Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1141-W/05
Anerkennung eines Alleinerzieherabsetzbetrages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1141-W/05vom 19.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 7. Dezember 2004 gegen
die Bescheide des Finanzamtes W. vom 1. Dezember 2004 betreffend
Einkommensteuer für die Jahre 2000 bis 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer Überprüfung der Lohnzettel für
die Jahre 2000 bis 2002 stellte das zuständige Finanzamt fest, dass
die Einkommensteuer (Lohnsteuer) der Berufungswerberin (Bw.) falsch berechnet
worden sei, da ein Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt
wurde.
Das Finanzamt erließ Einkommensteuerbescheide
für die Jahre 2000 bis 2002 und erkannte den
Alleinerzieherabsetzbetrag nicht an, da der geschiedene Mann der Bw. an der
gleichen Adresse wie die Bw. gemeldet sei.
In der rechtzeitig eingebrachten
Berufung führte die Bw. aus, dass
sie seit Mai 2000 geschieden sei, jedoch schon seit Juli 1999 getrennt
lebe. Aus ihrer ersten Ehe habe sie einen Sohn, der im Jahre 1988 geboren
sei. Nach der Scheidung habe der Kindesvater keinen Wert darauf gelegt, mit
seinem Sohn weiteren Kontakt zu pflegen. Da sie jedoch der Meinung sei, Kinder
benötigen beide Elternteile, habe sie sich mit dem Kindesvater in
Verbindung gesetzt. Unter der Voraussetzung, dass der Kindesvater mit ihrem
gemeinsamen Sohn im selben Haushalt wohne, habe dieser (der Kindesvater) sich
bereit erklärt, mit seinem Sohn Kontakt zu halten. Daher habe die Bw. den
Kindesvater polizeilich in ihrer Wohnung angemeldet, da er keine eigene Wohnung
besessen habe. Die polizeiliche Meldung bedeute jedoch nicht, dass eine
Lebensgemeinschaft bestünde.
Mit abweisender
Berufungsvorentscheidung führte das
Finanzamt aus, dass der Alleinerzieherabsetzbetrag deshalb nicht zu
berücksichtigen sei, da die Bw. in den streitgegenständlichen Jahren
nicht allein stehend gewesen sei. Nach vorliegender Sachlage sei der geschiedene
Ehepartner an der Wohnadresse der Bw. über einen Zeitraum von beinahe sechs
Jahren polizeilich hauptgemeldet. Diese Tatsache spreche eher dafür, dass
die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Alleinerzieherabsetzbetrages
nicht gegeben seien und somit eine Notlage - Anmeldung des geschiedenen
Ehepartners mangels einer eigenen Wohnung - nicht vorläge.
Im rechtzeitig eingebrachten
Vorlageantrag brachte die Bw. vor, dass
in den Jahren 1999 bis 2004 keine Lebensgemeinschaft bestanden habe.
Die Meldung einer Person an der Wohnadresse der Bw. spreche keineswegs
dafür, dass diese Person in einer Gemeinschaft mit ihr lebe. Genauso gut
könnte auch ein Untermieter bei ihr wohnen, der in keinen
Verwandtschaftsverhältnis zu ihr stehe.
Wenn jemand keine eigene Wohnung besitze, sage das nur aus,
dass dieser Person gleichgültig sei, wo sie wohne und schlafe.
Die Bw. könne Zeugen benennen, die täglich in
ihrer Wohnung ein- und ausgegangen seien und über ihr Privatleben genau
Bescheid wüssten.
In der Vorlage der
Verwaltungsakten begründete das Finanzamt die Aberkennung des
Alleinerhalterabsetzbetrages damit, dass es nach den Beziehungsregeln zu
ehemaligen nahe stehenden Mitmenschen, die in gleicher Wohnung wie die Bw.
wohnen, nicht nachvollziehbar sei, dass keine Lebensgemeinschaft sondern eine
Beziehung wie unter Fremden bestehe.
Den Gepflogenheiten des Lebens widerspräche es, dass
der Kindesvater nur deshalb in der Wohnung wohne, um auf Wunsch der Mutter dem
gemeinsamen Sohn nahe zu sein.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 4 EStG 1988 stehen unter anderem zur
Abgeltung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen nachfolgende Absetzbeträge
zu:
2. Einem Alleinerzieher ein Alleinerzieherabsetzbetrag
in Höhe von S 5.000,00 (€ 364,00) jährlich.
Alleinerzieher ist ein Steuerpflichtiger, der mit mindestens einem Kind
(§ 106 Abs. 1) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in
einer Gemeinschaft mit einem (Ehe) Partner lebt.
Gemäß
§ 106 Abs. 3 EStG 1988 ist (Ehe)Partner eine
Person, mit der der Steuerpflichtige verheiratet ist oder mit der er mit
mindestens einem Kind (Abs. 1) in einer eheähnlichen Gemeinschaft
lebt.
Im Erkenntnis vom 30. Juni 1994,
Zl. 92/15/0212 hat der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass
eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne des
§ 33 Abs. 4 EStG 1988 dann vorliegt, wenn zwei
Personen in einer Lebensgemeinschaft zusammenleben und das gemeinschaftliche
Zusammenleben auf Dauer angelegt ist. Indizien für eine Lebensgemeinschaft
sind danach zum Beispiel die polizeiliche Meldung an ein- und demselben Wohnort
oder eine gemeinschaftliche Zustelladresse. Bei einer Lebensgemeinschaft handelt
es sich um einen eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild
des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen eine
Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft. Es kann aber auch wie in
einer Ehe, bei der die Ehegatten nach § 91 ABGB ihre eheliche
Lebensgemeinschaft unter Rücksichtnahme aufeinander einvernehmlich
gestalten sollen, das eine oder andere Merkmal fehlen (VwGH - Erkenntnis vom
21. Oktober 2003, Zl. 99/14/0224).
Eine Lebensgemeinschaft im Sinne einer eheähnlichen
Gemeinschaft ist dann anzunehmen, wenn nach dem äußeren
Erscheinungsbild ein Zusammenleben erfolgt, wie es bei Ehegatten unter den
gleichen Bedingungen zu erwarten wäre (VwGH - Erkenntnis vom
23. Oktober 1997, Zl. 96/15/0176; VwGH - Erkenntnis vom
30. Juni 1994, Zl. 92/15/0212).
Mit dem Vorbringen in der Berufung, der Kindesvater wohne
im selben Haushalt wie sein Sohn, hat die Bw. selbst zugestanden, dass ihr
geschiedener Mann demselben Haushalt wie ihr gemeinsamer Sohn angehört.
Damit liegen jedoch die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung
eines Alleinerzieherabsetzbetrages nicht vor, sodass die Amtspartei zu Recht
dessen Anerkennung verwehrt hat. In der polizeilichen Hauptmeldung des
geschiedenen Ehemannes ist nämlich ein Indiz zu sehen, dass zwischen der
Bw. und ihrem geschiedenen Ehepartner trotz gegenteiliger Behauptung (siehe
Vorlageantrag) eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne des
§ 33 Abs. 4 EStG 1988 vorliegt.
Aus welchen Gründen sich die Bw. zur polizeilichen
Meldung ihres geschiedenen Gatten in ihrer Wohnung bewegen ließ, ist
für das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft
irrelevant, zumal die polizeiliche Hauptmeldung des geschiedenen Ehemannes nun
schon über einen Zeitraum von fast sechs Jahren andauert. Der Ansicht, dass
ein Kindesvater zu seinem leiblichen Kind Kontakte pflegt, wenn er in der
Wohnung der Kindesmutter polizeilich gemeldet ist, kann sich der UFS nicht
anschließen, da Verantwortungsbewusstsein und Vatergefühle eines
Menschen nicht durch eine bestimmte Handlungsweise eines anderen Menschen
herbeizuführen sind.
Soweit die Bw. im Vorlageantrag ausführt, die Meldung
einer Person an einer Adresse spreche keineswegs dafür, dass mit dieser
Person in einer Gemeinschaft gelebt wird, ist der Bw. zwar insoweit zuzustimmen;
wenn sie jedoch selbst meint, der Kindesvater wohne im selben Haushalt mit ihrem
gemeinsamen Sohn, der im streitgegenständlichen Zeitraum zwischen 12 und
14 Jahre alt war, ist dieses Vorbringen für den Unabhängigen
Finanzsenat (UFS) durchaus glaubhaft, da eine Lebensgemeinschaft - wie oben
bereits erwähnt - aus mehreren verschiedenen Merkmalen besteht. Ist das
äußere Erscheinungsbild eines Zusammenlebens wie bei Ehegatten
gegeben, spricht die Vermutung für eine gemeinsame Lebensführung. Eben
diese Annahme konnte die Bw. mit ihrem Einwand nicht
entkräften.
Wenn die Bw. vorbringt, dass es einer Person, die keine
eigene Wohnung habe, gleichgültig sei, wo sie wohne oder schlafe, ist ihr
entgegenzuhalten, dass es nicht darauf ankommt, ob jemand eine eigene Wohnung
besitze, sondern ob Menschen gemeinsam leben und die Bw. hat selbst
ausgeführt, der geschiedene Ehemann und Kindesvater wohnt im selben
Haushalt mit ihrem gemeinsamen Sohn.
Soweit die Bw. im Vorlageantrag schließlich das
Vorliegen einer Lebensgemeinschaft mit ihrem geschiedenen Ehemann bestreitet und
seine polizeiliche Meldung nicht für entscheidungswesentlich erachtet, ist
darauf hinzuweisen, dass gerade die polizeiliche Meldung ein Indiz für eine
Lebensgemeinschaft ist. Ebenso stellt die gemeinschaftliche Zustelladresse der
Bw. und ihres geschiedenen Ehemannes ein Indiz dar, welches für das
Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft spricht.
Das Vorbringen der Bw., sie könnte Zeugen benennen,
die über ihr Privatleben genau Bescheid wüssten, verhilft der Berufung
ebenfalls nicht zum Erfolg, da mangels Bekanntgabe der Namen der Zeugen kein
ordnungsgemäßer Beweisantrag im Sinne des
§ 183 Abs. 3 BAO vorliegt.
Somit gelangt der UFS in freier Beweiswürdigung zur
Ansicht, dass die Bw. in den streitgegenständlichen Jahren mit ihrem
geschiedenen Ehegatten in eheähnlicher Gemeinschaft im Sinne des
§ 33 Abs. 4 EStG 1988 gelebt hat und war daher die
Berufung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 19.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1141-W/05
- Stammnummer
- 20405
- Gültig
- 19.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF