die Berufung als unbegründet abgewiesen und begründend
ausgeführt, Werbungskosten seien bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der
sie erwachsen seien. Für Werbungskosten werde ein unmittelbarer
Zusammenhang mit den Einnahmen verlangt. Laut Einkommensteuererklärung
würden als Einnahmen Leibrentenzahlungen aufgrund eines Leibrentenvertrages
angesetzt. Die Entrichtung von Krankenversicherungsbeiträgen sei auf den
sonst fehlenden Versicherungsschutz in der Krankenversicherung
zurückzuführen. Da ein unmittelbarer Zusammenhang der
Beitragszahlungen mit den Einnahmen nicht ersichtlich sei, zumal aus dem
Leibrentenvertrag keine solche Verpflichtung ableitbar sei, sei nur ein Abzug
als Sonderausgaben zulässig.
Daraufhin hat der steuerliche Vertreter der Bw mit
Schriftsatz vom 16. September 2005 fristgerecht den Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt.
Begründend wurde ergänzend zu den Berufungsausführungen
vorgebracht, ganz im Gegensatz zu der Argumentation der Behörde komme es in
diesem speziellen Fall nicht darauf an, dass ein unmittelbarer Zusammenhang mit
den Einnahmen bestehen müsse. Weiters sei nicht maßgeblich, ob
aufgrund des Leibrentenvertrages eine entsprechende Verpflichtung
bestehe.
Grund für die Absetzbarkeit der
Krankenversicherungsbeiträge zu einer gesetzlichen Krankenversicherung gem.
§ 16 Abs. 1 Z 4 lit e EStG 1988 sei vielmehr der Umstand, dass Personen
ohne Pflichtversicherung zwar keinem rechtlichen, wohl aber einem
wirtschaftlichen Zwang zu derartigen Beitragsleistungen unterliegen würden.
Dieser wirtschaftliche Zwang sei durch die Fundstelle ÖStZ 1994, Seite 15,
ausdrücklich als Begründung des Werbungskostencharakters der
Krankenversicherungsbeiträge rechtlich anerkannt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob die von der
Bw im Jahr 2004 an die VGKK geleisteten, freiwilligen
Krankenversicherungsbeiträge (893,76 €) als Werbungskosten oder -
wovon das Finanzamt ausgeht, nur als Sonderausgaben berücksichtigt werden
können.
Gem. § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen.
Der Begriff "Werbungskosten" bezeichnet im EStG jene
Aufwendungen, die im Bereich der außerbetrieblichen Einkunftsarten (§
2 Abs. 3 Z 4 bis 7 EStG 1988) anfallen.
Gem. § 16 Abs. 1 letzter Satz EStG 1988 sind
Werbungskosten auch die in Z 1 bis 10 angeführten Aufwendungen.
Gem. § 16 Abs. 1 Z 4 lit e EStG sind Werbungskosten
auch Pflichtbeiträge zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen
der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, soweit diese Einrichtungen
der Kranken-, Unfall-, Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung
dienen; weiters Beiträge zu einer inländischen gesetzlichen
Krankenversicherung sowie Beiträge zur einer Krankenversicherung auf Grund
einer in- oder ausländischen gesetzlichen Versicherungspflicht.
Beiträge zu Einrichtungen, die der Krankenversorgung dienen, Beiträge
zu inländischen gesetzlichen Krankenversicherungen sowie Beiträge zu
einer Krankenversicherung auf Grund einer in- oder ausländischen
gesetzlichen Versicherungspflicht sind nur insoweit abzugsfähig, als sie
der Höhe nach insgesamt Pflichtbeiträgen in der gesetzlichen
Sozialversicherung entsprechen (BGBl. I 2002/132 ab 14.8.2002).
Der steuerliche Vertreter geht im Vorlageantrag an den
Unabhängigen Finanzsenat davon aus, dass sich die Abzugsfähigkeit der
freiwilligen Krankenversicherungsbeiträge an die Vorarlberger
Gebietskrankenkasse aus dieser Bestimmung ergebe und für die
Abzugsfähigkeit nicht, wovon das Finanzamt ausgeht - ein unmittelbarer
Zusammenhang mit den Einnahmen bestehen müsse. Weiter sei es nicht
maßgeblich, ob aufgrund des Leibrentenvertrages eine entsprechende
Verpflichtung bestehe. Er meint, seine Auffassung gehe aus den
Gesetzesmaterialien zu § 16 Abs. 1 Z 4 lit. e EStG 1988 hervor und sieht
die Absetzbarkeit der Krankenversicherungsbeiträge in dem Umstand
begründet, dass Personen ohne Pflichtversicherung zwar keinem rechtlichen,
wohl aber einem wirtschaftlichen Zwang
zu derartigen Beitragsleistungen unterliegen würden. Dieser wirtschaftliche
Zwang sei durch die Fundstelle ÖStZ 1994, Seite 15, ausdrücklich als
Begründung des Werbungskostencharakters der
Krankenversicherungsbeiträge rechtlich anerkannt.
Im gegenständlichen Fall ist daher die Frage zu
beurteilen, ob sich die Abzugsfähigkeit der
Krankenversicherungsbeiträge bereits aus § 16 Abs. 1 Z 4 lit e EStG
1988 idF 2. AbgÄG 2002 ergibt oder ob, wovon das Finanzamt in der
Berufungsvorentscheidung ausgeht, ein "unmittelbarer Zusammenhang" dieser
Aufwendungen mit den Einnahmen" im Sinne einer im Leibrentenvertrag normierten
Verpflichtung gegeben sein muss.
Der Unabhängige Finanzsenat geht davon aus, dass weder
die Auffassung des steuerlichen Vertreters noch jene des Finanzamtes zutreffend
ist.
Es ist dem steuerlichen Vertreter zwar darin zuzustimmen,
dass ein "unmittelbarer Zusammenhang"
von Aufwendungen mit den Einnahmen nicht Voraussetzung für den
Werbungskostenabzug im Sinne des § 16 Abs. 1 EStG 1988 ist (Doralt,
EStG9, § 16 Tz
13). Vielmehr genügt ein "objektiver" Zusammenhang und müssen die
Aufwendungen subjektiv der Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen
dienen (Doralt, EStG9,
§ 16 Tz 32, 33). Auch die LStR 2002 (Rz 223 f) vertreten einen
kausalen Werbungskostenbegriff:
Werbungskosten sind Aufwendungen, die beruflich "veranlasst" sind. Notwendigkeit
oder Zweckmäßigkeit des Aufwandes ist nicht erforderlich (vgl.
Doralt, EStG9, §
16 Tz 5). Allerdings wird die Notwendigkeit des Aufwandes als
"verlässliches Indiz" für die berufliche Veranlassung angesehen, wenn
es sich um Aufwendungen handelt, die ihrer Art nach eine private Veranlassung
nahe legen (vgl. Doralt,
EStG9, § 16 Tz 12
mit weiteren Nachweisen).
Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 EStG 1988
liegen daher dann vor, wenn Aufwendungen mit
der Einkünfteerzielung in einem objektiven Zusammenhang stehen und
subjektiv zur Erwerbung Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden
(vgl. Doralt,
EStG9, § 16 Tz
32).
Nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates
müssen die vorstehend angeführten Voraussetzungen gemäß der
Definition des Werbungskostenbegriffs in § 16 Abs. 1 erster Satz EStG 1988
erfüllt sein, damit die in § 16 Abs. 1 Z 4 lit e EStG 1988
angeführten "Beiträge zu einer inländischen Krankenversicherung"
als Werbungskosten in Abzug gebracht werden können. Dies ergibt sich nach
Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates schon aus der Formulierung des
§ 16 Abs. 1 letzter Satz EStG 1988:
"Werbungskosten sind auch:"
Die Anforderungen an den Zusammenhang mit der beruflichen
Tätigkeit dürfen aber nicht überspannt werden; ein
"wirtschaftlicher"
Veranlassungszusammenhang ist ausreichend, ein "ausdrücklicher"
Wirkungszusammenhang ist nicht erforderlich (VwGH 10.5.2001, 98/15/0030). Wie
aus dem Erkenntnis des VwGH vom 17.12.1998, 97/15/0011, auf das in dem genannten
Erkenntnis vom 10.5.2001 bezüglich des geforderten "wirtschaftlichen"
Veranlassungszusammenhanges verwiesen wurde, hervorgeht, ist dieser dann nicht
gegeben, wenn jemand die Einnahmen
(Bezüge) unabhängig von den
Aufwendungen erhält.
Dies bedeutet für den gegenständlichen Fall, dass
zwar für den Abzug der gegenständlichen
Krankenversicherungsbeiträge nicht - wie das Finanzamt meint - eine sich
aus der Rentenvereinbarung ergebende
Verpflichtung zur Beitragszahlung
für einen allfälligen Werbungskostenabzug Voraussetzung ist,
allerdings der von der Rechtsprechung geforderte
wirtschaftliche
Veranlassungszusammenhang zwischen den Einnahmen (hier monatliche
Rentenzahlungen an die Bw) und den geltend gemachten Aufwendungen bestehen
muss.
Da die Rentenzahlungen aber der Bw auch dann zugeflossen
wären, wenn sie keine freiwilligen Krankenversicherungsbeiträge an die
VGKK geleistet hätte (Gegenteiliges wurde von der Bw jedenfalls nicht
behauptet), können die Krankenversicherungsbeiträge nicht als
Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften berücksichtigt werden.
Dies auch schon deshalb nicht, weil die Rentenzahlungen nicht aufgrund einer
beruflichen Tätigkeit, sondern aus einem bestimmten Verpflichtungsgrund (z.
B. Gesetz, Vertrag, letztwillige Anordnung) als wiederkehrende Bezüge im
Sinne des § 29 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 zufließen.
Angemerkt wird, dass der steuerliche Vertreter der Bw einem
mehrmals über Auftrag des Unabhängigen Finanzsenates gestellten
Ersuchen des Finanzamtes um Vorlage des Rentenvertrages nicht nachgekommen ist.
Dies ist aber insofern nicht entscheidungswesentlich, als die vom Finanzamt
getroffene Feststellung in der Berufungsvorentscheidung, dass die Zahlungen aus
einem Leibrentenvertrag resultieren, im Vorlageantrag nicht bekämpft wurde
und jedenfalls feststeht, dass es sich um Rentenzahlungen handelt.
Werbungskosten bei den wiederkehrenden Bezügen iSd.
§ 29 Z 1 EStG 1988 sind im Übrigen z.B. Vertragserrichtungskosten,
Kosten für Grundbuchseintragungen, Rechtsberatungskosten oder
Überweisungsspesen, die der Empfänger der wiederkehrenden Bezüge
zu tragen hat (Doralt,
EStG9, § 29 Tz.
11).
Da die Bw nicht behauptet hat, die Voraussetzungen für
die Aufhebung des Bescheides vom 27. April 2005 gem. § 299 BAO (Bescheid
vom 3. August 2005) seien nicht vorgelegen, waren diesbezüglich
Ausführungen des Unabhängigen Finanzsenates nicht erforderlich.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
am 19. Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 4 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 29 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0220-F/05
- Stammnummer
- 20408
- Gültig
- 19.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF