Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0736-L/05
Erwerbsvorgang
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0736-L/05vom 18.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 15. Mai 2003 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Urfahr vom 16. April 2003 betreffend
Grunderwerbsteuer entschieden:
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert. Die Grunderwerbsteuer wird gemäß
§ 7 Z 3
GreStG mit 3,5 % von der Gegenleistung in Höhe von 400.000,00 €
festgesetzt mit 14.000,00 €.
Die Fälligkeit des mit dieser Entscheidung
festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu
ersehen.
Entscheidungsgründe
Am 23.12.2002 schlossen der Berufungswerber und dessen
Ehegattin als Käufer und Fr. EM als Verkäuferin einen Kaufvertrag
über die in Punkt 1. bezeichnete Liegenschaft. Punkt 7. des
Kaufvertrag lautet wörtlich: Als Kaufpreis wird einvernehmlich ein
Betrag von 630.000,00 € vereinbart. Dieser Kaufpreis ist bis
spätestens 20.1.2003 zu treuen Handen des Schriftenverfassers zur
Überweisung zu bringen, der hiermit von beiden Vertragsteilen
unwiderruflich beauftragt wird, den Kaufpreis an die Verkäuferin zur
Auszahlung zu bringen, sobald mit Ausnahme des Vorliegens der steuerlichen
Unbedenklichkeitsbescheinigung die geldlastenfreie grundbücherliche
Durchführung des gegenständlichen Kaufvertrages gewährleistet
ist. Bis zum vorangeführten Zahlungszeitpunkt wird auf eine Verzinsung oder
Wertversicherung des Kaufpreises verzichtet. Für den Fall des
Zahlungsverzuges gelten 12 % p.a. Verzugszinsen hinsichtlich des noch
offenen Betrages als vereinbart. Darüber hinaus ist die
Verkäuferin für den Fall, dass der Kaufpreis trotz einer Setzung einer
Nachfrist von zwei Wochen nicht zur Gänze beglichen wird, berechtigt,
sodann unverzüglich den Rücktritt von diesem Vertrag zu erklären,
wobei sämtliche anlässlich der Ausübung dieses
Rücktrittsrechtes anfallenden Kosten, Steuern und Gebühren jeder Art
zulasten der Käufer gehen. Im Falle der Ausübung des
Rücktrittsrechtes ist die Verkäuferin jedoch nicht berechtigt,
Verzugszinsen, eine Pönale oder sonstige Schadensersatzforderungen gegen
die Käufer geltend zu machen.
Am 27. März 2003 brachte der Notar Dr. RK
beim Finanzamt folgende Eingabe ein: In der Angelegenheit EM - Dr. HuEB
übermittle ich zu der nunmehr 25.3. erfolgten Gebührenanzeige eine
Kopie des Kaufvertrages. Hierzu halte ich fest, dass zunächst von mir am
7.1. die Grunderwerbsteuerselbstberechnung durchgeführt wurde. Da die
Käufer mit der Kaufpreiszahlung säumig sind, wurde zunächst die
Ausübung des vertraglich vereinbarten Rücktrittsrechtes durch die
Verkäuferin oder allenfalls eine einvernehmliche Vertragsauflösung ins
Auge gefasst, weshalb die Grunderwerbsteuer-Selbstberechnung von mir am 11.2.
wieder storniert und nicht sogleich die Gebührenanzeige durchgeführt
wurde. Nun mehr beabsichtigt die Verkäuferin jedoch, die
Kaufpreiszahlung gerichtlich durchzusetzen und ich habe daher jetzt die
Gebührenanzeige durchgeführt.
Mit dem angefochtenen Bescheid setze das Finanzamt die
Grunderwerbsteuer von der erklärten Gegenleistung fest.
Dagegen wird in der Berufung Folgendes eingewendet: Der
Berufungswerber und seine Ehegattin hätten den Kaufvertrag auf Grundlage
einer entsprechenden Finanzierungszusage abgeschlossen und es wurde verabredet,
dass der Vertrag nur unter dieser Bedingung zu Stande käme. Letztlich wurde
diese Zusage nicht erteilt und somit ist der Kaufvertrag entsprechend der
getroffenen Verabredung auch nicht rechtsgültig. Bislang sei auch weder der
Kaufpreis bezahlt worden noch sei ein tatsächlicher Eigentumsübergang
erfolgt. Die Rechtsstreitigkeiten bezüglich des Vertrages seien noch nicht
abgeschlossen. Da die Berufungswerberin von der
Rückgängigmachung des Vertrages ausgehe, beantrage sie hiermit die
Nichtfestsetzung der Steuer gemäß
§ 17 GrEStG.
In einem mit 22.6.2003 datierten, an das Finanzamt
gerichteten Schreiben ist Folgendes festgehalten: Beiliegend
übermittle ich Ihnen das Schreiben des Rechtsanwaltes der Verkäuferin
an meine Klienten, Ehegatten B. Wie Sie daraus ersehen können, ist
letztlich die Verkäuferin vom Vertrag zurückgetreten. Ergänzend
erlaube ich mir noch darauf hinzuweisen, dass das Objekt zwischenzeitlich von
der Verkäuferin an einem anderen Käufer verkauft wurde.
Aus dem erwähnten Schreiben des Rechtsanwaltes der
Verkäuferin ist weiters ersichtlich, dass ein Kaufpreis von
800.000,00 € vereinbart war. Weiters heißt es: Aus
rechtlicher Sicht erkläre ich namens meiner Mandantschaft ausdrücklich
den Rücktritt von den zwischen Ihr und Ihnen abgeschlossenen Verträge
vom 23.12.2002 und gleichzeitiger Geltendmachung des damit verbundenen
Nichterfüllungsschadens. Sie haben nach Abschluss der Kaufverträge
erklärt, die Zahlung nicht leisten zu können, sodass die von Ihnen zu
vertretende Nichterfüllung evident ist. Meine Mandantschaft hat Ihnen im
Anschluss daran nun mehr fast ein halbes Jahr Zeit gegeben, einen anderen
Käufer zu finden.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 3. November 2003 ab. Der Spruch dieses
Bescheides lautet wörtlich: "Die Berufung vom 14. Mai 2003
gegen den Bescheid vom 16. April 2003 wird als unbegründet abgewiesen.
Der Bescheid wird gemäß
§ 276 BAO wie folgt
abgeändert. Die Grunderwerbsteuer für den oben
angeführten Rechtsvorgang (Anmerkung: Kaufvertrag vom
23. Dezember 2002 mit ME) wird festgesetzt mit 14.000,00 €".
Die Begründung lautet wörtlich:
In der Berufung wurde die Nichtfestsetzung der
Grunderwerbsteuer gemäß
§ 17 GrEStG beantragt.
Gemäß
§ 17 Abs. 1 Z 1 wird die Steuer
auf Antrag nicht festgesetzt, wenn der Erwerbsvorgang innerhalb von
drei Jahren seit der Entstehung der Steuerschuld durch Vereinbarung, durch
Ausübung eines vorbehaltenen Rücktrittsrechtes oder eines
Wiederkaufrechtes rückgängig gemacht wird. Bei der Beurteilung, ob das
Tatbestandsmerkmal einer Rückgängigmachung des Erwerbsvorganges im
Sinne des Gesetzes vorliegt, kommt es darauf an, dass der Verkäufer jene
Verfügungsmacht über das Grundstück, die er vor Vertragsabschluss
innegehabt hatte, durch einen der in § 17 genannten
Rechtsvorgänge wiedererlangt hat. Ein Erwerbsvorgang ist somit nicht im
Sinne der Bestimmung rückgängig gemacht, wenn der Vertrag zwar der
Form nach aufgehoben wird, der (ursprüngliche) Verkäufer jedoch die
freie Verfügungsmacht nicht wieder erlangt. Wird das Grundstück an
einen vom Verkäufer im Voraus bestimmten neuen Käufer verkauft, hat
der Verkäufer seine ursprüngliche Stellung nicht wieder erlangt. Laut
Schreiben des Dr. KW vom 16.6.2003 war der Rücktritt vom Vertrag davon
abhängig, dass von den Ehegatten Berger ein neuer Käufer gefunden
wurde. ("Meine Mandantschaft hat ... fast ein halbes Jahr Zeit gegeben einen
anderen Käufer zu finden"). Die Verkäuferin hat somit die
Verfügungsmacht über das Grundstück nicht wieder erlangt. Weiters
beträgt der tatsächliche Kaufpreis laut Schreiben des Dr. KW insgesamt
800.000,00 €.
Im Antrag gemäß
§ 276 BAO wird
Folgendes ergänzt: Es sei nicht korrekt, dass die Verkäuferin
jemals die Verfügungsmacht über das Grundstück verloren habe und
auch Rücktritt vom Vertrag sei nicht davon abhängig gewesen, ob wir
einen neuen Käufer beibringen konnten. Im Schreiben des
Rechtsvertreters der Verkäuferin vom 16.6.2003 erkläre dieser -
namens seiner Mandantin - ausdrücklich den Rücktritt vom
Vertrag. Nachweisbar habe die Verkäuferin bzw. deren
Lebensgefährte Kaufinteressenten gesucht. Es sei in Linz ein
Maklerbüro mit diesem Auftrag betraut und eine entsprechende Einschaltung
in einer Oberösterreichischen Zeitung getätigt worden. Dies sei nur
dann möglich, wenn ein uneingeschränktes Verfügungsrecht bestehe.
Zudem wurden uns niemals Schlüssel für das Objekt übergeben,
Besichtigungen des Objektes mit möglichen Interessenten, die von uns
namhaft gemacht wurden, konnten nur im Beisein der Eigentümerin bzw. deren
Lebensgefährten erfolgen; Mieteinnahmen oder -ausgaben sowie Betriebskosten
wurden von uns niemals verrechnet; es bestanden keine sonstigen Kontakte mit den
Mietparteien. Alle diese Dinge seien auch gar nicht möglich gewesen,
da wir keinerlei Verfügungsrecht bzw. Verfügungsmacht erlangt haben,
da der Kaufvertrag nicht zu Stande gekommen ist. Selbstverständlich sei
daher auch keine grundbücherliche Eintragung erfolgt. Der Verkauf des
Objektes erfolgte dann auch direkt von der bisherigen Eigentümerin an einen
anderen Kaufinteressenten und soweit uns bekannt sei, sei dieser
Veräußerungsvorgang bereits abgeschlossen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass im
gegenständlichen Verfahren über die Richtigkeit und
Rechtmäßigkeit der Grunderwerbsteuerfestsetzung zu entscheiden ist,
nicht hingegen über den Antrag gemäß
§ 17 GrEStG,
weil über diesen Antrag von der Abgabenbehörde erster Instanz
bescheidmäßig nicht abgesprochen wurde. Es trifft zwar zu, dass der
Verfahrensablauf vor der Abgabenbehörde erster Instanz im Wesentlichen die
Behandlung des gegenständlichen Antrages zum Inhalt hatte (vergleiche dazu
die Berufungsausführungen, die Berufungsvorentscheidung sowie den Antrag
gemäß
§ 276 BAO), dies ändert jedoch nichts
daran, dass ein entsprechender Bescheid nicht vorliegt.
Der Grunderwerbsteuer unterliegen gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, soweit sie
sich auf inländische Grundstücke beziehen, ein Kaufvertrag oder ein
anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung
begründet.
Die Steuerschuld entsteht gemäß
§ 8 Abs. 1 GrEStG, sobald ein nach diesem Bundesgesetz
steuerpflichtiger Erwerbsvorgang verwirklicht ist. Ist die Wirksamkeit des
Erwerbsvorganges vom Eintritt einer Bedingung oder von der Genehmigung einer
Behörde abhängig, so entsteht die Steuerschuld mit dem Eintritt der
Bedingung oder mit der Genehmigung (§ 8 Abs. 2 GrEStG).
Der Kaufvertrag wurde am 23.12.2002 von den Vertragsteilen
unterfertigt, die Steuerschuld ist somit zu diesem Zeitpunkt entstanden. Eine
Bedingung kann aus Punkt 7 des Vertrages nicht abgeleitet werden, vielmehr ist
aus einem vereinbarten Rücktrittsrecht auf die Unbedingtheit des Vertrages
zu schließen.
Was die Höhe der Gegenleistung betrifft, ist von
800.000,00 € auszugehen. Dieser Betrag wurde von der steuerlichen
Vertretung der Berufungswerberin bekannt gegeben und wird im Abgabenverfahren
auch nicht in Abrede gestellt.
Über die Berufung ist somit spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 18.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0736-L/05
- Stammnummer
- 20370
- Gültig
- 18.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF