Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1972-W/05
Nach § 3 Abs.2 FLAG in der bis Ende April 2004 geltenden Fassung bezog ein Flüchtling, wenn sein Antrag auf Asyl mittels Bescheid gewährt worden ist, bereits ab Stellung des Asylantrages Familienbeihilfe. Die Rechtstellung des Flüchtlings ergab sich aus der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951, BGBl.Nr. 55/1955 und des Protokolls über die Rechtstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1972-W/05vom 17.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der T.Z., Wien, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs, betreffend Abweisung eines Antrages auf
Gewährung der Familienbeihilfe für T.O. und T.A. für den
Zeitraum September 1998 bis Dezember 2000 entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Der Antrag auf Familienbeihilfe
für die Kinder T.O. und T.A. wird für den Zeitraum September 1998 bis
März 2000 abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Bw. stellte am 20. April 2005 den Antrag auf
Bewilligung der Familienbeihilfe für ihre Söhne T.A. und T.O. ab dem
Zeitpunkt der Einreise nach Österreich vom 21.9.1998 bis 31.12.2000 und
ersucht um Überweisung auf ihr Konto.
In dem Antrag führt die Bw. aus, dass sie für
ihre drei Kinder Familienbeihilfe beziehe. Seit 21.9.1998 lebe sie und ihre
Familie in Österreich. Der Antrag auf Asyl wurde am 24.9.1998 in
Traiskirchen gestellt. Wie aus dem beigelegten Meldezettel (in Kopie)
hervorgehe, halte sich die Familie bis dato in Österreich auf. Am 8.3.2004
wurde dem Ansuchen auf Asyl bescheidmäßig stattgegeben. Seit
Jänner 2001 beziehe die Bw. Familienbeihilfe.
Das Finanzamt erließ einen
Abweisungsbescheid.
"Dem Antrag vom 20. April 2005 auf Gewährung
der Familienbeihilfe für die Kinder
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Familien- und Vorname
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Geburtsdatum
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für die Zeit (vom/bis)
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T.A.
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23.9.1994
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9/1998-12/2000
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T.O.
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19.4.1998
|
9/1998-12/2000
wird abgewiesen.
Begründung:
Gemäß
§ 3 Abs.1 des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG) haben Personen, die nicht
österreichische Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber
beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung
Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet
beziehen;
Kein Anspruch besteht jedoch, wenn die
Beschäftigung nicht länger als drei Monate dauert. Kein Anspruch
besteht außerdem, wenn die Beschäftigung gegen bestehende
Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer
verstößt.
Gemäß
§ 3 Abs.2 FLAG 1967 in der
bis 30. April 2004 geltenden Fassung gilt Abs.1 jedoch nicht für Personen,
die sich seit mindestens sechzig Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet
aufhalten, sowie für Staatenlose und für Flüchtlinge im Sinne des
Art 1 des Abkommens über die Rechtstellung der Flüchtlinge vom 28.
Juli 1951, BGBl.Nr.55/1955, und des Protokolls über die Rechtstellung der
Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974.
Ist der Elternteil, der den Haushalt
überwiegend führt (§ 2a Abs.1 FLAG 1967), nicht
österreichischer Staatbürger, genügt gemäß
§ 3
Abs.3 FLAG 1967 für dessen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn der andere
Elternteil österreichischer Staatbürger ist oder die Voraussetzungen
nach Abs.1 oder Abs.2 erfüllt.
Bei Personen, denen Asyl gewährt wird,
handelt es sich um Flüchtlinge im Sinne des Art 1 des Abkommens über
die Rechtsprechung über die Rechtstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli
1951, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die
Rechtstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974. Diese sind somit
gemäß
§ 3 Abs.2 österreichischen Staatsbürgern
gleichgestellt. Die Familienbeihilfe wird diesen Personen - bei Vorliegen
der übrigen Voraussetzungen - ab dem Monat gewährt, in dem der
Antrag auf Gewährung von Asyl gestellt wurde, wobei der Zeitpunkt der
Antragstellung dem Bescheid zu entnehmen ist. Den Bescheid hat das Bundesasylamt
in 1. Instanz und der unabhängige Bundesasylsenat in 2. Instanz zu
erlassen.
Mit Bescheid des Unabhängigen
Bundesasylsenates, GZ. 208.383/14-II/06/04 vom 5.3.2004 wurde von diesem in 2.
Instanz festgestellt, dass der Bw. und den beiden Kindern auf Grund des Antrages
auf Gewährung von Asyl vom 15.1.2001 Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Es kann der Bw. für die beiden Kinder T.O. und T.A. Familienbeihilfe ab
1.Jänner 2001 gewährt werden und wurde der Bw diese für
beide Kinder ab diesem Zeitpunkt zuerkannt."
Gegen den Bescheid wurde Berufung erhoben. Die
Familienbeihilfe wurde erst ab dem 1.Jänner 2001 gewährt, die
Familienbeihilfe stehe jedoch auch für den Zeitraum vom 9/1998 bis 12/2000
zu.
Begründend wurde ausgeführt:
Mein Ehegatte T.A.M., meine Kinder und ich reisten
am 21.9.1998 in das Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag beim
Bundesasylamt Traiskirchen Asylanträge. In der Niederschrift des BA
Traiskirchen vom 24.9.1998 ist ersichtlich, dass sowohl mein Mann also auch ich
als Asylwerber registriert wurden. Da mein Mann in diesem Verfahren letztendlich
nicht Asyl gewährt wurde (und mein Antrag nur als Asylerstreckungsantrag
gewertet wurde), stellte ich am 15.1.2001 nochmals einen eigenen Asylantrag, der
am 5.3.2004 vom Unabhängigen Bundesasylsenat positiv entschieden wurde.
(GZ: 208.383/14-II/06/04).
Gemäß
§ 3 FLAG 1967, BGBl.Nr.
376/1967 Abs.1 haben Personen, die nicht österreichische Staatsbürger
sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem
Dienstgeber beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen
Beschäftigung Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im
Bundesgebiet beziehen; kein Anspruch besteht jedoch, wenn die Beschäftigung
nicht länger als drei Monate dauert. Kein Anspruch besteht außerdem,
wenn die Beschäftigung gegen bestehende Vorschriften über
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer verstößt. Abs.1
gilt nicht für Personen, die sich seit mindestens sechzig Kalendermonaten
ständig im Bundesgebiet aufhalten, sowie für Staatenlose und für
Flüchtlinge im Sinne des Art. I des Abkommens über die Rechtstellung
der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, BGBl. Nr. 55/1955, und des Protokolls
über die Rechtstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr.
78/1974.
Mein Mann, meine Kinder und ich wurden vom Staat
Österreich als Flüchtlinge gemäß der og. Konvention
anerkannt. Es ist unerheblich, dass ich erst 2001 einen "eigenen" Asylantrag
gestellt habe. Es ist mittels der bereits vorgelegten Meldezettel sowie der
Niederschrift des Bundesasylamtes Traiskirchen aus 1998 bewiesen, dass wir uns
seit September 1998 im Bundesgebiet aufhalten und schon damals einen Asylantrag
stellten. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates wurde uns
lediglich die Flüchtlingseigenschaft bestätigt, die jedoch schon ab
dem Zeitpunkt der Einreise bestand.
"Sobald eine Person die Kriterien des Art.I A Z 2
GFK erfüllt, ist sie ein Konventionsflüchtling. Es handelt sich
demnach um einen materiellen Flüchtlingsbegriff und nicht um einen
formellen, da die Erfüllung der Kriterien zwangsläufig schon vor dem
Augenblick gegeben ist, in dem die Flüchtlingseigenschaft formell anerkannt
wird. Eine Person wird nicht aufgrund ihrer Anerkennung ein Flüchtling,
sondern die Anerkennung erfolgt, weil sie ein Flüchtling ist.", C. Amann,
Die Rechte des Flüchtlings; Nomos Verl.Ges. 1994, S 81.
Daher ersuche ich zu prüfen, ob mir auch
für den Zeitraum von September 1998 bis Dezember 2000 die Familienbeihilfe
für meine beiden Kinder T.O. und T.A. gewährt werden
kann."
Als Beilage wurde der Bescheid des Bundesasylamt vorgelegt
mit dem die Asylerstreckungsanträge vom 21.09.1998 gemäß
§
10 iVm § 11 Abs1. Asylgesetz 1997, BGBl I 199/76 abgewiesen worden
sind.
Das Finanzamt erließ eine Berufungsvorentscheidung,
mit der die Berufung als unbegründet abgewiesen wurde.
Der Anspruch auf Familienbeihilfe
ist für den Zeitraum September 1998 bis März 2000 für ihre Kinder
T.A. und T.O. verjährt. Für den restlichen Zeitraum am 20.4.2005
beantragten Familienbeihilfe ist nach der bis 30.4.2004 gültigen Rechtslage
abzuweisen. Maßgeblich ist hier das im rechtsgültigen Asylbescheid
vom 5.3.2004 angegebene Datum des Asylantrages. (Siehe auch Begründung im
Abweisungsbescheid vom 4.7.2005).
Es wurde ein Antrag auf Entscheidung über die Berufung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz eingebracht.
Es wurde ersucht zu prüfen, ob für den Zeitraum
vom April 2000 bis Dezember 2000 die Familienbeihilfe für die beiden Kinder
T.O. und T.A. gewährt werden könne.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs.1
Familienlastenausgleichgesetz (FLAG) 1967 haben Personen, die nicht
österreichische Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber
beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung
Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen;
kein Anspruch besteht jedoch, wenn die Beschäftigung nicht länger als
drei Monate dauert. Kein Anspruch besteht außerdem, wenn die
Beschäftigung gegen bestehende Vorschriften über die
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer
verstößt.
Gemäß
§ 3 Abs. 2 FLAG gemäß der
für das Streitjahr geltenden Fassung gilt Abs.1 nicht für Personen,
die sich seit mindestens sechzig Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet
aufhalten, sowie für Staatenlose und für Flüchtlinge im Sinne des
Art. 1 des Abkommens über die Rechtstellung der Flüchtlinge vom 28.
Juli 1951, BGBl. Nr. 55//1955, und des Protokolls über die Rechtstellung
der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974.
Nach Art. 1 Ziffer 1 des Abkommens über die
Rechtstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 BGBl. Nr. 55/1955, ist als
Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen, wer sich infolge von vor
dem 1. Jänner 1951 eingetreten Ereignissen aus wohlbegründeter Furcht,
aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu
werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder
im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes
zu bedienen.
Mittels Protokoll über die Rechtstellung der
Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 wurde die vorstehende Rechtstellung
Flüchtlingen im Sinne der Konvention ohne Rücksicht auf den Stichtag
des 1. Jänner 1951 gewährt.
Im gegenständlichen Fall haben der Gatte der Bw., die
Bw. und deren Kinder bereits am 24.09.1998 einen Antrag auf Asyl gestellt. Sie
waren ab diesem Zeitpunkt bereits Flüchtlinge.
Am 26. Jänner 1999 erließ das Bundesasylamt
einen Bescheid, mit dem es die Asylerstreckungsanträge der Bw. und ihrer
Kinder vom 21.09.1998 abgewiesen hat. Begründend wurde ausgeführt,
dass keine Voraussetzungen zur Asylerstreckung vorlägen, da der Asylantrag
des Ehegatten abgewiesen worden sei.
Die Bw. hat daraufhin neuerlich, diesmal einen eigenen
Asylantrag am 15.01.2001 gestellt, und dieser wurde am 05.03.2004 vom
Bundesasylsenat stattgegeben.
Im Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenat vom
05.03.2004 wurde ua ausgeführt, dass von einer maßgebenden
Verfolgungsgefahr auszugehen ist, die auf zumindest einen der in Art 1 Abschnitt
2 Z GFK genannten Gründen zurückzuführen ist. Vor diesem
Hintergrund war der Berufungswerberin gemäß
§ 7 AsylG Asyl zu
gewähren.
Ausgehend von der in der bis April 2004 geltenden Fassung
des § 3 Abs.2 FLAG wird für die Gewährung der Familienbeihilfe
auf die Rechtstellung als Flüchtling nach der Genfer
Flüchtlingskonvention abgestellt.
Die Bw. hatte jedoch zweifellos schon mit dem Asylantrag am
24.09.1998 die Rechtstellung als Flüchtling nach der Genfer
Flüchtlingskonvention.
Die Familienbeihilfe steht daher für den Zeitraum
April 2000 bis Dezember 2000 zu.
Ergänzend wird ausgeführt, dass der Gatte der Bw.
den Abweisungsbescheid, mit dem sein Antrag auf Asyl vom 24.09.1998 abgewiesen
worden ist und im Zusammenhang damit auch der Asylerstreckungsantrag der Bw
abgewiesen worden ist, beim Verwaltungsgerichtshof angefochten hat. Mit
Erkenntnis vom 17.Sept. 2003, Zl 2001/20/0162, ist der Bescheid wegen
Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben worden.
Wien, am 17.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1972-W/05
- Stammnummer
- 20347
- Gültig
- 17.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF