Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0388-S/05
Voraussetzungen für einen Mängelbehebungsauftrag. Verpflichtung der Abgabenbehörde zur Zurücknahme der Berufung bei unzureichender Entsprechung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0388-S/05vom 18.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung s.i., vertreten durch h., gegen den
Bescheid des Finanzamtes s.s., vertreten durch d.s., betreffend
Zurücknahmeerklärung einer Berufung (§ 275 BAO) gegen den
Bescheid über die Feststellung von Einkünften für 2003
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Abgabenbehörde erster Instanz erließ mit
Datum vom 2. Juni 2005 gegenüber der Bw. einen Gewinnfeststellungsbescheid
für 2003, wobei die Besteuerungsgrundlagen infolge Nichtabgabe der
entsprechenden Steuererklärung im Schätzungswege gemäß
§ 184 BAO ermittelt wurde.
Innerhalb der Rechtsmittelfrist wurde am 6. Juli 2005 gegen
diesen Bescheid Berufung erhoben und Folgendes vorgebracht:
Gegen den Bescheid
über die Festsetzung der Einkünfte für 2003 gemäß
§ 188 BAO vom 2. Juni 2005, eingelangt am 7. Juni 2005 werde innerhalb
offener Rechtsmittelfrist Berufung ergriffen.
Die Berufung richte sich
gegen die Festsetzung des Betriebsergebnisses im Schätzungswege und werde
um Aufhebung der Bescheide nach Einreichung der Steuererklärung 2003
ersucht.
Nachdem die Unterlagen
vom Klienten noch immer nicht vollständig erhalten werden konnten, werde
sich der Abschluss verzögern und könne mit einer Einreichung der
Erklärung nicht vor Ende Juli gerechnet werden. Um aufrechte Erledigung
werde gebeten.
Mit Bescheid vom 19. Juli 2005 erließ die
Abgabenbehörde erster Instanz gemäß
§ 275 BAO einen
Mängelbehebungsauftrag. Darin wurde die Bw. aufgefordert, die der Berufung
anhaftenden Mängel, nämlich die Erklärung, in welchen Punkten der
Bescheid angefochten wird, welche Änderungen beantragt werden und eine
Begründung hiefür (Beibringung der Steuererklärung und des
Jahresabschlusses 2003), bis zum 18. August 2005 zu beheben. Dieser Bescheid
wies ausdrücklich darauf hin, dass die Berufung bei Versäumnis dieser
Frist als zurückgenommen gilt.
Mit Schreiben vom 18. August 2005 wurde von der Bw.
folgende Berufungsergänzung vorgelegt:
In Ergänzung der
Berufung gegen den Steuerbescheid 2003 werde laut Bescheid vom 19. Juli 2005
fristgemäß folgendes vorgebracht:
Die angefochtenen
Bescheide ? seien im Schätzungswege erlassen worden. Dabei habe man die
Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß
§ 188 BAO mit €
10.000,- unrichtig festgesetzt.
Man habe inzwischen die
Steuererklärungen soweit vorbereitet und konnte feststellen, dass das
Unternehmen im Kalenderjahr 2003 einen Verlust ausweise. Es werde daher
beantragt im Berufungswege die Bescheide ? aufzuheben und der
Berufungsentscheidung die abgegebene Erklärung zugrunde zu
legen.
Da die abgegebene Steuererklärung nicht vorgelegt
wurde, wurde diese nochmals seitens der Abgabenbehörde erster Instanz
telefonisch am 18. August 2005 urgiert und vom Bw. für Montag den 22.
August 2005 angekündigt. Eine weitere Urgenz erfolgte am 31. August 2005
(siehe Aktenvermerk am Berufungsergänzungsschreiben vom 18. August 2005 der
Bw.).
In der Folge erklärte die Abgabenbehörde erster
Instanz mit Bescheid vom 8. September 2005, dass die Berufung gegen den Bescheid
vom 2. Juni 2005 über die Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO für 2003 als zurückgenommen gelte, weil die Bw. dem
Mängelbehebungsauftrag nicht entsprochen habe.
Gegen diesen Bescheid wurde am 14. Oktober 2005 Berufung
erhoben mit der Begründung, es sei nicht richtig, dass dem
Mängelbehebungsauftrag nicht entsprochen worden sei. Mit Schreiben vom 18.
August 2005, also im Rahmen der gesetzten Frist laut Bescheid vom 19. Juli 2005,
habe man die Mängelbehebung vorgenommen. Man beantrage daher im
Berufungswege den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Veranlagung laut
vorgelegter Steuererklärung vorzunehmen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 250 Abs. 1 BAO muss eine Berufung
enthalten:
a.) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich
richtet;
b.) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid
angefochten wird;
c.) die Erklärung, welche Änderungen beantragt
werden;
d.) eine Begründung.
Entspricht eine Berufung nicht den im § 250 Abs. 1
umschriebenen Erfordernissen, so hat die Abgabenbehörde gemäß
§ 275 BAO dem Berufungswerber die Behebung dieser inhaltlichen Mängel
mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Berufung nach fruchtlosem Ablauf einer
gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen
gilt.
Unbestritten ist, dass die Berufung der Bw. vom 6. Juli
2005 die in § 250 Abs. 1 lit. b bis lit. d BAO statuierten Erfordernisse
nicht erfüllt hat, weshalb der Mängelbehebungsbescheid vom 19. Juli
2005 mit Fristsetzung zur Beantwortung bis zum 18. August 2005 (nach Ansicht des
unabhängigen Finanzsenates handelt es sich dabei um eine angemessene Frist)
vom Finanzamt zu Recht erlassen wurde.
Wird einem berechtigten Mängelbehebungsauftrag nicht,
nicht zeitgerecht oder unzureichend entsprochen, so ist die Abgabenbehörde
nach geltender Lehre und Rechtsprechung verpflichtet, einen Bescheid zu
erlassen, mit dem die vom Gesetzgeber vermutete Zurücknahme der Berufung
festgestellt wird (vgl. VwGH vom 28. 2. 1995, 90/14/0225).
Nach Aktenlage steht fest, dass der ergänzende
Schriftsatz der Bw. vom 18. August 2005 lediglich Ausführungen
allgemeinster Art darüber enthält, warum der Ertrag des Unternehmens
nicht den vom Finanzamt ermittelten Schätzwerten entspräche
(€10.000,- sind unrichtig festgesetzt
worden). Insbesondere enthält dieses Schreiben keine Erklärung,
in welchen Punkten genau der Bescheid angefochten werde und keine
Erklärung, welche Änderungen beantragt werden sowie auch keinerlei
zahlenmäßige Darstellung der Betriebeinnahmen und Betriebsausgaben
(Begründung), sondern verweist darauf, dass die Steuererklärungen
soweit vorbereitet wären und festgestellt werden kann, dass das Unternehmen
im streitgegenständlichen Kalenderjahr einen Verlust ausweisen werde und
der Berufungsentscheidung die abgegebene Erklärung zugrunde zu legen
wäre.
Ein weiteres Vorbringen oder Einreichen von Unterlagen ist
nicht erfolgt.
Die Abgabenbehörde hat sogar noch versucht (siehe
Aktenvermerke), die im oben angeführten Schriftsatz angeführte
"abgegebene Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften"
ausfindig zu machen, was jedoch nicht gelang.
Vielmehr kann aus dem Vorgehen der Bw. geschlossen werden,
dass es sich bei der Aussage "abgegebene Erklärung" lediglich um eine
Schutzbehauptung handelt, zumal erneut, obgleich "schon abgegeben", Belege
für die nächste Woche telefonisch angekündigt wurden, und ein
ähnliches Vorgehen im Veranlagungsjahr 2002 (siehe dazu die Entscheidung
des UFS vom 25. August 2005, RV/0243-S/05) praktiziert wurde.
Der unabhängige Finanzsenat kann sich dem
Berufungsvorbringen, dem Mängelbehebungsauftrag wäre mit Schriftsatz
vom 18. August 2005 entsprochen worden, nicht anschließen.
Nach Auffassung des unabhängigen Finanzsenates sind
die im oben angeführten Schreiben enthaltenen allgemeinen Ausführungen
bzw. Schutzbehauptungen völlig unzureichend, um dem behördlichen
Mängelbehebungsauftrag auch nur annähernd zu entsprechen. Ein nur
mangelhaft erfüllter Verbesserungsauftrag ist der Unterlassung der Behebung
von Mängeln gleichzusetzen. Die nur teilweise Erfüllung eines
Auftrages zur Behebung schließt den Eintritt der Rechtsfolge des §
275 BAO nicht aus (VwGH vom 21.6.1988, 87/7/49).
Da somit dem berechtigten Auftrag des Finanzamtes zur
Mängelbehebung innerhalb der gesetzten Frist ungenügend entsprochen
wurde, hatte das Finanzamt zwingend einen Bescheid zu erlassen, mit dem die (vom
Gesetz vermutete) Zurücknahme der Berufung festgestellt wird. Es steht
diesfalls nicht im Ermessen der Behörde, von diesem Ausspruch abzusehen
(Stoll, BAO-Kommentar, S 2702).
Eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides kommt somit
nicht in Betracht, vielmehr war die Berufung als unbegründet
abzuweisen.
Salzburg, am
18. Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 250 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 275 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0388-S/05
- Stammnummer
- 20378
- Gültig
- 18.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF