Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0305-S/05
Erhöhte FB nur bei erheblicher Behinderung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0305-S/05vom 18.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 10. März 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land, vertreten durch Dr.A., vom
7. März 2005 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung
der erhöhten Familienbeihilfe entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 7.März 2005 einen
Antrag auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für die
minderjährige Tochter P. für die Zeit ab März 2005 unter Hinweis
auf § 8 Abs.5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 abgewiesen, weil der Grad
der Behinderung vom Bundessozialamt am 3.März 2005 mit 30 % festgestellt
wurde.
Dagegen wurde Berufung erhoben und ausgeführt, dass
die Bw für ihre Tochter in den letzten Jahren wegen bestehender
Kleinkinderskoliose erhöhte Familienbeihilfe bezogen habe. Diese würde
nun nicht mehr gewährt, obwohl sich der Zustand der Tochter von 27 auf 37
Grad Verkrümmung verschlechtert und der persönliche Aufwand der Bw
für Therapien laufend erhöht habe. Der Krankheitsverlauf würde
erst mit Abschluss der Wachstumsphase des Kindes (ca.16.Lebensjahr) enden. Da
die Bw sowohl in finanzieller Hinsicht als auch vom Zeitaufwand her hohe
Belastungen zu tragen habe, könne sie seit der Erkrankung der Tochter nur
mehr in Teilzeit arbeiten.
Auf Grund dieser Einwendungen wurde vom Finanzamt ein
neuerliches Gutachten des Bundessozialamtes eingeholt.
Am 12.Mai 2005 wurde die Tochter P. erneut untersucht und
im ärztlichen Sachverständigengutachten des Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen vom 11. Juli 2005 wurde ein Grad der Behinderung
von 40 % festgestellt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 19.Juli 2005 wies das
Finanzamt die Berufung ab und verwies in der Begründung darauf, dass nur
ein Grad der Behinderung von 40 % festgestellt wurde.
Dagegen wurde ein Antrag auf Vorlage zur Entscheidung
über die Berufung durch den Unabhängigen Finanzsenat
eingebracht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs.5
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 i.d.g.F.besteht Anspruch auf
Familienbeihilfe für ein Kind das erheblich behindert ist.
Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht
nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen,
geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als
nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als 3
Jahren. Der Grad der Behinderung muss
mindestenes 50 v.H.betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt,
dass voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt
zu verschaffen.
Für die Einschätzung des Grades der Behinderung
sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 des Kriegsopfergesetzes 157,
BGBl.Nr.152, in der jeweils geltenden Fassung, und die diesbezügliche
Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9.Juni 1965,
BGBl.Nr. 150, in fer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtliche dauernde
Erwerbsunfähigkeit muss ab 1.Jänner 2003 gemäß
§ 8
abs.6 FLAG 1967 durch ein ärztliches Sachverständigengutachten des
Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen bescheinigt werden. Eine
andere Form der Beweisführung ist nicht zugelassen. Die ärztliche
Bescheinigung bildet jedenfalls die Grundlage für die Entscheidung, ob die
erhöhte Familienbeihilfe zusteht, sofern das Leiden und der Grad der
Behinderung einwandfrei daraus hervorgehen.
Mit einem nunmehr im zweitinstanzlichen Berufungsverfahren
seitens des Unabhängigen Finanzsenates angeforderten
orthopädischen
Sachverständigengutachten, erstellt am 28.11.2005, wurde
fachärztlich ein GdB ebenfalls mit 40 von Hundert festgestellt. Aus diesem
letzten Gutachten geht erneut hervor, dass die Tochter P.unter einer
idiopathischen s-förmigen Skoliose, verbunden mit fallweisen
Belastungsschmerzen im Bereich der Brustwirbel- als auch Lendenwirbelsäule
kommt.
Der Grad der Behinderung wurde damit begründet, dass
die mit der Gesundheitsstörung im Zusammenhang stehende
Funtktionsbeeinträchtigung als leicht bis mittelgradig einzustufen
ist.
Auf Grund der übereinstimmenden Beurteilungen durch
das Gutachten des Bundessozialamtes vom 11.Juli 2005 und das zusätzlich
eingeholte orthopädische Gutachten vom 28.11.2005 sah sich der
Unabhängige Finanzsenat außer Stande, das Vorliegen der
Voraussetzungen für die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
für die Tochte P ab März 2005 als gegeben zu erachten.
Salzburg, am
18. Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0305-S/05
- Stammnummer
- 20383
- Gültig
- 18.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF