Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1601-W/05
Die von einer Krankenzusatzversicherung erhaltenen Ersatzleistungen sind bei der Ermittlung der Höhe der außergewöhnlichen Belastung in Abzug zu bringen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1601-W/05vom 17.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 18. Februar 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und
Purkersdorf vom 14. Februar 2005 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2002 entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe ist dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Vom Berufungswerber (in Folge: Bw.) wurde am 1. Februar
2005 eine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr
2002 beim Finanzamt eingebracht. Geltend gemacht wurden Aufwendungen in
Höhe von € 447,50 für Beiträge an gesetzlich anerkannte
Kirchen und Religionsgesellschaften als Sonderausgaben. Das Finanzamt
führte die Veranlagung erklärungsgemäß durch und setzte mit
Einkommensteuerbescheid vom 14. Februar 2005 einen Nachforderungsbetrag an
Einkommensteuer in Höhe von € 357,08 fest.
Gegen diesen Bescheid wurde vom Bw. Berufung erhoben. In
der Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass im Kalenderjahr 2002
auch Aufwendungen für Krankheitskosten in Höhe von € 14.985,84
(nach Abzug des von der K geleisteten Ersatzes) angefallen sind und es werde
daher beantragt diese Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung zu
berücksichtigen. Außerdem wurde vom Bw. noch angeführt, dass es
für ihn nicht erklärbar sei, aus welchen Gründen die Veranlagung
eine Nachforderung an Einkommensteuer ergeben habe, da die Beitragszahlungen zur
Kirchensteuer eine Steuerminderung - laut einer von der Gewerkschaft eingeholten
Rechtsauskunft - herbeiführen hätte sollen.
Mit Schreiben vom 7. Juni 2005 hat das Finanzamt den Bw.
eingeladen, eine Aufstellung der Heilbehandlungskosten sowie Rechnungsbelege
nachzureichen. Weiters wurde dem Bw. mitgeteilt, dass die Nachforderung an
Einkommensteuer sich deshalb ergeben habe, da bei der monatlichen
Pensionsverrechnung der Alleinverdienerabsetzbetrag berücksichtigt worden
sei, aber mangels Beantragung bei der Veranlagung nicht zuerkannt worden sei.
Der Alleinverdienerabsetzbetrag könne gewährt werden, wenn die
Ehegattin ein steuerpflichtiges Einkommen von weniger als € 2.200,00 im
Kalenderjahr 2002 bezogen habe. Es werde daher um Nachweis ersucht.
Im Antwortschreiben gab der Bw. dem Finanzamt bekannt, dass
seine Ehegattin über kein eigenes Einkommen verfüge. Eine Aufstellung
und Rechnungsbelege in Höhe von € 16.489,62 sowie die
Kostenersätze der K in Höhe von € 1.503,78 (richtig €
1.473,78) wurden nachgereicht. Außerdem führte der Bw. noch an, dass
er seit seiner Berufszeit eine monatliche Prämie für eine
Krankenzusatzversicherung bezahle, welche er nicht als Steuerabzugsposten
geltend machen könne. Der Ersatz der Krankenzusatzversicherung sei daher
seiner Meinung nach nicht in Rechnung zu stellen. Falls er diesbezüglich
einem Irrtum unterlegen sein sollte, bitte er unter Angabe der Begründung
um Mitteilung.
Das Finanzamt teilte dem Bw. mit Schreiben vom 23. Juni
2005 Folgendes mit:
Die geltend
gemachten Spitalskosten stellen ua. eine außergewöhnliche Belastung
dar, wenn Ausgaben, die getätigt worden sind, zu einer endgültigen
Vermögensminderung geführt haben. Aus diesem Begriff der Belastung ist
daher abzuleiten, dass Ersatzleistungen egal von welcher Seite, die
abzugsfähigen Ausgaben kürzen. Betreffend privater
Versicherungsleistungen hat der Verwaltungsgerichtshof (87/14/0116) die
Kürzung der geltend gemachten Kosten ausdrücklich
bestätigt.
Sie werden daher
gebeten, die Höhe der Ersatzleistungen der privaten
Zusatzkrankenversicherung bekannt zu geben und die Abrechnungen (evtl. in Kopie)
beizulegen. Wenn eine Beantwortung nicht erfolgt, gehe das Finanzamt von einer
Versicherungsleistung von insgesamt € 11.799,64 aus, die auf den Rechnungen
des Krankenhauses als voraussichtliche Versicherungsleistung angegeben ist. Der
verbleibende Restbetrag stellt eine außergewöhnliche Belastung mit
Anrechnung auf den steuerlichen Selbstbehalt dar. Dieser beträgt auf Grund
ihres Einkommens für 2002 cirka € 7.910,00. Nur ein allfälliger
Mehrbetrag wirkt sich als Freibetrag steuermindernd aus.
Nach Erhalt dieses Schreibens teilte der Bw. dem Finanzamt
mit, dass er seinen Antrag für das Kalenderjahr 2002 zurückziehe.
Außerdem führte der Bw. noch sinngemäß aus, dass er es als
eine uneinsichtige Härte des Gesetzgebers betrachte, zwar einerseits die
Beiträge für die freiwillige Krankenzusatzversicherung nicht absetzen
zu können aber andererseits verringern die Leistungen aus der
Krankenszusatzversicherung die Aufwendungen, welche als
außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.
Mit Berufungsvorentscheidung hat das Finanzamt der Berufung
des Bw. stattgegeben und den Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr
2002 aufgehoben.
Am 30. August 2005 hat der Bw. einen Vorlageantrag
eingebracht. Es wurde vom Bw. ausgeführt, dass die Prämien zu der
Zusatzkrankenversicherung auf Grund der Höhe seines Einkommens steuerlich
nicht absetzbar seien. Es erscheine unzumutbar, dass weder die tatsächlich
angefallenen, im Antrag geltend gemachten Krankenhauskosten, noch die Zahlungen
der Zusatzversicherung, mit der für die Vergütung vorgesorgt worden
sei, allein in Hinblick auf die Höhe durch persönliche Leistung
erworbenen Pensionsanspruches, als Steuerabsetzbetrag anerkannt werden. Die
besonders nachteilige steuerliche Beurteilung ergäbe sich außerdem
noch dadurch, dass ebenfalls aus Gründen eines zwar den gesetzlichen
Grenzbetrages überschreitenden, aber keineswegs abnorm hohen
Pensionsbetrages die Verdoppelung des Grenzbetrages für die Geltendmachung
von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen für
Alleinverdiener nicht zustehe. Allen doppelt verdienenden Ehepaaren, mit einem
zwar bei den Einzeleinkommen die Grenze nicht überschreitenden, aber
gemeinsam erheblich höherem Gesamteinkommen, stehe hingegen nicht nur die
Absetzung von Krankenzusatzversicherungen und anderer Sonderausgaben und
außergewöhnlichen Belastung zu. Von der verfassungsmäßig
vorgesehenen Gleichberechtigung könne auf Grund der aufgezeigten
Umstände wohl kaum gesprochen werden.
Durch den vom Bw. gestellten Vorlageantrag, gilt die
Berufung wiederum als unerledigt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 34 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988
sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. EStG 1988) eines
unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§18 EStG
1988) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss
folgende Voraussetzungen erfüllen:
Sie muss außergewöhnlich sein (§ 34 Abs. 2
EStG 198)
Sie muss zwangsläufig erwachsen (§ 34 Abs. 3 EStG
1988)
Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
wesentlich beeinträchtigen (§ 34 Abs. 4 EStG 1988).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten
noch Sonderausgaben sein.
Nach § 34 Abs. 2 EStG 1988 ist die Belastung
außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl
der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher
Vermögensverhältnisse erwächst.
Gemäß
§ 34 Abs. 3 EStG 1988 erwächst
dem Steuerpflichtigen die Belastung zwangsläufig, wenn er sich ihr aus
tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen
kann.
Die Belastung beeinträchtigt nach § 34 Abs. 4
EStG 1988 wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie
einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 34 Abs. 5 EStG 1988)
vor Abzug der außergewöhnlichen Belastung selbst und eines
Sanierungsgewinnes (§ 36 EStG 1988) zu berechnenden Selbstbehalt
übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen von mehr als
€ 36. 400,00 12 %. Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen
Prozentpunkt, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder
der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht und für jedes Kind (§ 106
EStG 1988).
Schon das Fehlen einer einzigen dieser Voraussetzungen
schließt die Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen als
außergewöhnliche Belastung aus und die Abgabenbehörde ist davon
enthoben, zu prüfen, ob auch die anderen Voraussetzungen zutreffen oder
nicht (vgl. Die Einkommensteuer, Kommentar Hofstätter/Reichel, Band III C
§ 34 Abs. 1 Tz 1).
Eine Belastung im Sinne des § 34 EStG 1988 liegt nach
der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vor, wenn Ausgaben
(Aufwendungen) getätigt werden, die zu einem endgültigen Verbrauch,
Verschleiß oder sonstigem Wertverzehr, somit zu einer
Vermögensminderung führen. Bloße Vermögensumschichtungen
führen nicht zu einer außergewöhnlichen Belastung.
Der Auffassung, dass nur vermögensmindernde Ausgaben
als gemäß
§ 34 zu berücksichtigende Aufwendungen anzusehen
sind, entspricht es auch, sie nur insoweit als außergewöhnliche
Belastung zu berücksichtigen, als sie vom Steuerpflichtigen endgültig
aus eigenem getragen werden müssen. Dies bedeutet, dass von den
grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung anzuerkennenden
Aufwendungen vorweg jene damit in kausalem Zusammenhang stehenden Einnahmen
abgezogen werden müssen, die es dem Steuerpflichtigen ermöglichen oder
erleichtern, den Aufwand zu tragen. Zu den Ersatzleistungen, die bei der
Ermittlung der Höhe der außergewöhnlichen Belastung abzuziehen
sind, gehören ua. Versicherungsleistungen (vgl. Die Einkommensteuer,
Kommentar Hofstätter/Reichel. Band III C § 34 Abs. 1 Tz 4). Zum Abzug
des von einer Privatversicherung erhaltenen Ersatzes für
Zahnbehandlungskosten bei der Berechnung der anzuerkennenden
außergewöhnlichen Belastung hat der Verwaltungsgerichtshof im
Erkenntnis vom 19. Februar 1992, 87/14/0116 ausgesprochen, dass ein Aufwand nur
insoweit vorliegt, als der Steuerpflichtige die Ausgaben endgültig zu
tragen habe.
Wie aus dem Arbeitnehmerveranlagungsakt zu entnehmen ist,
hat der Bw. im Kalenderjahr 2002 eine Aufstellung der beantragten
Krankheitskosten dem Finanzamt übermittelt. Der Betrag in Höhe von
€ 16.489,62 setzt sich aus sechs Teilrechnungen zusammen. Die von der
Krankenkasse erhaltenen Ersätze wurden mit € 1.503,78 (richtig €
1.473,78) angegeben. Auf den Rechnungen - welche nur dem Finanzamt zur Einsicht
vorgelegt wurden - waren auch die voraussichtlichen Ersatzleistungen der
Krankenzusatzversicherung in Höhe von € 11.799,64 vermerkt. Das
Finanzamt ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Bw. Ersatzleistungen
(Krankenkasse und Versicherung) in Höhe von € 13.273,42 erhalten hat.
Die Höhe der erhaltenen Versicherungsleistung wurde vom Bw. nicht
bestritten. Da alle Ersatzleistungen bei der Ermittlung der Höhe der
außergewöhnlichen Belastung in Abzug zu bringen sind, verbleibt ein
Betrag in Höhe von € 3.216,20, welcher eine
außergewöhnliche Belastung im Sinne des
§ 34 EStG 1988 darstellt. Nach § 34 Abs. 4 EStG 1988
muss die außergewöhnliche Belastung die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Dies ist dann der Fall,
wenn die Aufwendungen, den auf Grund des Einkommens zu berechnenden Selbstbehalt
übersteigen. Im vorliegenden Fall beträgt der Selbstbehalt
€ 7.908,76, sodass der als außergewöhnliche Belastung
anzuerkennende Aufwand von € 3.216,20 im Selbstbehalt Deckung findet
und es zu keiner Steuerminderung kommen kann.
Mit Schreiben vom 7. November 2005 an den unabhängigen
Finanzsenat hat der Bw. mitgeteilt, dass seine Ehegattin über kein
Einkommen verfügt, sodass bei Durchführung der Veranlagung der
Alleinverdienerabsetzbetrag zu berücksichtigen war.
Der Bw. hat in seinen Eingaben auch die
Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen der §§ 18 und 34 EStG
1988 in Zweifel gezogen. Dazu ist anzumerken, dass es nicht Aufgabe der
Finanzverwaltung ist, eine Überprüfung der
Verfassungsmäßigkeit gesetzlicher Bestimmungen durchzuführen.
Diese hat bei Ausübung ihrer Tätigkeit nach dem (abgabenrechtlichen)
Legalitätsprinzips (Art 18 B - VG bzw. 45 F - VG) vielmehr auf
eine gesetzeskonforme Anwendung zu achten.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 17.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1601-W/05
- Stammnummer
- 20344
- Gültig
- 17.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF