Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0329-I/05
Nachweis von Werbungskosten, Nachweis der Minderung der Erwerbsfähigkeit bei beantragten Pauschbetrag für Diätverpflegung ohne Selbstbehalt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0329-I/05vom 18.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 12. Februar 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 20. Jänner 2005 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für 2003 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
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Einkommen 2003
|
18.931,48
€
|
Einkommensteuergutschrift
2003
(nach
Abzug der Lohnsteuer)
|
93,99
€
Die Berechnung
der Einkommensteuer ist dem am Ende der folgenden Entscheidungsgründe als
Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bildet einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin bezog im Jahr 2003 aus zwei
Dienstverhältnissen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Trotz Ermahnung wurde von ihr keine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung
für 2003 eingereicht. Mit Bescheid vom 20. Jänner 2005 führte das
Finanzamt eine amtswegige Arbeitnehmerveranlagung für 2003 durch, die zu
einer Nachforderung an Einkommensteuer in der Höhe von 492,93 €
führte. In der Begründung führte das Finanzamt aus, da die
zugesandte Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung
trotz Erinnerung nicht eingereicht worden sei, habe die Arbeitnehmerveranlagung
aufgrund der dem Finanzamt übermittelten Lohnzettel und Meldungen
durchgeführt werden müssen. Werbungskosten, Sonderausgaben oder
außergewöhnliche Belastungen hätten dabei mangels Nachweis nicht
berücksichtigt werden können.
Gegen diesen Bescheid erhob die Berufungswerberin mit
Schreiben vom 12. Februar 2005 Berufung und reichte eine Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung nach, in der sie Werbungskosten
von 2.066,47 €, Sonderausgaben von 2.772,05 € und als
außergewöhnliche Belastung einen pauschalen Freibetrag für
Diätverpflegung wegen Gallen-, Leber oder Nierenkrankheit beantragte. Bei
den beantragten Werbungskosten handelte es sich nach der Beilage zur
Erklärung im Wesentlichen um Fortbildungskosten, wobei in dieser Beilage
neben den in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung angeführten
Werbungskosten, zusätzlich noch 1.231 € an Seminarbeiträgen
angeführt sind.
Nachdem die Berufungswerberin dem Ersuchen des Finanzamtes,
die Belege für die geltend gemachten Werbungskosten, Sonderausgaben und
außergewöhnliche Belastung nachzureichen, trotz Fristerstreckung
nicht nachgekommen ist, wies das Finanzamt die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 1. April 2005 als unbegründet ab.
Mit Schreiben vom 3. Mai 2005 erhob die Berufungswerberin
gegen die Berufungsvorentscheidung "Berufung". In dieser als Vorlageantrag zu
wertenden Eingabe führte sie zur Begründung aus, die termingerechte
Abgabe der Unterlagen für die Arbeitnehmerveranlagung sei ihr aus
beruflichen Gründen nicht möglich gewesen. Sie ersuche, die in der
Berufung beantragten Werbungskosten, Sonderausgaben und
außergewöhnlichen Belastungen zu berücksichtigen.
Als Beilage legte sie einige Rechnungskopien bei, die aber
nur einen Teil der beantragten Aufwendungen zu erweisen vermochten. Nachdem auch
ein weiteres Ergänzungsersuchen des Finanzamtes unbeantwortet blieb, wurde
der Vorlageantrag am 18. Juli 2005 dem UFS zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 138 BAO hat der Abgabepflichtige auf Verlangen
der Abgabenbehörde in Erfüllung seiner Offenlegungspflicht die
Richtigkeit seiner Anbringen zu beweisen. Kann ein Beweis nicht zugemutete
werden, so genügt eine Glaubhaftmachung.
Der Abgabepflichtige, der Werbungskosten, Sonderausgaben
und außergewöhnliche Belastungen als Aufwendungen berücksichtigt
wissen will, hat das Vorliegen dieser Aufwendungen daher entsprechend
nachzuweisen.
a)
Werbungskosten:
Die Berufungswerberin führte nach ihren Angaben im
Rahmen ihres Dienstverhältnisses im Berufungsjahr Lohnverrechnungen durch,
laufende Buchhaltungen und erstellte Einnahmen- und Ausgabenrechnungen. Daneben
besuchte sie am Management Center in K einen Fachhochschulstudiengang für
Controlling.
Mit Vorhalt vom 9. November 2005 wurde die
Berufungswerberin von UFS erneut ersucht, die in der Beilage zur
Arbeitnehmerveranlagung für 2003 angeführten Werbungskosten durch
Vorlage der entsprechenden Belege nachzuweisen und zu jedem einzelnen Beleg
anzugeben, in welchen beruflichen Zusammenhang die einzelnen Ausgaben gestanden
sind. Diesem Ersuchen ist die Berufungswerberin nach Einräumung einer
Fristverlängerung in zwei mündlichen Vorsprachen nur zum Teil
nachgekommen. Insgesamt sind von ihr folgende Werbungskosten nachgewiesen
worden:
Seminarbeiträge:
An
Seminarbeiträge sind in der Beilage zur Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung 1.231 € als Werbungskosten geltend gemacht worden.
In der Erklärung sind diese Werbungskosten jedoch nicht angeführt.
Tatsächlich nachgewiesen wurde von der Berufungswerberin nur ein einziger
Seminarbeitrag in der Höhe von 150 € zum Seminar "Steuer Reform 2003
sowie Abgaben-Änderungsgesetz" vom 6. November 2003. Dementsprechend konnte
auch nur dieser Betrag als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Reise u.
Übernachtungskosten:
An Reise u.
Übernachtungskosten machte die Berufungswerberin 403 € geltend. Davon
betrifft eine Rechnung über 117 € einen Hotelaufenthalt in Wien in der
Zeit vom 22. bis 24. März 2004. Diese Ausgabe konnte nicht
berücksichtigt werden, weil sie nicht das Berufungsjahr betrifft und zudem
auch kein beruflicher Zusammenhang für diesen Aufenthalt aufgezeigt wurde.
Die restlichen Reisekosten von 286 € wurden als Werbungskosten
anerkannt.
Tagesgelder:
An
Verpflegungsmehraufwand (Tagesgelder) wurden 422,40 € geltend gemacht. In
der nachgereichten Auflistung wurden insgesamt 5 beruflich veranlasste Reisen
mit Verpflegungsmehraufwand für insgesamt 18 Tage angeführt.
Nachgewiesen wurde nur die Teilnahme am Steuerrechtseminar in Wien vom 22. bis
26 Jänner 2003 und die Teilnahme am Intensivseminar für Lohn- und
Gehaltsverrechner vom 19. bis 20. November 2003. Insgesamt konnten (inkl.
Anreise) Verpflegungsmehraufwendungen für 8 Tage somit von 211,20
€ (26,40 € x 8) anerkannt werden.
Fachbücher/Büromittel:
Für
Fachbücher und Büromaterial wurden 481,98 € geltend gemacht.
Nachgewiesen wurden nur Ausgaben von 154,06 €. Dabei handelt es sich um
folgende Ausgaben: Kopierkosten von 10.10.2003 über 73,44 €,
Porto v. 29.11.2003 über 3,10 €, Bücher mit dem Titel
"Management Measurement and Reporting" 16,96 €, "Wertbewusstes
Controlling" 37,29 €, und "Der vierte Produktionsfaktor"
23,27 €.
Bei den geltend
gemachten Aufwendungen für die Bücher mit dem Titel "Aktives
Wissenskapital" (37,20 €) und "Intagible Assets oder die Kunst
Mehrwert zu schaffen" (46,64 €), handelt es sich um Bücher von
allgemeinen Interesse und nicht um Fachbücher in Bereich des Controlling,
der Lohnverrechnung oder der Buchhaltung. Diese Ausgaben sowie eine Ausgabe mit
der Bezeichnung "Fachbuch" ohne nähere Angaben, konnten nicht als
Werbungskosten anerkannt werden. Alle übrigen zum Nachweis vorgelegten
Belege über die Anschaffung von Fachbüchern betreffen das Jahr 2004
und nicht das Berufungsjahr 2003. Diese Ausgaben können, soweit die
angeschafften Bücher als Fachbücher anzusehen sind, allenfalls im Jahr
2004 als Werbungskosten geltend gemacht werden.
AfA
für Computer samt Zubehör
Für die
Anschaffung eines PC samt Zubehör wurden bei einer angesetzten
Nutzungsdauer von 4 Jahren und einer angegebenen beruflichen Nutzung von 90%
267,07 € als AfA geltend gemacht. Aus den vorgelegten Rechnungskopien
von 12.9.2000 und 26.9.2000 geht hervor, dass die Anschaffungskosten des PC samt
Zubehör, Drucker und Aktenvernichter 1.121,92 € betragen haben.
Der PC samt Zubehör befindet sich nach den Angaben der Berufungswerberin in
ihrer Wohnung und wird sowohl beruflich als auch privat genutzt. Für die
ungewöhnlich hoch angesetzte berufliche Nutzung von 90% konnte die
Berufungswerberin keinen Nachweis erbringen. Die private Nutzung wird daher nach
allgemeinen Erfahrungswerten mit 40% angesetzt. Die beruflich bedingte AfA
beträgt somit 168,20 €.
WTK-Jahresbeitrag:
Unter der
Bezeichnung WTK-Jahresbeitrag sind 180 € als Werbungskosten geltend gemacht
worden. Gemeint ist damit ein Jahresbeitrag zur Kammer der
Wirtschaftstreuhänder. Soweit dazu Zahlungsbelege vorgelegt wurden,
betreffen sie das Jahr 2004. Für 2003 konnten diesbezüglich mangels
Nachweis keine Webungskosten anerkannt werden.
sonstige
Werbungskosten:
Die unter der
Bezeichnung Parkgebühren (72,90 €) und TGKK-Beitrag (239,07
€) geltend gemachten Werbungskosten wurden nachgewiesen und als
Werbungskosten berücksichtigt.
Die gesamten
nachgewiesenen und als Werbungskosten anzuerkennenden Aufwendungen betragen
somit:
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Seminarbeiträge:
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150,00
€
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Reise u.
Übernachtungskosten:
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286,00
€
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Tagesgelder:
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211,20 €
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Fachbücher/Büromittel:
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154,06
€
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AfA für Computer samt
Zubehör
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168,20 €
|
Parkgebühren
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72,90
€
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TGKK-Beitrag
|
239,07
€
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Summe:
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1.281,43
€
b)
außergewöhnliche Belastung
In der Berufung
wurde als außergewöhnliche Belastung ein pauschaler Freibetrag
für Diätverpflegung ohne Anrechnung eines Selbstbehaltes wegen
Gallen-, Leber- oder Nierenleiden beansprucht.
Steuerpflichtigen, die
außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene Behinderung haben und
keine pflegebedingten Geldleistungen erhalten, wird bei einer Minderung der
Erwerbsfähigkeit ab 25 % ein Freibetrag (§ 35 Absatz 3 EStG 1988)
gewährt.
Gemäß
§ 35 Abs. 2
Z 2 EStG 1988 ist die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der
Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) durch eine amtliche
Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle
nachzuweisen. Die Bestätigung eines praktischen Arztes ist für die
Anerkennung der Behinderung nicht ausreichend (vgl. Quantschnigg/Schuch, ESt-HB,
§ 35, Rz. 8).
Gemäß
§ 35 Absatz
7 EStG 1988 kann der Bundesminister für Finanzen nach den Erfahrungen der
Praxis im Verordnungsweg Durchschnittssätze für die Kosten bestimmter
Krankheiten, sowie körperlicher und geistiger Gebrechen festsetzen, die zu
einer Behinderung im Sinne des Abs. 3 führen.
Mit der Verordnung über
außergewöhnliche Belastungen, BGBl 1996/303, hat der Bundesminister
für Finanzen von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Nach § 2
Abs. 1 2. Teilstrich dieser Verordnung sind als Mehraufwendungen wegen
Krankendiätverpflegung ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten bei
Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheiten 51 Euro pro Kalendermonat zu
berücksichtigen.
Nach § 2 Abs. 2 der
genannten Verordnung ist bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von
weniger als 25 % der oben angeführte Betrag wegen
Krankendiätverpflegung ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten nach
Abzug des Selbstbehaltes gemäß
§ 34 Abs. 4 EStG 1988 zu
berücksichtigen.
Mit Schreiben vom 9. November 2005
ist die Berufungswerberin vom UFS über die gesetzliche Lage informiert und
gleichzeitig ersucht worden, eine amtliche Bescheinigung über den Grad der
Behinderung und der Notwendigkeit von Diätverpflegung, welche den
gesetzlichen Bestimmungen des § 35 Abs. 2 EStG 1988 entspricht, vorzulegen.
Andernfalls der beantragte Freibetrag nicht berücksichtigt werden
könne.
Trotz Aufforderung eine den
gesetzlichen Bestimmungen des § 35 Abs. 2 EStG 1988 entsprechende
amtsärztliche Bescheinigung vorzulegen, hat die Berufungswerberin nur eine
Bestätigung ihres Hausarztes beigebracht, wonach sie auf Grund einer
Gallenoperation ständig Diät einhalten müsse.
Wie bereits oben ausgeführt,
ist die Bestätigung eines praktischen Arztes für die
Berücksichtigung des Pauschbetrages wegen Krankendiätverpflegung ohne
Abzug des Selbstbehaltes nicht ausreichend.
Nach der in
§ 34 Abs. 4 und Abs. 5 EStG 1988 normierten Berechnungsmethode ist der
Selbstbehalt höher als der Jahrespauschbetrag wegen
Krankendiätverpflegung von 612 €. Es konnten daher
diesbezüglich keine Kosten steuermindernd berücksichtigt werden.
c)
Sonderausgaben:
Die in der
Berufung geltend gemachten Sonderausgaben von 2.772,05 € sind von der
Berufungswerberin nachgewiesen und entsprechend berücksichtigt worden.
Es war somit
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Innsbruck,
am 18. Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 34 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 35 Abs. 2 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 1 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996
- § 2 Abs. 2 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0329-I/05
- Stammnummer
- 20367
- Gültig
- 18.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF